Umgangssprachlich lässt sich Sondereigentum als das Eigentum in einer Wohnungseigentumsanlage definieren, das einem Wohnungseigentümer alleine gehört und ausschließlich durch ihn genutzt wird. Dazu gehören ferner im Allgemeinen auch die innenliegenden Bauteile der Wohnung. Einführung: Diese durchaus verständliche Definition greift allerdings zu kurz. Um den Begriff des Sondereigentums letztlich zu erfassen und Streitfälle in der Praxis juristisch zu klären, muss zwangsläufig auf das Gesetz zurückgegriffen werden. Die Vielzahl richterlicher Entscheidungen verdeutlicht, wie maßgeblich der gesetzliche Ansatz ist. Will man den Interessenkonflikt zwischen den Wohnungseigentümern lösen, ist eine klare juristische Abgrenzung unabdingbar. Jeder, der im Wohnungseigentum seine Zukunft sieht, sollte die Gegebenheiten kennen. Vor allem muss er wissen, dass das Wohnungseigentumsgesetz einen Kompromiss zwischen den Interessen der Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellt. Jeder Wohnungseigentümer ist Teil dieses Kompromisses!
Inhalt dieses Artikels:
Sondereigentum immer im Zusammenhang mit Gemeinschaftseigentum bewerten
Der Unterschied begründet die Kostentragungspflicht
Diese gesetzlichen Ansätze bestimmen die Zuordnung
Die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung prägt die Zuordnung
Sondereigentum – Was gehört dazu und was nicht?
Streitfälle
1. Sondereigentum immer im Zusammenhang mit Gemeinschaftseigentum bewerten
Verständnisfördernd ist es, wenn der Begriff des Sondereigentums zugleich im Zusammenhang mit der Definition des Gemeinschaftseigentums nachvollzogen wird. Pauschal lässt sich sagen, dass Gemeinschaftseigentum alles ist, was nicht Sondereigentum ist und umgekehrt.
2. Der Unterschied begründet die Kostentragungspflicht
Die Unterscheidung und Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist in der Praxis ungemein wichtig. Danach richtet sich insbesondere, ob der einzelne Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft für die Instandhaltung oder Instandsetzung einzelner Bauteile verantwortlich ist. Beispiel: Terrassen im Erdgeschoss. Auch wenn der Wohnungseigentümer, zu dessen Wohnung die EG-Terrasse gehört, diese ausschließlich nutzt, muss die Gemeinschaft den Sanierungsaufwand bezahlen, wenn sich die Terrassenplatten aufgrund des absinkenden Unterbodens absenken.
3. Diese gesetzlichen Ansätze bestimmen die Zuordnung
Der Begriff des Sondereigentums wird im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) mehrfach umrissen. Der Begriff setzt sich wie aus Puzzleteilen zusammen und lässt sich aus mehreren Ansätzen erklären. Verständlich wird der Begriff Sondereigentum erst, wenn man sich alle Erklärungsversuche zu Gemüte führt. a. § 1 II WEG: § 1 II WEG bestimmt grundlegend, dass das Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum ist. b. § 1 III WEG: Zugleich kann gemäß § 1 III WEG Sondereigentum auch Teileigentum sein. Teileigentum ist nämlich das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem Gebäude in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Damit sind vor allem Gewerberäume, Büroräume und sonstige, nicht zu Wohnzwecken dienende Räume gemeint. Sondereigentum (Wohnungseigentum) lässt sich somit als Kombination von Alleineigentum an einer Wohnung („die eigenen vier Wände“) und einem ideellen, rechnerischen Miteigentumsanteil am Grundstück und anderen, den gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Einrichtungen oder Gebäudeteilen verstehen. c. § 3 WEG: Nochmals klarstellend definiert § 3 WEG „Sondereigentum“ als Miteigentum an einem Grundstück, das durch Vertrag (Teilungsvertrag/Teilungserklärung) der Miteigentümer in der Weise beschränkt wird, dass jedem der Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung eingeräumt wird. Zugleich heißt es, dass Sondereigentum auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen eingeräumt werden kann (Teileigentum). d. § 5 I WEG: Noch genauer wird das Gesetz in § 5 I WEG. Danach versteht sich Sondereigentum als die in § 3 WEG beschriebenen Räume sowie deren Bestandteile, sofern diese verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG zulässige Maß (siehe dazu den Inhalt der Gemeinschaftsordnung) hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird. Somit macht das Gesetz deutlich, dass sich Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums nur unter Bezugnahme auf das Gemeinschaftseigentum abgrenzen und definieren lässt. Beide Begriffe dürfen nicht isoliert betrachtet werden. e. § 5 II WEG: Weiter weist § 5 II WEG daraufhin, dass Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können, auch wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (z.B. Außenseite der Fenster, Wohnungsabschlusstür). Gleiches gilt für Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (Treppenaufgang, Briefkastenanlage). Streitfälle lassen sich letztlich nur unter Einbeziehung dieser gesetzlich begrifflichen Umschreibungen entscheiden.
4. Die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung prägt die Zuordnung
Die begriffliche Zuordnung von Gebäudeteilen zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum orientiert sich in erster Linie an der Ausgestaltung der Räume hinsichtlich ihrer baulichen Eignung und Zweckbestimmung in der Teilungserklärung. Auf die Art ihrer tatsächlichen Nutzung kommt es dazu nicht an. Beispiel: Eine Markise ist zwar unmittelbar mit einer Wohnung (Sondereigentum) verbunden. Da sie ein fassadengestaltendes Element ist, wird sie in der Regel dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Gleiches gilt für die Wohnungsabschlusstür. Ausgehend von § 5 II WEG lassen sich neben der abgeschlossenen Wohnung diejenigen Gebäudeteile dem Sondereigentum zuordnen, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümer über das nach § 14 WEG hinaus zulässige Maß beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
5. Sondereigentum – Was gehört dazu und was nicht?
Zum Sondereigentum gehört zunächst die in sich abgeschlossene Wohnung des jeweiligen Wohnungseigentümers. Zu den damit verbundenen Bauteilen der Wohnung gehören die nicht tragenden Zwischenwände der Wohnung, Innentüren, Innenputz, Tapeten, Deckenunterseiten (Paneele, Putz), Fußbodenbelag (Fliesen, Parkett, Teppiche), Heizkörperventile, Armaturen, Waschbecken, Bad, Duscheinrichtungen, Wasserhähne, Klimaanlage, Kabelanschlussdose, Antennensteckdose, Balkoninnenraum.
6. Streitfälle
Nahezu zu jedem Bauteil gibt es richterliche Entscheidungen. Die praktische Problematik sei am Beispiel der Terrassen verdeutlicht. Im Übrigen wird auf die jeweiligen Textbeiträge zu den einzelnen Bauteilen verwiesen. Terrassen: Die Dachterrasse kann Sondereigentum sein, allerdings nur insoweit, als ihre Bauteile für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes nicht maßgebend sind. Insoweit sind regelmäßig nur die Dachterrassenfläche und der Terrassenraum sondereigentumsfähig (BayObLG WuM 1994, 152). Befindet sich die Terrasse im Erdgeschoss, wird Sondereigentum meist abgelehnt, da es sich bei der ebenerdigen Terrasse nicht um einen umbauten Raum handelt. Hier kommt regelmäßig ein Sondernutzungsrecht in Betracht. Bei einer Terrasse sind also die tragenden und isolierenden Teile der Terrassendecke dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Die Bauteile, die eine Begehung und Benutzbarkeit als Terrasse erforderlich oder nützlich machen, gehören hingegen zum Sondereigentum (OLG Odenburg 8 T 11/83). Die zur Sicherung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit notwendige Schicht am Boden einer Dachterrasse gehört daher unabdingbar zum Gemeinschaftseigentum und muss im Fall der Sanierungsbedürftigkeit aus der Gemeinschaftskasse bezahlt werden (OLG Frankfurt 20 W 357/85).
Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilieneigentümer. Mit meinem Portal Hausverwalter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Hausverwaltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.
Hallo Herr Hundt, folgende Situation, der Mieter verlässt die Wohnung um Wäsche zu waschen, sperrt die Wohnungstür 1x ab kommt zurück und kann die Wohnungseingangstür trotz Schlüssel nicht mehr öffnen – Schlüsseldienst muss kommen und stellt fest, dass die „Schlossfalle“ gebrochen ist – vermutlich Materialfehler (Türe/Schloss ist bereits ca. 9 Jahre alt) – um die Türe öffnen zu können wird in die Türe beim Schloss ein Loch von ca. 3/5 cm gebohrt um die Problematik lösen zu können. Die Tür kann nicht mehr repariert werden, d. h auch noch eine neue Tür neben dem Schloss. Wer muss die Türe bezahlen Wohnungseigentümer oder eventuell. Hausgemeinschaft (laut Teilungserklärung Wohnungseigentümer – ist dies im Einklang mit aktueller Rechtsprechung)? Vielen Dank für eine Rückinfo.
Hallo Robert, ich kenne mich mit dem WEG-Recht nicht so tiefgründig aus, dass ich hier verbindlich Stellung beziehen könnte. Ebenso verhält es sich mit meinen Kenntnissen zur aktuellen WEG-Rechtsprechung. Trotzdem möchte ich Ihnen meine Meinung nicht vorenthalten. Ich denke, dass das Schloss zum Sondereigentum gehört. Der Schaden am Außenblatt der Tür (Gemeinschaftseigentum) ist entstanden, da das Sondereigentum defekt war. Ich denke, daher muss der Schaden an der Tür auf den Wohnungseigentümer zurückgeführt werden. Kurz: Meiner Meinung nach, muss der Wohnungseigentümer das Schloss und die Tür bezahlen. Beispiel: Nehmen wir an, eine Armatur am Waschbecken (Sondereigentum) reißt, platzt oder was auch immer und verursacht einen Wasserschaden. Die Deckenbalken (Gemeinschaftseigentum) werden beschädigt. Auch für diesen Schaden wird in meinen Augen nicht die WEG aufkommen müssen, sondern der Eigentümer, der den Wasserschaden durch sein Sondereigentum verursacht hat. Wie gesagt, das ist nur meine – nicht sonderlich qualifizierte – Meinung zu Ihrem speziellen Fall. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo H. Hundt Bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage mit zwei Doppelhäusern zu je 24 Wohneinheiten. Zu diesen 48 Wohnungen gehören ebenso viele Garagen, die als Sondereigentum deklariert bzw. im Grundbuch eingetragen sind. Nun sollen diese Garagen elektrifiziert werden, das heißt mit einem Stromanschluß, Stromleitung und Verteilerdose bis zu jeder Garage, versehen werden. Die Kosten sollen lt. Beschluß in heutigen Eigentümerversammlung, mit einer kleinen Mehrheit, aus den Rücklagen des Gemeinschaftseigentumes (Hausgeld) entnommen werden. Ist das rechtlich gesehen in Ordnung? Oder müssen die Garageneigentümer die Kosten selbst tragen? Ich bitte um Ihre Antwort. vielen Dank Manfred
Hallo Manfred, ich weiß es leider nicht. Allerdings wird wohl kein Eigentümer benachteiligt, da ja alle eine Garage haben. Gut, vielleicht möchte nicht jeder den Anschluss nutzen, aber so ist es in einer Gemeinschaft. Mein Gefühl sagt mir, dass das in Ordnung sein könnte, da ja auch zum Großteil ins Gemeinschaftseigentums (Verlegung der Leitung auf dem Grundstück) eingegriffen wird. Aber gut, wie gesagt, ich vermute nur. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, in meiner vermieteten Eigentumswohnung ist ein Wasserschaden entstanden. Durch einen heraus geschraubten Abfluss in der Dusche. Die Mieterin sagt aber, sie habe nichts geschraubt. Der Monteur sagt auch, dass das auch ohne Fremdeinwirkung kaputt gehen kann. Muss ich die Kosten übernehmen oder die Haftpflicht meiner Mieterin? Würde mich über eine Antwort sehr freuen. mfg R. Wilckens
Hallo Herr Wilckens, ich sehe die Verantwortung eher bei Ihnen. Sie sind als Vermieter für die Instandhaltung und Reparaturen in der Wohnung verantwortlich. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt. Bin ich für diesen Schaden auch verantwortlich wenn im nachhinein noch festgestellt wird das die Mieterin den Abfluss doch heraus geschraubt hat? R.Wilckens
Hallo Herr Wilckens, wenn der Mieter (nachweislich) für den Schaden verantwortlich ist, dann wird er auch für den Schaden aufkommen müssen, bzw. dessen Haftpflichtversicherung (soweit vorhanden). Ich denke, es wird aber sicherlich schwierig die Schuldfrage sicher zu klären. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo, ich habe in einem drei Familienhaus eine Eigentumswohnung. Zum Haus gehört eine Tiegarage, die einem Besitzer als Sondereigentum zugeschrieben ist. An der Seitenwand und Decke ist ein Wasserschaden entstanden. Muß ich mich an den Reparaturkosten beteiligen? Herzliche Grüße
Hallo Herr / Frau Sasse, das kann ich Ihnen mit den wenigen Informationen nicht sagen. Woher kommt der Wasserschaden? Wer hat den Wasserschaden verursacht? Wo genau ist der Wasserschaden aufgetreten (außen / innen)? Viele Grüße Dennis Hundt
Sehr geehrter Herr Hundt, vielen Dank für Ihre Antwort. Einzelheiten: Eine Seitenwand im Erdreich ist undicht, sodass Wasser in die Garage eindringen konnte. Ferner befindet sich auf dem Garagendach eine Pflanzenwanne, aus der das Wasser durch das Dach eingedrungen ist. Es handelt sich um ein drei Familienhaus. Ein Besitzer hat die Garage als Sondereigentum. Muss ich mich an den Kosten beteiligen?
