Als Hausgeld wird in einer Wohnungseigentümergemeinschaft der monatliche Vorschuss für die laufenden Kosten einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet. In der Regel fließt das Hausgeld dem Hausverwalter zu, dieser verwaltet die Beträge auf einem separaten Konto der Eigentümergemeinschaft. Wie hoch ist das Hausgeld bei Eigentumswohnungen?
Das Hausgeld wird in der Regel jährlich neu berechnet. Grundlage für die Berechnung ist der jährlich aufgestellte Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan gibt Auskunft darüber, mit welchen Kosten die Eigentümergemeinschaft im nächsten Wirtschaftsjahr konfrontiert wird. Die Höhes des Hausgeld am Beispiel einer 80 Quadratmeter Wohnung:


In dem gewählten Beispiel wird für die 80 Quadratmeter große Wohnung ein monatliches Hausgeld in Höhe von 273,33 € fällig. Je nach Ausstattung (großer Garten, Schwimmbad, Sauna) und Zustand der Immobilie (Stichwort Instandhaltungsrücklage) kann das Hausgeld erheblich nach oben oder nach unten abweichen.

Wie wird das Hausgeld verteilt?


Der Verteilerschlüssel ist in der Regel an die Miteigentumsanteile (MEA) angepasst. Jeder Eigentümer zahlt demnach den prozentualen Teil des Hausgeldes, der seinen Miteigentumsanteilen anspricht.
Zwingend muss von der Regelung abgewichen werden –  bei der Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten. Hier greift in jedem Fall die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Heizkostenverordnung. Ebenso kann vom Verteilerschlüssel nach MEA abgewichen werden, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes vereinbart wurde. Beispiele, für die sich eine abweichende Verteilung anbieten:

  • Kosten für Kaltwasser, da der Verbrauch hier für jede einzelne Wohnung gemessen werden kann und somit auch nach Verbrauch abgerechnet werden kann
  • Verwaltungskosten (hier zahlt in der Regel jede Einheit dieselbe monatliche Verwaltervergütung)

Die Bestandteile vom Hausgeld

Vereinfacht ausgedrückt, kann man sagen, dass sich das Hausgeld aus den üblichen Betriebskosten (wie sie auch ein Mieter zahlt), den Kosten für die Verwaltung und den Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage zusammensetzt.
Betriebskosten + Verwaltungskosten + Instandhaltungsrücklage = Hausgeld
Zu den Betriebskosten zählen zum Beispiel: Heizkosten, Warmwasserkosten, Kaltwasser, Gartenpflege, Müllabfuhr, Hausreinigung, Strom für den Garten und für das Treppenhaus, usw.
Achtung: Die Grundsteuer wird nicht über das Hausgeld gezahlt. Die Grundsteuer zahlt jeder Eigentümer separat für seine Wohnung. Hier finden Sie einen Artikel, wie man die Grundsteuer auf den Mieter umlegen kann.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

59 Gedanken zu „Hausgeld für Eigentumswohnung | Höhe, Berechnung & Bestandteile“

  1. Hallo Herr Hundt,
    ich hatte eine Kapitalanlage Wohnung und die Nebenkostenabrechnung erfolgt durch die Hausverwaltung.
    Meine Frage: jetzt haben wir schon ende Juli und ich habe immer noch nicht die Abrechnung aus 2011. Wie lange darf die Abrechnung durch die Hausverwaltung dauern gibt es hier ein Zeitfenster durch den Gesetzgeber? Kann ich hier gegen die Hausverwaltung vorgehen?
    Danke und Gruß
    Christian K.

    Antworten
    • Hallo Christian,
      die Hausverwaltung hat ein Jahr Zeit, über die Nebenkosten abzurechnen. Mehr erfahren Sie auch hier: Abrechnungsfrist Nebenkosten. Wenn es um die Hausgeldabrechnung geht, so muss diese entsprechend früher erstellt werden, damit die Kapitalanleger noch die Nebenkostenabrechnung für die Mieter erstellen können.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Hallo Herr Hundt,
    kann mir die Hausverwaltung Kosten für Schmutzwasser für das Jahr 2009 und für das komplette Jahr 2010 In Rechnung stellen, obwohl ich die Wohnung erst im Oktober 2010 bezogen habe und diese bis zu diesem Zeitpunkt leergestanden hat?
    Der vorherige Verwalter hat die entstandenen Kosten nicht fristgerecht gezahlt, sodass diese Kosten erst jetzt durch die neue Hausverwaltung geleistet und auch die Eigentümer erst jetzt damit belastet wurden.
    Danke und Gruß
    Monika N.

