Der Hausverwalter ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zuständig. Dazu kommt die Einberufung der jährliche Eigentümerversammlung, die Versammlungsleitung, die Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsberichts. Je nach Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Gemeinschaft) und Wohnanlage fallen für den Hausverwalter weitere Tätigkeiten an, wie z.B. die Betreuung von Mietern, die Anmahnung von Eigentümern, die Vertretung der WEG- Gemeinschaft in einem Rechtsstreit, die Betreuung von Bauarbeiten bei Sanierungen etc. Da der zukünftige Aufwand für einen Hausverwalter bei Vertragsabschluss oft nicht absehbar ist, finden sich in Verwalterverträgen oft Regelungen zu Sondervergütungen, nach denen er zusätzliche Kosten in Rechnung stellen darf.

Welche Kosten der Hausverwalter separat in Rechnung stellen darf, erklärt der nachfolgende Beitrag und listet die wichtigsten Sondervergütungen auf.

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I. Abgrenzung: Grundvergütung und Sondervergütung

Um zu verstehen, welche extra Kosten der Hausverwalter in Rechnung stellen kann, ist kurz zu erklären was eigentlich eine Sondervergütung ist. Kurz gesagt ist eine Sondervergütung all das was der Hausverwalter neben seiner Grundvergütung bekommt. Die rechtliche Grundlage dafür ist in der Regel der Verwaltervertrag oder ein besonderer Eigentümerbeschluss.

Mit der Grundvergütung sind regelmäßig alle Aufgaben und Befugnisse abzugelten, die der Hausverwalter durch seine Amtsstellung durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und den Verwaltervertrag wahrnimmt. Wie die Grundvergütung dann im Verwaltervertrag vereinbart ist, obliegt den Parteien. Der Hausverwalter einer WEG- Gemeinschaft hat grundsätzlich die Wahl, ob er der Gemeinschaft einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung (BGH, Urteil vom 05.07.2019, Az.: V ZR 278/17). Pauschalvergütungen werden in der Regel so auszulegen sein, dass damit alle gesetzlichen Pflichtaufgaben des Verwalters abgedeckt sind, oft gibt es dazu ein Leistungsverzeichnis.

Bei einer Vergütungsvereinbarung, die aus mehreren Vergütungsbestandteilen besteht, muss sichergestellt sein, dass die gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind, klar und transparent abgegrenzt sind (BGH, Urteil vom 05.07.2019, Az.: V ZR 278/17). Ferner muss bei den Aufgaben, die in jeder WEG-Gemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein (BGH, Urteil vom 05.07.2019, Az.: V ZR 278/17). Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen entspricht eine solche Vergütungsvereinbarung der ordnungsmäßigen Verwaltung.

Zu den Aufgaben, die in der Regel mit der Grundvergütung abgegolten sein sollten, zählen z.B.:

  • Erstellung des Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 1 S. 2 WEG)
  • Erstellung des Vermögensberichts (§ 28 Abs. 4 WEG)
  • Abrechnungserstellung für das Vorjahr einschließlich Einzelabrechnungen (§ 28 Abs. 3 WEG)
  • Einberufung und Leitung einer jährlichen Eigentümerversammlung und Führung der Beschlusssammlung (§ 24 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 8 WEG)
  • Erhebung einer Sonderumlage
  • Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer, insbesondere zu Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
  • Einholung von Angeboten und Vergabe von Aufträgen ( 27 WEG)
  • Auskünfte an Eigentümer im Tagesgeschehen
  • Erteilung des Einsichtsrechts auf Verlangen der WEG
  • Buchhaltung: Eingang und Ausgang des Hausgelds; Führung des Hausgeldkontos; Rechnungsprüfung Zahlung von Dienstleister-Rechnungen, vgl. § 27 WEG
  • Versand des Protokolls der Eigentümerversammlung
  • Kontrolle und Überwachung der regelmäßigen Dienstleister (z.B. Hausmeisterservice, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinfeger) , vgl. § 27 WEG
  • Anfallende Portokosten, Kopierkosten o.ä.
  • Anfallende Fahrkosten zum Wohnungseigentumsobjekt für vertraglich vereinbarte Begehungen im Jahr (z.B. eine jährlich vereinbarte Begehung mit zusammen mit Verwaltungsbeirat etc.)

II. Sondervergütungen für Hausverwalter sind zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Leitsatzentscheidung vom 06.05.1993, Az.: V B 9/92 geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, einem Verwalter eine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Das gilt nach dem BGH auch dann, wenn seine Tätigkeit im Rahmen, der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse mit der Verwaltervergütung grundsätzlich abgegolten ist, er aber darüberhinausgehende besondere Leistungen erbringt (vgl. auch Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 19. März 2001, Az.: 16 Wx 35/01; Landgericht (LG) München I, Beschluss vom 08.03.2012, Az.: 36 T 26007/11). Werden Sondervereinbarungen vereinbart, müssen diese der Höhe nach in einem angemessenen Rahmen sein, sowie den voraussichtlichen zusätzlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand im Einzelfall berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 06.05.1993, Az.: V ZB 9/92).

Die Vergütung darf lediglich nicht überraschend und unangemessen sein und sie muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Der Anspruch auf eine Sondervergütung, die der Hausverwalter als extra Kosten in Rechnung stellen kann besteht, wenn

  • eine Sondervergütung vertraglich vereinbart ist und er die Leistung nachweist (unter II.1),
  • für eine bestimmte Tätigkeit eine Sondervergütung in einer Eigentümerversammlung zu Gunsten des Hausverwalters beschlossen wurde (unter II.2).

1. Wirksame Vereinbarung für extra Vergütung im Verwaltervertrag

Wichtig ist hier, dass Vereinbarungen über eine gesonderte Vergütung für den Hausverwalter  regelmäßig dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliegen. Meist handelt es sich bei Verwalterverträgen um sog. Formularverträge, die für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen einseitig vorformuliert sind.