Hallo Herr Sasse, ich schildere Ihnen gerne meine subjektive Meinung. Ich denke, das sowohl das Dach, als auch die Außenwand der Tiefgarage zum Gemeinschaftseigentum zählt. Daher gehe ich davon aus, dass die Gemeinschaft als Ganzes für die Instandhaltung und Instandsetzung aufkommt. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo, ich bin Mitglied eines Eigentümerverwaltungsbeirates und habe folgendes Problem: Eine Eigentümerin lässt an ihrem Fenster den Verschluss/Verriegelung justieren. Die Hausverwaltung zahlt aus dem Gemeinschaftskonto. Sie lässt an ihrem Rollo das Kegelrad, das zum Öffnen/Schließen des Rollos erforderlich ist, reparieren. Die Hausverwaltung zahlt die Rechnung aus dem Gemeinschaftskonto. Wir sind der Meinung, beide Sachverhalte betreffen „Innenschäden“, für die der Eigentümer zahlen muss. Es sind keine fassadenprägende Objekte. Liegen wir falsch. Ich bitte um Meinung. Vielen Dank
Hallo Herr Milde, danke für die Frage. Ich habe mich kurz zum Thema belesen, allerdings keine eindeutige Antwort gefunden. Rahmen und Verglasung = Gemeinschaftseigentum (BayObLG, WuM 1995, S. 326) Innenanstrich der Fenster + Griffe / Beschläge = Sondereigentum (OLG Bremen, DWE 1987, S. 59). Ich persönlich würde die Verriegelung schon zum Rahmen zählen und zu dessen Funktionsfähigkeit. Aber das ist meine individuelle Einschätzung. Gleiches gilt dann in meinen Augen auch für das Rollo / die Jalousien. Viele Grüße Dennis Hundt
In einer WEG: Im Keller hinter dem Stromzâhler verläuft nur ein Kabel für die betroffene Wohnung durch die Wand bis dieses in die Wohnung geht. Wie gesagt ist das Kabel nur für diese eine Wohnung. Bis zum Abzweig in die Wohnung, ist das Kabel Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? P.S. Hinter jedem Zâhler läuft immer nur ein Kabel pro Wohnung in diese dann!
Hallo Herr Hundt, ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage mit 5 Wohnungen. In einer der OG-Wohnungen ist durch Frost und Materialschaden der Bodenbelag (Fliesen) der Terrasse/Loggia defekt. Die Reparatur soll nach Meinung einiger Eigentümer aus der Instandhaltungsrücklage bzw. im Rahmen einer Sonderumlage von der Eigentümergemeinschaft finanziert werden. Gehört ein Balkon zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Hallo Friedrich, wen nichts anderes in der Teilungserklärung vereinbart ist, gehört der Bodenbelang (auch fest verlegte Fliesen) zum Sondereigentum der einzelnen Wohnungen. Folglich ist auch der Eigentümer dafür verantwortlich. Viele Grüße Dennis Hundt
In einem Haus mit 2 Eigentumswohnungen ist ein Schaden in der Unterwohnung durch Wassereintritt über eine defekte Balkongeländerinstallation (Altbestand – ca. 50 Jahre? – Metallstreben im Boden) entstanden. Muss der Besitzer aus der Oberwohnung, zu dessen Sondereigentum entsprechender Balkon gehört; für ein neues Geländer und damit zusammenhängende Kosten alleine aufkommen oder zahlen die Hauseigentümer anteilig? Die alten Halterungen müssen aus dem Balkonboden entfernt werden und somit ist das Geländer nicht mehr nutzbar. Es muss ein neues Geländer fachgerecht hergestellt und montiert werden. Wie wird es abgerechnet?
Hallo Frau Wiese, die Balkonbrüstung / das Balkongeländer prägt das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes uns gehört zum Gemeinschaftseigentum. Folglich muss in meinen Augen die Gemeinschaft die Erneuerung des Balkongeländers zahlen. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Hr. Hundt, ich habe zwei Fragen: 1) In einem Mehrfamilienhaus mit 7 Wohnungen besitzen wir die Dachgeschosswohnung ohne Balkon. An einem Balkon sind Abplatzungen der Fassade und Korrosion des Balkonträgers aufgetreten, die repariert werden sollen. Gehört der Balkon zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum und wie muss abgerechnet werden? 2) Am Dach der von uns bewohnten Dachgeschosswohnung ist ein Marderschaden aufgetreten. Die Beseitigung des Schadens umfasste auch die Dachdämmung. Hat die Schadensregulierung also auch die Instandsetzung der Wärmedämmung durch die Eigentümergemeinschaft zu erfolgen?
Hallo Herr / Frau Heuberger, die Außenfassade eines Balkons beeinflusst die Gestaltung der Immobilie und gehört zum Gemeinschaftseigentum. Ebenso die Balkonträger (tragende Konstruktion). Ich würde auch stark vermuten, dass der Schaden am Dach und an der Dämmung zu Lasten der Gemeinschaft geht. Dachsteine und Dämmung zählen in meinen Augen klar zum Gemeinschaftseigentum. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Frau Göthel, ja, ich bemühe mich sinnvolle Antworten zu geben. Kostenfrei. Bitte schildern Sie Ihr Anliegen möglichst ausführlich. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, In meiner Eigentumswohnung habe ich einen Heizkörper gegen einen größeren austauschen lassen und in einem weiteren Raum einen weiteren installieren lassen (Vorrichtung war bereits vorhanden). Die Kosten habe ich selbst getragen und auch veranlasst das neue Verbrauchszähler (Montage an den Heizkörpern) installiert wurden. Heute habe ich erfahren, dass ich dieses über die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte genehmigen lassen müssen und die Kosten auch von der Gemeinschaft getragen worden wären (ein anderer Eigentümer stellte nämlich den Antrag zum Austausch). Der Austausch erfolgte bereits im Jahr 2006. Der Grund war, dass die EG Wohnung aufgrund der darunter liegenden Parkmöglichkeiten, Garagen nicht warm genug wurde. Der Hausverwalter meinte, dass man nicht einfach an der Heizung durch Austausch von Heizkörpern „herum manipulieren“ könnte. Können irgendwelche rechtlichen Konsequenzen auf mich zukommen? Vorab vielen Dank für Ihre Antwort!
Hallo Ina, ich kann Ihnen leider nicht sagen, was für Konsequenzen drohen könnten. Im Grunde kann Ihnen ja nur was passieren, wenn ein Schaden angerichtet wurde. Wenn zum Beispiel Abrechnungen geändert / korrigiert werden müssten. Viel mehr fällt mir dazu aber auch nicht ein. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, wir haben eine Einzelgarage in einer anderen Eigentümergemeinschaft, als unsere Wohnung. Diese Garage ist – wie 2 weitere – in dem Wohnhaus integriert, stellen praktisch das Erdgeschoss mit insges. 3 großen Garagentoren dar. In der Teilungserklärung sind die Garagen als Sondereigentum bezeichnet, demnach muessten wir wohl eine Tuerreparatur selbst bezahlen. In unsererer Garage verlaufen die Heizungsrohre der darüber gelegenen Wohnung, (viele Jahre nach der Teilungserklärung von uns freundlicherweise genehmigt). Das Garagentor stellt demnach nicht nur für unseren Garageninhalt eine Sicherheit da und prägt das Aussehen des Hauses entscheidend. Ist eine Kostenteilung möglich, oder müssen wir 100% selbst bezahlen? Herzlichen Dank für Ihre Info; Mit freundlichen Grüßen E. Schindler
Hallo Herr / Frau Schindler, ich halte weniger die Heizungsrohe als vielmehr die Prägung des Hausfassade für entscheidend. Ich denke, es verhält sich hier so wie mit Fenstern oder Wohnungstüren. Von innen können Sie machen was Sie wollen, die äußere Ansicht ist Gemeinschaftseigentum. Ich würde also versuchen mich sinnvoll mit der Gemeinschaft zu einigen und die Kosten zumindest in einem angemessen Verhältnis zu teilen (je nach Schaden / Reparaturbedarf). Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, es handelt sich um ein 3-Familien-Haus, die Wohnungen gehören 3 verschiedenen Eigentümern und sind alle fremdvermietet. Die Garage gehört zum Sondereigentum der unteren Wohnung. Lt. Teilungserklärung gehören „die lichten Räume der Wohnungen und der Garage“ zum Sondereigentum. Nun hat sich ein Wasserschaden auf dem Garagendach ereignet, welcher auch schon die Seitenwände der Garage beschädigt hat. Ist der Eigentümer der Parterrewohnung zuständig oder muss dieser Schaden von der Eigentümergemeinschaft getragen werden? Zudem gibt es einen Wasserschaden am Balkon des 1. OG´s. Dieser Balkon wurde vor ca. 5 Jahren – wie wir heute festgestellt haben – unsachgemäss instandgesetzt. Das Geländer wurde damals einfach unten „abgeflext“, ohne dass eine Isolierung erfolgte. Das hatte zur Folge, dass das Wasser ungehindert eindringen konnte und nun der Balkon – lt. Auskunft eines Dachdeckers – bis auf den Beton abgetragen und erneuert werden muss. Ist hier der Eigentümer der Wohnung oder die Gemeinschaft zuständig? Für den zum Haus gehörenden Garten hat der Parterre-Eigentümer das alleine Nutzungsrecht (bzw. dessen MIeter). Hier muss nun der den Garten umgrenzende Jägerzaun erneuert werden. Auch hier fragen wir uns, ob diese Instandsetzung durch den einzelnen Eigentümer oder die Gemeinschaft getragen werden muss. Ebenso muss ein Treppengeländer (Treppe vom Gartenbereich in den Keller) ersetzt werden. Hier stellt sich uns dieselbe Frage. Vielen Dank für Ihre Meinung, mit freundlichem Gruss, G. Schumacher
Hallo Frau Schumacher, die „lichten Räume“ meint alles was sich zwischen Fussboden, Decken und tragenden Wände befindet. Tragende Wände, Dach, Außenfassade ist Gemeinschaftseigentum. Für den Schaden am Garagendach ist also die Gemeinschaft verantwortlich. Alles was die Außenansicht eines Balkons beeinflusst zählt ebenso zum Gemeinschaftseigentum. Also z.B. das Geländer. Bei dem Zaun sehe ich eher den Eigentümer mit dem Sondernutzungsrecht in der Pflicht. Hier würde ich an Ihrer Stelle aber in die Teilungserklärung schauen. Vielleicht findet hierzu eine Regelung. Vereinfacht könnte man sagen: Der, der den Zaun erstellt hat, muss auch die Instandhaltung / die Erneuerung zahlen. Viele Grüße Dennis Hundt
Ich muss nun auch mal etwas fragen: Wir haben eine ETW mit Terasse und Garten. Nun haben wir einen motor Roller der Defekt war und mein Mann hat diesen Roller auf der Terrasse repariert, wobei es leider auch zu Benzin gerüchen kam. Nun hat sich die Nachbarin beschwert das wäre alles hier Verboten sowas darf keiner auf der Terrasse reparieren. Da muss ich noch zusagen der Boden war mit Folie ausgelegt und somit kam ja nichts ins Erdreich. Hier nun die Frage, hat sie recht oder darf ich meine Terasse so nutzen wie ich es brauche? In der Hausordnung und der Teilungserklärung steht nur das jeder seinen Garten und Sondereigentum selber gestalten und nutzen darf. Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus
Hallo Christel, ich denke die KFZ-Repartur darf nicht auf der Terrasse erfolgen. Das steht in der Hausordnung und in der Teilungserklärung zwar nicht geschrieben, aber das bringt die normale Nutzung einer Terrasse mit sich, dass diese nur angemessen genutzt werden darf. Ich denke also Ihre Nachbarin ist durchaus im Recht und muss die Reparatur nicht hinnehmen. Viele Grüße Dennis Hundt
Sehr geehrter Herr Hundt, Ich habe eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage,bestehend aus 3 Wohnhäusern mit je 6 Wohnungen. Die zwei Häuser in Straße A und die oberen 2 Wohnungen in Straße B verfügen über je eine Tiefgarage (Sondereigentum) die von der Straße A zugänglich ist. In der Eigentümerversammlung 2012 mußte ich erfahren, dass die Wohngeldrücklage für die geplante Instandhaltung der Tiefgarage – ca.12000 € – genutzt werden soll. Damit werden auch die 4 Mieter (zu denen ich gehöre) in Straße B, die keine Tiefgarage als Sondereigentum besitzen, zur Kostenübernahme herangezogen. Ist das rechtens? Für Ihre Auskunft bedanke ich mich im Voraus. Mit freundlichen Grüßen G. Wünsche
Hallo Frau Wünsche, es kommt wohl drauf an was instand gesetzt werden soll. Wenn es sich dabei um Gemeinschaftseigentum (z.B. tragende Wände) handelt, ist wohl auch die Gemeinschaft verantwortlich. Wenn bei einer anderen Wohnung die Fenster von außen gestrichen werden oder ein Balkon saniert wird, dann trifft es auch die gesamte Gemeinschaft (das nur als Beispiel). Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo, in der Teilungserklärung meiner vermieteten Eigentumswohnung steht, dass die Wohnungstür komplett zum Sondereigentum zählt? Ist das rechtens oder nichtig? Gruß Car Sten
Hallo Herr Pess, ob die Außenseite der Tür (Gemeinschaftseigentum) zu Sondereigentum erklärt werden kann, kann ich Ihnen leider nicht sagen. In jeden Fall kann die Gemeinschaft aber Regelungen in der Teilungserklärung zur Kostenübernahme bei Instandhaltungen treffen. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, Ich besitze einen Tiefgaragen-Stellplatz der zum Sondereigentum zählt. Ich möchte diesen durch eine Abmauerung auf dem Sondereigentum als sichere Aufbewahrung für z.B. Fahrräder nutzen. Benötige ich dazu die Zustimmung aller Eigentümer oder nur der Betroffenen (Nachbarplätze)? Grüße M. Gros
Hallo Herr Gros, davon würde ich schwer ausgehen. Es wäre ja auch wirklich unschön, wenn jeder Eigentümer seinen Platz beliebig ummauern könnte. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, Ich würde gerne Ihre Meinung zu folgenden beiden Sondereigentum-Fällen hören: 1. Ein Eigentümer hat seinen Dachterasse (Sondereigentum) seit 10 Jahren nicht mehr warten lassen. Der Balkon ist marode viele Gummidichtungen defekt. Ist ein Eigentümer dazu verpflichtet seine Dachterasse jedes Jahr warten zu lassen (Dichtungen, wetterfester Anstrich) oder ist die Verwaltung dafür zuständig ? Was passiert bei einem Schaden (siehe Punkt 2) z.B. Wassereinbruch am Dachbalkon ? Wer kommt für die Kosten auf (Eigentümer/Gemeinschaft) ? 2. Am Dachbalkon (Sondereigentum) entsteht ein Riss im Bitumen. Es dringt Regenwasser ein. Der Mieter informiert die Eigentümerin, diese gibt dem Mieter die Adresse Ihrers Dachdeckers. Verwaltung und Miteigentümer werden nicht informiert. Nach 3 Monaten möchte die Eigentümerin das Geld von der WEG erstattet haben. Sie begründet ihr handeln mit der Aussage das Sie schnell reagieren musste, da Regenwasser durch den Balkon in die Wohnung eindrang. Muss die WEG zahlen ? Mit freundlichen Grüssen A. Zimmerer
Hallo Herr Zimmermann, ich würde vermuten, dass die Bitumen-Absichtung zum Gemeinschaftseigentum zählt (ähnlich zu betrachten wie eine Dacheindeckung oder Fassadenputz, vermute ich). Damit wäre wahrscheinlich die Gemeinschaft in der Pflicht, da es gemeinschaftliches Eigentum ist. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich dachte bisher, dass der offizielle Weg immer über die Hausverwaltung geht. NUR die kann Handwerker für das Gemeinschaftseigentum bestellen ? Ist damit nicht jeder Anspruch an die WEG nichtig ?