    Antworten
    • Hallo Monika,
      wenn wir über die Hausgeldabrechnung für eine Eigentumswohnung sprechen, halte ich die Vorgehensweise durchaus für möglich. Sie haben im Kaufvertrag sicherlich zugestimmt, dass Sie alle Lasten die mit der Wohnung in Verbindung stehen übernehmen werden. Die alten Eigentümer werden dafür nicht mehr aufkommen. Sind Sie hingehen Mieterin, halte ich die Vorgehensweise für unzulässig.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Hallo Herr Hundt,
    ich wohne in einer WEG. Es wurden einige Unklarheiten bzgl. der Abrechnung und Vorgehensweise der HV vom Beirat festgestellt, u.a. wurde der Vertrag innerhalb seiner Laufzeit „ersetzt“. Bedarf dieses „Ersetzen“ eine gesetztliche Form/Frist (lfd. Vertrag kündigen, neuen Vertrag nach Beschluss aller Eigentümer durch den Beirat abschließen)? Sind Verwaltungskosten der HV umlagefähig oder kann sie diese über ihre Steuererklärung geltend machen? Gibt es eine Auflistung, welche Kosten die HV bei WEG umlegen darf und welche nicht, z.B. Protokoll-, Portokosten, Lohnbüroabrechnung? Ich habe auf dieser Seite gelesen, dass auch Anschaffungskosten von Werkzeugen/Geräten nicht an die Mieter weiterverrechnet werden dürfen – gilt das auch für Eigentümer? Dürfte ein Beiratsmitglied auch eine Hausmeistertätigkeit annehmen oder wäre dies ein Interessenkonflikt? Darf die HV ihr Honorar/Verwalterkosten jrl. prozentual erhöhen? Wenn der Vertrag mit der HV gekündigt werden müsste, wäre eine Abfindungsforderung der HV legitim?
    Danke & Gruß vorab
    Natalie

    Antworten
    • Hallo Natalie,
      danke für Ihren Kommentar. Ich versuche Ihre Fragen in einer kurzen Antwort zu klären. Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwaltung ist ein Vertrag. Hier sollten Sie Einblick nehmen und Sie können einen Großteil Ihrer Fragen klären.
      Die Eigentümergemeinschaft trägt grundsätzlich alle Kosten, die mit der Immobilie in Zusammenhang stehen. Natürlich auch die Verwaltungskosten. Wer sollte diese auch sonst bezahlen, wenn nicht die Eigentümer?
      Die Verwaltungsvergütung kann je nach Vertrag auch angepasst werden. Wenn der Vertrag früher als vereinbart aufgelöst werden soll, scheint mir auch eine Ablösezahlung nicht ausgeschlossen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich als Mieterin einer Wohnung in einer Wohnanlage, wo nach Miteigentumsanteilen abgerechnet wird, versuche verzweifelt herauszufinden, ob ich die Unterhaltskosten für leerstehende Gebäude, evt. Tiefgarage o.ä. mitbezahlen muss oder ob der Eigentümer das aus den Miteigentumsanteilen herausrechnen muss in der Betriebskostenabrechnung. Können Sie mir das sagen?
    Und was muss er dann ggf. alles herausrechnen? Wie ist es z.B. mit der Grundsteuer für Gemeinschaftseigentum? Was muss ich als Mieterin bezahlen und was nicht?
    Danke im Voraus für Ihre Antwort!

    Antworten
    • Hallo Frau Menkens,
      grundsätzlich ist die Umlage nach Miteigentumsanteilen möglich. Schauen Sie am besten in Ihren Mietvertrag, was hier vereinbart ist. Natürlich muss der Vermieter die nicht umlagefähigen Kosten (z.B. zum Teil die Hausmeistertätigkeiten, Verwaltungskosten) heraus rechnen. Im Zweifel sollten Sie Ihre Nebenkostenabrechnung von einem Profi prüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Sehr geehrter Herr Hundt,
    als Miteigentümer in einer WEG erhalte ich meine Hausgeldabrechnung regelmäßig deutlich in der zweiten Jahreshälfte (dieses Mal Ende August, 2011 wurde es Mitte September). Dieses Mal außerdem ohne Wirtschaftsplan, denn es habe sich, so die Verwaltung, nicht viel geändert (was allerdings nicht stimmt, die Gesamtkosten sind gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10% gesunken). Beides, also die späte Abrechnung und das Auslassen des Wirtschaftsplanes, ist meiner Meinung nach nicht zulässig. Liege ich da richtig? Welche Möglichkeiten gibt es, diese Mängel abzustellen?
    Zusätzlich springt mir in der Abrechnung ein seltsamer Verteilungsschlüssel ins Auge, der zum ersten Mal in der Abrechnung auftaucht. Es wurde vor einigen Jahren beschlossen, dem Beiratsvorsitzenden eine geringe (zweistellige) pauschale Kostenerstattung für Auslagen zu zahlen. Das Haus hat 8 Einheiten, es gibt einen Beiratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Nun taucht die Kostenerstattung zum ersten Mal in der Abrechnung auf (wie sie vorher abgerechnet worden sind, bleibt ein Rätsel) und zwar mit dem Verteilungsschlüssel 1/7. Das heißt, der Vorsitzende selbst wird offenbar nicht anteilig mit der an ihn gezahlten Pauschale belastet. Von der Summe her ist das ja nun auch wirklich nichts, um das man streiten müsste, aber ist dieser Schlüssel auch korrekt oder müsste hier – wie z.B bei den Kabelgebühren – ebenfalls auf alle 8 Eigentümer umgelegt werden? Nicht, dass die Abrechnung wegen eines falschen Schlüssels nichtig wird…
    Viele Grüße und besten Dank im Voraus!

