Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ (oft auch als Sonstiges bezeichnet) wird bei Eigentümerversammlung gerne für alle Arten von Themen verwendet, die den Eigentümern auf dem Herzen liegen. Das Problem ist nur, dass sich nicht selten Überraschungen hinter diesem Tagesordnungspunkt (TOP) verbergen, auf die sich die Eigentümer nicht vorbereiten konnten. Daher verwundert es auch nicht, dass Beschlüsse, die unter diesem Tagesordnungspunt gefasst werden, in der Praxis am häufigsten angefochten werden.
Der nachfolgende Beitrag befasst sich daher einmal mit der Frage, was sich eigentlich hinter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ versteckt und welche Dinge hier überhaupt besprochen oder beschlossen werden dürfen.

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I. Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ grds. zulässig

Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ ist fast in allen Einladungen für Eigentümerversammlungen einer Wohnungseigentumsanlage enthalten. Der Grund ist, dass bei Eigentümerversammlungen immer zumindest ein Miteigentümer ein Anliegen hat, das er vor allen anderen ansprechen will.  Die Themen, die unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ besprochen werden können, sind nicht begrenzt. Das bedeutet grundsätzlich, dass die Eigentümer hier alles ansprechen können, was Ihnen auf dem Herzen liegt. Sinn macht das aber nur, wenn die angesprochenen Themen geeignet sind, sofort „gelöst“ bzw. „abgehandelt“ zu werden. Themen, die nur zu Diskussionen führen und einzig durch einen Eigentümerbeschluss endgültig entschieden werden können sind grds. nicht geeignet (siehe unter II.).
Vielmehr sollte der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ sollte für kurze Besprechungen genutzt werden: So z.B. Vorschläge für Tagesordnungspunkte in zukünftigen Versammlungen; Anliegen, die keine Beschlussfassungen bedürfen, Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung, mit deren Erörterung jedermann rechnen muss usw.
Für große Themen, mit denen sich die anderen Miteigentümer erstmals konfrontiert sehen und zu deren Entscheidung eine Beschlussfassung erforderlich ist, sollte hingegen bereits im Vorfeld ein gesonderter Tagesordnungspunkt anberaumt werden oder deren Behandlung auf die nächste Eigentümerversammlung verschoben werden.

II. Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ rechtswidrig

Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes sollte nichts beschlossen werden, denn solche Beschlussfassungen sind rechtswidrig.  Nach § 23 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist es für die Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses erforderlich, dass der Beschlussgegenstand bei der Einberufung bezeichnet wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Beschlussgegenstand hinreichend konkret bezeichnet wurde, darauf an, ob die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat (BGH, Urteil vom 13.01.2012, Az.: V ZR 129/11). Fehlt der Beschlussgegenstand völlig oder wird er nur unbestimmt bezeichnet reicht das regelmäßig nicht aus.
Genau diese Unbestimmtheit findet sich aber bei dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ — gleich welcher Beschluss hier auf der Eigentümerversammlung gefasst wird, der Beschlussgegenstand war nicht in der Einladung ersichtlich und genau deshalb ist er rechtswidrig.
Lesen Sie dazu auch: WEG Beschluss ohne Tagesordnungspunkt – Was sind die rechtlichen Folgen?

III. Rechtsfolge: Rechtswidrige Beschlüsse sind anfechtbar

Ergeht unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ ein rechtswidriger Beschluss, da gegen § 23 Abs. 2 WEG verstoßen wurde, hat das zur Folge, dass dieser Beschluss nach §§ 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 45 WEG anfechtbar ist. Wohnungseigentümer können die Gültigkeit des Beschlusses innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung angreifen und ihn gerichtlich für ungültig erklären lassen.
Eine solche Anfechtungsklage hat gerade bei Beschlüssen, die unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ gefasst wurden, besonders hohe Erfolgsaussichten. Ausnahmefälle in denen ein solcher Beschluss gültig bleibt sind selten: So z.B. denkbar in dem Fall, dass alle Wohnungseigentümer anwesend sind und einstimmig auf die Einhaltung des § 23 Abs. 2 WEG verzichten — vorausgesetzt die Vorschrift ist allen bekannt und der Verzicht protokolliert. In der Regel werden Gerichte Beschlüsse unter dem TOP „Verschiedenes“ für ungültig befinden.

IV. Fazit und Zusammenfassung

Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ kann regelmäßig alles besprochen werden, es sollten aber keine Beschlüsse gefasst werden. Für gültige Beschlussfassungen ist eine konkrete Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Einladung vorausgesetzt. Rechtsfolge einer Beschlussfassung unter dem TOP „Verschiedenes“ ist regelmäßig die Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

2 Gedanken zu „Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ – Was darf besprochen / beschlossen werden?“

  1. Guten Morgen,
    das war sehr interessant und aufklärend. Wie ist es, wenn die Einladung den TOP als „Diskussion“ (hier: über die Zukunft der Heizungsanlage) bezeichnet wird und dann ein Beschluss gefasst wird über den Austausch mit einer mittleren 5-stelligen Summe (um mal aufzuzeigen, dass es nicht über das Anbringen einer Lampe für 100 Euro geht)? Dies scheint mir auch den Tatbestand zu erfüllen, dass es nicht ausreichend klar gemacht wurde in der Einladung.

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    • Hallo Martin,

      richtig, das geht so nicht. Sie müssen das immer aus der Brille des Eigentümers betrachten, der von zu Hause ohne Anwesenheit auf der Eigentümerversammlung per Vollmacht abstimmen können muss.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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