Beschlussmehrheiten wie etwa die einfache Mehrheit, die qualifizierte Mehrheit, die Dreiviertelmehrheit oder die Einstimmigkeit, spielen seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nur noch in wenigen Eigentümergemeinschaften eine Rolle.  Seit der WEG-Reform, die am 01. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, gilt das Mehrheitsprinzip für Beschlüsse der Wohnungseigentümer.

Nichtsdestotrotz gibt es bei einzelnen Beschlussthemen oder gewünschten Beschlussfolgen noch besondere Beschlussmehrheiten, die zu beachten sind. Welche das sind, zeigt der nachfolgenden Artikel in einer Tabelle zur Übersicht.

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I. Was heißt Mehrheitsbeschluss?

Der Begriff Mehrheitsbeschluss als solches wird im Wohnungseigentumsrecht oft missverstanden, denn er bedeutet nichts anderes als das die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen über die Beschlussthemen entscheidet. Ob die anwesenden Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung auch die Mehrheit der Wohnungseigentümer bilden, spielt keine Rolle.

1. Keine besonderen Anforderungen an Beschlussfähigkeit

Nach § 25 Abs. 1 WEG gilt nur noch das Mehrheitsprinzip: „Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“ Auf die Zahl der anwesenden Wohnungseigentümer kommt es nicht (mehr) an. Es reicht also, wenn ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist, um einen Mehrheitsbeschluss im Sinne des § 25 Abs. 1 WEG zu fassen.

Der frühere § 25 Abs. 3 WEG (alte Fassung), der eine bestimmte Anwesenheitszahl der Wohnungseigentümer voraussetzte, damit die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist, wurde ersatzlos gestrichen.  Nach der Gesetzesbegründung soll eine Eigentümerversammlung immer beschlussfähig sein und damit die Notwendigkeit von Wiederholungsversammlungen entfallen (vgl. Ausführungen BT-Drucksache 19/18791, S. 73). Diese Reduzierung der Anforderungen an die Beschlussfassungen hatte das Ziel, dass die Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft beschleunigt wird und sie damit in ihrer Handlungsfähigkeit gestärkt ist.

2. Abstimmung nach Mehrheitsprinzip

In der Praxis ist das Mehrheitsprinzip in der Eigentümerversammlung sehr einfach umzusetzen. Aufpassen sollten Wohnungseigentümer nur bei Beschlussfassungen, bei denen mehrere Optionen angeboten werden, denn es zählt nur die absolute Mehrheit bezogen auf die Zahl der abgegebenen Stimmen und nicht die relative Mehrheit.

Beispiel: In einer Eigentümerversammlung sind 20 Stimmen anwesend. Es geht um die Verwalterbestellung und es werden 3 Kandidaten A, B, C zur Auswahl gestellt.  Auf Kandidat A entfallen 6 Stimmen, auf Kandidat B 9 und auf Kandidat C 5.

Wer hat die Wahl gewonnen? Keiner denn der Verwalter muss feststellen, dass kein Kandidat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wurde. Es müssten hier 51 % der Stimmen auf einen Kandidaten entfallen; d.h. hier mind. 11 Stimmen.

Wichtig ist hier noch anzumerken, dass Enthaltungen nicht als Nein- Stimmen zu werten sind und daher nicht als abgegebene Stimmer im Sinne von § 25 Abs. 1 WEG zählen.

Das bedeutet anhand des obigen Beispiels: Enthalten sich 3 Wohnungseigentümer komplett bei der Wahl und fallen auf Kandidat A 6 Stimmen, auf Kandidat B 9 und auf Kandidat C 2, dann gewinnt Kandidat B. Insgesamt gelten hier nur 17 Stimmen als abgegeben, weshalb 9 die absolute Mehrheit vertreten.

II. Welche Rolle spielen Stimmrechte beim Mehrheitsbeschluss?

Das oder die Stimmrechte des einzelnen Wohnungseigentümers sind bei der Beschlussfassung ausschlaggebend für das Ergebnis des Mehrheitsbeschlusses, denn die Zahl der abgegebenen Stimmen entscheidet.