    Antworten
    • Hallo Herr Weniger,
      ich würde sagen die einfache Mehrheit entscheidet, ob der Wirtschaftsplan wegen den 10% angepasst wird. Gibt es keinen neuen Wirtschaftsplan, bleibt der alte bestehen. Auch muss der Wirtschaftsplan nicht zwangsläufig zusammen mit der Abrechnung erstellt und Ihnen zugestellt werden.
      Die Kosten für die Gemeinschaft tragen alle Eigentümer, der Beirat selbst gehört auch zur Gemeinschaft und muss auch anteilig für die Auslagen aufkommen. Das ist ebenso ein Thema für die Eigentümerversammlung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Hundt,
    bei einer kl. Eigentümergemeinschaft kommt es zum Hausverwalterwechsel. Die neue Hausverwaltung muß nachträglich die Jahresabrechnung für die alte Hausverwaltung erstellen. Auf dieser Abrechnung fehlen die Rücklagen und die Einnahmen aus dem Gemeinschaftstrockner. Auf der folgenden Hausgeldabrechnung (ca. 4 Monate später)für die nächste Abrechnungsperiode fehlen erneut die Trocknerzahlungen. Bei den nun aufgeführten Rücklagen fehlen der Gemeinschaft ca. 12.000 Euro. Auf der Eigentümerversammlung verspricht die Hausverwaltung zu klären, wo diese 12.000 Euro, die auf einem separaten Festgeldkonto angelegt waren und nach Auskunft der Bank auch zum Zeitpunkt des Hausverwalterwechsels noch dort waren, geblieben sind. Mit Ausnahme von einem Eigentümers werden Hausverwaltung, Beirat und die Abrechnung durch die anderen 5 Eigentümer entlastet bzw. genehmigt. 3 Monate später (die 4 Wochen Einspruchsfrist gegen die Beschlüsse ist mittlerweile abgelaufen) hat die Hausverwaltung noch immer nicht geklärt, wo die 12.000 €uro geblieben sind. Gibt es nun, nachdem die 4-Wochenfrist abgelaufen ist, noch sinnvolle rechtliche Schritte, die man zur Klärung der fehlenden Einnahmen (=Trocknergeld und Rücklagen) vornehmen kann .
    Vielen Dank vorab für Ihren Kommentar.
    Mit freundlichen Grüßen
    S. Janitsch

    Antworten
    • Hallo Frau Janitsch,
      ich weiss zwar nicht, warum die Gemeinschaft den Verwalter entlastet, wenn die „Kasse“ nicht stimmt, kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen, das Sie mit der Entlastung ein mögliches verschwinden der Rücklagen akzeptiert haben. Da es hier ja um relativ viel Geld geht, würde ich auf jeden Fall eine anwaltliche Beratung empfehlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Hallo Herr Hundt,
    ich beistze eine Wohnung und habe nun auch den Wirtschaftsplan 2012 von der Hausverwaltung erhalten. Die monatliche Zahllast (Hausgeld) hat sich nun um ca. 23% gegenüber 2011 erhöht. Bin ich an diesem exakten Betrag der monatlichen Zahllast gebunden oder kann ich diesen auch selber festlegen?
    Viele Grüße
    Fernando C.

    Antworten
    • Hallo Fernando,
      an den Wirtschaftsplan sind die gebunden. Das ist auch gut so, da es sonst zu Nachzahlungen kommen würde. Die Steigerung kann viele Ursachen haben, am wahrscheinliches ist sicherlich der Anstieg der Heizkosten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Hallo,
    ich habe eine Eigentumswohnung und zahle mtl. Hausgeld an den Verwalter. Ich hatte in diesem Jahr einen Mieterwechsel.
    Seit einigen Monaten versuche ich nun für eine neue Keller-Außentüre vom Verwalter einen Schlüssel zu bekommen.
    Ebenso wurde ein Heizkörper in der Wohnung erneuert und nun muß das Heizkostenerfassungsgerät von der Firma, die die Jahresabrechnung für die Wohnanlage erstellt, den Auftrag von der HV bekommen, den Zähler wieder ordnungsgemäß zu montieren.
    Seit 3 Monaten ist die HV, trotz Telefonaten, Mails und Briefen, ihren Pflichten nicht nachgekommen, so dass ich einen Anwalt einschalten musste.
    Durch die Untätigkeit der HV sind mir Kosten entstanden. Kann ich diese bei den nächsten Hausgeld-Überweisungen mit der darin enthaltenen Verwaltergebühr verrechnen?
    Viele Grüße
    Eva S.

