In Deutschland muss man für das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung Grundsteuer abführen. Dies betrifft jedoch nicht nur Eigentümer von Immobilien, sondern auch deren Mieter: Denn der Vermieter darf die Grundsteuer auf den Mieter umlegen – Im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung und in voller Höhe.

Umlagefähigkeit der Grundsteuer

Auch wenn früher darüber öfter diskutiert wurde, seit 2004 ist es amtlich: In der Betriebskostenverordnung 2004 ist nun gesetzlich verankert, dass der Vermieter die Grundkosten anteilig auf die einzelnen Mieter eines Hauses umlegen darf. Die Grundsteuer gehört also zu den umlagefähigen Nebenkosten. Allerdings muss dies mit einer Regelung im Mietvertrag verankert sein, die z.B. folgendermaßen lauten könnte: „Die für das Gebäude anfallende Grundsteuer wird, anteilig berechnet nach Wohnfläche der vermieteten Wohnung, vom Mieter getragen.
Die Umlegung der Grundsteuer nach dem Flächenmaßstab ist üblich, aber es sind auch andere Verteilschlüssel zulässig, solange diese im Mietvertrag vereinbart sind. Denkbar wäre also beispielsweise, dass die Steuer gemäß Grundsteuerbescheid auf die Wohnung umgelegt wird, da bei Wohneigentum die Steuer konkret für einzelne Wohnungen erhoben wird (Der Fall kommt vor allem in Frage, wenn der Mieter in einer Eigentumswohnung lebt).


Hier ist auch nicht von einer einseitigen Änderung des Verteilschlüssels auszugehen, da alle anderen Betriebskosten anteilig umgerechnet werden. Die Position Grundsteuer bezieht sich auf die Wirtschaftseinheit Wohnung, bei deren Erhebung die Quadratmeter ja berücksichtigt wurden.

Was beim umlegenden der Grundsteuer noch beachtet werden muss

Ausnahmeregelungen bestehen für Gebäude mit typengemischter Nutzung, d.h. in einer Immobilie, in der sich sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen befinden. Da die Grundsteuer für gewerbliche Flächen höher liegt, würde bei einer flächenbezogenen Umlegung eine ungerechte Erhöhung für die Mieter der Wohnflächen bestehen. Daher muss der Vermieter den Anteil der Gewerbegrundsteuer herausrechnen und darf erst dann die verbleibende Grundsteuer auf die Wohnraummieter umlegen.


Wurde die Grundsteuer rückwirkend erhöht oder Nachforderungen fällig, darf der Vermieter diese nur in der Nebenkostenabrechnung geltend machen, wenn sie nicht länger als ein Jahr seit Beginn des Abrechnungszeitraumes zurückliegen. Außerdem muss er den Mieter spätestens 3 Monate, nachdem er von der Erhöhung erfahren hat, darüber informieren.

Fazit:

Der Vermieter kann, wenn es im Mietvertrag vereinbart wird / ist, die Grundsteuer ohne Probleme auf die Mieter seines Hauses umlegen.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

103 Gedanken zu „Grundsteuer auf Mieter umlegen“

    • Guten Tag, die Grundsteuer kann seit 2004 auf die Mieter umgelegt werden. Neben der Grundsteuer zahle ich als Erbpacht einen jährlichen Betrag von fast 1400 € Kann ich die Erbpacht anteilmäßig auf meinen Mieter umlegen? Da ich zu Baubeginn und auch jetzt nicht in der Lage war und bin das Grundstück zu kaufen, muste. Ich diesen Weg wählen.. Dafür mich ist diese Erbpacht so etwas ähnliches her wie eine Steuer. Welches Gesetz odér VO.schreibt diese Regelung vor,dass die Erbpacht nicht auf den Mieter umgelegt werden kann?Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Mfg Karl-Heinz

      Antworten
  1. Sehr geehrte Damen und Herren,
    im September 2003 haben wir eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 124 m² bezogen. Im Mietvertrag sind neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten in Höhe von 100,00 € pauschal ausgewiesen. Das bedeutet, die 100,00 € gelten für Wasserversorgung und Entwässerung; Zentralheizung; Warmwasserversorgung, Aufzug; laufende öffentliche Abgaben und Schornsteinreinigung. Diese sechs Punkte sind mit einer Summenklammer versehen und dahinter steht 100,00 €. Die Abrechnung der Heizkosten und der Kosten für den Schornsteinfeger kommen von einer anderen Firma – einen Aufzug gibt es nicht. Zwischenzeitlich hatten wir die Nebenkosten (für Heizung) um 20,00 € monatlich erhöht.
    Bis einschließlich 2010 erhielten wir die Abrechnung für den Verbrauch von Warm- und Kaltwasser, Hausstrom und Müllabfuhr.
    Nun haben wir im November 2011 die Wohnung gekündigt und sind mittlerweile auch schon ausgezogen. Heute erhielt wir die Nebenkostenabrechung mit den oben angegebenen Gebühren. Zusätzlich wird von Vermieter nun verlangt, dass Grundsteuer anteilig von 417,46 € = 162,19 € (diesen Anteil sollen wir zahlen) zu bezahlen ist.
    Ist das rechtens? Kann jetzt nach 9 Jahren Mietzeit aufeinmal Grundsteuer von uns verlangt werden? Für eine verbindliche Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar.
    Mit freundlichem Gruß
    Silvia Thiel

    Antworten
    • Hallo Frau Thiel,
      grundsätzlich dürfen nur die Nebenkosten umgelegt werden, die im Mietvertrag vereinbart wurden. Die Grundsteuer zählt hier unter den Punkt „laufende öffentliche Abgaben“.
      Es ist jetzt schwieg und aufwendig verbindlich unter Angabe von Urteilen und BGB Paragrafen zu antworten. Von daher muss ich Sie mit meiner persönlichen Meinung vertrösten. Ich denke, die Umlage der Grundsteuer für 2010 ist korrekt. Sie sollten es andersherum sehen: Ihr Vermieter hat offensichtlich acht Jahre keine Grundsteuer auf Sie als Mieter umgelegt. Somit zahlen Sie statt 9 Jahre nur 1 Jahr Grundsteuer, eigentlich nicht schlecht für Sie.
      Nehmen wir an, Ihr Vermieter reinigt das Treppenhaus immer selbst (weil er vielleicht im Haus wohnt). Er berechnet dafür keine (Neben)Kosten. Irgendwann kann und will er nicht mehr selber putzen und beauftragt eine Firma. Auch diese Position ist umlagefähig, auch wenn der Vermieter Jahre lang selbst geputzt hat. Auf Grundlage dieses Gedankenganges denke ich, dass auch die erstmalige Umlage der Grundsteuer auf die Mieter nach 9 Jahren möglich ist.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir haben von 2006 – 2011 in einer Mietwohnung gewohnt. Jetzt haben wir die letzte Nebenkostenabrechnung bekommen, diese genau geprüft und festgestellt, dass hier auch wieder wie in den Jahren zuvor der Posten Grundsteuer aufgetaucht ist.
    Wir haben im Internet nachgeschaut, hier steht, dass die Grundsteuer nur umgelegt werden darf, wenn dies (seit 2004) genau im Mietvertrag geregelt ist. Unsere Vermieter hatten allerdings einen Vordruck von 2002 genutzt und keine zusätzliche Vereinbarung eingetragen.
    Nun unsere Frage: Ist es möglich, die an die seit 2006 an die Vermieter gezahlte Grundsteuer zurückzufordern oder gibt es eine Frist in der wir der Nebenkostenabrechnung hätten widersprechen müssen ? Oder ist dies nur für die aktuelle Nebenkostenabrechnung möglich ?