Hallo Herr Zimmerer, im Zweifel sollte die Gemeinschaft sich rechtlich beraten lassen – mehr kann ich leider nicht dazu schreiben. Viele Grüße Dennis Hundt
Sehr geehrter Herr Hundt, Nun weißt ich nicht ob meine Frage zu speziell für diesen Rahmen ist. Wie verhält es sich mit der Kostenaufteilung wenn im Rahmen einer Teilungserklärung die Fenster als Sondereigentum beschrieben sind, diese Fenster jedoch in einer Wand verbaut sind und zum Tausch der Fenster die Wand ebenfalls erneuert wird? Zum Hintergrund: Die Fenster und Türe sind zu einer Loggia gerichtet und die Wand unterhalb der Fenster besteht aus Holz und ist druch einen Schaden am Bodenbelag der Loggia (Gemeinschaftseigentum) beschädigt worden (Wasserschaden Holz ist nun morsch). Handelt es sich bei dieser Wand um ein Sondereigentum? Wäre eine Kostenaufspaltung zwischen Wand und Fenster möglich? Schließlich kommen durch Aus- und Einbau einer ganzen Wand im vergleich zum Tausch von Fenstern erhebliche Mehrkosten zusammen. Wer haftet für durch Schäden am Gemeinschaftseigentum entstandene Schäden an Sondereigentum?
Sehr geehrter Herr Hundt, Ihre Kommentare habe ich mit Interesse gelesen und würde gerne Sie nach Ihrer Meinung zu meinem Fall fragen. Meine Eigentumswohnung befindet sich in einem Mittelhaus , wo insgesamt zwei Wohnungen sind. Die Treppe zu meiner Wohnung führt nur zu meiner Eigentumswohnung. Meine Frage ist , ob ich in dem Bereich direkt vor dem Eingang zu meiner Wohnung eine kleine Garderobe an die Wand gegenüber meiner Eingangstür anbringen darf. Benötige ich von den Nachbarn im anliegenden Nebenhaus eine Zusage? Danke im Voraus für Ihre Zeit und Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Martina
Hallo Martina, egal ob anderen Eigentümer den Hausflur betreten. Sie können nicht einfach eine Garderobe an eine Wand des Gemeinschaftseigentums anbringen. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, wir sind eine WEG mit 8 Reihenhäusern. Laut der Teilungserklärung hat jede Partei einen klar abgegrenzten Bereich mit Plan. Für Fassade, Dach etc. gilt Sondernutzungsrecht mit Instanthaltungspflicht. Ausdrücklich steht, dass diese Bereiche mit Sondernutzungsrecht wie Sondereigentum behandelt werden dürfen. Ausdrücklich steht auch die freie Versicherungswahl bei Sondereigentum und Bereichen mit Sondernutzungsrecht. Da wir eine gemeinschaftliche Heizung in Technikzentrale haben, haben wir eine Hauswervaltung. Zuerst drängte sie uns auf Abschluss einer gemeinschaftlichen Versicherung über sie mit Rahmenvertrag für das gesamte Gelände. Diese haben wir unmittelbar schriftlich abgelehnt. (Wir haben bereits eine eigene Gebäudeversicherung). Alle anderen haben zugestimmt. Die Hausverwaltung hat nun für unseren Anteil (1/8) am Gemeinschaftseigentum auf die Summe des gesammten Gemeinschaftseigentum festgelegt. (Also 8 mal soviel, das entspricht 55 EUR pro Jahr). Auf unsere Nachfrage, wie diese Summe zustande kommt, geht Sie nicht ein und redet drumrum und weißt uns darauf hin, wir hätten uns doch in eine WEG eingekauft. Im neuen Wirtschaftsplan hat Sie die Gesamtkosten der Versicherung durch 8 geteilt und wir sollen 160 EUR vorstrecken. Auf der Versammlung soll ja über den Plan abgestimmt werden um ihn fällig zu stellen. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass kein Eigentümmer über das Sondereigentum abstimmen darf. Die HW widerspricht und will uns weissmachen, dass der größte Teil kein Sondereigentum ist und nur Sondernutzungsrecht hat. Darf sich die HW so einmischen und die Kosten so umlegen? Grüße Alex
Guten Abend Herr Hundt, ich habe eine Eigentumswohnung, zu der ein großer Balkon gehört. Dieser Balkon ist mit Estrich versehen, dessen Instandsetzung der Hausgemeinschaft obliegt, da Gemeinschaftseigentum. Die Fliesen auf dem Estrich, die der Vorwohnungseigentümer verlegt hat, sind Sondereigentum. Jetzt ist der Estrich undicht, sodass der unter mir wohnende Eigentümer Wasserschäden an seiner Betondecke hat. Ich soll nun auf meine Kosten die Fliesen abschlagen und entsorgen, um dann wiederum neue zu legen, damit der Estrich erneuert werden kann. Die Erneuerung des Estrichs übernimmt die Hausgemeinschaft. Muss ich wirklich für die Kosten aufkommen? Freundliche Grüße Ina
Sehr geehrter Herr Hundt, Ich habe 1 Garage als Sondereigentum auf dem Grundstück einer Wohngemeinschaft zahle monatlich 15€ an die Gemeinschaft als Rücklage. Meine Frage: Vom Dach dringt Wasser in die Garagen (10) muß die Gemeinschaft die Reparatur durchführen lassen auch wenn die Rücklage für die Garagen nicht ausreichend ist. Meiner Meinung nach ja hier geht es ja um Substanzerhalt! Mit freundlichem Gruß K.H. Roy
Hallo Roy, wenn die Garagen Gemeinschaftseigentum ist, muss auch der Eigentümer (hier die Wohnungseigentümergemeinschaft) für die Instandhaltung sorgen. Viele Grüße Dennis Hundt
Sehr geehrter Herr Hundt, kann die Eigentümergemeinschaft bei der Eigentümerversammlung die Übernahme der Kosten für ein Baumaßnahme im Sondereigentum mit Mehrheit beschließen. Noch dazu wenn dies nicht in der Einladung zur Versammlung angekündigt wurde und nicht alle Eigentümer anwesend waren. Einem einzelnen Eigentümer von insgesamt 16 soll eine Silikondämmplatte spendiert werden, weil eine Wand angeblich Schimmel ansetzt. Es gibt keine Schäden an der Fassade, eine Dämmung der Fassade wurde mit Mehrheit abgelehnt. Vielen Dank vorab Gruss Günter Schwarz
Hallo Herr Schwarz, Sie sollten recherchieren, wann ein Beschluss angefochten werden darf. Wenn der Beschluss nicht in den Tops der Einladung genannt wurde, sehe ich schon große Probleme. Viele Grüße Dennis Hundt
Wir haben eine Eigentumswohnung gekauft und haben einen Panzerriegel mit Außenschloss nach außen montieren lassen. Kann das die Hauseigentümergesellschaft verbieten, weil nicht alle Türen gleich aussehen? Außerdem haben wir neue Türschlösser einbauen lassen, weil die Sicherungskarte für die Zylinder auch die Hausverwaltung besitzt und wir darüber keine Kontrolle haben. Danke für Ihre Antworten und viele Grüße H. Gruber
Hallo Herr Hundt, wir sind eine WEG mit 8 Wohnungen. In der Teilungserklärung steht u.a.: In Ergänzung von § 5 WEG wird festgelegt, dass zum Sondereingentum gehören: 1. Die Wasserleitungen vom Anschluß an die gemeinsame Steigleitung an, 2. usw. bis 5. Die Balkone Nr. 4, 5, 6 im Obergeschoß, 6. die Rolläden. Nun gab es eine Beton-/Balkonsanierung mit „Kosten Balkonbretter“ sowie „Anbringung neuer Brüstung /Sichtschutz“. Die gesamten Kosten belaufen sich auf über 7.000 Euro. Werden diese Kosten nun auf alle 8 Eigentümer umgelelgt oder müssen die betreffenden 3 Wohnungseigentümer selbst dafür aufkommen? Für einen kurzen Bescheid wäre ich Ihnen sehr dankbar! Mit freundlichem Gruß W. Volk
Hallo Herr Volk, die Brüstung beeinträchtigt die äußere Erscheinung des Immobilie und ist daher im Normalfall Gemeinschaftseigentum (zumindest die Außenansicht). Wenn Ihre Teilungserklärung die Brüstung dem jeweiligen Eigentümern zuordnet, sehe ich persönlich diese auch in der Kostentragungspflicht. Im Zweifel sollten Sie den Sachverhalt rechtlichen prüfen lassen, schließlich geht es um eine Menge Geld. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, wir sind Mitglied einer WEG mit insgesamt 7 Parteien, es gibt 4 Garagen und 3 Stellplätze. 2 Garagen sind im Haus integriert, 2 Garagen sind freistehend auf dem Grundstück direkt vor dem Haus. Links neben dem Garagenbau geht der Weg zum Hauseingang entlang, rechts davon die Einfahrt zu einem der Stellplätze und den beiden anderen Garagen. Die rechte Garage muß aufgrund des von der geteerten Einfahrt zu den hinteren Garagen einsickerndem Wasser grundsaniert werden, da der Putz abfällt und das Fundament beschädigt ist. Es gibt eine Teilungserklärung von 1982, die besagt, daß die Garagen komplett Sondereigentum sind und damit der Besitzer grundsätzlich für alle Kosten aufkommen muß. Ist dies korrekt, oder muß die Eigentümergemeinschaft für die Sanierungskosten aufkommen? Herzlichen Dank für eine Antwort Rainer Gerhard
Hallo Herr Hundt, ich bin Mieterin einer Eigentumswohnung. In dem Haus befinden sich zehn Wohnungen. Nun wurde in einige der Kellerräume eingebrochen, es wurde nicht wirklich viel geklaut aber die Türen bzw. die Türrahmen wurden mehr oder weniger stark beschädigt. Nun meine Frage, wer kummert sich um die Instandsetzung der Türen? Zählen die Kellerräume zum Sondereigentum? Muss mein Vermieter oder die Hausverwaltung darum kümmern? Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüße
Hallo, Herr Hundt, ein Problem bewegt mich: In unserer WEG gibt es neben Wohnungen (je 49 / 1.000stel MEA) auch Sondereigentum an Tiefgaragenstellplätzen (je 1/1.000stel MEA) innerhalb der Tiefgarage. Nicht alle Wohnungseigentümer besitzen einen TG-Stellplatz. Die Teilungserklärung regelt, dass alle gemeinschaftlichen Betriebskosten der Tiefgaragennutzung (Strom, Reinigung usw.) nach MEA umgelegt werden. Dabei wird jedoch nicht unterschieden, ob der verbrauchte Strom dem SE (konkret: einzelnes SE am TG-Stellplatz innerhalb der Tiefgarage) oder dem Gemeinschaftseigentum zufloss. Wenn ein Sondereigentümer TG sein Auto zu seinem Stellplatz fährt, nutzt er gemeinschaftlichen Strom ja auch zwangsläufig zur Ausleuchtung seines Sondereigentums. Gleiches gilt für die Reinigung der TG, bei deren Kosten nicht zwischen den Flächen SE und den Flächen GemE unterschieden wird. Ist die Umlage von Kosten des Sondereigentums in obigem Falle auf die Gemeinschaft mangels konkreter Erfassung bzw. Abgrenzung rechtens? Ist ein entsprechender Beschluss der WEG (in der die TG-Eigentümer diejenigen ohne TG-Stellplatz dominieren), der eine derartige Umlage beschließt, rechtens?