    Antworten
    • Hallo Eva,
      wenn Sie Schadenersatz fordern wollen, dann müssen Sie den Rechtsweg gehen. Einfach das Hausgeld zu kürzen, davon kann ich Ihnen nur dingend abraten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  9. Hallo Herr Hundt,
    unser Mehrfamalienhaus besteht aus 6 Parteien. Es hat sich herausgestellt, dass eine Partei in den letzten Jahren die Instandhaltungsrücklage entweder gar nicht oder nicht in der richtigen Höhe gezahlt hat. Ist eine nachträgliche Einforderung möglich und wenn ja, wieviel Jahre zurück ?
    Viele Grüße, Heiko Beckmann

    Antworten
    • Hallo Herr Beckmann,
      es ist interessant, dass so was einer Hausverwaltung über Jahre hinweg nicht auffällt. Wie und ob die Gemeinschaft noch an die Zahlungen kommen kann, kann ich Ihnen leider nicht sagen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Hallo Herr Hundt,
    müssen alle Wohnungseigentümer, dabei wurde ein Nachbarhaus miteinbezogen, einen von der Mehrheit bestellten Winterdienst akzeptieren und bezahlen?
    Mit freundlichen Grüßen,
    Marion Prescher

    Antworten
  11. Guten Tag Herr Hundt!
    Ich bewohne eine Erdgeschoßeigentumswohnung mit Terrasse in einer WEG und bezahle monatlich Hausgeld. Die Terrasse grenzt an einen ca. 2m Streifen Gemeinschaftseigentum und selbiger dann an die Grenze der WEG. In diesem Streifen wurden damals, ungeeignete, meiner Meinung nach, parkähnliche Gehölze gepflanzt. Im Laufe der Jahre wuchsen diese zu überdimensionalen Büschen, Hecken und Bäumen heran. Leider fühlt sich die WEG, trotz Vorortbegehung am 12.06.2012 und mündlichen Festlegungen, nicht in der Lage, für einen ordentlichen Schnitt zu sorgen, um u.a. den Räumen meines Eigentumes auch wieder Tageslicht zu zuführen.
    Meine Frage:
    Kann ich begründet ähnlich wie bei einer Mietminderung eine Hausgeldminderung durchführen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Borger

    Antworten
    • Hallo Thomas,
      ich würde dringend abraten das Hausgeld zu mindern. Vielmehr sollten Sie einen Beschluss in der nächsten Eigentümerversammlung herbeiführen, dass die Büsche geschnitten werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  12. Hallo Herr Hundt!
    Im November letzten Jahres bezog ich eine Eigentumswohnung (insgesamt sieben Wohneinheiten). Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung im November wurde mir (trotz notariellem Kaufvertrag) verwehrt, da ich laut der sogenannten Satzung im Grundbuch eingetragen sein muss und das zu diesem Zeitpunkt natürlich noch nicht der Fall wahr – eine Vollmacht der Vorbesitzer durfte nur an Verwandte oder Ehepartner erteilt werden. So weit so gut, dann geht das Durcheinander los: von den Vorbesitzern erhielt ich 2 so betitelte „Wirtschaftspläne 2012“, die die monatlichen Vorauszahlungen des Hausgelds ausweisen. Davon einer gültig bis zum 30.06.2013, der andere ab 01.07.2013. Wochen später schickt mir die Hausverwaltung erneut 2 „Wirtschaftspläne 2012“ zu, beide gültig ab 01.01.2012. Da mir nun 4 Hausgeldaufstellungen (mit jeweils verschiedenen Beträgen) vorliegen, kann ich ja nur noch davon ausgehen, dass hier irgendwas völlig schief läuft und somit auch die Beträge in Frage stellen?! Meine resultierenden Fragen konnte der Hausverwalter auch nicht beantworten (O-Text „da sitze ich ja Stunden dran“), ich soll ins Büro kommen (Termin steht noch aus). Ferner wies er mich darauf hin, dass die Umlage auf die Wohneinheiten anhand von den Belegen (nehme ich zumindest mal an) durch zwei der Wohnungseigentümer erfolgen (der Hausverwalter erhält jedoch eine monatliche Vergütung und hat doch seinen Vertragsteil zu erfüllen?); die von denen erstellten „Wirtschaftspläne“ werden dann bei der Versammlung von der Gemeinschaft abgenommen. Wie soll ich mich denn da auf eine korrekte Abrechnung verlassen (ich will ja keinem etwas unterstellen) und wie kann ich diese überprüfen ohne gleich den Hausfrieden zu gefährden (wie bereits durch meine Hinterfragungen)? Im Voraus vielen Dank für Ihre Meinung! mfg JR