Die Folge ist, dass die einzelnen Klauseln in dem Vertrag nicht überraschend sein dürfen. Außerdem müssen sie nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB klar und transparent formuliert sein, um wirksam zu sein. Wichtig ist, dass die vereinbarte Vergütungsstruktur im Verwaltervertrag neben einer Grundvergütung für die ständig anfallenden Aufgaben des Verwalters für einzelne, klar abgegrenzte Leistungen Sondervergütungen ausweist (BGH, Urteil vom 05.07.2019, Az.: V ZR 278/17).

Beispiele für wirksame Klauseln sind z.B. „Die Hausverwaltung erhält für jede außerordentliche Eigentümerversammlung eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 180,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer“ oder „Die Hausverwaltung erhält für die Bearbeitung von Gerichtsverfahren ein Pauschalbetrag von 120 Euro“ (vgl. Amtsgericht (AG) Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2007, Az.: 290 II 71/07 WEG). Eine unwirksame Klausel hingegen, die gegen das Transparenzgebot verstößt, ist eine Klausel die eine pauschale Sondervergütung für den Fall der „Veranlassung von Klageverfahren bei Zahlungsrückstand, zahlbar vom säumigen Eigentümer“ erhebt (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2003, Az.: 3 Wx 364/02).

Die Höhe der separaten Kosten darf bei einzelnen Teilentgelten auch die übliche Vergütung überschreiten. Das ist nach dem BGH zumindest solange zulässig und liegt im Rahmen des freien Gestaltungsermessens, soweit nicht auch das zu erwartende Gesamtentgelt deutlich über den üblichen Sätzen liegt und dafür keine entsprechend gewichtigen Sachgründe vorliegen (BGH, Urteil vom 05.07.2019, Az.: V ZR 278/17). Sondervergütungen müssen sich der Höhe nach in angemessenem Rahmen halten und den voraussichtlichen zusätzlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand im Einzelfall berücksichtigen, wobei auch eine pauschale Sondervergütung festgelegt werden kann (BGH NJW 1993, 1924, 1925; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2003, Az.: 3 Wx 364/02).

Das bedeutet, dass die Bestimmung der Höhe der Sondervergütung  — je nach Kostenart— durchaus auch über dem üblichen Entgelt eines Hausverwalters für entsprechende Tätigkeiten liegen kann, ohne dass dadurch die Vereinbarung insgesamt unwirksam wird. Es können Pauschalen oder Stundensätze vereinbart werden. Ein Stundensatz von 50 € bis 70 € ist durchaus üblich (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 24.08.2000, Az.: 2 Z BR 25/00).

Tipp: Es empfiehlt sich, in Betracht kommende Sondervergütungen der Hausverwaltung möglichst detailliert und mit dem genauen Kostensatz in dem Verwaltervertrag aufzuschlüsseln. So wird später nicht nur Streit um die Höhe vermieden, sondern es ist auch eine Geltendmachung als Schadensersatz vereinfacht möglich. Z.B. in Fällen, in denen Hausverwalter Eigentümer wegen Hausgeldrückständen mehrfach abmahnen müssen, können feste Vergütungen des Hausverwalters für die Mahnungen unkompliziert als Schadensersatz vom jeweiligen Eigentümer verlangt werden.

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2. Beschluss über extra Kosten des Hausverwalters

Separate Kosten des Hausverwalters für die WEG- Gemeinschaft können auch durch einen Eigentümerbeschluss über die Zahlung einer Sondervergütung entstehen.

Wohnungseigentümer können die Zahlung einer Sondervergütung für die Wahrnehmung von Aufgaben, die der Verwaltung per Gesetz oder aufgrund der Regelungen des Verwaltervertrages auferlegt sind, gesondert bzw. zusätzlich beschließen (Amtsgericht (AG) Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2016 – 291a C 49/16). Es reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss.

Das ist nach dem AG Düsseldorf auch in den Fällen zulässig, in denen bereits im Verwaltervertrag eine Sondervergütung für eine bestimmte Tätigkeit vorgesehen ist: In dem zu entscheidenden Fall ging es darum, dass der Hausverwalter gemäß dem Verwaltervertrag eine Sondervergütung in Höhe von 180,00 € für jede außerordentliche Eigentümerversammlung erhalten sollte. Bei der WEG-Gemeinschaft gab es aber seit längerem Streit über den Bau und die Installation eines Aufzugs, der auch Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren war. Der Hausverwalter hatte dadurch einen hohen Mehraufwand und die Eigentümer beschlossen daher, in einer Eigentümerversammlung, dass der Hausverwalter für jede weitere außerordentliche Eigentümerversammlung im Zusammenhang mit dem Aufzug eine Vergütung in Höhe von 550,00 € zuzüglich MwSt., mithin 654,50 € erhält. Daneben fassten sie auch den Beschluss, dass die Verwaltung für ihren erhöhten Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem Aufzug eine Sondervergütung in Höhe von 3.500,00 € zzgl. MwSt., mithin 4164,-€ erhält. Die Anfechtungsklage  einiger Wohnungseigentümer gegen diese Beschlüsse wurde vom AG Düsseldorf als unbegründet abgelehnt: Die beschlossene Sondervergütung ist gerechtfertigt, denn sie soll hier den Mehraufwand aus Vergangenheit und Zukunft abdecken, die die Verwaltung im Zusammenhang mit dem Aufzug hatte. Eine Baumaßnahme und die damit einhergehenden übliche Mehrarbeit rechtfertigt ohne Weiteres die Zahlung einer Sondervergütung, da die Tätigkeitsentfaltung über das übliche Maß hinausgeht, das mit der vertraglich vereinbarten Grundvergütung abgedeckt ist.  Den Wohnungseigentümern steht es frei, die Regelungen des Verwaltervertrages zur Zahlung von Mehraufwand durch einen entsprechenden und von der Verwaltung mitgetragenen Beschluss zu modifizieren und eine weitere Sondervergütung zu beschließen.