    Antworten
    • Hallo Jack,
      Sie haben Recht, es dürfen nur die Nebenkosten umgelegt werden, die auch im Mietvertrag vereinbart wurden. 2004 als Grenze ist mir nicht bekannt. Ich würde in Ihren Mietvertrag schauen, ob die Umlage der Grundsteuer vereinbart ist. Die Grundsteuer ist in der Regel unter dem Punkt „Öffentliche Lasten“ inbegriffen.
      Die Begleichung einer Nachzahlung gilt als Anerkennung der Abrechnung. Ich vermute Sie haben, wenn überhaupt, nur bei der letzten Abrechnung eine Chance.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Hallo.
    Nach etwas über drei Jahren kommt unser Vermieter an und will die Grundsteuer anteilig Monatlich 11€ laut unseren 100 m² Wohnfläche auf uns umlegen.
    Damals als wir den Mietvertrag gemacht haben habe ich gesagt dass wir Versicherungen dann noch nachträglich im Mietvertrag einbringen können da der Vermietern nicht die Summe wusste.
    Also im Mietvertrag ist bis heute noch nichts nachgetragen worden. Der Mieterverein sagte mir mal – was nicht drinsteht braucht man auch nicht zu bezahlen. Wie sollen wir uns verhalten, da die Vermieterin uns ohne sich anzumelden mehrmals die Woche aufsucht. Was Nervig ist.
    Wer weiß Rat!

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Wahlwiener,
      wenn im Mietvertrag die Umlage von „öffentlichen Lasten“, hierzu zählt die Grundsteuer, vereinbart ist, kann Ihr Vermieterin die Kosten in der Zukunft umlegen. Wenn die Position nicht im Vertrag vereinbart ist, ist die Umlage auch nicht möglich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir wohnen zusammen mit unserem Vermieter in einem 3-Familienhaus. Die Grundsteuer wird folgerichtig auf 3 Parteien verteilt.
    Jetzt baut unser Vermieter auf dem selben Grundstück ein 1-Familienhaus für den Eigenbedarf dazu.
    Wie verhält es sich nun mit der Grundsteuer? Gibt es einen neuen Grundsteuerbescheid? Wie ist der neue Verteilungsschlüssel? Einfach durch 4 Parteien geteilt? Ab wann gilt der neue Verteilungsschlüssel? Etwa mit dem Baubeginn oder erst mit dem Einzug des Vermieters in das neue Haus.
    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
    Gruss, Scholle.

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Scholle,
      ich vermute eher, dass die Umlage der Grundsteuer nach Wohnfläche erfolgt, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ab wann sich die Grundsteuer ändert weiß ich leider nicht, aber sie wird sich ändern. Auch dann gehe ich von einer Umlage nach den Gesamtquadratmetern (3 Familienhaus + Einfamilienhaus = Gesamtquadratmetern) aus.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe von Oktober 2007 bis Juli 2009 in einer WG (4 Personen) in Leipzig gewohnt. Mit den damaligen Mietern wohne ich seither nicht mehr zusammen und habe tw. auch keinen Kontakt mehr. Die Grundsteuer ist auch im Mietvertrag erwähnt.
    Heute erhielt ich einen Brief, dass die Stadt zum 10.04.2012 rückwirkend die Grundsteuer ab 01.01.2008 erhöht habe und die Hausverwaltung diese nun nachträglich von uns einfordern darf. Die HV beruft sich dabei auf ein Urteil des LG Düsseldorf vom 22.09.2010 (Vermieter dürfen rückwirkend erhöhte Grundsteuern gegenüber den Mietern geltend machen, auch wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist.). [Haben Sie evtl. das Urteil zur Hand? Ich habe es nicht gefunden.]
    Auf der Forderung der HV ist genannt:
    Abrechnungszeitraum 01.01.2008 – 31.12.2012
    anteiliger Zeitraum 01.01.2008 – 31.07.2009
    In der Aufstellung der Kosten führt die HV alle vollen Jahre – also 2008, 2009 und 2010 – auf, dazu unsere bereits geleistete Zahlung (jeweils 83,10€) und den neuen Grundsteuerbeitrag (102,83€).
    In unserer BK-Abrechnung von 2009 ist eine Zahlung der Grundsteuer von 105,74€ aufgelistet.
    Verstehe ich richtig, dass die aktuelle Nachzahlungsaufforderung komplett falsch aufgestellt ist?
    Wie genau erfolgt die Berechnung der Grundsteuer? Kann neben der anteiligen Berechnung nach Wohnraumgröße (bei uns 117,94qm) zusätzlich auch eine anteilige Berechnung nach Monaten erfolgen?
    [Falls Sie zur Beantwortung der Frage auch die beiden Unterlagen – BK-Abrechnung und Forderungsbrief der HV – benötigen, so lasse ich Ihnen diese gern anonymisiert zukommen.]
    Ich wäre dankbar für schnelle Hilfe, da wir die Zahlung bis zum 31.05.2012 geleistet haben sollen.
    Herzliche Grüße,
    N.W.

    Antworten
    • Hallo N.,
      ich denke die Hausverwaltung kann die Grundsteuer nachträglich auf Sie umlegen. Das passende Urteil habe ich leider nicht griffbereit.
      Sie werden anteilig zur Kasse gebeten, weil Sie ja auch im Juli 2009 ausgezogen sind. Unklar ist allerdings, dass die Hausverwaltung 83,10 Euro als gezahlte Grundsteuer ansetzt, Sie aber tatsächlich schon 105,74 in 2009 gezahlt haben.
      Viel mehr kann ich leider nicht schreiben, ohne die Unterlagen zu sehen. Aber ich schicke Ihnen einen Link, der Ihnen weiterhelfen könnte.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
    • Sehr geehrter Herr Hundt,
      vielen Dank für Ihren Rat.
      Ich habe der Kostenforderung widersprochen und die HV hat sie neu berechnet.
      Diesmal stimmt deren Aufstellung – das habe ich bereits überprüft.
      Unser Anteil liegt demnach bei 194,98€ für 2008 und 113,25€ für 2009 – die anteiligen Kosten wurden das letzte Mal nicht auf den richtigen Zeitraum und nicht auf die richtige Wohnungsgröße hin berechnt.
      Insgesamt beläuft sich die Nachforderung nun auf 20,43€.
      Freundliche Grüße,
      N.W.

      Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Hundt,
    seit Juli 2010 bewohnen wir eine gemietete Eigentumswohnung. Zum Zeitpunkt unseres Einzuges war die Wohnung – wie die gesamte Wohnanlage – neu erstellt. In den Nebenkostenabrechnungen für 2010 und 2011 wird vom Vermieter die Zahlung einer Grundsteuer in Höhe von €400,– p.a. entsprechend dem Mietvertrag gefordert. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass ein Grundsteuerbescheid erst im Laufe des Jahres 2012 in der bisher angerechneten ca. Höhe zu erwarten ist.
    Meine Frage : Ist die Forderung berechtigt, da ja noch keine Ausgaben hierfür durch den Vermieter getätigt wurden. Wenn nicht, kann der Vermieter ggf. eine Nachforderung stellen und für welchen rückwirkenden Zeitraum? Ist es besser den bisher angesetzten Betrag weiter zu zahlen oder ist eine Rückforderung mit gleichzeitiger Zahlungseinstellung des Grundsteuer-Anteils sinnvoll?
    Gern erwarte ich Ihre Antwort,
    mit freundlichem Gruß
    Eb. Pötzsch

    Antworten
    • Hallo Herr Pötzsch,
      es ist in meinen Augen vollkommen in Ordnung, dass Sie bereits für den voraussichtlichen Grundsteuerbetrag Vorauszahlen. Der Vermieter könnte ohnehin X-Jahre zurück Nachforderungen an Sie richten, weil er auf die Erstellung des Grundsteuerbescheids keinen Einfluss hat. Ich würde als weiterhin Vorauszahlen und bei der ersten Abrechnung der Grundsteuer genau hinschauen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Hallo,
    ich habe vor einigen Jahren in einer WG gelebt. Unsere damalige HV fordert nun rückwirkend eine Nachzahlung der Grundsteuer – die Rechnung ist nach einem Einspruch nun korrigiert. Dummerweise bin ich die einzige deren Kontaktdaten die HV hat, da ich als einzige seither nicht mehr umgezogen bin. Zu meinen ehemaligen Mitbewohnern habe ich keinen Kontakt mehr.
    Nun meine Frage:
    Bin ich verpflichtet den kompletten Betrag zu zahlen oder muss ich nur für meinen Anteil aufkommen? (Wir waren damals alle gleichberechtigte Hauptmieter in einem Vertrag.)
    Vielen Dank schonmal für die Hilfe!
    N.W.