    Antworten
    • Hallo Jessica,
      ich kann Ihnen zu Ihrem Problem leider nicht viel schreiben. In der Versammlung genehmigt die Gemeinschaft durch einfache Mehrheit die Abrechnung und den Wirtschaftsplan. Vielleicht klärt sich in dem Termin mit der Verwalter näheres.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo,
    ich „miete“ eine Einraumwohnung von meinen Verwandten. Ich zahle für knapp 40 Quadratmeter 250€. Angeblich sind das nur die Nebenkosten. (PLZ: 71101) Setzt sich dieser Betrag wirklich nur aus den Nebenkosten zusammen?
    Vielen Dank.

    Antworten
  14. Guten Tag Herr Hundt,
    meine Frau und ich haben eine Eigentumswohnung zu der eine Einzelgarage mit Kipptor gehört. Von einer Eigentümerin im Haus habe ich nun eine zweite Einzelgarage dazugekauft. Alles notariell abgesichert und im Grundbuch eingetragen.
    Nun denke ich daran, an beiden Garagen neue Garagentore, aber keine Kipptore, sondern Rolladentore einbauen zu lassen.
    Beide Garagen sind im Grundbuch auf meinen Namen eingetragen und gehören mir.
    Muß ich den Einbau von anderen neuen Garagentoren durch die Hausverwaltung genehmigen lassen?
    Vielen herzlichen Dank.
    Mit den freundlichsten Grüßen
    Thomas W. Donner

    Antworten
  15. Hallo Herr Hundt,
    wir sind eine Eigentümergemeinschaft mit 12 Parteien. Unser Verwalter hat im Keller einen Raum verschlossen in dem sich die Absperrhähne für Gas und Wasser befinden (Haupthähne die im Notfall für alle Eigentümer zugänglich sein müssen) Bei einen Notfall müßte ich mir einen Schlüssel vom Verwalter oder bei zwei weiteren Eigentümer hohlen. Alle 3 Eigentümer die einen Schlüssel haben sind noch Berufstätig und nicht immer erreichbar. Ist das in Punkto Sicherheit zulässig?
    Mfg H.v. Eyl

    Antworten
    • Hallo Horst,
      ich kann Ihnen die Frage leider nicht beantworten. Es ist allerdings üblich, das nicht alle Eigentümer einen Schlüssel für Heizungsräume etc. haben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir haben eine Dachgeschosswohnung (Sondereigentum) gekauft. Der Dachgeschossausbau wird in einer Bestandsimmobilie mit einer bestehenden Eigentümergemeinschaft gemacht.
    Die Wohnung ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht ausgebaut, Leitungen und Anschlüsse sind nicht verlegt, Innenwände fehlen etc. . Lt. dem Kaufvertrag wird die Wohnung erst im Februar 2014 fertiggestellt.
    Muss das Haustgeld bereits ab wirtschaftlichem Übergang (nach der ersten Zahlung) gezahlt werden obwohl die Wohnung unter keinen Umständen als „bewohnbar“ bezeichnet werden kann?
    Vielen Dank im Voraus
    Oli

    Antworten
  17. Ich begrüsse sie,
    dieses Jahr war die Jahresabrechnung 2012 – Im Jahr 2011 – wurde für die WEG zuviel einbezahlt -somit entstand eine Gutschrift -fast tausend Euro. 2012 verstarb der Besitzer.Der Erbe sollte die Gutschrift erhalten. Dieses geld – wurde einer nahen Verwandte gut geschrieben.Normalerweise müsste der Erbe diese Gutschrift erhalten -.Ein Rücklagenkonto bestand nicht.
    Somit steht dem Erbe die Gutschrift zu.
    Können Sie mir weiter helfen oder ein Stichwort geben!?
    Mit freundlichen Grüßen
    G.D.Schupp

    Antworten
  18. Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für ihre Kommentare und Ihre Meinung.
    Wie hat die Verwaltung abzurechnen, wenn diese einen Neubau in den letzten Tagen eines Jahres überneimmt? Wie ist der ABrechnungszeitraum?
    Die Wohnungen wurden über einen Zeitraum von 9 Monaten an den Eigentümern übergeben. Wenn die Verwaltung zum Ende des nächsten Jahres abrechnet, ist für die Ersten ein Zeitraum von mehr als 365 Tage vergangen.
    Kann dieser (der Verwalter) die ersten Tage vernachlässigen, weil er sagt, dass sein Abrechnungsjahr nur 365 Tage beinhaltet?
    Hat der Eigentümer Anspruch auf 383 Tage (erste Übernahme, Beginn der WEG)?
    Rechnet die Verwaltung mit den ersten 365/365 ab und mit denen, die nach dem 1.01. das Eigentim übernommen hat n/365, oder rechnet dieser mit den Ersten 383/383 ab und mit den späteren dann n/383?
    Können Sie mir dazu einen Tipp geben? Wo finde ich dazu Hinweise?
    Vielen Dank
    J. Eilers