III. Diese Kosten kann der Hausverwalter separat in Rechnung stellen: 10 Beispiele

Ein Hausverwalter kann eine Sondervergütung aufgrund des Verwaltervertrages oder eines Eigentümerbeschlusses verlangen, wenn dies der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Separate Kosten als Sondervergütung kommen beispielsweise grds. für folgende Leistungen in Betracht:

  • Gebühr für Amtsübernahme: Hausverwalter dürfen eine angemessene pauschale Amtsübernahmegebühr geltend machen, wenn das mit der WEG-Gemeinschaft individuell vereinbart wurde. Eine solche Gebühr soll regelmäßig den erhöhten Zeitaufwand abdecken, der für die Einarbeitung nach einem Wechsel der Hausverwaltung erforderlich ist (besonders in Fällen, in denen die frühere Verwaltung ohne Abrechnung oder Rechnungslegung ihre Amtstätigkeit beendet kann eine solche Gebühr sinnvoll sein; ist die Mehrarbeit durch den früheren Hausverwalter verschuldet, kann die Gebühr als Schadensersatz von diesem verlangt werden.
  • Gebühr für außerordentliche Eigentümerversammlung: Sondervergütungen für außerordentliche Eigentümerversammlungen, die der Hausverwalter einberuft, leitet und protokolliert sind grds. zulässig. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen die außerordentliche Versammlung nicht aus vom Verwalter zu vertretenden Grund anberaumt wird (Landgericht (LG) Itzehoe, Beschluss vom 06.03.2001, Az.: 1 T 110/00). Als angemessen gelten insoweit Vergütungen von 150 € bis 500 € pro Versammlung.
  • Gerichts- und Mahnverfahren: Vertritt der hierzu ermächtigte Hausverwalter die WEG-Gemeinschaft bei einem Gerichts- oder Mahnverfahren und macht die entsprechenden Ansprüche der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, kann er eine vereinbarte Sondervergütung in Höhe der ansonsten anfallenden Rechtsanwaltsgebühren in Rechnung stellen (BGH, Beschluss vom 06.05.1993, Az.: V ZB 9/92). Das gilt allerdings nicht, wenn ein Hausverwalter im eigenen Namen handelt (BGH, Beschluss vom 17.11.2001, Az.: V ZB 134/11). Im Übrigen können hier auch wirksam Pauschalen vereinbart werden, so z.B. 120,00 € für die Bearbeitung von Gerichtsverfahren (vgl. Amtsgericht (AG) Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2007, Az.: 290 II 71/07 WEG) oder 150,00 € für die Einleitung eines Mahnverfahrens (AG Fürth, Beschluss vom 19.04.2004, Az.: 7 UR II 13/04).
  • Gebühr für die Mahnungen säumiger Eigentümer: Die extra Kosten für den Aufwand durch Abmahnungen säumiger Eigentümer rechtfertigen die Vereinbarung einer Sondervergütung. Hausverwalter können daher pro Mahnschreiben Mahngebühren von bis zu 12,50 Euro zzgl. in Rechnung stellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.1996, Az.: 3 Wx 442/92). Mahngebühren zwischen 10 € und 15 € gelten als üblich. Bei einer Vereinbarung im Verwaltervertrag ist aber nicht notwendig, dass die Sondervergütung für Mahnung von Wohnungseigentümern mit einer Obergrenze versehen ist (BGH, Urteil vom 05.07.2019, Az.: V ZR 278/17).
  • Gebühr für Betreuung von Sanierungs- und Baumaßnahmen: Die Vereinbarung einer gesonderten Vergütung des Hausverwalters für die Betreuung von Sanierungs- und Baumaßnahmen ist ohne weiters gerechtfertigt, da eine solche Tätigkeitsentfaltung über das übliche Maß hinausgeht, das mit der vertraglich vereinbarten Grundvergütung abgedeckt ist. Die Organisation größerer, technisch schwieriger und aufwendiger Sanierungs- und/oder Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum umfasst z.B. Ausschreibungen, die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen, die Einholung und den Vergleich von Angeboten, die Bauleitung und Bauüberwachung, Termine mit Architekten und ausführenden Unternehmen, Information der Eigentümer, Begleitung der Planung und Umsetzung der Maßnahme, die Abnahme der Arbeiten, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen etc.). Für die Vergütungshöhe ist es üblich, in Verwalterverträgen bei der Regelung dieser Sondervergütung für größere Sanierungs- und Baumaßnahmen eine prozentuale Anknüpfung an das Auftragsvolumen vorzusehen. Der übliche Rahmen entspricht 1,5 bis 5 % des Auftragsvolumens (AG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2016,Az.: 291a C 49/16). Bei kleinen Sanierungsprojekten mit Instandsetzungsarbeiten bis zu 5.000 € sollen Hausverwalter keine extra Kosten abrechnen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.1998, Az.: 3 Wx 169/98).
  • Gebühr für Mehraufwand bei vermietete Eigentumswohnungen: Werden Eigentumswohnungen vermietet, kann sich daraus für den WEG-Verwalter ein Mehraufwand ergeben, z.B. weil der Hausverwalter einen störenden Mieter kontaktieren müssen o.ä. Daher kann der Hausverwalter für vermietete Eigentumswohnungen sein pauschales Grundhonorar pro Einheit um 2,50 € erhöhen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.1990, Az.: 20 W 260/90).
  • Gebühr für die Erstellung von Lohnabrechnungen: Erstellt die  Hausverwaltung Lohnabrechnungen für haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter, der WEG- Gemeinschaft, wie  B. den Hausmeister, Gärtner etc. ist das ein Mehraufwand, für den eine angemessene Sondervergütungspauschale bzw. eine angemessener Stundensatz vereinbart werden kann.
  • Gebühr für die Erstellung einer Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EstG: Hausverwaltungen können für die Erstellung einer solchen Bescheinigung eine Sondervergütung in Höhe von 25 € pro Bescheinigung vereinbaren (LG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2008, Az.: 19 T 489/07).
  • Gebühr für Überweisungen bei Lastschriftverweigerung: Hausverwalter können eine Sondervergütung für die Bearbeitung von Überweisungen in Höhe von 5 € (pro WE und Monat) in Rechnung stellen, wenn ein Eigentümer einen Lastschrifteinzug verweigert, obwohl die WEG- Gemeinschaft das Lastschriftverfahren für den Einzug des Hausgelds beschlossen hat (LG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2009, Az.: 11 S 25/09).
  • Gebühr für die Veräußerungszustimmung im Auftrag der WEG: In Fällen, in denen einer Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1 WEG zuzustimmen ist und die WEG den Hausverwalter zur Zustimmung ermächtigt hat, kann dieser einen Sondervergütung von 175 € bis zu 300 € zzgl. MwSt. in Rechnung stellen (OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2000, Az.: 15 W 133/00, Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 17.05.1989, Az.: 24 W 1484/89). Die Vereinbarung eines prozentualen Anteils des Kaufpreises als Sondervergütung ist unwirksam (KG, Beschluss vom 20.06.1997, Az.: 24 W 1783/97).