Hallo, Herr Hundt, In meiner EW drohte die an der Wand befestigte Toilette abzubrechen. Nach Entfernung der Fliesen und Verschalung zeigte sich,daß die verwendete Ständerkonsole zur Halterung des Toilettenbeckens fehlerhaft und nicht ordnungsgemäß verbaut worden war(Fotos beweisen es).Ist Sanitärgrundausstattung SE oder GE? Bitte um Rückantwort . Jürgen
Hallo Jürgen, die Konstruktion gehört in meinen Augen ganz klar zum Sondereigentum. Suchen Sie am besten nach entsprechender Rechtsprechung. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, ich habe 2012 eine ETW gekauft. Beim Kauf waren die Scheiben(fast alle) stark angelaufen. Habe ich reklamiert und die Scheiben wurden gewechselt. (selbst bezahlt) Später habe ich erfahren,dass im Haus alle Fenster gewechselt wurden,nur zu meiner WG hatte man keinen Zugang. Habe ich Anspruch das die Fenster bei Bedarf ausgetauscht werden? Die WG Eingangstür wurde im Schloßbereich mit Holzkitt und Farbe ausgebessert (sicherlich nach einer Gewaltsamen Öffnung) und das war leider nicht erkennbar. Da jetzt die Schlösser( bzw.eine neue Schließanlage geplahnt ist) muß eine sicher WG Eingangstür her.Wer trägt die Kosten?
Hallo Margitta, mein Tipp dazu: Lesen Sie in den alten Protokollen und in der Beschlusssammlung. Was wurde dort vereinbart, finden Sie Ansatzpunkte auf die Sie sich berufen können? Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, rir sind eine WEG mit 27 Reihenhäusern. Laut der Teilungserklärung hat jede Partei einen klar abgegrenzten Bereich mit Plan. Für Fassade, Dach etc. gilt Sondernutzungsrecht mit Instanthaltungspflicht. Ausdrücklich steht, dass diese Bereiche mit Sondernutzungsrecht wie Sondereigentum behandelt werden dürfen. Jetzt möchten einige Eigentümer selbstständig eine neue Eingangstür einbauen lassen und auch selber finanzieren. Geht das einfach so oder müssen alle Eigentümer zustimmen? Welche Möglichkeiten gibt es hier? Danke
Hallo Sven, die Außenseite einer Tür gehört in der Regel zum Gemeinschaftseigentum (äußere Erscheinungsbild). Prüfen Sie Ihren Teilungserklärung, ob es hier eine besondere Regelung gibt. Viele Grüße Dennis Hundt
Danke für den Kommentar von Frau Zimmerer und die darauf folgenden Antworten. Hatten ein ähnliches Problem mit dein Balkonen von Nachbarn. Mal schauen was man da machen kann.
Hallo Herr Hundt, wir haben bei einer Reihenhaussiedlung eine Tiefgarage unter einem Teil der Gärten der Reihenhäuser. In dieser TG haben alle Reihenhauseigentümer einen oder zwei Stellplätze (ggf. durch Grunddienstbarkeit beim jeweiligen Flurstück gesichert). Das Flurstück der Zufahrt zur Tiefgarage ist Gemeinschaftseigentum. Frage: Wer ist „Eigentümer“ des TG-Tores: a) diejenigen, die einen TG-Stellplatz haben oder b) diejenigen, die Miteigentümer der Zufahrt zur Tiefgarage sind oder c) die Eigentümer des Flurstücks über der Tiefgaragen-Einfahrt? Besten Dank für Ihre Antwort und viele Grüße,
Hallo Uli, ohne die Details der Teilungserhörung zu kennen, wird Ihnen niemand verlässlich helfen können. Lassen Sie die Dinge im Zweifel anwaltlich beurteilen. Viele Grüße Dennis Hundt
Guten Morgen, Herr Hundt, in meiner Eigentumswohnung sind die Fliesen im Bad (an einer Wand, die zum Treppenhaus liegt). übersät mit Haarrissen; und es werden immer mehr. Ich weiß, daß das Bad zum Sondereigentum gehört. Muß ich nun die Kosten tragen? Vor gut 15 Jahren mußten an dieser Wand die Fliesen neu verlegt werden, weil es dahinter -was auch immer- rieselte. Damals trug die Eigentümer- gemeinschaft die Kosten. Im übrigen auch für die darüberliegende Wohnung Im vorraus besten Dank für baldiige Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Hallo Gertrud, ich kenne leider keinerlei Hintergründen (Warum gibt es die Schäden?) und kann deshalb leider auch nichts zur Lösung beitragen. Viele Grüße Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt, in unserer WEGemeinschaft soll eine EG-Wohnung, die über der Waschküche liegt, von unten (also sprich die Decke in der Waschküche) gedämmt werden. Muss das der Eigentümer der EG-Wohnung oder die Gemeinschaft zahlen? Der derzeitige Eigentümer wohnte bereits ca. 10 Jahre als Mieter in der Wohnung und hat sie dann vom ehemaligen Besitzer abgekauft. Jetzt nach ca. 15 Jahren bemerkt er, dass er eine kalte Wohnung hat und will, dass die Gemeinschaft für die Kosten der Dämmung seiner Wohnung aufkommt. Ist das rechtens?
Hallo Herr Hundt, ein Eigentümer möchte auf seinem Sondereigentum (Gartenanteil) einen Zaun zum parallel laufenden Hause errichte. Darf er das ohne jegliche Rücksprache mit der Eigentümergemeinschaft? Viele Grüße
Hallo Herr Hundt, wir haben in unserem Sondereigentum den Estrich entfernt und dabei eine Wasserleitung (hinter dem Absperrhahn im Gemeinschaftsraum) eines anderen Eigentümers im Estrich getroffen, so dass es zu einem Wasserschaden gekommen ist. In der Teilungserklärung sind entsprechende Leitungen nicht benannt, so dass wir davon ausgegangen sind, dass in unserem Sondereigentum auch nur unsere Leitungen liegen und wir (nur) diese natürlich vorab abgestellt hatten. Frage: Ist eine solche „fremde“ Leitung durch meinen Estrich grundsätzlich zulässig (ohne Eintragung in der TE)? Wer haftet in diesem Fall? Wir vermuten, dass die fremden Leitungen auch unseren Vertikalschacht mitnutzen, wie verhält es sich hier? Viele Grüße.
Hallo, ich habe eine Eigentumswohnung und in der Küche eine nasse Wand entdeckt. Diese habe ich ein wenig aufgeschlagen und ein defektes und verrostetes Fallrohr entdeckt. Ich habe dies der Hausverwaltung gemeldet. Dieses Rohr wurde von einem von der Hausverwaltung beauftragten Handwerker getauscht. Da jetzt in der Küche 2 große Löcher entstanden sind, ist meine Frage wer muss einen Handwerker beauftragen zum Schließen der Wand. Ist das noch die Aufgabe der Hausverwaltung? Oder meine Aufgabe, da es in meiner Eigentumswohnung ist. Freundliche Grüße
Keine Rechtsberatung Wir weisen darauf hin, dass auf diesen Internetseiten lediglich allgemeine Informationen bereitgestellt wurden. Die Informationen auf dieser Homepage berücksichtigen nicht die individuellen Umstände und Gegebenheiten eines Einzelfalls. Ebenso können aufgeführte Urteile und Rechtsfälle keinesfalls 1:1 in andere Belange übertragen und angewendet werden. Die erstellten Informationen können eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Für die rechtliche Beratung, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Nutzer die über Hausverwalter-Vermittlung.de Angebote von Hausverwaltungen anfordern, erklären sich mit der Übermittlung der angegebenen personen- und objektbezogenen Daten an ausgewählte Hausverwaltungen einverstanden. Die abgefragten Angaben der Nutzer sind auf ein Minimum beschränkt, werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur einmaligen Angebotserstellung von den Hausverwaltungen genutzt. Ohne die Weitergabe dieser Daten wäre die Erstellung von Angeboten durch die Hausverwaltungen nicht möglich.
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.
Datenerfassung auf unserer Website
Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?
Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Impressum dieser Website entnehmen.
Wie erfassen wir Ihre Daten?
Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z. B. um Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben.
Andere Daten werden automatisch beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z. B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie unsere Website betreten.
Wofür nutzen wir Ihre Daten?
Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.
Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?
Sie haben jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Analyse-Tools und Tools von Drittanbietern
Beim Besuch unserer Website kann Ihr Surf-Verhalten statistisch ausgewertet werden. Das geschieht vor allem mit Cookies und mit sogenannten Analyseprogrammen. Die Analyse Ihres Surf-Verhaltens erfolgt in der Regel anonym; das Surf-Verhalten kann nicht zu Ihnen zurückverfolgt werden. Sie können dieser Analyse widersprechen oder sie durch die Nichtbenutzung bestimmter Tools verhindern. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der folgenden Datenschutzerklärung.
Sie können dieser Analyse widersprechen. Über die Widerspruchsmöglichkeiten werden wir Sie in dieser Datenschutzerklärung informieren.
2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
Hinweis zur verantwortlichen Stelle
Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:
Dennis Hundt Immobilien & Online Dienstleistungen Körnerstraße 18 15345 Eggersdorf
Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z. B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.
Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung
Diese Seite nutzt aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, wie zum Beispiel Bestellungen oder Anfragen, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, eine SSL-bzw. TLS-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von “http://” auf “https://” wechselt und an dem Schloss-Symbol in Ihrer Browserzeile.
Wenn die SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung aktiviert ist, können die Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.
Auskunft, Sperrung, Löschung
Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.
3. Datenerfassung auf unserer Website
Cookies
Die Internetseiten verwenden teilweise so genannte Cookies. Cookies richten auf Ihrem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Cookies dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu machen. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Rechner abgelegt werden und die Ihr Browser speichert.
Die meisten der von uns verwendeten Cookies sind so genannte “Session-Cookies”. Sie werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Andere Cookies bleiben auf Ihrem Endgerät gespeichert bis Sie diese löschen. Diese Cookies ermöglichen es uns, Ihren Browser beim nächsten Besuch wiederzuerkennen.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
Cookies, die zur Durchführung des elektronischen Kommunikationsvorgangs oder zur Bereitstellung bestimmter, von Ihnen erwünschter Funktionen (z. B. Warenkorbfunktion) erforderlich sind, werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gespeichert. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Speicherung von Cookies zur technisch fehlerfreien und optimierten Bereitstellung seiner Dienste. Soweit andere Cookies (z. B. Cookies zur Analyse Ihres Surfverhaltens) gespeichert werden, werden diese in dieser Datenschutzerklärung gesondert behandelt.
Server-Log-Dateien
Der Provider der Seiten erhebt und speichert automatisch Informationen in so genannten Server-Log-Dateien, die Ihr Browser automatisch an uns übermittelt. Dies sind:
Browsertyp und Browserversion
verwendetes Betriebssystem
Referrer URL
Hostname des zugreifenden Rechners
Uhrzeit der Serveranfrage
IP-Adresse
Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen.
Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.
Kontaktformular
Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Die Verarbeitung der in das Kontaktformular eingegebenen Daten erfolgt somit ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.
Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.
Kommentarfunktion auf dieser Website
Für die Kommentarfunktion auf dieser Seite werden neben Ihrem Kommentar auch Angaben zum Zeitpunkt der Erstellung des Kommentars, Ihre E-Mail-Adresse und, wenn Sie nicht anonym posten, der von Ihnen gewählte Nutzername gespeichert.
Speicherung der IP-Adresse
Unsere Kommentarfunktion speichert die IP-Adressen der Nutzer, die Kommentare verfassen. Da wir Kommentare auf unserer Seite nicht vor der Freischaltung prüfen, benötigen wir diese Daten, um im Falle von Rechtsverletzungen wie Beleidigungen oder Propaganda gegen den Verfasser vorgehen zu können.
Abonnieren von Kommentaren
Als Nutzer der Seite können Sie nach einer Anmeldung Kommentare abonnieren. Sie erhalten eine Bestätigungsemail, um zu prüfen, ob Sie der Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse sind. Sie können diese Funktion jederzeit über einen Link in den Info-Mails abbestellen. Die im Rahmen des Abonnierens von Kommentaren eingegebenen Daten werden in diesem Fall gelöscht; wenn Sie diese Daten für andere Zwecke und an anderer Stelle (z. B. Newsletterbestellung) an uns übermittelt haben, verbleiben die jedoch bei uns.
Speicherdauer der Kommentare
Die Kommentare und die damit verbundenen Daten (z. B. IP-Adresse) werden gespeichert und verbleiben auf unserer Website, bis der kommentierte Inhalt vollständig gelöscht wurde oder die Kommentare aus rechtlichen Gründen gelöscht werden müssen (z. B. beleidigende Kommentare).