    Antworten
  19. Hallo Herr Hundt,
    das neue Objekt mit 17 Einheiten wird jetzt zum Jahresende sukzessive an die Eigentümer übergeben. Der Verwalter steht auf dem Standpunkt bereits jetzt ein geschätztes Wohngeld abzurechnen und bis zur ersten Eigentümerversammlung nehmen zu dürfen. Die Eigentümerversammlung mit Vorlage des ersten Wirtschaftsplans ist für April/Mai geplant. Handelt der Verwalter rechtens obwohl er statt Wirtschaftsplan eine Schätzung vorlegt. Wie ist das im WEG geregelt?
    Vielen Dank
    J.T.

    Antworten
  20. Sehr geehrter Herr Hundt!
    Entgegen Ihrer Aussage, dass die Verwaltergebühr meist pro Einheit abgerechnet wird, läuft das bei uns über Eigentumsanteil. Zum Nachteil meiner Wohnung, für die fällt Größenbedingt doppelt so viel an wie bei den Nachbarn. Ist das zulässig? Kann man sich dagegen wehren?
    Bei uns befindet sich im Erdgeschoß Gewerbe (z.B. Ärzte), oben wohnungen. Bei den Nebenkosten wird rein nach Eigentumsanteil abgerechnet, obwohl die gewerblichen Nutzer mehr Kosten produzieren (Müll, Strom, gemeinschaftliche Heizung etc.). Ist das zulässig? Kann man das ändern?
    Danke, MfG, Reinhard Bär

    Antworten
  21. Hallo Hr. Hundt,
    bei uns laufen Instandhaltung, allgemeine Betriebskosten sowie Vewrwaltungskosten über MEA. Nun ist aber die Aufteilung der MEA auf 1/3, 1/3, 1/3 gelegt, obwohl eine Partei eine vor Jahren umgebaute Kellerwohnung dazu erschlossen hat. Hier fallen 35 m² mehr Wohnfläche an, was ca. 35% mehr ggü. den MEA bedeutet. Kann ich eine Änderung der Umlage der Kosten (Verwaltung, Instandhaltung, allg. Betriebskosten) veranlassen? Wie verhält sich eine Garage in solch einen Konstrukt?
    Danke für Ihre Hilfe.

    Antworten
    • Hallo Herr Wolf,
      wir sprechen über MEA. Eine Garage kann auch zum Gemeinschaftseigentum gehören und mit einem Sondernutzungsrecht einem Eigentümer überlassen sein. In einem solchen Fall gibt es für die Garagenfläche keine MEA.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Guten Tag, wir sind Eigentümer einer Wohnung in einem 3Familienhaus. bei uns wird nach Miteig.Anteil abgerechnet. Bisher war der Umlageschlüssel 250. Da nun eine Wohnung leer steht ist er jetzt 415. Für Müll, Kontoführung und Miete Heizungszähler wird nach wie vor nach Wohnungseinheit berechnet. Meine Frage, muss der Besitzer der der jetzt leer stehenden Wohnung weniger für Versicherung, Rücklauf etc. bezahlen? Liebe Grüße, Martina

    Antworten
    • Hallo Martina,
      ich kenne Ihre Teilungserklärung nicht, aber Leerstand führt i.d.R. nicht zu geringerem Hausgeld (der Eigentümer spart bei den verbrauchsabhängigen Kosten wie z.B. der Heizung).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  23. Ende November 2016 fand erst unsere Versammlung statt. Hier wurde der Wirtschaftsplan für 2016 und 2017 genehmigt. Laut diesem WP soll ich mtl. 57,00€ Hausgeld weniger zahlen. Somit habe ich aber für 2016 bereits jeden Monat 57,00€ zuviel gezahlt. Kann ich jetzt eine Rückzahlung der überzahlten Vorausbeträge verlangen?

    Antworten
  24. Hallo Herr Hundt,
    erst einmal wünsche ich Ihnen ein gesundes neues Jahr.
    Meine Freundin und ich beabsichtigen den Kauf einer Eigentumswohnung, daher meine kurze Frage:
    Ist in dem zu zahlenden Hausgeld auch mein persönlicher Strom, Heizung und Wasserverbrauch gedeckt (oder nur der Strom und die Heizung im Treppenhaus) oder kommt das noch extra zu dem Hausgeld hinzu ?
    Mit freunldichen Grüßen