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III. Fazit und Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es eine ganze Reihe von Kosten gibt, die der Hausverwalter separat in Rechnung stellen darf. In der Regel handelt es sich dabei um Sondervergütungen, die neben der Grundvergütung zu zahlen sind. Welche Sondervergütungen der Hausverwalter dann im Einzelfall verlangen kann, kommt darauf an, was dazu im Verwaltervertrag geregelt ist oder ob es Beschlüsse der Eigentümer gibt, die die separaten Kosten regeln. Im Grundsatz können Hausverwalter all die Kosten separat geltend machen die im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung angemessen sind.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

69 Gedanken zu „Welche Kosten darf der Hausverwalter separat in Rechnung stellen?“

  1. Habe eine Tiefgarage gekauft und der Verwalter hat 175 € kostenpauschale und Notarkosten von ca. 45 € in Rechnung gestellt.
    Kann er das?

    Antworten
    • Hallo Adelheid,

      die Kosten der Verwalterzustimmung gehen regelmäßig zu Lasten der WEG, können aber durch die WEG auch auf den Käufer abgewälzt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
    • Hallo Andrea,

      es kommt nicht auf das Telefonat an, sondern um den Inhalt. Einzelne Projekte (z.B. Begleitung von Sanierungen) kann der Verwalter gemäß seinem Vertrag separat abrechnen (z.B. über eine Zeiterfassung). Hierzu können auch die Organisation von bestimmten Dingen und auch Telefonate gehören.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
    • Hallo Rita,

      ich kenne den Einzelfall nicht, Verwaltungskosten sind aber nicht auf den Mieter umlegbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Hallo, hier ein anderer Fall:
    Die Hausverwaltung verschickt standardgemäß keine Protokolle. Zur nächsten ETV wurde ein TOP aufgenommen, in dem beschlossen werden soll, dass der Verwalter gegen eine Gebühr von 25€ je Protokoll dieses an Eigentümer versendet, die das wünschen. Dieser Betrag wurde von der Verwaltung hinzugefügt und erscheint mir viel zu hoch, ggf. sittenwidrig.
    Im originalen TOP wurde außerdem vom Eigentümer gewünscht, dass das Protokoll per Mail versandt wird, um keine Kosten zu verursachen. Dieser Passus wurde vom Verwalter gestrichen.
    Im Verwaltervertrag sind die Kosten für die Zustellung des Protokolls mit 0,25€/Seite geregelt.

    Darf der Verwalter TOPs zu seinen Gunsten ändern, gilt auch bei Beschluss die Regelung aus dem Verwaltervertrag, sind 25€ pro Protokoll überhaupt zulässig.

    Viele Grüße

    Antworten
    • Hallo Ryan,

      TOPs die von Eigentümern eingereicht werden, können nicht nach Belieben verändert werden. Wenn die Kosten für den Protokollversand im Vertrag geregelt sind, sehe ich keine weitere Handlungsoptionen bzgl. möglicher Kosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Darf ein Verwalter für eine Eigentümerversammlung die Nutzung Räumlichkeiten eine Rechnung stellen?
    Dies ist im Verwaltervertrag nicht augeführt.

    Antworten
    • Hallo Miriam,

      das wäre nicht unüblich. Andernfalls müssen durch die WEG externe Räume angemietet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Kann der Verwalter verlangen, dass sämtlicher Schriftverkehr vom Verwalter per Mail erfolgt?
    Eigentümer, die keine E-Mail angeben oder haben, müssen für den Versand per Post eine Gebühr bezahlen, die im Verwaltervertrag enthalten ist..

    Antworten
    • Hallo Herr Heisrath,

      grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit. Sie haben dieses Vorgehen offensichtlich im Verwaltervertrag vereinbart. Fraglich ist, ob die WEG so Belastungen für einzelne Eigentümer auslösen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Hallo Dennis,

    unser Hausverwalter hat für das Jahr 2021 ohne Ankündigung/Absprache folgende Zuschläge bzw. Beiträge abgerechnet:

    Pandemie
    Homeoffice
    Testpflicht
    DSGVO-Umsetzung

    Pro Abrechnungsposten ca. 150 €.
    Ist das in Ordnung?