Rechtsgrundlage
Die Speicherung der Kommentare erfolgt auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Sie können eine von Ihnen erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.
Verarbeiten von Daten (Kunden- und Vertragsdaten)
Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet. Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme unserer Internetseiten (Nutzungsdaten) erheben, verarbeiten und nutzen wir nur, soweit dies erforderlich ist, um dem Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen oder abzurechnen.
Die erhobenen Kundendaten werden nach Abschluss des Auftrags oder Beendigung der Geschäftsbeziehung gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
Datenübermittlung bei Vertragsschluss für Dienstleistungen und digitale Inhalte
Wir übermitteln personenbezogene Daten an Dritte nur dann, wenn dies im Rahmen der Vertragsabwicklung notwendig ist, etwa an das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut.
Eine weitergehende Übermittlung der Daten erfolgt nicht bzw. nur dann, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ohne ausdrückliche Einwilligung, etwa zu Zwecken der Werbung, erfolgt nicht.
Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.
Cookies und Meldungen zu Zugriffszahlen
Wir setzen „Session-Cookies“ der VG Wort, München, zur Messung von Zugriffen auf Texten ein, um die Kopierwahrscheinlichkeit zu erfassen. Session-Cookies sind kleine Informationseinheiten, die ein Anbieter im Arbeitsspeicher des Computers des Besuchers speichert. In einem Session-Cookie wird eine zufällig erzeugte eindeutige Identifikationsnummer abgelegt, eine sogenannte Session-ID. Außerdem enthält ein Cookie die Angabe über seine Herkunft und die Speicherfrist. Session-Cookies können keine anderen Daten speichern. Diese Messungen werden von der INFOnline GmbH nach dem Skalierbaren Zentralen Messverfahren (SZM) durchgeführt. Sie helfen dabei, die Kopierwahrscheinlichkeit einzelner Texte zur Vergütung von gesetzlichen Ansprüchen von Autoren und Verlagen zu ermitteln. Wir erfassen keine personenbezogenen Daten über Cookies.
Viele unserer Seiten sind mit JavaScript-Aufrufen versehen, über die wir die Zugriffe an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) melden. Wir ermöglichen damit, dass unsere Autoren an den Ausschüttungen der VG Wort partizipieren, die die gesetzliche Vergütung für die Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke gem. § 53 UrhG sicherstellen. Eine Nutzung unserer Angebote ist auch ohne Cookies möglich. Die meisten Browser sind so eingestellt, dass sie Cookies automatisch akzeptieren. Sie können das Speichern von Cookies jedoch deaktivieren oder Ihren Browser so einstellen, dass er Sie benachrichtigt, sobald Cookies gesendet werden.
Datenschutzerklärung zur Nutzung des Skalierbaren Zentralen Messverfahrens
Unsere Website und unser mobiles Webangebot nutzen das „Skalierbare Zentrale Messverfahren“ (SZM) der Kantar Deutschland GmbH für die Ermittlung statistischer Kennwerte zur Ermittlung der Kopierwahrscheinlichkeit von Texten. Dabei werden anonyme Messwerte erhoben. Die Zugriffszahlenmessung verwendet zur Wiedererkennung von Computersystemen alternativ ein Session-Cookie oder eine Signatur, die aus verschiedenen automatisch übertragenen Informationen Ihres Browsers erstellt wird. IP-Adressen werden nur in anonymisierter Form verarbeitet. Das Verfahren wurde unter der Beachtung des Datenschutzes entwickelt. Einziges Ziel des Verfahrens ist es, die Kopierwahrscheinlichkeit einzelner Texte zu ermitteln. Zu keinem Zeitpunkt werden einzelne Nutzer identifiziert. Ihre Identität bleibt immer geschützt. Sie erhalten über das System keine Werbung.
4. Analyse Tools und Werbung
Google Analytics
Diese Website nutzt Funktionen des Webanalysedienstes Google Analytics. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Google Analytics verwendet so genannte „Cookies“. Das sind Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.
Die Speicherung von Google-Analytics-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
IP Anonymisierung
Wir haben auf dieser Website die Funktion IP-Anonymisierung aktiviert. Dadurch wird Ihre IP-Adresse von Google innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor der Übermittlung in die USA gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt.
Browser Plugin
Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch den Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.
Widerspruch gegen Datenerfassung
Sie können die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics verhindern, indem Sie auf folgenden Link klicken. Es wird ein Opt-Out-Cookie gesetzt, der die Erfassung Ihrer Daten bei zukünftigen Besuchen dieser Website verhindert: [google_analytics_optout]Google Analytics deaktivieren[/google_analytics_optout].
Wir haben mit Google einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen und setzen die strengen Vorgaben der deutschen Datenschutzbehörden bei der Nutzung von Google Analytics vollständig um.
Demografische Merkmale bei Google Analytics
Diese Website nutzt die Funktion “demografische Merkmale” von Google Analytics. Dadurch können Berichte erstellt werden, die Aussagen zu Alter, Geschlecht und Interessen der Seitenbesucher enthalten. Diese Daten stammen aus interessenbezogener Werbung von Google sowie aus Besucherdaten von Drittanbietern. Diese Daten können keiner bestimmten Person zugeordnet werden. Sie können diese Funktion jederzeit über die Anzeigeneinstellungen in Ihrem Google-Konto deaktivieren oder die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics wie im Punkt “Widerspruch gegen Datenerfassung” dargestellt generell untersagen.
Google AdSense
Diese Website benutzt Google AdSense, einen Dienst zum Einbinden von Werbeanzeigen der Google Inc. („Google“). Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Google AdSense verwendet sogenannte „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website ermöglichen. Google AdSense verwendet auch so genannte Web Beacons (unsichtbare Grafiken). Durch diese Web Beacons können Informationen wie der Besucherverkehr auf diesen Seiten ausgewertet werden.
Die durch Cookies und Web Beacons erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) und Auslieferung von Werbeformaten werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Diese Informationen können von Google an Vertragspartner von Google weiter gegeben werden. Google wird Ihre IP-Adresse jedoch nicht mit anderen von Ihnen gespeicherten Daten zusammenführen.
Die Speicherung von AdSense-Cookies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Google AdWords und Google Conversion-Tracking
Diese Website verwendet Google AdWords. AdWords ist ein Online-Werbeprogramm der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States (“Google”).
Im Rahmen von Google AdWords nutzen wir das so genannte Conversion-Tracking. Wenn Sie auf eine von Google geschaltete Anzeige klicken wird ein Cookie für das Conversion-Tracking gesetzt. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die der Internet-Browser auf dem Computer des Nutzers ablegt. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung der Nutzer. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten dieser Website und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und wir erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Google AdWords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Die Cookies können nicht über die Websites von AdWords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für AdWords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht am Tracking teilnehmen möchten, können Sie dieser Nutzung widersprechen, indem Sie das Cookie des Google Conversion-Trackings über ihren Internet-Browser unter Nutzereinstellungen leicht deaktivieren. Sie werden sodann nicht in die Conversion-Tracking Statistiken aufgenommen.
Die Speicherung von “Conversion-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.
Mehr Informationen zu Google AdWords und Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://www.google.de/policies/privacy/.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
5. Plugins und Tools
Google Web Fonts
Diese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.
Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse unsere Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google Web Fonts erfolgt im Interesse einer einheitlichen und ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.
Diese Seite nutzt über eine API den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA.
Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung.
Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.
Die Betreiber der Seiten nehmen am Amazon EU- Partnerprogramm teil. Auf unseren Seiten werden durch Amazon Werbeanzeigen und Links zur Seite von Amazon.de eingebunden, an denen wir über Werbekostenerstattung Geld verdienen können. Amazon setzt dazu Cookies ein, um die Herkunft der Bestellungen nachvollziehen zu können. Dadurch kann Amazon erkennen, dass Sie den Partnerlink auf unserer Website geklickt haben.
Die Speicherung von “Amazon-Cookies” erfolgt auf Grundlage von Art. 6 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat hieran ein berechtigtes Interesse, da nur durch die Cookies die Höhe seiner Affiliate-Vergütung feststellbar ist.
Das Internetportal www.Hausverwalter-Vermittlung.de wird angeboten durch:
Dennis Hundt Immobilien & Online Dienstleistungen Körnerstraße 18 15345 Eggersdorf
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Nutzern der Webseite www.Hausverwalter-Vermittlung.de (Immobilieneigentümer oder deren Vertreter) und Dennis Hundt Immobilien & Online Dienstleistungen.
Dennis Hundt Immobilien & Online Dienstleistungen stellt mit dem Portal www.Hausverwalter-Vermittlung.de einen Dienst zur Verfügung, der es Immobilieneigentümern oder deren Vertretern ermöglicht, Angebote von interessierten Hausverwaltungen aus einer bestimmten Region zu erhalten.
Die Inanspruchnahme des angebotenen Dienstes ist für die Nutzer der Webseite kostenlos und unverbindlich.
Die Angebote der Hausverwaltungen basieren auf den vom Nutzer gemachten Angaben. Für die Erstellung und Übermittlung der Angebote sind ausschließlich die Hausverwaltungen verantwortlich. Dennis Hundt Immobilien & Online Dienstleistungen hat keinen Einfluss auf Erstellung, Übermittlung, Umfang und Inhalt der Angebote und lehnt somit jegliche, sich hieraus ergebene Haftung ab. Es besteht kein Anspruch auf die Vermittlung an eine oder mehrere Hausverwaltungen.
Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.
Haftung für Links
Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.
Urheberrecht
Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.
Datenschutz
Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder eMail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben. Hiervon unberührt, bleibt selbstverständlich die Weiterleitung an die teilnehmenden Hausverwaltungen. Ohne die Weitergabe Ihrer Daten wäre die Erstellung von Angeboten durch die Hausverwaltungen nicht möglich. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor. Mehr Informationen zum Datenschutz: https://www.hausverwalter-vermittlung.de/datenschutz/
Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
In nur wenigen Minuten fordern Sie kostenfrei Angebote von bis zu 6 Hausverwaltungen an. Wir bringen Sie mit passenden Hausverwaltungen zusammen.
2. Schnelle Zusendung per E-Mail
Die Hausverwaltungen senden Ihnen binnen kürzester Zeit Angebote per E-Mail zu.
3. Angebote objektiv vergleichen
Auf Grundlage Ihrer Angaben erstellen die Hausverwaltungen die Angebote. Alle Verwaltungen haben aufgrund Ihrer Angaben die gleiche Ausgangssituation, deshalb werden die Angebote für Sie objektiv vergleichbar.
4. Keine Verpflichtungen
Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, wenn Sie unser Portal nutzen. Die erhaltenen Angebote dürfen Sie natürlich gerne annehmen, müssen es aber nicht. Sie bleiben vollkommen frei in Ihrer Entscheidung.
5. Regionale Hausverwaltungen
Niemand kennt den Markt besser als eine Verwaltung im Umkreis zu Ihrer Immobilie. Die Nähe zum Objekt ist für uns und Sie wichtig – daher vermitteln wir Ihnen ausschließlich Hausverwaltungen aus Ihrer Region.
6. Bestimmte Hausverwaltungen ausschließen
Sie möchten nicht, dass Ihre aktuelle oder eine bestimmte Hausverwaltung von Ihrer Suche erfährt? Schießen Sie einfach eine oder mehrere Hausverwaltungen bei der Anfrage aus.
mein Name ist Dennis Hundt. Ich bin der Betreiber des Portals Hausverwalter-Vermittlung.de und habe dieses im März 2009 in Berlin gegründet.
Als Immobilienkaufmann weiß ich, wie schwer es ist, eine gute Hausverwaltung für sein Eigentum zu finden. Deshalb wollte ich an der Lösung dieses Problems mitwirken.
Ich bin stolz und dankbar, dass in den vergangenen 15 Jahren bereits über 36.700 Immobilieneigentümer mein Portal bei der Suche nach einer Hausverwaltung genutzt haben.
Für Eigentümer ist das Portal kostenlos. Denn mit jeder Anfrage unterstütze ich auf der anderen Seite Hausverwaltungen bei der Auftragsgewinnung. Die Verwaltungen vergüten mich für meine Arbeit am Portal. Derzeit arbeite ich mit mehreren Hunderten Hausverwaltungen in Deutschland zusammen.
PS: Im Blog des Portals berichte ich regelmäßig über verschiedene Immobilienthemen – für Eigentümer, Hausverwalter und Mieter.
Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Weitere Informationen finden Sie in unser Datenschutzerklärung.Verstanden
Hallo Herr Hundt,
folgende Situation, der Mieter verlässt die Wohnung um Wäsche zu waschen, sperrt die Wohnungstür 1x ab kommt zurück und kann die Wohnungseingangstür trotz Schlüssel nicht mehr öffnen – Schlüsseldienst muss kommen und stellt fest, dass die „Schlossfalle“ gebrochen ist – vermutlich Materialfehler (Türe/Schloss ist bereits ca. 9 Jahre alt) – um die Türe öffnen zu können wird in die Türe beim Schloss ein Loch von ca. 3/5 cm gebohrt um die Problematik lösen zu können. Die Tür kann nicht mehr repariert werden, d. h auch noch eine neue Tür neben dem Schloss.
Wer muss die Türe bezahlen Wohnungseigentümer oder eventuell. Hausgemeinschaft (laut Teilungserklärung Wohnungseigentümer – ist dies im Einklang mit aktueller Rechtsprechung)?
Vielen Dank für eine Rückinfo.