    Antworten
  8. Sehr geehrter Hundt,
    ich habe mit meinem Freund vom September 2010 bis zum August 2012 in einer Wohnung in München gelebt. Für die 4 Monate im Jahre 2010 habe wir die Grundsteuer bereits bezahlt. Im Mietvertrag ist hierzu festgehalten „laufende öffentliche Lasten für das Grundstück – insbesondere Grundsteuer“. Kann die Vermieterin mit diesem Vermerk die komplette Grundsteuer auf uns umlegen?
    Vielen Dank im Voraus für eine Info.
    Viele Grüße
    Julia

    Antworten
  9. Guten Tag Herr Hundt,
    ich wohne seit 2008 in einer 84m² großen Whg. Im Mietvertrag ist ausdrücklich der Punkt „Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, insbesondere Grundsteuer“ durchgestrichen. Bis jetzt habe ich die Grundsteuer also nicht bezahlt. Mein Vermieter, zu dem ich ein sehr gutes Verhältnis habe, möchte die Steuer in Höhe von 258€ nun aber ab 2013 auf mich umlegen.
    Hierfür müsste er natürlich den Vertrag ändern. Ich vermute, dass ich da dann nicht umher komme zu zahlen, richtig?
    Als zusätzlicher Punkt zu den Betriebskosten ist aufgeführt:
    „Soweit sich die Betriebskosten erhöhen oder neu entstehen, darf der Vermieter die Erhöhung bzw. neu entstandenen Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorschriften anteilig umlegen…“
    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!
    MfG, Bergmann

    Antworten
    • Hallo Herr Bergmann,
      wenn Sie den Vertrag einvernehmlich ändern, werden Sie die Grundsteuer zahlen müssen, ja. Ansonsten wohl nicht. Die Grundsteuer ist ja auch nicht neu hinzugekommen und wurde ganz offensichtlich durchgestrichen, also bewusst nicht umgelegt. In meinen Augen können Sie nicht zur Zahlung verpflichtet werden. Ich wüsste zumindest nicht wie.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Nun… der Versuch liegt hier wohl im mündlichen: nach Angaben des Vermieters sei die Frage der Grundsteuer schon bei Abschluss des Mietvertrages gestellt worde. Nur auf Anraten des Haus- und Grundbesitzervereins und wegen der ungeklärten Rechtslage habe man damals auf die Kalkulation in den Mietpreis verzichtet und auch bei den Nebenkosten die Umlage nicht berücksichtigt. Er sei aber der Meinung gewesen, dass wir über diesen Punkt noch einmal reden sollten.
        Alles sehr schwammig und ich persönlich kann mich nicht an ein solches Gespräch erinnern, will aber nicht abstreiten, dass es vielleicht stattgefunden hat. Ich möchte allerdings auch nicht, ohne etwas Handfestes zu haben, das gute Verhältnis gefährden.
        Worauf würde eine Weigerung der Zahlungen in Zukunft denn hinausführen? Kündigung???

        Antworten
  10. Uns wurden bereits jährlich Grundsteuer in den NK für eine Mietwohnung abgerechnet.
    Nun hat sich herausgestellt das die angegeben Quadratmeterzahl der Wohnung (Wohnfläche) nicht korrekt war. Weitestgehen wurden die Kosten angepasst und korregiert, von 90 auf 82 qm da tut sich in den NK bereits einiges.
    Allerdings blieben in den NK die Grundsteuer und Versicherung bei der Berechnung (über die Wohnfläche) auf 86 qm, mit dem Argument das das Mauerwerk miteinbezogen wäre.
    Bei Internetrecherchen habe ich immer nur von Wohnfläche gehört und bin nun etwas ratlos.
    Im Mietvertrag konnte ich nichts spezifisches entdecken was mir dort weiterhelfen könnte.
    mfg

    Antworten
    • Hallo Herr Reich,
      nehmen Sie am besten Einblick in die Belege. Wenn Sie sich den Versicherungsvertrag / letzte Abrechnung und den Grundsteuerbescheid angesehen haben, können Sie Ihre Fragen bestimmt klären.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Sehr geehrter Herr Hundt,
    meine Wohnung habe ich am 01.11.2012 bezogen.
    Bereits jetzt habe ich von meinem Vermieter die Aufforderung erhalten die Grundsteuer für die Monate November und Dezember 2012 zu entrichten?
    Muss ich dieser Aufforderung jetzt schon folgen oder ist die Forderung der Grundsteuer erst mit der Jahresabrechnung fällig?
    Danke und Gruß nach Berlin
    Thomas

    Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        ja stimmt, so steht es auch bei mir im Mietvertrag.
        Wenn ich es also richtig verstehe, ist es nicht zulässig die Grundsteuer separat einzufordern. Sondern die Grundsteuer muss mit allen angefallenen Betriebskosten zusammen, unter Berücksichtigung der Vorauszahlung, angerechnet werden.
        Allgemeiner gesagt:
        Alle für die Wohnung angefallenen und umlegbaren Betriebskosten/Nebenkosten müssen in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt und mit der Nebenkostenvorauszahlung verrechnet werden. Bezogen auf den Abrechnungszeitraum von 12 Monaten (bei Ein- oder Auszug anteilig).
        Separate Zahlung einzelner Betriebskosten ist damit nicht zulässig.
        Ist das so richtig?
        Danke und Gruß
        Thomas

        Antworten
      • Hallo,
        In meinem Mietvertrag steht, dass die Grundsteuer mit allen anderen Nebenkosten in der Betriebskostenvorauszahlung enthalten ist.
        In der Jahresabrechnung ist der Punkt Grundsteuer nirgends aufgeführt….
        Jetzt will der Vermieter die Grundsteuer erheben, die im Mietvertrag unter den Nebenkosten aufgeführt ist.
        Hab ich da was verpasst?
        Mag Esther Hamer

        Antworten
        • Hallo Esther,
          ist weiss leider nicht genau was Sie meinen. Wenn die Umlage der Grundsteuer vereinbart ist, kann der Vermieter auch über diese abrechnen. Leider wird die Umlage oft vergessen.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  12. Meine alte Mutter wohnt seit fast 50 Jahren in einer Mietwohnung, deren Vermieter in den letzten Jahren sehr oft gewechselt hatten. Beim Verkauf der Wohnungen in diesem Wohnkomplex wurde ihr damals erklärt, dass immer der ursprünglich zugrundegelegte Mietvertrag von vor 50 Jahren in Zukunft Bestand haben wird.
    Nun möchte der letzte Vermieter die Grundsteuer auf ihre Wohnung umlegen.
    In dem Gebäudekomplex vom 10 Wohneinheiten wohnen nur wenige Mieter, der Hauptanteil wird durch die Eigentümer selbst bewohnt.
    Ist es rechtens, die gesamten Grundsteuerkosten auf die 3 Mieter umzulegen? Warum werden die Eigentümer, die den Grund ebenfalls bewohnen nicht mit einbezogen?
    Danke für Ihre Rückantwort.
    MfG
    Bergmann E.