    Viele Grüße

    Antworten
    • Hallo Reamon,

      der Verwalter ist an die Regelungen des Verwaltervertrages gebunden und kann sich nicht X neue Gebühren / Zuschläge ausdenken. Auf der anderen Seite sollten Sie überlegen, ob die Gebühren nicht auch angemessen sein können. Insbesondere könnte ein harter Konflikt zur Kündigung durch den Verwalter führen. Als kleine Gemeinschaft ist es derzeit nicht leider eine gute Hausverwaltung zu finden. Diese Gedanken als Anregung für Sie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Haben eine Wohnung (WEG) vermietet, nun durch die Mieter ein Schimmelschaden (durch Gutachten festgestellt). Verwalter war vor Ort nach unserer Meldung, wurde aber von uns nicht gebeten bzw. aufgefordert dort zu erscheinen.
    Jetzt fordert er von uns knapp 200 Euro für seinen Zeitaufwand und Kilometergeld, bei nicht Bezahlung droht er mit Rechtsstreit.
    Ist das Zulässig?

    Antworten
    • Hallo Sibylle,

      Sie haben scheinbart eine Hausverwaltung mit der Sondereigentumsverwaltung beauftragt. Ich würde als erstes in den Verwaltervertrag schauen, was Sie dort vereinbart haben (Handlungsspielraum des Verwalters, sonstige Gebühren).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Unsere Hausverwaltung hat sich für eine Aufspaltung der Nebenkostenabrechnung wegen Mieterwechsel 67€ abgerechnet- Ist das zulässig oder ist die Wohngeldabrechnung nicht inclusive. auch wenn eine Aufteilung in 2 Abrechnungen erfolgt?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Antworten
    • Hallo Barbara,

      als Eigentümerin bekommen Sie eine Hausgeldabrechung. Wenn Sie vermieten und die Hausverwaltung auch Ihrer Mieter betreut, ist die Sondervergütung bei Mieterwechsel möglich. Schauen Sie in Ihren Verwaltervertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Guten Tag,
    unsere Hausverwaltung berechnet für die Erhöhung der Nebenkosten wegen gestiegener Preise eine Gebühr von 25,– EUR. Ist das in Ordnung?

    Antworten
    • Hallo Horst,

      m.E. gehört eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung des Mieters zu den Grundleistungen einer Hausverwaltung. Lesen Sie bitte im Vertag nach, welche Kosten der Verwalter separat abrechnen darf.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  9. Sehr geehrter Herr Hundt,

    uns wure kürzlich eine Wohnung Übertragen. Die dort eingestzte Hausverwaltung, schließt mit jedem Eigentümer einen eigenen Hauverwaltervertrag ab. Leider unterscheidet die Hausverwaltung in dem Vertag mit uns nun nicht mehr, wie bisher in Grund- und Zusatzleistungen, angabenlich hat sich das Modell mit der Unterteilung nicht durchgesetzt.
    Ist das rechtlich möglich, dass wir alle Leistungen abschließen müssen?

    Mit freundlichen Grüßen

    W. Wiemer

    Antworten
    • Hallo W. Wiemer,

      ich gehe davon aus, dass wir über die Sondereigentumsverwaltung sprechen (Betreuung Ihrer Wohnung/Ihre Mieters). Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit und die Hausverwaltung kann den Vertrag entsprechend anpassen. Dem Eigentümer steht es frei, den vertrag abzuschließen oder auch nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Sehr geehrter Herr Hundt,
    für meine vermietete Wohnung habe ich für die Verwaltung eine Immobilienfirma beauftragt.
    Auf dem Mietkonto werden jetzt anteilige Kosten für die Weiterbildung nach Paragraph 34c GewO abgezogen. Ist das rechtens, dass diese Kosten einfach auf uns als Kunden umgelegt werden dürfen? Meines erachtens nach sind das seine eigenen Kosten, um seine Gewerbe durchführen zu können. Es erfolgte auch keine Information bzw. Rücksprache zu diesem Vorgang?
    Im Verwaltervertrag sind solche „Kosten“ auch nicht aufgeführt.
    Mit freundlichem Gruß

    U. Junge

    Antworten
  11. Sehr geehrter Herr Hundt,

    darf die Hausverwaltung Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen (z.B. Haustierhaltung, Gestaltung der Balkonbrüstung) von den Mietern verlangen?

    Viele Grüße,
    Johan Winter

    Antworten
    • Hallo Johan,

      das sind klassischer Verwaltungskosten die id.R. der Eigentümer trägt. Wenn die Umlage überhaupt möglich ist, dann nur mit (wirksamer) Vereinbarung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  12. Guten Tag,
    eine ähnliche Frage wie mein Vorgänger:
    Darf der Verwalter von einem Mieter (selbstfestgelegte und dem Mieter bis dato unbekannte) pauschale Kosten für die Ablesung von Wasserzählern (Anreise, Zeitaufwand) in der Nebenkostenabrechnung in Rechnung stellen?
    Zudem sind diese Kosten (wahrscheinlich) einfach den normalen Wasserverbrauchskosten hinzugerechnet worden ohne separat ausgewiesen zu sein.
    Diese Kosten sollten doch Teil der Verwaltervergütung und somit auch Vermietersache sein, oder?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Mathias Jäger

    Antworten
    • Hallo Mathias,

      die Kosten für die Zählerablesung sind bei entsprechender Vereinbarung auf den Mieter umlegbar. Der Vermieter muss sich an das Wirtschaftlichkeitsgebot Hand halten, kann also nicht utopische Stundensätze für seine eigene Arbeit ansetzen. Ohnehin muss er alle Leistungen per Beleg nachweisen können. Recherchieren Sie zum Thema Eigenleistung des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo , wir haben für unsere Mietwohnung einen Nachschlüssel für die Hauseingangstür machen lassen. Die Wohnungsverwaltung hat die bereits mit U.st. belegte Rechung der Schlüsseldienstfirma an uns weitergeleitet, hat dann auf diesen Betrag eine Bearbeitungsgebühr von 10,-€ addiert und die Gesamtsumme wieder mit MwSt belegt. Kann das so richtig sein?

