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Die Abberufung des Verwaltungsbeirats – So geht’s

Der Verwaltungsbeirat wird mit der Mehrheit der Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung gewählt. In gleicher Weise wird er auch abberufen. Auch hier genügt die Stimmenmehrheit. Inhalt: Abberufung des Verwaltungsbeirats 1. Ordentliche Abberufung 2. Außerordentliche, fristlose Abberufung aus wichtigem Grund 3. Anfechtung der Abberufung a. Anfechtung der ordentlichen Abberufung b. Anfechtung der außerordentlichen Abberufung c. Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung 4. Weitere Gründe für den Verlust des Amtes als Verwaltungsbeirat a. Amtsniederlegung b. …

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Die Haftung des Verwaltungsbeirats gegenüber den Eigentümern?

Wer eine Aufgabe und vor allem ein Amt übernimmt, muss dafür einstehen, dass er seiner Verantwortung gerecht wird. Im Wohnungseigentumsrecht findet sich keine ausdrückliche Regelung zur Haftung des Verwaltungsbeirats gegenüber den Eigentümern. Rechtsnatur der Amtsführung Der Verwaltungsbeirat steht im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis, sofern er ehrenamtlich ohne Entgelt tätig wird (§ 662 BGB; OLG Schleswig ZMR 2005, 736). Erhält der Verwaltungsrat für seine Tätigkeit ein Entgelt, liegt …

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Welche Aufgaben hat der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats?

Nach § 29 I Satz 2 WEG besteht der Verwaltungsbeirat unter anderem aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden. Die Notwendigkeit seiner Bestellung ergibt sich zudem aus den in … 24 III WEG (Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung bei Fehlen des Verwalters oder pflichtwidriger Weigerung des Verwalters zur Einberufung), 24 VI (Unterzeichnung der Niederschrift bei Eigentümerversammlungen) 29 IV WEG (Einberufung des Verwaltungsbeirats) … bezeichneten Aufgaben. Außerdem kommt eine auftragsgemäße Aufgabenzuweisung durch die Eigentümerversammlung in …

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Einberufung des Verwaltungsbeirats? Wer beruft den Verwaltungsbeirat ein?

Nach § 29 IV WEG ruft der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates den Verwaltungsbeirat „nach Bedarf“ ein. Weitere Vorgaben macht das Gesetz nicht. In der Lebenspraxis ergeben sich daraus natürlich zwangsläufig Fragen. Inhalt: Einberufung des Verwaltungsbeirats Einberufung aus konkreten Anlässen Einberufung ist formfrei Einberufungsmodalitäten in einer Geschäftsordnung festlegen WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer haben kein Einberufungsrecht WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer haben kein Teilnahmerecht Einberufung bei Weigerung des Vorsitzenden 1. Einberufung aus konkreten Anlässen Da das Wohnungseigentumsrecht …

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Welche Aufgaben hat der Verwaltungsbeirat?

Die Aufgaben eines WEG-Verwaltungsbeirats werden oft fehlinterpretiert. Die Vorstellung, er überwache fortlaufend die Amtsführung des Verwalters, geht in die falsche Richtung. Ähnlich ist es beim Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Der Verwaltungsbeirat ist eben gerade kein Organ der Geschäftsführung. Diese obliegt allein dem Verwalter, genauso im Fall der Aktiengesellschaft dem Vorstand. Rechtsgrundlage der Tätigkeit des Verwaltungsbeirats ist § 29 II WEG: Danach unterstützt der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. …

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Stimmrechte in der Wohnungseigentümergemeinschaft – Art, Inhalt und Konsequenzen

Mehrheitsbeschlüsse richten sich danach, welches Stimmrecht bzw. welchen Stimmrechtsanteil der einzelne Wohnungseigentümer besitzt. Das Stimmrecht ist in der Teilungserklärung geregelt oder richtet sich mangels näherer Bestimmung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Inhalt des Ratgebers: 1. Kopfstimmrecht 2. Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen (Wertprinzip) 3. Objektstimmrecht (Objektprinzip, Realstimmrecht) a. Objektzahl bestimmt das Stimmrecht b. Bruchteilstimmrechte c. Block- oder Gruppenstimmrechte d. Aufspaltung des Stimmrechts bei Aufteilung des Wohnungseigentums e. Vermehrung des Stimmrechts bei Veräußerung des Wohnungseigentums …

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Wiederholungsbeschluss / Zweitbeschluss – Gründe, Voraussetzungen, Grenzen

Auf den ersten Blick macht es wenig Sinn, wenn die Eigentümerversammlung einen bestehenden Beschluss wiederholt und erneut über dieselbe Angelegenheit beschließt. Auf jeden Fall haben die Wohnungseigentümer die Freiheit, über eine bereits im Wege eines Beschlusses geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen (BGH NJW 2001, 3339). Die Wohnungseigentümer fassen dann einen Wiederholungsbeschluss (Zweitbeschluss). Sie brauchen auch keinen sachlichen Grund, um nochmals über die Angelegenheit zu beraten und zu beschließen. Sie …

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Geschäftsordnungsbeschluss – Inhalt, Voraussetzungen, Grenzen