    Antworten
  13. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich meinem Mietvertarg stehen nur, dass die 150€ Betriebskosten erhoben werden. Somit ist der Grund mit inbegriffen. Verstehe ich es richtig? Es steht sonst nichts wegen öffentlichen Abgaben. Jetzt ein halbes Jahr später nach dem ich aus der Wohnung ausgezogen bin kommt eine Nachzahlungsrechnung und darin ist Plotzlich die GRundsteuer aufgeführt. ca. 160 € . Darf der Vermieter es machnen? Das sieht für mich so aus als ob er es zusätzlich nochmal abrechnen möchte oder als ob er das eigentlich nicht darf wenn es im Mietvertrag nicht extra aufgeführt ist.
    Danke im Voraus für eine hilfreiche Antwort!
    MfG
    Paul Bauer

    Antworten
    • Hallo Herr Bauer,
      damit die Grundsteuer umgelegt werden kann, muss diese im Mietvertrag aufgenommen sein. Um das genau zu prüfen, müsste man den Vertrag prüfen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Hallo Herr Hundt, ich habe ein Mehrfamilienhaus. Der Grundsteuermessbetrag ist für ein gemischt genutztes Grundstück berechnet. Wie berechne ich die Gewerbegrundsteuer? Laut Mietverträgen wird die gesamte Grundsteuer verteilt auf die jeweililgen qm der vermieteten Mieteinheiten umgelegt. Grundsteuer= 600€, Gewerbe= 120m²,1. Wohnung=120m²,2.Wohnung=50m², 3.Wohnung=40m² gesamt Wohnfläche 310m².
    Für eine Berechnung der Gewerbegrundsteuer erhalte ich leider vom Amtsgericht in Köln nicht das dazu ergangenen Urteil vom 26.01.1999, Az: 210C432/98. Können Sie mir behilflich sein?
    Freundliche Grüße B. Schumacher-Flöter

    Antworten
  15. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir sind Mieter in einer vermieteten Eigentumswohnung. Die Wrtschaftseinheit umfasst 120 Eigentumswohnungen. Die Hausverwaltung des Vermieters fordert die Umlage der gesamten Grundsteuer. Der Mietvertrag beinhaltet die Festlegung: Umlage nach Wohnfläche. Ist die Festlegung im Vertag verbindlich? Hat die Berechnung anteilig zur Gesamtsumme der Grundsteuer der Wirtschaftseinheit zu
    erfolgen? Welche gesetzliche Regelung bzw. Leitsatzentscheidung des BGH gilt, auf die wir verbindlich verweisen können?
    Vielen dank im Voraus
    Freko

    Antworten
  16. Guten Tag,
    ich wurde dieses Jahr durch eine imens hohe Nachzahlung der Nebenkosten überrascht. In den vergangenen Jahren erhielt ich noch eine Rückzahlung, nun steht ein Betrag aus, in der Höhe des sechsfachen dieser Rückzahlung.
    In der Nebekostenabrechnung sind in den umlagefähigen Hausnebenkosten zum Teil Erhöhungen um bis zu 100% ersichtlich, so kostete der Winterdienst vormal 500 Euro nun ganze 1000 Euro. Ebenso ist der Punkt „Pflege der Aussenanlagen“ von vormals 400 auf nun 800 Euro gestiegen.
    Muss ich solchen Erhöhungen zustimmen?
    Mit freundlichen Grüßen,
    Hans

    Antworten
  17. Sehr geehrter Herr Hundt,
    seit 4 Jahren wohne ich in einer Wohnung und bezahle fleißig alle meine Rechnungen. Die letzte Nebenkostenabrechnung hat die vorherigen vom Betrag her übertroffen (€292,-, früher max. €160,-). Aus diesem Grund habe ich mir die Rechnung unter die Luppe genommen und mit dem Mietvertrag verglichen. Alles, was in der Abrechnung erwähnt war, war auch in dem Mietvertrag erwähnt… Bis auf die Grundsteuer. Die Grundsteuer ist in keinem Punkt in irgendeinem Satz versteckt oder nicht versteckt ausgewiesen.
    Frage:
    Kann ich zumindest diese aktuelle Abrechnung reklamieren, obwohl ich die letzten drei ohne Beanstandung bezahlt habe?
    Über eine baldige Antwort bedanke ich mich herzlich.

    Antworten
  18. Sehr geehrter Herr Hundt,
    in meiner Betriebskostenabrechnung für 2012 ist die Position Grundsteuer mit 41.047,59€ aufgestellt. Als Verteilerschlüssel die Angabe „je Einzelbescheid“ und als genutzte Fläche 82,85m² angegeben. Davon soll ich aber 508,76€ entrichten.
    Die Gesamtnutzfläche des Wohnkomplexes beträgt 8508,89m².
    Wenn ich aber den Betrag 41.047,59€ / 8508,89m² * 82,85m² rechne komme ich auf 399,68€. Dieser Betrag liegt deutlich unter 508,76€. Durch Anzahl der Kabelanschluss konnte ich feststellen das 111 Nutzer im Wohnkomplex vorhanden sind und habe versuch diese Zahl durch 111 zu teilen komme ich auch nicht auf das Ergebnis. Wenn ich zurückrechne z.B. 41.047,59€/508,76€=80,68 komme ich auf eine ungerade Zahl.
    Kann es sein, dass der Vermieter auch Pauschalverträge mit einigen Mietern hat und die Kosten die er nicht abrechnen kann auf die restlichen Mieter umlegt. Wenn es auch so ist darf der Vermieter denn die Kosten der Grundsteuer ungleichmäßig aufteilen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ö.Kaya

    Antworten
  19. Sehr geehrter Herr Hundt,
    meine Tochter hat ein Zweifamilienhaus mit Gartengrundstück.
    Zwei Mietparteien wohnen in diesem Haus und benutzen auch
    den Garten.
    Kann sie die Grundsteuer für das gesamte Grundstück auf
    die beiden Mieter umlegen oder darf sie nur für die Wohnfläche
    die Grundsteuer einfordern?
    Danke
    Mit freundlichen Grüßen
    Christine Peter

    Antworten
    • Hallo Christine,
      wenn die Gärten von den Mietern genutzt werden (und z.B. nicht anderweitig vermietet sind) kann die Grundsteuer natürlich auf die Mieter umgelegt werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  20. Hallo Herr Hundt,
    ich wohne in einem 6 Parteien Mietshaus und erhielt nun meine Abrechnung. In dieser werden seit 14 Jahren die NK Versicherung und Grundsteuer mit eingerechnet und das ist auch i.O. so.
    Das Haus hat eine gesamte Wohnfläche von 450,66 m2 und meine Wohnung 79,2.
    Bisher wurden auch immer die 450,66 m2 zu grunde gelegt.
    Plötzlich sind es jedoch nur noch 371,46 m2 d.h. 79,2 m2 weniger und ich zahle entsprechend mehr. Nun habe ich zufällig erfahren, dass ein Mieter (79,2 m2) diese NK nicht zahlen muss.
    Darf der Vermieter nun diese NK auf nur 5 Parteien umlegen und die 79,2 m2 aus der Gesamtwohnfläche herausziehen?
    Das kann doch nicht rechtens sein, dass die restlichen 5 Parteinen, die kosten des einen Mieters mittragen müssen, oder ??? Ist das nicht Sache des Vermieters, diese Kosten selbst zu tragen ???
    Für eine schnelle Antwort wäre ich sooooo dankbar ! 🙂
    Freundliche Grüße
    Sandra

    Antworten
    • Hallo Sandra,
      die Kosten sind sicher ähnlich wie beim Leerstand zu betrachten und vom Vermieter zu tragen. Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  21. Guten Tag Herr Hundt,
    meine Schwiegermutter wohnt in einem 2-Familien Haus mit einem riesigen Grundstück. Auf diesem Grundstück befinden sich Garagen, eine großer Gemüsegarten des Vermieters (wohnt selbst nicht im Haus). Ebenfalls dazu gehört ein großer Hof und Vorgarten. Die Grundsteuer wird ja sicherlich nach qm berechnet. Jetzt wird der Gesamtbetrag der Grundsteuer auf die 2 Parteien umgelegt. Müsste hier der Grundsteuer Betrag nicht irgendwie gesplittet werden? So zahlen ja die 2 Parteien sehr hohe Beträge jährlich.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Inga.