    Antworten
    • Hallo Lutz,

      mein Erachtens hätte die Hausverwaltung für den Vermieter die Brutto-Summe des Schlüssels als Auslage abrechnen müssen + 10 Euro MwSt. als eigene Leistung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Hallo, wir haben seit über 5 Jahren eine sehr gute Hausverwaltung. Nun wurde durch den – neuen-Verwaltungsbeirat vor der Eigentümerversammlung eine 2,5 stündige Beleg Prüfung durchgeführt. Es gab im vergangenen Jahr umfangreiche Sanierungsmaßnahmen und anscheinend blieben ein paar Unklarheiten. Nach der Eigentümerversammlung wollte insbesondere der- neue- Beiratsvorsitzende eine weitere Beleg Prüfung. Diese erfolgte über 3 Stunden und da offenbar immer noch etwas für ihn unklar blieb, sogar ein dritter Termin wieder über 2,5 Stunden. Die Hausverwaltung ist sehr bemüht alles zu beschaffen und hat in einer Mitteilung nun zum Ausdruck gebracht für weitere Auskünfte nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Es wurde auch der Verwalter Vertrag rechtzeitig zum Jahresende von ihr gekündigt . Darf der Verwalter für die 2. und 3. Beleg Prüfung eine Sondergebühr erheben, ohne uns vorher zu informieren? Im Vertrag ist so etwas nicht beschrieben und kam die ganzen Jahre nicht vor. Danke und Gruß

    Antworten
    • Hallo Uwe,

      die Belegprüfung durch einen Eigentümer oder durch den Beirat gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Diese kann natürlich auch umfangreicher ausfallen, wenn z.B. umfangreiche Dinge saniert wurden. Ob ein zweiter oder dritter Termin noch zur üblichen Verwaltung gehört, ist eine andere Frage. Ebenso wie die Abrechnung. Wenn sie mit der Verwaltung zufrieden sind und diese halten möchten, sollten Sie durchaus offen sein, den Mehraufwand zu vergüten. Ansonsten führt das mittelfristig dazu, dass der Verwalter das Objekt abgeben wird.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Hallo Hr. Hundt,

    bei der Suche nach einer Hausverwaltung sind uns Verwaltungsbeiräten unterschiedliche Kostenmodele für die zusätzlichen Verrechenbare Aufwände aufgefallen.
    Diverse HV verwenden einen pauschalen Stundensatz, andere Staffeln den Stundensatz nach Qualifikation z.B. Prokurist/Ingenieur/Lehrling etc
    Stimmt es, dass die Staffelung inzwischen juristisch notwendig ist und der pauschale Preis nicht mehr rechtens ist?
    Beste Grüße
    Werner R.

    Antworten
    • Hallo Werner,

      mir ist nicht bekannt, warum eine Hausverwaltung verpflichtet sein sollte, je nach Qualifikation unterschiedliche Stundensätze zu verrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Unser Hausverwalter errechnet die ihm Vertraglich zustehende Sondervergütung immer unter
    Zugrundelegung der angefallenen Bruttokosten (einschl. MWST). Auf den errechneten
    Betrag ( z.B. Bruttokosten x 3/100 x 1,19 = Sondervergütung ) berechnent er dann die MWSt
    hinzu. Ich bin der Meinung, dass bei der Berechnung die Nettosumme in Ansatz gebracht
    werden muss. Im Verwaltervertrag ist über Netto o. Brutto nichts geregelt. Geregelt ist die
    MWSt- Hinzurechnung bei der Sondervergütung ( z.B. 3/100 + !9% MWSt ).

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    • Hallo Karl,

      gut wäre, wenn das im Verwaltervertrag geregelt wäre. Ansonsten sind sie als Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sodass am Ende der Bruttopreis inklusive Mehrwertsteuer der Endpreis und damit m.E. auch die Berechnungsgrundlage für den Hausverwalter ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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  17. Hallo, unser Hausverwaltung berechnet uns bei der Jahresabrechnung als Honorar die ,,Lohnbuchhaltung Hausmeister“ . Der Hausmeister bekommt aber keine Abrechnungen und es war letztes Jahr bei der Versammlung nichts darüber gesprochen. Können wir es ablehnen?
    Vielen Dank im Voraus.

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    • Hallo Larissa,

      an Ihrer Stelle würde ich in den Verwaltervertrag schauen, welche Leistungen dort vereinbart sind. Ansonsten zählt die Lohnbuchhaltung m.E. zu den Lohnkosten. Man lagert solche Arbeiten auch gerne an ein Steuerbüro aus. Dann trägt die Eigentümergemeinschaft ohnehin die Kosten. Es ist also durchaus nachvollziehbar, dass die Hausverwaltung diese Position separat abrechnen möchte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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  18. Hallo,

    ich bin Anfang des Monats in eine Wohnung in einem privaten Studentenwohnheim eingezogen. Die Wohnungen haben alle unterschiedliche Eigentümer und der Gesamtkomplex wird von einer Immobilienfirma verwaltet. Der Verwalter berechnet mir mit Abschluss des Mietvertrags „eine einmalige Pauschale in Höhe von 499 € für die Programmierung und Beschriftung der Klingel- und Briefkastenanlage sowie für Protokolle für Übergabe und Abnahme mit Zählerabnahme und Übermittlung zzgl. gesetzl. MwSt.“.
    Die Pauschale wird nur im Antrag auf Anmietung, nicht aber im Mietvertrag erwähnt.
    Dürfen solche Kosten auf mich als Mieter abgewälzt werden?
    Und wenn ja, ist die Höhe überhaupt realistisch? Mir wirkt das wie ein arg hoher Stundensatz außerdem liegt der Betrag auch ohne die MwSt. schon etwas über der Warmmiete und das bei einem Gebäude in dem nur Studenten leben.

