Oft hört man: Das Hausgeld meint die Nebenkosten der Eigentumswohnung! Das stimmt allerdings nur bedingt, denn das Hausgeld enthält zwar Nebenkosten der Eigentumswohnung, aber eben nicht nur. Es kommen Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums hinzu, die ebenfalls Bestandteil des Hausgelds sind.
Der nachfolgenden Artikel, soll alle wichtigen Punkte im Zusammenhang mit dem Hausgeld bei Eigentumswohnungen aufzeigen.

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Punkt 1: Hausgeld ist mehr als eine Nebenkostenzahlung

Die Wohnungseigentümer haben nach § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Damit ist das Hausgeld gemeint. Es wird als monatliche Vorauszahlung von den Wohnungseigentümern gezahlt und einmal im Jahr gibt es eine Abrechnung, die sog. Hausgeldjahresabrechnung. Das Hausgeld ist immer höher als die Nebenkostenlast der eigenen Eigentumswohnung. Lesen Sie mehr zu Abgrenzung der Begriffe in dem Beitrag: Was ist der Unterschied zwischen Hausgeld und Nebenkosten?

Punkt 2: Hausgeldbeträge folgen aus dem Wirtschaftsplan

Der voraussichtliche jährliche Gesamtbetrag des Hausgelds, den die Wohnungseigentümer aufbringen müssen, folgt aus dem Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümer.  Dieser enthält jeweils für ein Kalenderjahr die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist vom WEG- Verwalter zu erstellen.
Liegt der Wirtschaftsplan vor, beschließen die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 WEG über die monatlichen Vorschüsse zur Kostentragung und vorgesehene Rücklagen. Die Wohnungseigentümer beschließen außerdem, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
Wieviel Hausgeld im Jahr von einem Wohnungseigentümer zu zahlen ist kommt damit auf den Einzelfall an.

Punkt 3: Hausgeld wird nach Eigentumsanteil berechnet

§ 16 Abs. 2 WEG bestimmt, dass das Hausgeld von den einzelnen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihres Anteils zu tragen ist. Damit ist der Eigentumsanteil des jeweiligen Wohnungseigentümers maßgeblich für den Betrag, der ihm gegenüber anteilsmäßig vom Gesamthausgeld berechnet wird. Das gilt zumindest für die Fälle, in denen die Wohnungseigentümer keinen anderen Verteilerschlüssel für die Umlage des Hausgelds bestimmt haben.
Wie der Verteilerschlüssel beim Hausgeld bestimmt wird, lesen Sie hier: Hausgeldabrechnung: Welche Verteilerschlüssel gibt es und wer legt diesen fest?

Punkt 4: Über das Hausgeld erfolgt Jahresabrechnung

Der Verwalter muss gemäß § 28 Abs. 2 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (sog. Jahresabrechnung) aufstellen, die alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Dieser dient den Wohnungseigentümer als Grundlage für weitere Beschlüsse über die Einforderung von Nachschüssen zum Hausgeld oder die Anpassung der beschlossenen Hausgeldvorauszahlungen. Für solche Beschlüsse der Eigentümerversammlung reicht regelmäßig eine einfache Mehrheit.
Mehr zur Beschlussfassung der Wohnungseigentümer lesen Sie hier: Eigentümerversammlung: 17 wichtige Fragen von Eigentümern.

Punkt 5: Kostenbestandteile des Hausgelds

Das Hausgeld beinhaltet regelmäßig die

  • Nebenkosten (wie z.B. Müllentsorgung, Heiz- und Warmwasserkosten, Allgemeinstrom, Versicherungen, Kosten für Reinigung und/oder Gartenarbeit etc.)
  • Verwaltungskosten (wie z.B. Verwaltergehalt, Kontoführungsgebühren, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberaterkosten etc.)
  • Instandhaltungsrücklage

Nicht enthalten sind meist die Kabelgebühren für die eigenen Eigentumswohnung, der eigene Strom usw. Auch öffentliche Abgaben des Wohnungseigentümers wie die Grundsteuer sind nicht enthalten.

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Punkt 6: Hausgeld ist nicht vollständig umlagefähig

Da das Hausgeld sich nicht nur auf die Nebenkosten der Eigentumswohnung bezieht, sondern auch auf Kosten des Gemeinschaftseigentums kann ein vermietender Eigentümer das Hausgeld nicht 1:1 auf den Mieter umlegen. Allerdings werden mit dem Hausgeld viele umlagefähige Nebenkosten eingefordert, die auch auf einen Mieter abgewälzt werden dürfen.
Hier wird gezeigt, was Wohnungseigentümer umlegen können: Hausgeld: Was ist auf Mieter umlagefähig und was nicht?

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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