    Antworten
  25. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich habe zum 01.05.2015 eine 56m2 Eigentumswohnung gekauft. Monatlich zahle ich 143€ Hausgeld.
    Zuvor stand die Wohnung leer.
    Eingezogen bin ich allerdings erst im Oktober 2015, weil eine rundum Sanierung und Renovierung durchgeführt wurde.
    Müsste ich nicht Geld für Kaltwasser etc. rückerstattet bekommen, da ich garnicht so viel verbraucht habe, wie die anderen Eigentümer? Jeder hat seine eigenen Wasserzähler.
    Laut Hausverwaltung wurde alles korrekt verrechnet und ich bekomme keine Rückerstattung.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Antworten
  26. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe zum 01.05.16 meine Eigentumswohnung verkauft und habe nun die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 erhalten. Meine Frage an Sie, muss ich für Rechnungen oder Arbeiten die nach meine Auszug passiert sind zahlen?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Antworten
  27. Hallo Herr Hundt,
    Eine gute Bekannte/Freundin wohnt in einer Wohnanlage mit 6 Parteien als Eigentümerin und hat große Probleme mit der HV u mit dem einen od anderen Eigentümer einer Nachbar-Whg. Die beiden Whgen zueinander liegen auf halbparterre versetzt, ihre unten.
    Z.B. hat ihre Whg ein innenliegendes Bad mit Entlüftung, folgendes Problem: Jetzt drückt es seit Monaten bzw einigen Jahren unangenehme Toiletten- u andere Gerüche durch den in ihrem Bad befindlichen Lüfter, obwohl doch da bestimmt eine Lüftungsrückschlagklappe eingebaut ist. Und die HV schafft es nicht das abzustellen. Sie meint kaufen sie sich als Eigentümer einen neuen Lüfter incl. Rückschlagklappe, das hat sie probiert doch mit wenig Erfolg, es drückt immer noch Unangenehmes durch! Meiner Meinung nach müssten in der kompletten WEG alle Klappen, alle Dichtungen u alle Lüfter auf Alterung, Verschleiß u Verschmutzung überprüft werden, um einfach der Ursache auf den Grund zu gehen. Und nicht wie die HV in der nä. Versammlung diskutieren u beschliessen möchte nur alle Lüfter austauschen zu lassen u. das Problem sei gelöst. Beim Austausch meines Lüfters incl. Klappe war das Problem nicht gelöst. Eine Lüftungsanlage gehört doch der WEG und für Reparaturen bzw. Reinigung zahlt man Hausgeld und Bestandteil ist eine Instandhaltungsrücklage und nach meiner Ansicht ist der Lüfter incl. der Klappe Bestandteil der Hausinstallation und vom Hausmeister zu warten bzw von der HV warten zu lassen.
    Kann verlangt werden, dass sie (Eigentümerin) einen neuen Lüfter+Klappe kaufen soll, obwohl nicht eindeutig geklärt ist, ob dann das Geruchsproblem gelöst ist und der bisherige Lüfter einwandfrei funktioniert, vom Fachmann überprüft u gereinigt?
    Kann ein Tagesordnungspunkt in der nä. Versammlung mit Diskussion über dieses Lüftungsanlagenproblem mit Vorschlag von HV an die WEG bei allen neue komplette Lüfter auszuwechseln, Sinn machen, wenn die Ursache nicht geklärt ist? Ablehnung vorraus zu sehen.
    Wie kann man der HV Herr werden? Gibt es sowas wie Hausgeldminderungsrecht, wenn die HV nicht zur Zufriedenheit arbeitet. HV wechseln wird schwierig werden, wenn alle anderen WEG`s weitest gehenst zufrieden sind oder keine Möglichkeit sehen, dass es möglich ist od einfach ihre Ruhe davon haben wollen.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    Antworten
    • Hallo Enzo,
      ich würde zuerst klären, ob der Lüfter Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist. Den Austausch aller Lüfter würde ich als Hausverwaltung auch in der Eigentümerversammlung beschließen lassen. Wenn Sie denken, dass es an einer Dichtung liegt, dann würde ich als Eigentümer dieses Problem selbst lösen. Alles andere dauert offensichtlich Monate, wenn nicht sogar Jahre.
      Das Hausgeld zahlen Sie nicht an die Hausverwaltung, sondern an Ihren Eigentümergemeinschaft.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  28. Sehr geehrter Herr Hundt,
    seit 2015 bin ich Besitzerin einer knapp 60 qm großen Eigentumswohnung. Bei der Abrechnung für 2016 ist nun aufgefallen, dass meine Warm- und Kaltwasserzähler vertauscht wurden, d.h., der Wert, den mein Kaltwasserzähler angezeigt hat, wurde mit dem Preis für Warmwasser abgerechnet, so dass ich für 2015 und 2016 natürlich einen relativ teuren Wasserverbrauch hatte. Im Wirtschaftsplan 2018 ist nun ein Wert für Heizung/Warmwasser angesetzt, der auf Basis der hohen Abrechnung 2016 basiert. Die Abrechnungen für 2015 und 2016 wurden mittlerweile korrigiert, der Wirtschaftsplan 2018 wurde jedoch nicht an die neu ermittelten Werte angepasst. Kann meine HV auf das Hausgeld, das sich auf Basis der alten Abrechnung für Heizung/Warmwasser ermittelt hat, bestehen bleiben oder habe ich das Recht auf einen korrigierten Wirtschaftsplan? Zur Info: Im Wirtschaftsplan 2018 wurde ein um 30 % höherer Wert für Heizung/Warmwasser angesetzt, als ich in 2016 tatsächlich verbraucht habe.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    Mit freundliche Grüßen