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

    Antworten
    • Hallo Kaja,

      ich kann hier leider keine pauschale Antwort geben, da ich den Einzelfall nicht beurteilen kann. Sie sollen Mietvertrag und Vereinbarung rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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    • €499 für ein bisschen Programmieren (5 Minuten) und den anderen Kram?
      Sehr unrealistisch!
      Peter A. Brenner (BEng Hons)

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  19. Hallo Herr Hundt

    nach diversen Wasserschäden im Objekt berechnet unsere Hausverwaltung wegen erhöhten Arbeitsaufwand je Fall 150.00 Euro plus MWST Sonderhonorar.
    im Verwaltervertrag steht davon nichts.
    ist das in Ordnung?

    Antworten
    • Hallo Herr Springer,

      ohne vertragliche Grundlage sehe ich keinen Weg, diese Kosten anzusetzen und durch die Hausverwaltung in Rechnung zu stellen.

      Auf der anderen Seite sollte man nicht zu hart mit der Hausverwaltung umgehen, da die Vorgehensweise auch nachvollziehbar ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  20. Hallo Herr Hundt,
    unsere Hausverwaltung hat für ungefragte Informationen zur Grundsteuerreform ein Sonderhonorar abgerechnet. Mit dem Beirat war das nicht abgestimmt, außerdem waren die Informationen lückenhaft. Auch wenn der Ärger der Verwaltung über den Mehraufwand verständlich ist, fragen wir uns, ob die Hausverwaltung sich einfach ein Sonderhonorar nehmen kann?
    Mit freundlichen Grüßen
    Martin

    Antworten
    • Hallo Martin,

      m.E. nach liegen jedem Eigentümer die benötigten Informationen vor, um die Dateneingabe zur neuen Grundsteuer eigenständig vorzunehmen. Ohne Abstimmung mit dem Beirat (das wäre ein Minimum) bzw. ohne Beschluss, sehe ich keine Grundlage um Mehrkosten abzurechnen. Auf der anderen Seite sollten Sie überlegen, ob es Sinn macht, wegen einer kleinen Belastung pro Eigentümer das Vertragsverhältnis mit der Hausverwaltung aufs Spiel zu setzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  21. Sehr geehrter Herr Hundt,
    unsere Hausverwaltung wurde im Feb. 23 vom Gericht eingesetzt. Davor waren wir ein Jahr verwalterlos.
    Wir haben keinen Verwaltervertrag, deshalb wissen wir auch nichts zu den Grundleistungen oder Sondervergütungen. Müssen wir trotzdem Sonderleistungen akzeptieren und auch ungefragt dafür bezahlen? Für Kontoumstellung und Bestellung von Heizöl wurden still und leise schlappe 2.506,00 EUR vom Hauskonto entnommen.
    Viele Grüße
    Brigitte Schneider

    Antworten
    • Hallo Brigitte,

      als Miteigentümerin haben Sie das Recht, jederzeit die Belege einzusehen. Wenn eine Zahlung erfolgt, wird es dazu eine Rechnung geben. Auf der Rechnung ist die Leistung vermerkt. Das sollten Sie prüfen. Mir kommt die genannte Summe für eine reine Dienstleistung extrem überhöht vor. Vielleicht sind hier auch noch andere Kosten enthalten. Das kann ich leider nicht beurteilen. Sie müssen Belegeinsicht verlangen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Hallo Herr Hundt,
    laut Verwaltervertrag darf unsere Verwaltung (die bereits ihr Amt 2 Jahre vor Vertragsende niedergelegt hat) für eine online/hybrid Eigentümerversammlung eine Gebühr von 24,40 je Verwaltungseinheit verlangen. Ist das überhaupt (noch) zulässig? Abgesehen davon erscheint die Gebühr für das zusätzliche Aufstellen eines PCs und Bildschirms doch absurd hoch zu sein? Die Anschaffung solcher Hardware ist ja wohl eine ohnehin notwendige Betriebsausgabe.
    Grüße
    Carsten

    Antworten
    • Hallo Carsten,

      tut mir leid, dass Ihre Hausverwaltung bereits zwei Jahre vor Vertragsende loslassen will. Ich sehe grundsätzlich keinen Grund, warum eine derartige Vereinbarung unwirksam sein sollte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  23. Im Verwaltervertrag steht bei Besondere Leistungen unter anderem:
    …Die Abwicklung von versicherten Schäden am Gemeinschaftseigentum…………
    Ist dies nicht die Aufgabe des Versicherungsvermittlers, der für diese Arbeit ja Geld von der jeweiligen Versicherung bekommt? Warum soll die WEG dafür den Hausverwalter und den Vermittler bezahlen? Die Hausverwaltung kann den Schaden sowieso nicht abwickeln, denn das kann ja immer nur die Versicherung machen. Wie sieht dies rechtlich aus? Vielen Dank für Ihre Antwort.

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    • Hallo Martina,

      angenommen, durch einen Rohrschaden läuft Wasser vom 4. Stock bis ins Erdgeschoss. Auch wenn die Hausverwaltung nicht für die Regulierung des Schadens verantwortlich ist, ist der organisatorische Aufwand dennoch groß.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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  24. Ich bin Eigentümer und habe nach einer Kopie der Nebenabrechnungen für 2022 gebeten. Mir reicht diese per Mail. Die Hausverwaltung verlangt dafür eine Bearbeitungsgebühr von 59,50 Euro. Dies kommt mir doch sehr übertrieben vor. Ist das rechtens? Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

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    • Hallo Tuncay,

      das ist mit Sicherheit sehr viel für den Ausdruck einer Hausgeldabrechnung + Versand. Selbst wenn man die Personalkosten einbezieht, sind 50 Euro netto meines Erachtens zu viel. Vor allem, verspielt man sich mit einem solchen Verhalten das Verhältnis zu den Eigentümern. Das klingt für mich eher nach Abschreckungspolitik. Die Grundfrage ist, wo ist denn die Hausgeld Abrechnung 2022? Wurde Ihnen diese zugestellt?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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      • Hallo Dennis,

        vielen Dank für die Antwort. Die Abrechnung wurde mir sicher zugestellt, ich werde erst mal meine Wohnung auf den Kopf stellen, da ich so etwas natürlich nicht wegwerfe. Ansonsten werde ich vielleicht 20 Euro bieten. Da mir eine Mail reicht, müsste ich auch nicht die geforderten 60 Cent pro Kopie zahlen. Wenn gewünscht, kann ich auch gerne noch einen Artikel eines Urteils posten oder dir zuschicken, den ich gestern noch gefunden habe und der wohl dieses Thema aufgreift und die genannten Summen als rechtswidrig erklärt.