Nach dem § 25 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

Das Gesetz regelt hier also ein Stimmrecht nach dem Kopfprinzip. Den Wohnungseigentümern steht es allerdings frei die Stimmrechtsanteile anders zu verteilen, zum Beispiel nach Miteigentumsanteilen oder nach Objekten. Mehr dazu, wie sich die Stimmrechte im Einzelfall auswirken können lesen Sie hier: WEG mit 2 Parteien – Stimmrecht und Konfliktlösungen

‍III. Beschlussgegenstand und Beschlussmehrheiten: Tabelle

Für Beschlussfassungen in der Eigentümerversammlung nach § 23 Abs. 1 WEG gelten grundsätzlich folgende Beschlussmehrheiten:

BeschlussgegenstandErforderliche MehrheitRechtsgrundlage
Ordnungsgemäße Verwaltung, so z.B. Beschlüsse über

  • Aufstellung einer Hausordnung
  • Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
  • Versicherungen
  • Bildung einer Erhaltungsrücklage
  • Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 1 Satz WEG
Einfache Mehrheit§ 19 Abs. 1, Abs. 2 WEG iVm § 25 Abs. 1 WEG
Bestellung und Abberufung des Verwalters (oder zertifizierten Verwalters nach § 26 a WEG)Einfache Mehrheit§§ 26 Abs. 1, 26 a WEG iVm § 25 Abs. 1 WEG
Bauliche Veränderungen und ModernisierungsmaßnahmenEinfache Mehrheit§ 20 Abs. 1 WEG
Änderung der GemeinschaftsordnungEinstimmigkeit (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 01.02.2024, Az.: 1 W 378 402/23)§§ 10 ff. WEG iVm §§ 145 ff. BGB
Begründung von SondernutzungsrechtenKeine Beschlusskompetenz§§ 2,3 WEG nur vertragliche Einräumung
Entscheidung über Kostentragung bei baulichen MaßnahmenEinfache Mehrheit§ 21 Abs. 1 WEG iVm § 25 Abs. 1 WEG
Kostentragung einer baulichen Veränderung durch alle Wohnungseigentümer Qualifizierte 2/3 Mehrheit bei Beschlussfassung zur baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG iVm § 25 Abs. 1 WEG

IV. Besondere Beschlussmehrheit bei Umlaufbeschluss

Wollen Wohnungseigentümer Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 3 WEG außerhalb einer Eigentümerversammlung nach § 23 Abs. 1 WEG fassen, geht das nur bei Einstimmigkeit. Beschlüsse, die im Umlaufbeschlussverfahren getroffen werden sollen, bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Egal, welcher Art der Beschlussgegenstand ist. Bereits eine Enthaltung oder Nein-Stimme lässt die Beschlussfassung scheitern.

Die Wohnungseigentümer dürfen diese Voraussetzung für einzelne Beschlussthemen allerdings ändern nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG. Wie das geht und was es sonst noch beim Umlaufbeschlussverfahren zu beachten gibt, lesen Sie hier: Umlaufbeschluss nach WEG-Reform – Was muss ich wissen?

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V. Fazit und Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es im WEG nur noch wenige Fälle gibt, in denen besondere Beschlussmehrheiten erforderlich sind. Umso wichtiger ist es, dass Wohnungseigentümer an den Eigentümerversammlungen teilnehmen, damit Sie an der Verwaltung der Eigentumsanlage aktiv beteiligt sind und nicht über ihre Köpfe hinweg entschieden wird. Die Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip ist nach dem WEG nahezu in allen Fragen der Ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohnungseigentums ausreichend.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

14 Gedanken zu „Beschlussmehrheiten in der WEG: Tabelle zur Übersicht“

    • Hallo Heinz,

      die Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls nach einer Eigentümerversammlung ist in § 24 Absatz 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) festgelegt. Demnach sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich in einer Niederschrift festzuhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  1. Sehr geehrter Herr Hundt,
    unsere 5-Wohnungen-Eigentümergemeinschaft (seit 2003) will nun einen Hausmeister anstellen/beauftragen (vorher nur für Hecken, Schneeräumen). Eine Wohnung ist vermietet und die Mieter müssten vermutlich diese Kosten nicht übernehmen. Alleine zur Besorgung der Mülltonnen müsste der Hausmeister 144 x pro Jahr anfahren. Ich bin deshalb gegen diesen Beschluss und meine Frage ist, ob ich als einziger Eigentümer (allenfalls zwei Eigentümer dagegen) dann doch verpflichtet bin, in dieser kleinen Wohneinheit den Hausmeister mit zu zahlen oder ob ich weiterhin z.B. Treppenhausputz und Mülltonnenbesorgung alle 5 Wochen selbst übernehmen kann (hab deshalb Wohnung in kleiner Wohneinheit gekauft, da geringe Rente). Unabhängig davon: Kann ich verlangen, dass vor Beschluss Hausmeister Angebote vorgelegt werden, in denen die Kosten für die unterschiedlichen Arbeiten gesondert aufgeführt werden (z.B. am Winterdienst, Heckenschneiden usw. müsste ich mich ja doch beteiligen)?
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Gundi

    Antworten
    • Hallo Gundi,

      es entscheidet die einfache Mehrheit, also mehr Ja- als Nein-Stimmen. Die Angebote müssen nachvollziehbar sein, aber es ist nicht unüblich, dass Hausmeisterdienste mit Pauschalen arbeiten.