    Antworten
  22. Hallo, ich hätte eine Frage an Thomas.
    Mein Vermieter verlangt die Grundsteuer, die auch im Vertrag neben den anderen Betriebskosten aufgelistet ist – also, bekannt, nur als Nachzahlung in volle Höhe am Jahresende zusammen mit Nebenkostenabrechnung, obwohl Mieter davon kein Kenntnis hat und davon ausgeht, dass die bei der monatlichen NK-Vorauszahlung erhalten ist. Ist das zulässig, so als Vermieter zu handeln?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
    Natalia

    Antworten
    • Hallo Natalia,
      der Vermieter kann nur Vorauszahlungen für Nebenkosten verlangen, die im Mietvertrag aufgenommen sind. Für nicht vereinbarte Positionen muss der Mieter keine Kosten tragen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  23. Hallo Herr Hundt,
    unser Grundstück ist ein Betriebsgrundstück.
    Die Grundsteuer für das gesamte Objekt beträgt 5.198,00 Euro. Unser Vermieter hat die komplette Grundsteuer auf die Mieter umgelegt. Wir müssen quasi den gleichen Teil zahlen wie die Gewerbemieter.
    Aber er muss doch einen Teil rausrechnen oder?
    Können Sie mir erklären, wie der Teil für die Gewerbemieter herausgerechnet wird?
    Danke..
    Viele Grüße
    Lauri M.

    Antworten
  24. Hallo Herr Hundt,
    das FA hat unserem Vermieter einen geänderten Grundsteuer-Bescheid geschickt für die Grundsteuer ab 2008. Angepasst wurde anscheinend der Einheitswert wg Renovierung/Erweiterung/Ausbau des Mehrfamilienhauses in 2008.
    Der Vermieter legt die zusätzliche Steuer jetzt nachträglich auf die Mieter um. Darf er das, wenn im Mietvertrag zwar Grundsteuer als Nebenkosten aufgeführt werden, aber kein Zusatz von wegen „rückwirkend“ oder ähnliches? Woran erkenne ich, dass es nicht das Verschulden des Vermieters war, sondern das FA zB so lange gebraucht hat?
    Danke! Emma

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    • Hallo Emma,
      fragen Sie beim Vermieter nach, warum die Anspannung erstso spät vorgekommen hat, warum er die Ausbau ggf. nicht eher gemeldet hat. Damit kommen Sie dem „Verschulden“ auf die Spur.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  25. Hallo, Herr Hundt,
    wir wohnen in einem Mietshaus mit 3 Mietern. Die Größe des Wohnhauses beträgt 285 m²:Daran befindet sich ein momentan nicht genutzter Anbau, der als Wohnung ausgebaut wird. Die Größe der gesamt bebauten Fläche beträgt 453 m². Unsere Wohnung ist 75 m² groß. Die gesamte Grundsteuer beträgt 535.- €. Wie kann der Vermieter die Grundsteuer umlegen?
    MfG
    Margot

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  26. Hallo Herr Hundt,
    mir geht es auch um die nachträgliche Belastung von Grundsteuern nach Auszug. In der Forderung wurde auf das Urteil von 2012 verwiesen, in der Ablehnung unsererseits (betrifft meinen Sohn) machten wir geltend, dass bei besagtem Urteil die Nebenkostenabrechnung mit Vorbehalt gemacht wurde. Das was bei den Nebenkostenabrechnungen für 2012,2013,2014 nicht angegeben. Bei nachträglicher Betrachtung ergibt sich natürlich das Bild, dass die Grundsteuer immer zu niedrig war, für meinen Sohn als Mieter war das aber nicht erkennbar. Nachfrage beim Finanzamt ergab, dass das jahrelang als unbebautes Grundstück geführt wurde. Ich denke, so eine grobe Fahrlässigkeit hätte dem Vermieter, eine Planbau XXXX GmbH und der Verwaltungsgesellschaft auffallen müssen.
    Für mich ist im Hinblick auf gängige Urteile keine Rechtssicherheit erkennbar, ob die Nachforderung rechtens ist oder nicht. Aber besonders auf den Umstand möchte ich hinweisen, dass mein Sohn mit Familie als Mieter seinerzeit durch Umschulungsmaßnahmen auf Ergänzungsleistungen des Jobcenters angewiesen war und eine korrekt ausgewiesene Grundsteuer den Bedarfssatz erhöht hätte und nun aber nicht mehr vom Jobcenter nachgefordert werden kann (oder kann man das?).

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    • Hallo Detlef,
      ich kann Ihnen leider nicht sagen, ob in Ihrem speziellen Fall ein Verschulden des Vermieters vorliegt oder nicht. Im Zweifel muss zu diesem Einzelfall Rechtsprechung entstehen. Zur möglichen Zahlung durch das Jobcenter sollten Sie sich entsprechend rechtlich beraten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  27. Hallo Herr Hundt,
    ich habe heute meine Nebenkostenabrechnungen erhalten. Ich bin im vergangen Jahr umgezogen, jedoch innerhalb des selben Mietshauses, nur eine Wohnung weiter, da diese fast doppelt so groß ist. Also von einer Einzimmerwohnung in eine Zweizimmerwohnung. Da es vertraglich wohl nicht anders ging, habe ich den November doppelt bezahlt, sowohl Miete als auch Nebenkosten.
    In meiner Abrechnung für 11 Monate stehen nun EUR 165,29 Grundsteuer die auf mich entfallen. Das passt auch. Im Jahr zuvor hatte ich rd. EUR 180,- an Grundsteuer für das ganze Jahr bezahlt.
    Nun soll ich aber für die neue Wohnung, in der ich in 2015 nur 2 Monate gewohnt habe, EUR 174,45 bezahlen. Das kann doch nicht stimmen, oder? Müsste ich nicht nur die Grundsteuer für die Zeit zahlen, die ich in der Wohnung auch gewohnt habe, in dem Fall 2 Monate? Die Wohnung stand vorher wegen Renovierungsarbeiten eine Weile leer.

