Nicht immer sind Worte Schall und Rauch. In einem Versammlungsprotokoll können sie erhebliches Konfliktpotenzial entfalten. Wird in einer Eigentümerversammlung die Niederschrift fehlerhaft protokolliert, hat jeder Wohnungseigentümer einen Berichtigungsanspruch. Ein ordnungsgemäß erstelltes Protokoll ist Bestandteil einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Rechtsgrundlage ist § 21 V WEG (OLGG Hamm MDR 1989, 914).
Im Idealfall berichtigt der Protokollführer oder Versammlungsleiter auf die Beanstandung eines Wohnungseigentümers hin einen aufgefundenen offensichtlichen Fehler.


Inhalt: Protokollierung der Eigentümerversammlung

  1. Berichtigungsanspruch erfordert Rechtsschutzinteresse
  2. Versammlungsleiter hat Formulierungsermessensspielraum
  3. Bei baulichen Veränderungen kommt es auf den Wortlaut an
  4. Niederschrift muss Persönlichkeitsrechte beachten
  5. Monatsfrist gilt auch für Berichtigungsklage
  6. Adressat der Berichtigung ist der Versammlungsleiter

1. Berichtigungsanspruch erfordert Rechtsschutzinteresse

Im Zweifelsfall kommt es darauf an, dass ein Rechtsschutzinteresse besteht, aus dem sich der Anspruch zur Protokollberichtigung ergibt. Ein Rechtsschutzinteresse verhindert, dass willkürliche, unsachgemäße, übertriebene, emotionale oder inkompetente Änderungen vorgetragen werden.
Ein solches ist anzunehmen, wenn die gewünschte Änderung die Rechtsposition des Wohnungseigentümers rechtlich erheblich verändern und im günstigsten Fall verbessern würde.

2. Versammlungsleiter hat Formulierungsermessensspielraum

Soweit sich aus der Korrektur der Niederschrift keine rechtliche Veränderung ergeben würde und die Korrektur keinerlei Auswirkung auf die Beschlussfassung hat, wird es im Regelfall an einem solchen Rechtsschutzinteresse fehlen. Insbesondere trifft dies zu, wenn es um inhaltliche, sprachliche oder formelle Belanglosigkeiten geht (KG Berlin WuM 1989, 347).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versammlungsleiter einen gewissen Ermessensspielraum, wenn er den Inhalt einer Versammlung inhaltlich, formell und sprachlich wiedergibt. Naturgemäß formuliert jeder, der sich betroffen fühlt, Wortlaute anders. Insoweit dürfte dem Versammlungsleiter ein gewisser Formulierungsvorrang einzuräumen sein. Ein Ermessensverstoß lässt sich dann begründen, wenn der Beschlussinhalt falsch, unvollständig oder überhaupt nicht wiedergegeben wird (BayObLG WE 1992, 86).

3. Bei baulichen Veränderungen kommt es auf den Wortlaut an

Soweit es um bauliche Veränderungen geht, kommt es wegen der sich aus § 16 VI WEG ergebenden Kostentragungspflicht zu Lasten des einzelnen Wohnungseigentümers ausnahmsweise darauf an, dass die abgegebenen Stimmen korrekt wiedergegeben werden.

4. Niederschrift muss Persönlichkeitsrechte beachten

Ein Berichtigungsanspruch kann auch begründet sein, wenn ein Wohnungseigentümer die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend macht und dazu eine bestimmte Formulierung im Protokoll beanstandet. Rechtsgrundlage ist (§§ 1004, 823 BGB: Unterlassungsanspruch bei unerlaubter Handlung). Auch hier muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
Soweit ein Ablaufprotokoll erstellt wird, gebietet der Persönlichkeitsschutz, dass die Niederschrift keine unsachlichen Wertungen, personenbezogene Schärfen, Bloßstellungen oder Diskriminierungen enthält (BayObLG WE 2005, 108).

5. Monatsfrist gilt auch für Berichtigungsklage

Besteht ein Wohnungseigentümer auf seinem Berichtigungsanspruch, muss er innerhalb eines Monats Klage auf Berichtigung des Versammlungsprotokolls erheben. Aus Gründen der Rechtssicherheit wendet die Rechtsprechung § 46 I 2 WEG (Monatsfrist für die Anfechtungsklage) analog an (KG Berlin WuM 1990, 363; OLG Hamm MDR 1985, 502).

6. Adressat der Berichtigung ist der Versammlungsleiter

Der Versammlungsleiter ist Adressat des Berichtigungsanspruchs. Soweit ein Protokollführer mit der Niederschrift beauftragt wurde, verbleibt es dennoch bei der Verantwortung des Versammlungsleiters für den Inhalt der Niederschrift. Dies gilt auch, wenn ein Mitarbeiter des Verwalters des Protokoll führt (BayObLG WuM 1990, 174).
Im Rechtsstreit sind die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen.
Die Berichtigung des Versammlungsprotokolls erfolgt, indem der Versammlungsleiter auf dem Original einen Berichtigungsvermerk anbringt und diesen selbst abzeichnet. Die Berichtigung ist auch in der Beschluss-Sammlung zu vermerken.

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Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

2 Gedanken zu „Protokollierung der Eigentümerversammlung: Berichtigung – Anspruch, Voraussetzungen, Tipps“

  1. Wer muss das Protokoll (Niederschrift) einer Eigentümerversammlung zuerst unterschreiben ?
    egal
    Eigentümer
    Verwaltungsbeirat
    Verwalter

    Antworten

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