Hallo Robert,
ich kenne mich mit dem WEG-Recht nicht so tiefgründig aus, dass ich hier verbindlich Stellung beziehen könnte. Ebenso verhält es sich mit meinen Kenntnissen zur aktuellen WEG-Rechtsprechung.
Trotzdem möchte ich Ihnen meine Meinung nicht vorenthalten. Ich denke, dass das Schloss zum Sondereigentum gehört. Der Schaden am Außenblatt der Tür (Gemeinschaftseigentum) ist entstanden, da das Sondereigentum defekt war. Ich denke, daher muss der Schaden an der Tür auf den Wohnungseigentümer zurückgeführt werden.
Kurz: Meiner Meinung nach, muss der Wohnungseigentümer das Schloss und die Tür bezahlen.
Beispiel: Nehmen wir an, eine Armatur am Waschbecken (Sondereigentum) reißt, platzt oder was auch immer und verursacht einen Wasserschaden. Die Deckenbalken (Gemeinschaftseigentum) werden beschädigt. Auch für diesen Schaden wird in meinen Augen nicht die WEG aufkommen müssen, sondern der Eigentümer, der den Wasserschaden durch sein Sondereigentum verursacht hat.
Wie gesagt, das ist nur meine – nicht sonderlich qualifizierte – Meinung zu Ihrem speziellen Fall.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo H. Hundt
Bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage mit zwei Doppelhäusern zu je 24 Wohneinheiten. Zu diesen 48 Wohnungen gehören ebenso viele Garagen, die als Sondereigentum deklariert bzw. im Grundbuch eingetragen sind. Nun sollen diese Garagen elektrifiziert werden, das heißt mit einem Stromanschluß, Stromleitung und Verteilerdose bis zu jeder Garage, versehen werden.
Die Kosten sollen lt. Beschluß in heutigen Eigentümerversammlung, mit einer kleinen Mehrheit, aus den Rücklagen des Gemeinschaftseigentumes (Hausgeld) entnommen werden.
Ist das rechtlich gesehen in Ordnung? Oder müssen die Garageneigentümer die Kosten selbst tragen?
Ich bitte um Ihre Antwort.
vielen Dank
Manfred
Hallo Manfred,
ich weiß es leider nicht. Allerdings wird wohl kein Eigentümer benachteiligt, da ja alle eine Garage haben. Gut, vielleicht möchte nicht jeder den Anschluss nutzen, aber so ist es in einer Gemeinschaft.
Mein Gefühl sagt mir, dass das in Ordnung sein könnte, da ja auch zum Großteil ins Gemeinschaftseigentums (Verlegung der Leitung auf dem Grundstück) eingegriffen wird.
Aber gut, wie gesagt, ich vermute nur.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
in meiner vermieteten Eigentumswohnung ist ein Wasserschaden entstanden. Durch einen heraus geschraubten Abfluss in der Dusche. Die Mieterin sagt aber, sie habe nichts geschraubt. Der Monteur sagt auch, dass das auch ohne Fremdeinwirkung kaputt gehen kann. Muss ich die Kosten übernehmen oder die Haftpflicht meiner Mieterin?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
mfg
R. Wilckens
Hallo Herr Wilckens,
ich sehe die Verantwortung eher bei Ihnen. Sie sind als Vermieter für die Instandhaltung und Reparaturen in der Wohnung verantwortlich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt.
Bin ich für diesen Schaden auch verantwortlich wenn im nachhinein noch festgestellt wird das die Mieterin den Abfluss doch heraus geschraubt hat?
R.Wilckens
Hallo Herr Wilckens,
wenn der Mieter (nachweislich) für den Schaden verantwortlich ist, dann wird er auch für den Schaden aufkommen müssen, bzw. dessen Haftpflichtversicherung (soweit vorhanden).
Ich denke, es wird aber sicherlich schwierig die Schuldfrage sicher zu klären.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo,
ich habe in einem drei Familienhaus eine Eigentumswohnung. Zum Haus gehört eine Tiegarage,
die einem Besitzer als Sondereigentum zugeschrieben ist. An der Seitenwand und Decke ist ein Wasserschaden entstanden. Muß ich mich an den Reparaturkosten beteiligen?
Herzliche Grüße
Hallo Herr / Frau Sasse,
das kann ich Ihnen mit den wenigen Informationen nicht sagen. Woher kommt der Wasserschaden? Wer hat den Wasserschaden verursacht? Wo genau ist der Wasserschaden aufgetreten (außen / innen)?
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sehr geehrter Herr Hundt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Einzelheiten: Eine Seitenwand im Erdreich ist undicht, sodass Wasser in die Garage eindringen konnte. Ferner befindet sich auf dem Garagendach eine Pflanzenwanne, aus der das Wasser durch das Dach eingedrungen ist. Es handelt sich um ein drei Familienhaus. Ein Besitzer hat die Garage als Sondereigentum. Muss ich mich an den Kosten beteiligen?
Hallo Herr Sasse,
ich schildere Ihnen gerne meine subjektive Meinung. Ich denke, das sowohl das Dach, als auch die Außenwand der Tiefgarage zum Gemeinschaftseigentum zählt. Daher gehe ich davon aus, dass die Gemeinschaft als Ganzes für die Instandhaltung und Instandsetzung aufkommt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo,
ich bin Mitglied eines Eigentümerverwaltungsbeirates und habe folgendes Problem:
Eine Eigentümerin lässt an ihrem Fenster den Verschluss/Verriegelung justieren. Die Hausverwaltung zahlt aus dem Gemeinschaftskonto. Sie lässt an ihrem Rollo das Kegelrad, das zum Öffnen/Schließen des Rollos erforderlich ist, reparieren. Die Hausverwaltung zahlt die Rechnung aus dem Gemeinschaftskonto.
Wir sind der Meinung, beide Sachverhalte betreffen „Innenschäden“, für die der Eigentümer zahlen muss. Es sind keine fassadenprägende Objekte.
Liegen wir falsch. Ich bitte um Meinung.
Vielen Dank
Hallo Herr Milde,
danke für die Frage. Ich habe mich kurz zum Thema belesen, allerdings keine eindeutige Antwort gefunden.
Rahmen und Verglasung = Gemeinschaftseigentum (BayObLG, WuM 1995, S. 326)
Innenanstrich der Fenster + Griffe / Beschläge = Sondereigentum (OLG Bremen, DWE 1987, S. 59).
Ich persönlich würde die Verriegelung schon zum Rahmen zählen und zu dessen Funktionsfähigkeit. Aber das ist meine individuelle Einschätzung. Gleiches gilt dann in meinen Augen auch für das Rollo / die Jalousien.
Viele Grüße
Dennis Hundt
In einer WEG:
Im Keller hinter dem Stromzâhler verläuft nur ein Kabel für die betroffene Wohnung durch die Wand bis dieses in die Wohnung geht. Wie gesagt ist das Kabel nur für diese eine Wohnung.
Bis zum Abzweig in die Wohnung, ist das Kabel Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
P.S. Hinter jedem Zâhler läuft immer nur ein Kabel pro Wohnung in diese dann!
Hallo Herr Hundt,
ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage mit 5 Wohnungen.
In einer der OG-Wohnungen ist durch Frost und Materialschaden der Bodenbelag (Fliesen) der Terrasse/Loggia defekt. Die Reparatur soll nach Meinung einiger Eigentümer aus der Instandhaltungsrücklage bzw. im Rahmen einer Sonderumlage von der Eigentümergemeinschaft finanziert werden.
Gehört ein Balkon zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Hallo Friedrich,
wen nichts anderes in der Teilungserklärung vereinbart ist, gehört der Bodenbelang (auch fest verlegte Fliesen) zum Sondereigentum der einzelnen Wohnungen. Folglich ist auch der Eigentümer dafür verantwortlich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
In einem Haus mit 2 Eigentumswohnungen ist ein Schaden in der Unterwohnung durch Wassereintritt über eine defekte Balkongeländerinstallation (Altbestand – ca. 50 Jahre? – Metallstreben im Boden) entstanden. Muss der Besitzer aus der Oberwohnung, zu dessen Sondereigentum entsprechender Balkon gehört; für ein neues Geländer und damit zusammenhängende Kosten alleine aufkommen oder zahlen die Hauseigentümer anteilig?
Die alten Halterungen müssen aus dem Balkonboden entfernt werden und somit ist das Geländer nicht mehr nutzbar. Es muss ein neues Geländer fachgerecht hergestellt und montiert werden.
Wie wird es abgerechnet?
Hallo Frau Wiese,
die Balkonbrüstung / das Balkongeländer prägt das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes uns gehört zum Gemeinschaftseigentum. Folglich muss in meinen Augen die Gemeinschaft die Erneuerung des Balkongeländers zahlen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Hr. Hundt, ich habe zwei Fragen:
1) In einem Mehrfamilienhaus mit 7 Wohnungen besitzen wir die Dachgeschosswohnung ohne Balkon. An einem Balkon sind Abplatzungen der Fassade und Korrosion des Balkonträgers aufgetreten, die repariert werden sollen. Gehört der Balkon zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum und wie muss abgerechnet werden?
2) Am Dach der von uns bewohnten Dachgeschosswohnung ist ein Marderschaden aufgetreten. Die Beseitigung des Schadens umfasste auch die Dachdämmung. Hat die Schadensregulierung also auch die Instandsetzung der Wärmedämmung durch die Eigentümergemeinschaft zu erfolgen?
Hallo Herr / Frau Heuberger,
die Außenfassade eines Balkons beeinflusst die Gestaltung der Immobilie und gehört zum Gemeinschaftseigentum. Ebenso die Balkonträger (tragende Konstruktion).
Ich würde auch stark vermuten, dass der Schaden am Dach und an der Dämmung zu Lasten der Gemeinschaft geht. Dachsteine und Dämmung zählen in meinen Augen klar zum Gemeinschaftseigentum.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Frage: Wenn ich eine Anliegen bzgl. meiner Eigentumswohnung habe, ist die Antwort Ihrerseits kostenfrei?
Hallo Frau Göthel,
ja, ich bemühe mich sinnvolle Antworten zu geben. Kostenfrei. Bitte schildern Sie Ihr Anliegen möglichst ausführlich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
In meiner Eigentumswohnung habe ich einen Heizkörper gegen einen größeren austauschen lassen und in einem weiteren Raum einen weiteren installieren lassen (Vorrichtung war bereits vorhanden). Die Kosten habe ich selbst getragen und auch veranlasst das neue Verbrauchszähler (Montage an den Heizkörpern) installiert wurden.
Heute habe ich erfahren, dass ich dieses über die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte genehmigen lassen müssen und die Kosten auch von der Gemeinschaft getragen worden wären (ein anderer Eigentümer stellte nämlich den Antrag zum Austausch). Der Austausch erfolgte bereits im Jahr 2006. Der Grund war, dass die EG Wohnung aufgrund der darunter liegenden Parkmöglichkeiten, Garagen nicht warm genug wurde.
Der Hausverwalter meinte, dass man nicht einfach an der Heizung durch Austausch von Heizkörpern „herum manipulieren“ könnte.
Können irgendwelche rechtlichen Konsequenzen auf mich zukommen?
Vorab vielen Dank für Ihre Antwort!
Hallo Ina,
ich kann Ihnen leider nicht sagen, was für Konsequenzen drohen könnten. Im Grunde kann Ihnen ja nur was passieren, wenn ein Schaden angerichtet wurde. Wenn zum Beispiel Abrechnungen geändert / korrigiert werden müssten. Viel mehr fällt mir dazu aber auch nicht ein.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
wir haben eine Einzelgarage in einer anderen Eigentümergemeinschaft, als unsere Wohnung. Diese Garage ist – wie 2 weitere – in dem Wohnhaus integriert, stellen praktisch das Erdgeschoss mit insges. 3 großen Garagentoren dar. In der Teilungserklärung sind die Garagen als Sondereigentum bezeichnet, demnach muessten wir wohl eine Tuerreparatur selbst bezahlen.
In unsererer Garage verlaufen die Heizungsrohre der darüber gelegenen Wohnung, (viele Jahre nach der Teilungserklärung von uns freundlicherweise genehmigt). Das Garagentor stellt demnach nicht nur für unseren Garageninhalt eine Sicherheit da und prägt das Aussehen des Hauses entscheidend. Ist eine Kostenteilung möglich, oder müssen wir 100% selbst bezahlen?
Herzlichen Dank für Ihre Info;
Mit freundlichen Grüßen
E. Schindler
Hallo Herr / Frau Schindler,
ich halte weniger die Heizungsrohe als vielmehr die Prägung des Hausfassade für entscheidend. Ich denke, es verhält sich hier so wie mit Fenstern oder Wohnungstüren. Von innen können Sie machen was Sie wollen, die äußere Ansicht ist Gemeinschaftseigentum. Ich würde also versuchen mich sinnvoll mit der Gemeinschaft zu einigen und die Kosten zumindest in einem angemessen Verhältnis zu teilen (je nach Schaden / Reparaturbedarf).
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
es handelt sich um ein 3-Familien-Haus, die Wohnungen gehören 3 verschiedenen Eigentümern und sind alle fremdvermietet. Die Garage gehört zum Sondereigentum der unteren Wohnung.
Lt. Teilungserklärung gehören „die lichten Räume der Wohnungen und der Garage“ zum Sondereigentum. Nun hat sich ein Wasserschaden auf dem Garagendach ereignet, welcher auch schon die Seitenwände der Garage beschädigt hat. Ist der Eigentümer der Parterrewohnung zuständig oder muss dieser Schaden von der Eigentümergemeinschaft getragen werden?