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  28. Hallo Herr Hundt,
    ich wohne seit Januar 2015 in einer der 14 Wohnungen in einem Neubauhaus mit verschiedenen Wohnflächen.
    – 4 Wohnungen 54qm
    -4 Wohnungen 62qm
    -4 Wohnungen 77 qm
    -1 Wohnung 90 qm
    – 1 Wohnung etwa 170 qm, bewohnt der VERMIETER selbst.
    Ich wohne in einer 54 qm-Wohnung.
    Im Mietvertrag wurde die Umlegung für die Grundsteuer, Sach- und Haftpflichtversicherungen nach Wohneinheiten umgelegt.
    Kann ich gegen den Vertag vorgehen bzgl. der Grundsteuer? Denn der Verteilerschlüssel nach Wohneinheiten sollte angewendet werden, wenn die Wohnungen in etwa gleich groß sind. Diese Umlegung ist nicht gerecht aufgrund der unterschiedlichen Wohnflächen. Da der Vermieter mehr als die dreifachgrößere Wohnung bewohnt als ich, zieht er offensichtlich durch diese Umlegung einen finanziellen Vorteil.
    Des Weiteren taucht in der Nebenkostenabrechnung auf einmal die Gebäudeversicherung auf. Oder ist hier damit die Sachversicherung gemeint? Darf die Gebäudeversicherung, die nicht vertraglich festgelegt wurde, abgerechnet werden?
    Vielen Dank im Voraus.
    Beste Grüße

    Antworten
    • Hallo Deniz,
      die Umlage nach Wohneinheiten scheint grundsätzlich denkbar – auch bei den Kosten für die Treppenhausreinigung oder die Gartenpflege wäre die Umlage nach Einheiten nicht fair. Daher vereinbart man in normalerweise bei diesen Kosten einen anderen Schlüssel. Ob Sie dagegen vorgehen können, sollten Sie im Zweifel rechtlich bewerten lassen.
      Es dürfen nur die Kosten umgelegt werden, die auch im Mietvertrag vereinbart wurden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  29. Sehr geehrte Herr Hundt,
    ich hoffe, Sie können mir die Frage beantworten.
    Vor kurzem erhielt ich meine Betriebskostenabrechnung und nun taucht zum ersten Mal dort die Grundsteuer auf (wohne hier seit 4 Jahren zur Miete).
    Im Mietvertrag steht weder etwas von Grundsteuer noch ein Hinweis auf die Betriebskostenverordnung. Dort werden nur wenige Punkte wie Warmwasser, Heizung, Entwässerung Müllabfuhr usw. genannt. Am Ende dieser Auflistung steht im Mietvertrag nur „etc.“
    Muss ich nun plötzlich für die Grundsteuer aufkommen? Diese ist nirgends erwähnt. Auch keine „öffentlichen Lasten“ oder gar keine Klausel für neu enstehende Betriebskosten.
    Ich hoffe sehr, Sie können mir die Frage beantworten.
    Vielen Dank.

    Antworten
  30. Hallo Herr Hundt,
    ich habe vom 01.01.-23.12.15 in einer großen Appartementanlage gewohnt und nun die NK-Abrechnung erhalten.
    Darin ist die Grundsteuer aufgeführt, was laut Mietvertrag korrekt ist.
    Jedoch hat der Vermieter selbst nochmal Grundsteuer für die Wohnung angesetzt. Er meint, die Grundsteuer in der NK-Abrechnung der Hausverwaltung betreffe das Gesamtobjekt und seine nur die Wohnung ansich.
    Ist das tatsächlich so in Ordnung?
    VG

    Antworten
    • Hallo Nicole,
      in einer Anlage mit Eigentumswohnungen zahlt jeder Eigentümer die Grundsteuer für seine Wohnung selbst und kann diese auf den Mieter umlegen. Wenn Sie in irgendeiner From doppelt belastet werden sollen, würde ich Belegeinsicht verlangen. Nur so können Sie prüfen, welche Kosten angefallen sind.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Vielen Dank für die schnelle Antwort.
        Wenn ich richtig verstehe, kann es also nicht sein, dass der Wohnungseigentümer, also mein Vermieter, und der Objekteigentümer noch zusätzlich Grundsteuer bezahlt?

        Antworten
  31. Guten Abend Herr Hundt,
    wir wohnen seit 01.11.2015 in einer Mietwohnung. Die Grundsteuer wird bei uns im Mietvertrag aufgeführt was auch in Ordnung ist. Nun haben wir am 03.01.2017 endlich die Nebenkostenabrechnung für 2015 erhalten und sind etwas erschrocken da wir 191,63 € Nachzahlen müssen. Nach einigen Nachforschungen haben wir herausgefunden dass unser Vermieter die komplette Grundsteuer von 2015 auf uns umgelegt hat was insgesamt 172,52 € sind.
    Ist das richtig dass man uns die komplette Grundsteuer berechnet auch wenn wir erst im November eingezogen sind?
    Kann unser Vermieter überhaupt allgemein auf eine Nachzahlung pochen? Schließlich hat er uns die Nebenkostenabrechnung eigentlich zu spät zukommen lassen (wir hatten unterm Jahr schon mal nachgefragt und auf dem Begleitschreiben der Nebenkostenabrechnung ist auch das Datum 03.01.2017). Ich habe nämlich bereits gelesen dass Nachforderungen bei überschreiten der Frist nicht mehr möglich sind.
    Für Ihre Antwort vorab besten Dank.
    Mit freundlichem Gruß,
    Fabian Geiger

    Antworten
    • Hallo Fabian,
      wenn es um die Nebenkostenabrechnung des Kalenderjahres 2015 ging, kam die Nebenkostenabrechnung tatsächlich zu spät. Selbstverständlich muss die Grundsteuer zeitlich abgegrenzt werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  32. Hallo Herr Hundt,
    Wir haben unsere Nebenkostenabrechnung erhalten. In unserem Mietvertrag steht lediglich bei Zusatzvereinbarung Gebäudeversicherung und Grundsteuer wird auf dem Mieter sofort umgelegt. Allgemeine Nebenkosten stand nur Wasserabschlag von 36€.Sprich weitere Nebenkosten wie Müll, Schornsteinfeger,Grundsteuer,Versicherung etc. wurden nicht aufgeführt und auch nicht per Vorkasse geleistet. Wir zahlten jetzt 14Monate 500€Nettomiete und 536€Bruttomiete. Jetzt wurde seitens vom Vermieter. Müllgebühren, Grundsteuer, Versicherung,, Abwasser, Hausstrom bezahlt in der Nebenkostenabrechnung erhoben.er hat jetzt die 36 Euro als Guthaben Vorauszahlung genommen was aber im Mietvertrag nicht geregelt wurde. Jetzt haben wir eine Nachzahlung von 573,07 Euro.
    Wie sollen wir uns verhalten.
    Beste Grüße Familie Schilling

    Antworten
  33. Hallo,
    mein Mietvertrag ist ein ganz einfacherer, dieser wurde von meiner Vermieterin vor 3 Jahren im Schreibwahrengeschäft gekauft, bedeutet, dass da nur Wohnfläche und Miete drin steht. Jetzt erst habe ich mir die Nebenkosten angeschaut, da ich der vermieterin eigentlich vertraut habe. Darin steht, dass ich jegliche Kosten selbst trage.
    Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung, Heizungswartung, Müllabfuhr, Versicherung wenn die Mülltonne geklaut wird usw.. und auf was es mir eigentlich ankommt ist die Grundsteuer. Damals haben wir im Mietvertrag nicht vereinbart bzw nicht einzeln aufgelistet dass ich die Grundsteuer zahlen muss. Die Vermieterin hat mir lediglich auf meiner ersten Mietzahlung handschriftlich die Zahlen aufgeschrieben die ich ihr bar gegebn habe und unterschrieben habe dass die Frau sie erhalten hat. Es war damals mein erster Mietvertrag den ich unterschrieben hatte und deshalb habe ich mich nciht großartig mit den Einzelheiten beschäftigt ..Jetzt ist eine Nachzahlung gekommen und leider ist es mir jetzt erst aufgefallen. Da ich oben gelesen habe, dass im Mietvertrag explizit drin stehen muss dass ich die Grundsteuer zahle, würde ich gerne wissen ob ich sie überhaupt zahlen muss oder wie genau das geregelt ist.
    Muss im Mietvertrag explizit drin stehen, dass ich mich bereit erkläre die Grundsteuer zu zahlen?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar 🙂
    Viele Grüße
    Marie