        Viele Grüße

        Tuncay

        Antworten
  25. Hallo Dennis,
    unser Verwalter gibt krankheitsbedingt zum 31.12. seine Tätigkeit auf. Er hat uns einen neuen Verwalter empfohlen und uns den neuen Verwaltervertrag zur Ansicht übersandt. Mir ist aufgefallen, dass sehr viele Entgelte für Mehraufwendungen geregelt sind, insbesondere bei Instandhaltungen und Sanierungen 5% des Rechnungsbetrags. Das scheint die Obergrenze des rechtlich zulässigen zu sein.
    Was ich jedoch gar nicht verstehe ist, dass unter Vergütungen für Mehraufwendungen folgende Position steht: Abrechnungen erstellen je Jahr pauschal 1.300 Euro. Unsere Eigentümergemeinschaft besteht aus 2 Häusern mit jeweils 6 Parteien also insgesamt 12 Parteien.
    Die Erstellung der Jahresabrechnungen müßte doch zur originären Verwaltungsaufgabe gehören, die mit dem monatlichen Verwaltungsentgelt abgegolten ist.
    Wie siehst Du das?

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  26. Unsere Hausverwaltung will abstimmen lassen, dass sie für die Verwahrung aller WEG-Archivunterlagen der Gemeinschaft für die Dauer der Bestellzeit ein Honorar von 750 EUR zzgl. MwSt p.a., als Sondervergütung erhält.
    Gehören diese Aufgaben zur ordentlichen Verwaltung oder sind das zusätzliche Arbeiten?

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    • Hallo Werner,

      schwierige Frage. Ich würde vermuten, dass die WEG die Kosten auf die Aufbewahrung ihrer Unterlagen tragen muss (extern oder die Dienstleitung durch die Hausverwaltung). Es geht in diese Fall sicher nicht nur im drei Ordner. Als Vergleich möchte ich anführen, dass auch Räumlichkeiten für eine Eigentümerversammlung oftmals separat angemietet und von der WEG bezahlt werden müssen. Auch hier könnte man annehmen, dass die Verwaltung Räume bereithalten oder die Kosten für extern Räume tragen muss. Das ist in der Praxis aber nicht der Fall.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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  27. Unsere Hausverwaltung berechnet für eine ausserordentliche Eigentümerversammlung ein Honorar pro Stunde und pro Person. Lt. Vertrag ist vereinbart, dass lediglich ein Honorar pro Stunde fällig ist. Müssen die mitgekommenen Mitarbeiter auch extra bezahlt werden?

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    • Hallo Sell,

      ich würde genau auf den Wortlauf im Vertrag schauen – was ist exakt vereinbart? Bleibt es unklar, ist die Abrechnung von mehreren Personen (Versammlungsleiter, Schriftführer) m.E. angemessen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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  28. Hausverwaltung benutzt die Software „Servicecase“ (Fa. DOMUS). Offensichtlich werden vom Handwerker Gebühren verlangt. Bei Belegprüfung ist aufgefallen, dass ein Handwerker auf allen Rechnungen eine „Servicecase-Pauschale“ in Höhe 2% der Rechnungssumme verlangt. Müssen diese Kosten von der Eigentümergemeinschaft bezahlt werden?

    Antworten
    • Hallo Gerhard,

      die genannte Software wird den Handwerkern schonbar von der Hausverwaltung zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Handwerker rechnet eine Pauschale ab, weil er die Software nutzen „muss“. Sieht von außen etwas merkwürdig aus, ist am Ende aber ein normaler Teil des Hausverwaltungs-/Handwerkerprozesses. Zahlen Sie als Eigentümergemeinschaft auch die Software mit der ein Handwerker seine Rechnungen schreibt, die Kosten für die Sekretärin und den Dienstwagen des Chefs? „Leider“ ja.

      Sehen Sie es so: die Hausverwaltung ist im Zweifel besser, schneller, günstiger, weil Sie auf diese Technik setzt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Dennis,

        vielen Dank für die schnelle Antwort. Wenn durch die Verwendung der Software im Zweifel alles besser, schneller und günstiger wäre, warum steigen dann die Kosten am Ende für die Eigentümer/Nutzer? Hier wird m.E. nur der Gewinn der Verwaltung verbessert. Sie gibt ihre Kosten an den Handwerker weiter, der holt sie vom Eigentümer zurück. Eigentlich sollten diese Kosten bereits in der Verwaltergebühr berechnet sein.

        Viele Grüße

        Gerhard Hesse

        Antworten
        • Hallo Gerhard,

          ich gebe Ihnen Recht – es gibt immer zwei Seiten der Medaille. Die Hausverwaltungen müssen weiter Digitalisieren um wettbewerbsfähig zu bleiben und den Personalmangel auszugleichen. Auf der anderen Seite regelt der Markt den Preis. Bei nächster Gelegenheit sollten Sie vielleicht über einen Wechsel der Hausverwaltung nachdenken, wenn Sie Kosten über diese Umlage aus dem Ruder laufen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          Antworten
  29. Hallo, unser Hausverwaltung hat nach einem Sturm eine Besichtigung der Wohnanlage vorgenommen. Hierfür hat er von der Eigentümergemeinschaft ein Sonderhonorar verlangt.

    Darf er das? Sind Begehungen nach Unwetter nicht Pflicht und gehören zu den normalen Verwalteraufgaben?

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