      Insbesondere bei kleinen Häusern fallen die Kosten pro Einheit höher aus als bei einer großen Wohnanlage, bei der z. B. Grundkosten (wie Anfahrten) auf viele Köpfe verteilt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  2. bei unserer WEG steht eine Strangsanierung mit geschätzten Kosten von ca 2.5 Mio € verteilt auf 54 Wohnungseinheiten. Die Summe geht für einige über die finanziellen Möglichkeiten hinaus, daß die Wohnung im äußersten verkauft werden soll. Mit welcher Mehrheit muß dies beschlossen werden? in Ihrer Tabelle vermutete ich 2/3 Mehrheit, jedoch in den zitierten §§ finde ich dazu keinen Hinweis.
    ich bitte um eine Stellungnahme
    mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Hallo Richard,

      das ist klassische Instandhaltung die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann (mehr Ja- als Nein-Stimmen).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  3. In unserer WEG Reihenhausanlage wollen 10 von 21 Eigentümer gemeinsam Papiertonnen aufstellen, um diese dann wöchentlich leeren zu lassen. Diese stehen natürlich auf Gemeinschaftseigentum. Sie sollen mit den üblichen Einhausungen für diese Tonnen „verkleidet“ werden. Platz ist ausreichend vorhanden und beschränken keinen anderen Eigentümer. Ist das eine bauliche Maßnahme? Und wenn ja, welche Mehrheiten sind notwendig? Die Kosten tragen die 10 Eigentümer direkt.

    Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Hundt,

    die Telekom hat angeboten auf einem von mir verwalteten Haus eine Funkanlage zu errichten.

    Reicht ein Mehrheitsbeschluss oder ist Einstimmigkeit erforderlich?

    Antworten
  5. Guten Tag,
    der Verkauf von Gemeinschaftseigentum (eine Garage) an einen der Eigentümer ist aber doch auch weiterhin nur allstimmig möglich, oder?
    (Es geht ja damit auch eine Änderung der Teilungserklärung einher.)

    Antworten
    • Hallo Kai,

      ja, der Verkauf von Gemeinschaftseigentum – wie einer Garage – an einen einzelnen Wohnungseigentümer ist weiterhin nur einstimmig möglich. Hintergrund ist, dass damit eine Änderung der Eigentumsverhältnisse und meist auch eine Anpassung der Teilungserklärung bzw. des Aufteilungsplans verbunden ist. Solche Änderungen bedürfen nach § 20 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

      Selbst wenn sich nur der Nutzungszweck ändert oder Sondernutzungsrechte eingeräumt werden sollen, ist häufig ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Eine einfache Mehrheit reicht dafür nicht aus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir hatten gestern eine Außerordentliche Eigentümerversammlung um unseren HV zu kündigen.
    Lt. WEG Reform genügt hier eine Stimmenabgabe von 25% der Eigentümer.
    Bei 75 Wohnungen sind das 19 Wohnungen.
    Wir hatten sogar 35 Wohnungen die mit Ja für eine Abwahl gestimmt haben.
    Nach der Auszählung und der Abwahl behauptet der HV wir hätten lt. Teilungserklärung
    4/5 tel der Wohnungen, also 60 Eigentümer gebraucht.
    Ist das neues WEG Recht?

    Antworten
    • Hallo Herr Proelß,

      nein, die Aussage des Verwalters ist nicht korrekt. Nach § 26 Abs. 3 WEG (seit der Reform 2020) kann die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Es ist also nicht mehr notwendig, eine qualifizierte Mehrheit gemäß der Teilungserklärung (z. B. 4/5) zu erreichen, sofern die Teilungserklärung nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung auch für die Abberufung vorsieht – was selten der Fall ist.

      Wenn 35 von 75 Wohnungseigentümern für die Abberufung gestimmt haben, ist das rechtlich ausreichend, solange keine besondere Abweichung in der Teilungserklärung geregelt ist. Eine Prüfung dieser Klausel wäre aber im Zweifel anzuraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten

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