    Antworten
    • Hallo Marie,
      es können nur die Nebenkosten umgelegt werden, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Das gilt für die Grundsteuer und auch für alle anderen Nebenkosten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  34. Hallo Herr Hundt,
    wir wohnen in einem Dreiparteienhaus. Allerdings ist die dritte Wohnung schon seit unserem Einzug 2013 nicht bewohnt. Die Grundsteuer und Gebäudeversicherung hat der Vermieter zur Hälfte auf uns umgelegt.
    Darf er das oder muss die dritte Wohnung mitberücksichtigt werden, auch wenn Sie leer steht?
    Er hat uns außerdem erst jetzt die NK-Abrechnung für 2014, 2015 und 2016 zukommen lassen.
    Ist es richtig, dass wir nicht mehr für 2014 und 2015 zahlen müssen?
    Viele Grüße
    Sabine

    Antworten
  35. Hallo Herr Hundt,
    ich habe eine spezielle Frage zur Nachbelastung von Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung. Wir haben eine Nachbelastung für das bereits abgerechnete Jahr 04.2014/0.32015 bekommen. Grund ist die neue Grundsteuerfestsetzung (es ist ein Neubau), die erst im Mai 2016 gestellt wurde. Uns wurde nun aber erst im März 2017 eine Nachforderung geschickt. Was ich gelesen habe, ist dass die Nachforderung bei der Wohnraummiete innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Kenntnis der Grundsteuerbescheide geltend gemacht werden muss. Hiermit wäre eindeutig die Frist verstrichen. Jedoch beruft sich jetzt ein Anwalt der Verwaltung darauf, dass die Frist noch nicht abgelaufen sei, da im Juni letzten Jahres fristgerecht Widerspruch von dem Verwalter bei der Stadt eingereicht wurde, der am 1.2.2017 zurückgenommen wurde. Und erst dann würde die Frist gelten.
    Meine Frage ist nun: ab wann beginnt die 3-Monatsfrist? Nach Zugang des Grundsteuerbescheids beim Vermieter oder nach Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bescheid?
    Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße
    Julie Beitzer

    Antworten
  36. Hallo Herr Hundt,
    wir haben unsere Eigentumswohnung Mitte des Jahres 2016 verkauft.
    Die Grundsteuer dafür haben wir bis Ende des Jahres 2016 gezahlt (ist so üblich, wurde uns vom Amt gesagt).
    Dürfen wir jetzt bei der (anteiligen) Nebenkostenabrechnung für 2016 die Grundsteuer komplett auf den Mieter umlegen oder muss sie auch anteilig berechnet werden?
    Vielen Dank für Ihre Antwort !
    Liebe Grüße
    A. Gutfreund

    Antworten
    • Hallo Angelika,
      Sie sollten sich die Grundsteuer anteilig vom Käufer zurückholen. Der neue Eigentümer ist im übrigen i.d.R. auch für die Nebenkostenabrechnung verantwortlich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  37. Hallo Herr Hundt,
    wir haben eine NK-Abrechnung bekommen.
    Es wird bei uns die Grundsteuer umgelegt obwohl sie nicht im Mietvertrag steht.
    Jedoch ist meine Frage: Unser Vermieter hat eine ca. 135 m2 große Wohnung und wir eine Wohnfläche von 87 m2 und der Vermieter hat noch ein Garten und Vorgarten, der uns aber nicht zur Verfügung steht. Wie viel der Grundsteuer darf er auf uns umlegen? Er gibt in der Abrechnung eine Umalge von 40% an. D.h. bei einer Grundsteuer von 1000,56 € sollen wir 400,20€ zahlen (für das Jahr). Also darf er 40% umlegen, wenn er zu seiner Wohnfläche noch einen Garten zur Verfügung hat und wir nicht. Oder wir bei der Umlage nur auf die Wohnfläche geschaut und Garten u.s.w bleibt außen vor?
    Vielen Dank.
    Angela

    Antworten
  38. Guten Tag Herr Hundt,
    bei meiner Nebenkostenabrechnung für 2016 wurden die Grundsteuer ca. 5400,00€ mit in die NKAbrechnung eingesetzt. Anmerken möchte ich dabei, dass wir 3 Mietparteien sind und 2 gewerbliche Unternehmer mit in dem Hause sind.
    Es kann doch nicht sein, dass ich für die o.g. Summe eine entsprechende erhöhte Nachzahlung zahlen muss. Im Mietvertrag ist auch nicht klar zu ersehen, wie die Grundsteuer abgerechnet werden muss?
    Wie soll ich mich dem Vermieter gegenüber verhalten.
    Für eine Antwort von Ihnen vorab vielen Dank-
    Ute

    Antworten
  39. Guten Tag. Wir bewohnen eine Dreizimmerwohnung in einem Haus, in dem nur noch der Vermieter selbst im EG wohnt. Wir sind zwei Personen, das Vermieterehepaar ebenfalls allein – also auch zu zweit. Ohne konkretisierte vertragliche Vereinbarung verlangt der Vermieter von Anbeginn unseres Mietverhältnisses eine Grundsteuer nach Personen, also von uns Mietern exakt die Hälfte der anfallenden Grundsteuer. Da wir uns bislang nie um die einzelnen belange einer Abrechnung kümmerten und volles Vertrauen in die Vermieter setzten, erkennen wir nunmehr aber diesen Makel: Als Nichteigentümer – eben nur Mieter, mit einem Anteil an umbauten Raum des Hauses von ca. 300 qm Grund- und Nutzfläche zahlen wir mit unserer Mietwohnung (90 qm groß) die hälfte der Grundsteuer. wie gesagt: im Mietvertrag nicht danach vereinbart. es gilt die auch dort verfasste Klausel, das alles an sich nach Quadratmetern anteilig zu berechnen ist.
    Erbitte trotzdem eine Stellungnahme, ob wir voll im Recht liegen unsere Rückforderungen und eine zukünftig veränderte Abrechnung nach tatsächlichem Anteil einzufordern.

    Antworten
  40. Guten Tag Herr Hundt,
    Ich habe ebenfalls eine Frage zur Grundsteuer. Wir wohnen in einem Wohn- und Geschäftshaus. Der Gewerbeanteil ist bedeutend höher. Ist der Vermieter wirklich verpflichtet die Grundsteuer aufzuteilen? Wir zahlen nämlich knapp 6000€ Grundsteuer im Jahr und auf uns wurde gemäß unserer Fläche fast 690,00€ umgelegt die wir im Jahr zahlen müssen. Das erscheint mir schon sehr viel für eine Mietwohnung mit Größe von 113m².