Zudem gibt es einen Wasserschaden am Balkon des 1. OG´s. Dieser Balkon wurde vor ca. 5 Jahren – wie wir heute festgestellt haben – unsachgemäss instandgesetzt. Das Geländer wurde damals einfach unten „abgeflext“, ohne dass eine Isolierung erfolgte. Das hatte zur Folge, dass das Wasser ungehindert eindringen konnte und nun der Balkon – lt. Auskunft eines Dachdeckers – bis auf den Beton abgetragen und erneuert werden muss. Ist hier der Eigentümer der Wohnung oder die Gemeinschaft zuständig?
Für den zum Haus gehörenden Garten hat der Parterre-Eigentümer das alleine Nutzungsrecht (bzw. dessen MIeter). Hier muss nun der den Garten umgrenzende Jägerzaun erneuert werden. Auch hier fragen wir uns, ob diese Instandsetzung durch den einzelnen Eigentümer oder die Gemeinschaft getragen werden muss. Ebenso muss ein Treppengeländer (Treppe vom Gartenbereich in den Keller) ersetzt werden. Hier stellt sich uns dieselbe Frage.
Vielen Dank für Ihre Meinung,
mit freundlichem Gruss,
G. Schumacher
Hallo Frau Schumacher,
die „lichten Räume“ meint alles was sich zwischen Fussboden, Decken und tragenden Wände befindet. Tragende Wände, Dach, Außenfassade ist Gemeinschaftseigentum. Für den Schaden am Garagendach ist also die Gemeinschaft verantwortlich.
Alles was die Außenansicht eines Balkons beeinflusst zählt ebenso zum Gemeinschaftseigentum. Also z.B. das Geländer.
Bei dem Zaun sehe ich eher den Eigentümer mit dem Sondernutzungsrecht in der Pflicht. Hier würde ich an Ihrer Stelle aber in die Teilungserklärung schauen. Vielleicht findet hierzu eine Regelung. Vereinfacht könnte man sagen: Der, der den Zaun erstellt hat, muss auch die Instandhaltung / die Erneuerung zahlen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Ich muss nun auch mal etwas fragen: Wir haben eine ETW mit Terasse und Garten. Nun haben wir einen motor Roller der Defekt war und mein Mann hat diesen Roller auf der Terrasse repariert, wobei es leider auch zu Benzin gerüchen kam. Nun hat sich die Nachbarin beschwert das wäre alles hier Verboten sowas darf keiner auf der Terrasse reparieren.
Da muss ich noch zusagen der Boden war mit Folie ausgelegt und somit kam ja nichts ins Erdreich. Hier nun die Frage, hat sie recht oder darf ich meine Terasse so nutzen wie ich es brauche? In der Hausordnung und der Teilungserklärung steht nur das jeder seinen Garten und Sondereigentum selber gestalten und nutzen darf.
Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus
Hallo Christel,
ich denke die KFZ-Repartur darf nicht auf der Terrasse erfolgen. Das steht in der Hausordnung und in der Teilungserklärung zwar nicht geschrieben, aber das bringt die normale Nutzung einer Terrasse mit sich, dass diese nur angemessen genutzt werden darf. Ich denke also Ihre Nachbarin ist durchaus im Recht und muss die Reparatur nicht hinnehmen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo,
Ein Lüftungsmotor im Badezimmer – Sonder oder Gemeinschaftseigentum?
Sehr geehrter Herr Hundt,
Ich habe eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage,bestehend aus 3 Wohnhäusern mit je 6 Wohnungen. Die zwei Häuser in Straße A und die oberen 2 Wohnungen in Straße B verfügen über je eine Tiefgarage (Sondereigentum) die von der Straße A zugänglich ist. In der Eigentümerversammlung 2012 mußte ich erfahren, dass die Wohngeldrücklage für die geplante Instandhaltung der Tiefgarage – ca.12000 € – genutzt werden soll. Damit werden auch die 4 Mieter (zu denen ich gehöre) in Straße B, die keine Tiefgarage als Sondereigentum besitzen, zur Kostenübernahme herangezogen.
Ist das rechtens? Für Ihre Auskunft bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
G. Wünsche
Hallo Frau Wünsche,
es kommt wohl drauf an was instand gesetzt werden soll. Wenn es sich dabei um Gemeinschaftseigentum (z.B. tragende Wände) handelt, ist wohl auch die Gemeinschaft verantwortlich. Wenn bei einer anderen Wohnung die Fenster von außen gestrichen werden oder ein Balkon saniert wird, dann trifft es auch die gesamte Gemeinschaft (das nur als Beispiel).
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo,
in der Teilungserklärung meiner vermieteten Eigentumswohnung steht, dass die Wohnungstür komplett zum Sondereigentum zählt? Ist das rechtens oder nichtig?
Gruß Car Sten
Hallo Herr Pess,
ob die Außenseite der Tür (Gemeinschaftseigentum) zu Sondereigentum erklärt werden kann, kann ich Ihnen leider nicht sagen. In jeden Fall kann die Gemeinschaft aber Regelungen in der Teilungserklärung zur Kostenübernahme bei Instandhaltungen treffen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
Ich besitze einen Tiefgaragen-Stellplatz der zum Sondereigentum zählt. Ich möchte diesen durch eine Abmauerung auf dem Sondereigentum als sichere Aufbewahrung für z.B. Fahrräder nutzen. Benötige ich dazu die Zustimmung aller Eigentümer oder nur der Betroffenen (Nachbarplätze)?
Grüße
M. Gros
Hallo Herr Gros,
davon würde ich schwer ausgehen. Es wäre ja auch wirklich unschön, wenn jeder Eigentümer seinen Platz beliebig ummauern könnte.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
Ich würde gerne Ihre Meinung zu folgenden beiden Sondereigentum-Fällen hören:
1. Ein Eigentümer hat seinen Dachterasse (Sondereigentum) seit 10 Jahren nicht mehr warten lassen. Der Balkon ist marode viele Gummidichtungen defekt. Ist ein Eigentümer dazu verpflichtet seine Dachterasse jedes Jahr warten zu lassen (Dichtungen, wetterfester Anstrich) oder ist die Verwaltung dafür zuständig ? Was passiert bei einem Schaden (siehe Punkt 2) z.B. Wassereinbruch am Dachbalkon ? Wer kommt für die Kosten auf
(Eigentümer/Gemeinschaft) ?
2. Am Dachbalkon (Sondereigentum) entsteht ein Riss im Bitumen. Es dringt Regenwasser ein.
Der Mieter informiert die Eigentümerin, diese gibt dem Mieter die Adresse Ihrers Dachdeckers.
Verwaltung und Miteigentümer werden nicht informiert. Nach 3 Monaten möchte die Eigentümerin
das Geld von der WEG erstattet haben. Sie begründet ihr handeln mit der Aussage das Sie schnell reagieren musste, da Regenwasser durch den Balkon in die Wohnung eindrang. Muss die WEG zahlen ?
Mit freundlichen Grüssen
A. Zimmerer
Hallo Herr Zimmermann,
ich würde vermuten, dass die Bitumen-Absichtung zum Gemeinschaftseigentum zählt (ähnlich zu betrachten wie eine Dacheindeckung oder Fassadenputz, vermute ich). Damit wäre wahrscheinlich die Gemeinschaft in der Pflicht, da es gemeinschaftliches Eigentum ist.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich dachte bisher, dass der offizielle Weg immer über die Hausverwaltung geht. NUR die kann Handwerker für das Gemeinschaftseigentum bestellen ?
Ist damit nicht jeder Anspruch an die WEG nichtig ?
Hallo Herr Zimmerer,
im Zweifel sollte die Gemeinschaft sich rechtlich beraten lassen – mehr kann ich leider nicht dazu schreiben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sehr geehrter Herr Hundt,
Nun weißt ich nicht ob meine Frage zu speziell für diesen Rahmen ist.
Wie verhält es sich mit der Kostenaufteilung wenn im Rahmen einer Teilungserklärung die Fenster als Sondereigentum beschrieben sind, diese Fenster jedoch in einer Wand verbaut sind und zum Tausch der Fenster die Wand ebenfalls erneuert wird?
Zum Hintergrund: Die Fenster und Türe sind zu einer Loggia gerichtet und die Wand unterhalb der Fenster besteht aus Holz und ist druch einen Schaden am Bodenbelag der Loggia (Gemeinschaftseigentum) beschädigt worden (Wasserschaden Holz ist nun morsch).
Handelt es sich bei dieser Wand um ein Sondereigentum?
Wäre eine Kostenaufspaltung zwischen Wand und Fenster möglich? Schließlich kommen durch Aus- und Einbau einer ganzen Wand im vergleich zum Tausch von Fenstern erhebliche Mehrkosten zusammen.
Wer haftet für durch Schäden am Gemeinschaftseigentum entstandene Schäden an Sondereigentum?
Hallo Herr Lorenz,
der Fall ist in der Tat sehr speziell – ich kann Ihnen leider keinen Tipp geben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sehr geehrter Herr Hundt,
Ihre Kommentare habe ich mit Interesse gelesen und würde gerne Sie nach Ihrer Meinung zu meinem Fall fragen.
Meine Eigentumswohnung befindet sich in einem Mittelhaus , wo insgesamt zwei Wohnungen sind. Die Treppe zu meiner Wohnung führt nur zu meiner Eigentumswohnung. Meine Frage ist , ob ich in dem Bereich direkt vor dem Eingang zu meiner Wohnung eine kleine Garderobe an die Wand gegenüber meiner Eingangstür anbringen darf. Benötige ich von den Nachbarn im anliegenden Nebenhaus eine Zusage?
Danke im Voraus für Ihre Zeit und Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Martina
Hallo Martina,
egal ob anderen Eigentümer den Hausflur betreten. Sie können nicht einfach eine Garderobe an eine Wand des Gemeinschaftseigentums anbringen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sehr geehrter Herr Hundt,
Dankeschön für schnelle und kompetente Antwort.
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Martina
Hallo Herr Hundt,
wir sind eine WEG mit 8 Reihenhäusern. Laut der Teilungserklärung hat jede Partei einen klar abgegrenzten Bereich mit Plan. Für Fassade, Dach etc. gilt Sondernutzungsrecht mit Instanthaltungspflicht. Ausdrücklich steht, dass diese Bereiche mit Sondernutzungsrecht wie Sondereigentum behandelt werden dürfen. Ausdrücklich steht auch die freie Versicherungswahl bei Sondereigentum und Bereichen mit Sondernutzungsrecht.
Da wir eine gemeinschaftliche Heizung in Technikzentrale haben, haben wir eine Hauswervaltung.
Zuerst drängte sie uns auf Abschluss einer gemeinschaftlichen Versicherung über sie mit Rahmenvertrag für das gesamte Gelände. Diese haben wir unmittelbar schriftlich abgelehnt. (Wir haben bereits eine eigene Gebäudeversicherung). Alle anderen haben zugestimmt. Die Hausverwaltung hat nun für unseren Anteil (1/8) am Gemeinschaftseigentum auf die Summe des gesammten Gemeinschaftseigentum festgelegt. (Also 8 mal soviel, das entspricht 55 EUR pro Jahr).
Auf unsere Nachfrage, wie diese Summe zustande kommt, geht Sie nicht ein und redet drumrum und weißt uns darauf hin, wir hätten uns doch in eine WEG eingekauft.
Im neuen Wirtschaftsplan hat Sie die Gesamtkosten der Versicherung durch 8 geteilt und wir sollen 160 EUR vorstrecken. Auf der Versammlung soll ja über den Plan abgestimmt werden um ihn fällig zu stellen.
Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass kein Eigentümmer über das Sondereigentum abstimmen darf. Die HW widerspricht und will uns weissmachen, dass der größte Teil kein Sondereigentum ist und nur Sondernutzungsrecht hat.
Darf sich die HW so einmischen und die Kosten so umlegen?
Grüße
Alex
Guten Abend Herr Hundt,
ich habe eine Eigentumswohnung, zu der ein großer Balkon gehört. Dieser Balkon ist mit Estrich versehen, dessen Instandsetzung der Hausgemeinschaft obliegt, da Gemeinschaftseigentum. Die Fliesen auf dem Estrich, die der Vorwohnungseigentümer verlegt hat, sind Sondereigentum. Jetzt ist der Estrich undicht, sodass der unter mir wohnende Eigentümer Wasserschäden an seiner Betondecke hat. Ich soll nun auf meine Kosten die Fliesen abschlagen und entsorgen, um dann wiederum neue zu legen, damit der Estrich erneuert werden kann. Die Erneuerung des Estrichs übernimmt die Hausgemeinschaft. Muss ich wirklich für die Kosten aufkommen?
Freundliche Grüße
Ina
Hallo Ina,
danke für die spannende Frage. Leider kann ich zur konkreten Kostenverteilung in Ihrem Fall nichts sagen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sehr geehrter Herr Hundt,
Ich habe 1 Garage als Sondereigentum auf dem Grundstück einer Wohngemeinschaft zahle monatlich 15€ an die Gemeinschaft als Rücklage. Meine Frage: Vom Dach dringt Wasser in die Garagen (10) muß die Gemeinschaft die Reparatur durchführen lassen auch wenn die Rücklage für die Garagen nicht ausreichend ist.
Meiner Meinung nach ja hier geht es ja um Substanzerhalt!