    Antworten
    • Hallo Iris,
      die Hausverwaltung wird den Aufwand scheuen, weil ein neuer Wirtschaftsplan von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden muss. Das heisst, es muss zu einer Versammlung eingeladen und diese durchgeführt werden. Es handelt sich ja um eine Vorauszahlung – vielleicht können Sie damit leben, weil Sie ja in 2019 den zu viel gezahlten Betrag zurückbekommen?
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  29. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wenn z.B. der Wirtschaftsplan im April mit einer Erhöhung des Hausgeldes beschlossen wird, kann dann vom Verwalter verlangt werden, dass das neue Wohngeld rückwirkend zum 01.01. gilt, die Differenzbeträge zum früheren Hausgeld also nachgezahlt werden müssen?
    Viele Grüße und herzlichen Dank
    Markus

    Antworten
  30. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin Eigentümerin einer Wohnung in einem kleinen 2-Familienhaus, die ich vermietet habe. Bisher habe ich immer in Abstimmung mit dem Eigentümer der anderen Wohnung die Hausverwaltung, sprich Erstellung der Nebenkostenabrechnung, Verwaltung des Rücklagenkontos und „Arbeitskontos“, wenn Reparaturaufträge anstanden die erforderlichen Angebote eingeholt, beauftragt (nach Absprache), Schriftverkehr etc. gemacht.
    Das habe ich immer unendgeltlich gemacht. Das heisst sämtliche Kosten wie Papier, Drucker, Briefmarken und natürlich auch der Zeitaufwand und die Fahrkosten zum Objekt (ich wohne 50 km entfernt) habe ich selber getragen. Das möche ich nun nicht mehr.
    Frage: Kann ich für diese Arbeit eine Gebühr ansetzen und wenn ja, in welcher Höhe. Kann ich zumindestens die Sachkosten in Rechnung stellen? Ich weiss, das diese Kosten nicht auf den Mieter übertragen werden dürfen. Aber für die WEG?
    Vielen Dank im voraus und Grüsse
    Petra

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    • Hallo Petra,
      bei der Verwaltung durch einen Eigentümer ist eine Bezahlung und/oder Aufwandsentschädigung üblich. Niemand kann umsonst arbeiten.
      Ihren Teil (Ihrer eigenen Bezahlung) tragen Sie dann natürlich selbst.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  31. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir hatten an Ostern einen Rohrreinigungsdienst beauftragen müssen, da in der Küche kein Wasser mehr abgelaufen ist, ebenso in der Nachbarwohnung. Es stellte sich heraus das die Verstopfung ca. 10 Meter tiefer in einem Fallrohr war. Somit betrifft es ja das Gemeinschaftseigentum. Da der gute Mann in 3 Wohnung musste und es ca. 4 Stunden gedauert hat belief sich die anschließende Rechnung auf 571,20Euro die in bar bezahlt werden mussten. Ich habe die Rechnung nun an die Verwaltung weitergeleitet mit der Bitte um überweisung auf mein Konto. Nun meine Frage: sollte die Verwaltung bis Ende des Monats nicht gezahlt haben, kann ich dann mit dem monatlichen Hausgeld verrechnen bis der Betrag beglichen ist?

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  32. Sehr geehrter Herr Hundt,
    in der Jahresabrechnung für meine Eigentumswohnung sind die
    Entwicklung der Rücklagen und der Geldanlagen wie folgt ausgewiesen:
    Rücklagen 01-01-16 Zugang Ertrag Abgang 31.12.16
    19.264,92 259.974,50 52,41 . 41.563,03 228.728,73
    Geldanlagen: 01.01.16 Zugang Ertrag Abgang 31.12.16
    0,00 9ß.000,00 52,34 0,00 90.052,34
    Nach meiner Ansicht ist eine solche Gegenüberstellung nicht in Ordnung- Ich bin der Aufassung, dass beide Ergebnisse per 31.12.16 den gleiche Wert ausweisen müssen.
    Ich bitte hierzu um Ihre Einschätzung
    Für eine kostenlose Auskunft wäre ich Ihnen seht dankbar.
    MfG Adolf Schupp

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  33. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe ein Appartement neu erworben und erhalte ab dem 23. Oktober Miete dafür. Die Verwaltervergütung wird jedoch für den Monat Oktober komplett abgezogen. Ist das korrekt?
    Freundliche Grüße
    Dinah Reimnitz

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