Auch im deutschen Recht lässt sich nicht immer alles regeln. Beinhaltet die Gemeinschaftsordnung keine Regelung über den Ablauf einer Wohnungseigentümerversammlung, bleibt es den Wohnungseigentümern unbenommen, sich durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss gefasst werden. Der Beschluss kann eine bestimmte Angelegenheit in einer konkreten Versammlung betreffen, aber auch Regelungen für die Zukunft betreffen. Wir erklären hier, was es mit einem Geschäftsordnungsbeschluss auf sich hat, …

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Teilnahme dritter (fremder) Personen an der Eigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlungen sind keine öffentlichen Veranstaltungen. Dennoch sind Wohnungseigentümerversammlungen keine verschworenen Gemeinschaften. Die Teilnahme dritter, fremder Personen ist jedoch nur bedingt möglich. Die Frage ist immer wieder Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen. Besteht Unklarheit, droht manche Eigentümerversammlung gleich zu Beginn zu scheitern. Vor allem droht die Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Vertretungsregelungen in der Gemeinschaftsordnung bedürfen immer der Einzelfallprüfung. Dabei sind Sinn und Zweck von Verfügungsbeschränkungen (Fernhalten fremder Einflussnahmen) zu berücksichtigen. Dem steht die Zumutbarkeit …

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Was müssen Verwalter und Eigentümer zur Fewo-Vermietung von Eigentumswohnungen wissen?

„Mit meinen eigenen vier Wänden mache ich, was ich will.“ Mit dieser Einschätzung riskieren Verwalter und Wohnungseigentümer großen Ärger. Solcher droht von Seiten anderer Wohnungseigentümer und neuerdings auch von Seiten der Behörden, wenn die eigene Eigentumswohnung tageweise an Touristen oder als Ferienwohnung vermietet werden soll. Wir zogen hier, was Vermieter bei der Vermietung einer Eigentumswohnung als Ferienwohnung beachten müssen, wo die Grenzen liegen und wann die Vermietung an Feriengäste gar unzulässig …

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Vertretung von Eigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlungen werden regelmäßig mit einer Vorlaufzeit von zwei Wochen einberufen. In dringlichen Fällen ist auch die vorzeitige Einberufung geboten und möglich. Nicht immer findet jeder Wohnungseigentümer die Zeit, persönlich an der Versammlung teilzunehmen. Oft besteht auch der Vorbehalt, in einer bestimmten Angelegenheit kompetent mitdiskutieren zu können. Dann stellt sich die Frage, ob, wann und inwieweit ein Wohnungseigentümer sich in der Wohnungseigentümerversammlung durch eine dritte Person vertreten lassen kann. Diese Fragen …

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Unterschied zwischen Einstimmigkeit und Allstimmigkeit in der WEG-Versammlung

Soll in einer WEG- Versammlung ein Beschluss über einen Antrag gefasst werden, kommt es darauf an, mit welcher Mehrheit der Beschluss beschlossen werden muss. Das Wohnungseigentumsrecht kennt einfache Mehrheitsbeschlüsse, Beschlüsse mit doppelt qualifizierter Mehrheit, einstimmige Beschlüsse und allstimmige Beschlüsse. Inhalt: Einstimmigkeit und Allstimmigkeit 1. Allstimmigkeit ist Einstimmigkeit plus … a. Begriff „Einstimmigkeit“ b. Begriff „Allstimmigkeit“ 2. Allstimmigkeit bei Änderung der Vertragsgrundlagen 3. Unterschied allstimmiger Beschluss und Vereinbarung 1. Allstimmigkeit ist Einstimmigkeit …

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Umlaufbeschluss in der Wohnungseigentümergemeinschaft (schriftliche Beschlussfassung)

§ 23 Absatz III WEG macht es möglich: „Auch ohne Eigentümerversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären“. Normalerweise werden Beschlüsse in Versammlungen gefasst, zu denen alle Wohnungseigentümer eingeladen werden und möglichst vollständig anwesend sind. In einer Versammlung hat jeder Eigentümer die Möglichkeit, seine Meinung zu einem Antrag zu äußern und darüber mit anderen Eigentümern zu diskutieren. In der Folge wird über den …

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Mehrheiten in der Eigentümerversammlung: einfache und (doppelt) qualifizierte Mehrheit

So klären Sie, welche Anträge mit welcher Mehrheit zu beschließen sind und bereiten Eigentümerversammlungen vor. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind demokratisch organisiert. Ihre Grundlage ist ein Vertrag (Teilungserklärung, Teilungsvertrag) der zwischen allen Wohnungs- und Teileigentümern geschlossen wurde und dem alle neuen Eigentümer beim Erwerb des Sondereigentums beitreten. Deshalb müssen grundsätzlich sämtliche Eigentümer an allen Entscheidungen der Wohnungseigentümergemeinschaft mitwirken und beteiligt werden. In bestimmten Fällen kommen Beschlüsse nur zu Stande, wenn alle Eigentümer …

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Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum

Wer ist betroffen? Was ist verboten, was ist erlaubt? Wie wird beschlossen? (mit vielen Beispielen und Musterantrag) Eine Wohnungseigentümergemeinschaft lebt nach festen Regeln. Die Grundlagen, auf denen die Gemeinschaft vereinbart wurde, müssen dauerhaft Bestand haben. Bauliche Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, insbesondere Auswirkungen auf die optische Gestaltung der Wohnanlage, die bauliche Substanz und den Außenbereich haben, kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht alleine entscheiden (§ 5 II WEG). Vor allem …

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