Mit freundlichem Gruß
K.H. Roy
Hallo Roy,
wenn die Garagen Gemeinschaftseigentum ist, muss auch der Eigentümer (hier die Wohnungseigentümergemeinschaft) für die Instandhaltung sorgen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sehr geehrter Herr Hundt,
kann die Eigentümergemeinschaft bei der Eigentümerversammlung die Übernahme der Kosten für ein Baumaßnahme im Sondereigentum mit Mehrheit beschließen. Noch dazu wenn dies nicht in der Einladung zur Versammlung angekündigt wurde und nicht alle Eigentümer anwesend waren.
Einem einzelnen Eigentümer von insgesamt 16 soll eine Silikondämmplatte spendiert werden, weil eine Wand angeblich Schimmel ansetzt. Es gibt keine Schäden an der Fassade, eine Dämmung der Fassade wurde mit Mehrheit abgelehnt.
Vielen Dank vorab
Gruss
Günter Schwarz
Hallo Herr Schwarz,
Sie sollten recherchieren, wann ein Beschluss angefochten werden darf. Wenn der Beschluss nicht in den Tops der Einladung genannt wurde, sehe ich schon große Probleme.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Wir haben eine Eigentumswohnung gekauft und haben einen Panzerriegel mit Außenschloss nach außen montieren lassen.
Kann das die Hauseigentümergesellschaft verbieten, weil nicht alle Türen gleich aussehen?
Außerdem haben wir neue Türschlösser einbauen lassen, weil die Sicherungskarte für die Zylinder
auch die Hausverwaltung besitzt und wir darüber keine Kontrolle haben.
Danke für Ihre Antworten und
viele Grüße
H. Gruber
Hallo Herr Gruber,
wenn Sie die äußere Wohnungstür verändern, verändern Sie in aller Regel Gemeinschaftseigentum.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
wir sind eine WEG mit 8 Wohnungen. In der Teilungserklärung steht u.a.: In Ergänzung von § 5 WEG wird festgelegt, dass zum Sondereingentum gehören:
1. Die Wasserleitungen vom Anschluß an die gemeinsame Steigleitung an, 2. usw. bis 5. Die Balkone Nr. 4, 5, 6 im Obergeschoß, 6. die Rolläden.
Nun gab es eine Beton-/Balkonsanierung mit „Kosten Balkonbretter“ sowie „Anbringung neuer Brüstung /Sichtschutz“. Die gesamten Kosten belaufen sich auf über 7.000 Euro.
Werden diese Kosten nun auf alle 8 Eigentümer umgelelgt oder müssen die betreffenden 3 Wohnungseigentümer selbst dafür aufkommen?
Für einen kurzen Bescheid wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Mit freundlichem Gruß
W. Volk
Hallo Herr Volk,
die Brüstung beeinträchtigt die äußere Erscheinung des Immobilie und ist daher im Normalfall Gemeinschaftseigentum (zumindest die Außenansicht). Wenn Ihre Teilungserklärung die Brüstung dem jeweiligen Eigentümern zuordnet, sehe ich persönlich diese auch in der Kostentragungspflicht. Im Zweifel sollten Sie den Sachverhalt rechtlichen prüfen lassen, schließlich geht es um eine Menge Geld.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
wir sind Mitglied einer WEG mit insgesamt 7 Parteien, es gibt 4 Garagen und 3 Stellplätze.
2 Garagen sind im Haus integriert, 2 Garagen sind freistehend auf dem Grundstück direkt vor dem Haus. Links neben dem Garagenbau geht der Weg zum Hauseingang entlang, rechts davon die Einfahrt zu einem der Stellplätze und den beiden anderen Garagen.
Die rechte Garage muß aufgrund des von der geteerten Einfahrt zu den hinteren Garagen einsickerndem Wasser grundsaniert werden, da der Putz abfällt und das Fundament beschädigt ist.
Es gibt eine Teilungserklärung von 1982, die besagt, daß die Garagen komplett Sondereigentum sind und damit der Besitzer grundsätzlich für alle Kosten aufkommen muß.
Ist dies korrekt, oder muß die Eigentümergemeinschaft für die Sanierungskosten aufkommen?
Herzlichen Dank für eine Antwort
Rainer Gerhard
Hallo Herr Hundt,
ich bin Mieterin einer Eigentumswohnung. In dem Haus befinden sich zehn Wohnungen. Nun wurde in einige der Kellerräume eingebrochen, es wurde nicht wirklich viel geklaut aber die Türen bzw. die Türrahmen wurden mehr oder weniger stark beschädigt. Nun meine Frage, wer kummert sich um die Instandsetzung der Türen? Zählen die Kellerräume zum Sondereigentum? Muss mein Vermieter oder die Hausverwaltung darum kümmern?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüße
Hallo, Herr Hundt,
ein Problem bewegt mich: In unserer WEG gibt es neben Wohnungen (je 49 / 1.000stel MEA) auch Sondereigentum an Tiefgaragenstellplätzen (je 1/1.000stel MEA) innerhalb der Tiefgarage.
Nicht alle Wohnungseigentümer besitzen einen TG-Stellplatz.
Die Teilungserklärung regelt, dass alle gemeinschaftlichen Betriebskosten der Tiefgaragennutzung (Strom, Reinigung usw.) nach MEA umgelegt werden.
Dabei wird jedoch nicht unterschieden, ob der verbrauchte Strom dem SE (konkret: einzelnes SE am TG-Stellplatz innerhalb der Tiefgarage) oder dem Gemeinschaftseigentum zufloss.
Wenn ein Sondereigentümer TG sein Auto zu seinem Stellplatz fährt, nutzt er gemeinschaftlichen Strom ja auch zwangsläufig zur Ausleuchtung seines Sondereigentums. Gleiches gilt für die Reinigung der TG, bei deren Kosten nicht zwischen den Flächen SE und den Flächen GemE unterschieden wird.
Ist die Umlage von Kosten des Sondereigentums in obigem Falle auf die Gemeinschaft mangels konkreter Erfassung bzw. Abgrenzung rechtens?
Ist ein entsprechender Beschluss der WEG (in der die TG-Eigentümer diejenigen ohne TG-Stellplatz dominieren), der eine derartige Umlage beschließt, rechtens?
Hallo, Herr Hundt,
In meiner EW drohte die an der Wand befestigte Toilette abzubrechen. Nach Entfernung der Fliesen und Verschalung zeigte sich,daß die verwendete Ständerkonsole zur Halterung des Toilettenbeckens fehlerhaft und nicht ordnungsgemäß verbaut worden war(Fotos beweisen es).Ist Sanitärgrundausstattung SE oder GE?
Bitte um Rückantwort .
Jürgen
Hallo Jürgen,
die Konstruktion gehört in meinen Augen ganz klar zum Sondereigentum. Suchen Sie am besten nach entsprechender Rechtsprechung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
ich habe 2012 eine ETW gekauft. Beim Kauf waren die Scheiben(fast alle) stark angelaufen. Habe ich reklamiert und die Scheiben wurden gewechselt. (selbst bezahlt) Später habe ich erfahren,dass im Haus alle Fenster gewechselt wurden,nur zu meiner WG hatte man keinen Zugang. Habe ich Anspruch das die Fenster bei Bedarf ausgetauscht werden? Die WG Eingangstür wurde im Schloßbereich mit Holzkitt und Farbe ausgebessert (sicherlich nach einer Gewaltsamen Öffnung) und das war leider nicht erkennbar. Da jetzt die Schlösser( bzw.eine neue Schließanlage geplahnt ist) muß eine sicher WG Eingangstür her.Wer trägt die Kosten?
Hallo Margitta,
mein Tipp dazu: Lesen Sie in den alten Protokollen und in der Beschlusssammlung. Was wurde dort vereinbart, finden Sie Ansatzpunkte auf die Sie sich berufen können?
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
rir sind eine WEG mit 27 Reihenhäusern. Laut der Teilungserklärung hat jede Partei einen klar abgegrenzten Bereich mit Plan. Für Fassade, Dach etc. gilt Sondernutzungsrecht mit Instanthaltungspflicht. Ausdrücklich steht, dass diese Bereiche mit Sondernutzungsrecht wie Sondereigentum behandelt werden dürfen.
Jetzt möchten einige Eigentümer selbstständig eine neue Eingangstür einbauen lassen und auch selber finanzieren.
Geht das einfach so oder müssen alle Eigentümer zustimmen? Welche Möglichkeiten gibt es hier?
Danke
Hallo Sven,
die Außenseite einer Tür gehört in der Regel zum Gemeinschaftseigentum (äußere Erscheinungsbild). Prüfen Sie Ihren Teilungserklärung, ob es hier eine besondere Regelung gibt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Danke für den Kommentar von Frau Zimmerer und die darauf folgenden Antworten. Hatten ein ähnliches Problem mit dein Balkonen von Nachbarn. Mal schauen was man da machen kann.
Hallo Herr Hundt,
wir haben bei einer Reihenhaussiedlung eine Tiefgarage unter einem Teil der Gärten der Reihenhäuser. In dieser TG haben alle Reihenhauseigentümer einen oder zwei Stellplätze (ggf. durch Grunddienstbarkeit beim jeweiligen Flurstück gesichert).
Das Flurstück der Zufahrt zur Tiefgarage ist Gemeinschaftseigentum.
Frage: Wer ist „Eigentümer“ des TG-Tores:
a) diejenigen, die einen TG-Stellplatz haben oder
b) diejenigen, die Miteigentümer der Zufahrt zur Tiefgarage sind oder
c) die Eigentümer des Flurstücks über der Tiefgaragen-Einfahrt?
Besten Dank für Ihre Antwort und viele Grüße,
Hallo Uli,
ohne die Details der Teilungserhörung zu kennen, wird Ihnen niemand verlässlich helfen können. Lassen Sie die Dinge im Zweifel anwaltlich beurteilen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Guten Morgen, Herr Hundt,
in meiner Eigentumswohnung sind die Fliesen im Bad (an einer Wand, die zum Treppenhaus liegt). übersät mit Haarrissen; und es werden immer mehr. Ich weiß, daß das Bad zum Sondereigentum gehört. Muß ich nun die Kosten tragen?
Vor gut 15 Jahren mußten an dieser Wand die Fliesen neu verlegt werden, weil es dahinter -was auch immer- rieselte. Damals trug die Eigentümer- gemeinschaft die Kosten. Im übrigen auch für die darüberliegende Wohnung
Im vorraus besten Dank für baldiige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Gertrud,
ich kenne leider keinerlei Hintergründen (Warum gibt es die Schäden?) und kann deshalb leider auch nichts zur Lösung beitragen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
in unserer WEGemeinschaft soll eine EG-Wohnung, die über der Waschküche liegt, von unten (also sprich die Decke in der Waschküche) gedämmt werden. Muss das der Eigentümer der EG-Wohnung oder die Gemeinschaft zahlen? Der derzeitige Eigentümer wohnte bereits ca. 10 Jahre als Mieter in der Wohnung und hat sie dann vom ehemaligen Besitzer abgekauft. Jetzt nach ca. 15 Jahren bemerkt er, dass er eine kalte Wohnung hat und will, dass die Gemeinschaft für die Kosten der Dämmung seiner Wohnung aufkommt. Ist das rechtens?
Hallo Dagmar,
i.d.R. hat ein Eigentümer keinen Anspruch auf eine bestimmte Wärmedämmung in einem bestehenden Altbau.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
ein Eigentümer möchte auf seinem Sondereigentum (Gartenanteil) einen Zaun zum parallel laufenden Hause errichte. Darf er das ohne jegliche Rücksprache mit der Eigentümergemeinschaft?
Viele Grüße
Hallo Marcus,
lesen Sie am besten in der Teilungserklärung nach und befassen Sie sich mit dem Thema „bauliche Veränderung“.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Herr Hundt,
wir haben in unserem Sondereigentum den Estrich entfernt und dabei eine Wasserleitung (hinter dem Absperrhahn im Gemeinschaftsraum) eines anderen Eigentümers im Estrich getroffen, so dass es zu einem Wasserschaden gekommen ist. In der Teilungserklärung sind entsprechende Leitungen nicht benannt, so dass wir davon ausgegangen sind, dass in unserem Sondereigentum auch nur unsere Leitungen liegen und wir (nur) diese natürlich vorab abgestellt hatten.
Frage: Ist eine solche „fremde“ Leitung durch meinen Estrich grundsätzlich zulässig (ohne Eintragung in der TE)? Wer haftet in diesem Fall? Wir vermuten, dass die fremden Leitungen auch unseren Vertikalschacht mitnutzen, wie verhält es sich hier?
Viele Grüße.
Hallo,
ich habe eine Eigentumswohnung und in der Küche eine nasse Wand entdeckt. Diese habe ich ein wenig aufgeschlagen und ein defektes und verrostetes Fallrohr entdeckt. Ich habe dies der Hausverwaltung gemeldet. Dieses Rohr wurde von einem von der Hausverwaltung beauftragten Handwerker getauscht. Da jetzt in der Küche 2 große Löcher entstanden sind, ist meine Frage wer muss einen Handwerker beauftragen zum Schließen der Wand. Ist das noch die Aufgabe der Hausverwaltung? Oder meine Aufgabe, da es in meiner Eigentumswohnung ist.
Freundliche Grüße
Hallo Sonja,
hier eine Hilfe: Schaden am Sondereigentum durch Gemeinschaftseigentum
Es ist gut möglich, dass sie die Kosten tragen müssen.
Viele Grüße
Dennis Hundt