    Antworten
  41. Hallo Herr Hundt,
    ich wohne seit 23 Jahren in der gleichen Wohnung mit 8 Mietparteien und habe bisher noch nie Grundsteuer, Haftpflichtversicherung,Leitungswasserversicherung und Gebäudeversicherung bezahlt. Nun soll ich plötzlich diese Dinge bezahlen. Ist das rechtens?
    Mit freundlichem Gruß – Andrea

    Antworten
  42. Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
    Im Mietvertrag steht: auf die Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 60,00 DM zu zahlen. Dann steht noch:daneben hat der Mieter alle Betriebskosten nach der Anlage 3 zu § 27 zu zahlen…..aber auf der Rückseite des Mietvertrages von 1990 stehen unter besondere Vereinbarungen –
    die Nebenkosten betragen je Person 20 DM, die jährlich nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden. Sie beinhalten Wasser, Abwasser , Müllabfuhr, Treppenhauslicht, Schornsteinfeger und Gartenpflege.
    Liebe Grüße Andrea

    Antworten
  43. Hallo Herr Hundt,
    ich würde Ihnen dankbar sein, wenn Sie mir helfen könnten.
    Die Grundsteuer für meine Wohnung (54m2) hat sich 5-mal erhöht. Im 2015 habe ich für 3 Monate 18 Euro bezahlt. Im 2016 steht aber 380 Euro für 12 Monate. Die Verwaltung hat auch mehrere beteiligten Straßen in die Abrechnung genommen, inkl. die, wo sich auch Gewerbeeinheiten befinden. Ob diese in die Abrechnung gemerkt sind ist unklar.
    Theoretisch wäre es möglich, dass die Grundsteuer so hoch innerhalb eines Jahres steigen kann?
    Vielen Dank im Voraus
    Katja

    Antworten
  44. Guten Tag Herr Hundt,
    wir wohnen in einem Mehrfamilienmietshaus mit vier Parteien. Soviel ich weiß, haben drei Parteien, darunter auch wir, einen neueren Mietvertrag, in dem die Umlage der Grundsteuer in den Nebenkosten vereinbart ist. Die vierte Mieterin wohnt seit langer Zeit dort und hat diesen Passus nicht im Vertrag. Meine Frage: Kann der Vermieter die gesamte Grundsteuer auf die verbleibenden drei Mieter verteilen oder muss er die vierte miteinbeziehen, sodass sich die Last für die übrigen drei entsprechend reduziert (ohne aber dass er aber dann den Betrag der vierten aufbürdet, weil nicht vertraglich vereinbart)? Besten Dank für eine Einschätzung, Christopher

    Antworten
  45. Guten Tag,Meine Mieter sind im Erstbezug Neubau im September eingezogen.Miss ich nun sämtliche Betriebskosten für die Monate 1-9 selbsttragen und kann nur anteilig für die Monate Sept-Dez von den Mietern fordern?

    Antworten
  46. Guten Tag
    Darf die Komplette Höhe der Grundsteuer auf die Mieter umgelegt werden? Obwohl die Vermieter 2/3 des Hauses selbst in Anspruch nehmen? Sprich es Wohnen 2 Mieter im Haus und die Grundsteuer wird auf die 2 umgelegt komplett ist das zulässig?

    Antworten
  47. Hallo Herr Hundt,
    in der Nebenkostenabrechnung wird die Grundsteuer zu 25 Prozent berechnet. In dem Haus befinden sich vier Wohneinheiten. So weit also korrekt.
    Allerdings bin ich zum 01.04.2018 ausgezogen. Müsste mein Anteil dann nicht nochmal nochmal durch vier geteilt werden, da ich ja nur ein Vierteljahr dort gewohnt habe?
    Viele Grüße
    Beate Neubert

    Antworten
  48. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Zur Situation :
    Meine Verlobte und ich wohnen in einer 76qm Wohnung, über und unter uns ist jeweils ein gewerbliches Büro.
    Zum Problem:
    Wir zahlen jährlich eine Grundsteuer von ca 450€.
    Zur Frage:
    – Ist die Höhe der Grundsteuer auf eine so kleine Wohnung normal? (Mir kommt es so vor, als ob wir die Grundsteuer für das komplette Haus bezahlen würden)
    – Ist es möglich die Grundsteuer nachrechnen zu lassen, wenn ja von wem?
    Vielen Dank im Voraus,
    Adrian Brandt

    Antworten
  49. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich bin im Besitz eines Mehrfamilienhauses das ich an eine Hausverwaltung übergeben hatte. Wie ich jetzt feststellen musste wurde bei der Nebenkostenabrechnung, bei der Grundsteuer, die Grundsteuer für die dazugehörigen Garagen herausgerechnet.
    Ist das Rechtens?
    Viele Grüße
    Manfred Kollmer

    Antworten
  50. Hallo Herr Hundt,
    danke für Ihre Antwort.
    Nein leider nicht, die Aussage der Hausverwaltung war: es sei nicht Ihre Aufgabe. Sie vermietete aber meisstens Wohnung mit Garage (mit separaten Garagenmietvertrag).
    Viele Grüße
    Manfred Kollmer

    Antworten
  51. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe die erste BK-Abrechnung für meine Mietwohnung (62 qm) erhalten. In der Abrechnung sind 5 Hauseingänge mit unterschiedlich vielen Wohnungen pro Eingang zusammengefasst. Alle Kosten (außer die verbrauchsabhängigen) wurden nach einem Schlüssel verteilt, mein Anteil: 519 von 10.000. Nur die Grundsteuer wurde „laut Bescheid“ umgelegt und ergibt für meine Wohnung einen fast doppelt so hohen Anteil wie die anderen Umlagen. Ist das möglich? Muss die Hausverwaltung mir Einblick in diesen Bescheid gewähren?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
    Freundliche Grüße
    Katrin Meinert

    Antworten
    • Hallo Katrin,
      wenn Ihren Wohnung eine Eigentumswohnung ist, dann gibt es einen separaten Grundsteuerbescheid. Wenn es einen Gesamtbescheid für alle Wohnungen gibt, werden die Kosten analog zu den anderen Kosten umgelegt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  52. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe zum ersten Mal eine Betriebskostenabrechnung erhalten. Ich habe die Wohnung zum 01.07.20 bezogen. Wie verhält sich die Abrechnung der Grundsteuer? Ist diese von mir für das ganze Jahr zu zahlen oder nur anteilig für den Mietzeitraum von 6 Monaten? Und wie überprüft man überhaupt die angesetzte Summe? Darf man beim Vermieter nach dem Grundsteuerbescheid fragen?

    Antworten
    • Hallo Frau Swoboboa,
      Sie zahlen die Grundsteuer nur zeitanteilig, also für 6 Monate Mietzeit in 2020. Jeder Mieter darf die Belege der Nebenkostenabrechnung beim Vermieter einsehen oder ggf. auch Kopieren anfordern.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  53. Sehr geehrter Herr Hundt, vielen Dank für Ihre Ratschläge auf dieser Seite.
    Bis Ende 2021 war ich Miter in einer gewerblichen Immobilie.
    Über den qm-Anteil hatte ich 41% der Betriebskosten zu übernehmen.
    Nach meinem Auszug vor nunmehr 10 Monaten habe ich eine Nachforderung erhalten.
    Darin wird in der Tabelle auch die Grundsteuer VORAUSZAHLUNG für 2022 aufgeführt.
    Muss ich diesen Betrag, also eine Vorauszahlung für das Jahr in dem ich gar keine Mietpartei war, mit begleichen?

    Vielleicht können Sie mir helfen.
    Vielen Dank für Ihre Mühe.

    Meine Rückfrage an meine Vermieterin:
    „Unter der Rubrik: Grundsteuer (Anlage 9) ist ein Betrag von
    1534,70 € aufgeführt, anteilig 629,23 €
    Als Bemerkung steht: “ Vorauszahlung 2022 (gleicher Betrag wie 2021)“
    Wie darf ich das verstehen?
    Bin ich an der Vorauszahlung der Grundsteuer für das Jahr 2022 mit 41% beteiligt,
    obwohl ich nur bis Ende 2021 die Räume genutzt habe?
    Könnten Sie mir das erklären?“

    Antworten
    • Hallo Hakan,

      Sie tragen nur die Nebenkosten bis zu Ihrem Auszug, also auch nur anteilig die Grundsteuer für 2021. Ihre Rückfrage wird hoffentlich zu einer Lösung / Erklärung führen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten

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