Das Jahresende steht bald bevor, aber es liegt immer noch keine Einladung zur Eigentümerversammlung im Briefkasten? Die Jahresabrechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr wurde noch nicht verschickt? Bis wann muss denn die Eigentümerversammlung eigentlich stattfinden? Welche Fristen gibt es für den Verwalter? Was können Eigentümer tun, wenn der Verwalter die Eigentümerversammlung sehr spät im Jahr anberaumt?
Der nachfolgende Beitrag erklärt Wohnungseigentümern, bis wann Sie zur Eigentümerversammlung eingeladen werden müssen und was zu tun ist, wenn der Verwalter seiner Pflicht zur Durchführung der Eigentümerversammlung nicht nachkommt.

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I. Eigentümerversammlung einmal im Jahr

Die Eigentümerversammlung muss § 24 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einmal im Jahr stattfinden. Das ist die gesetzliche Vorgabe. Wann oder bis wann genau im Jahresverlauf ist nicht geregelt. Hier haben Verwalter einen großen Spielraum.
Das Gesetz bestimmt allerdings, dass der Verwalter gemäß § 28 Abs. 2 WEG nach Ablauf eines Kalenderjahres die Jahresabrechnung zu erstellen hat. Diese ist zur Vorbereitung der Eigentümerversammlung an die Wohnungseigentümer zu übersenden.
So ist z.B. ab 01.01.2021 die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2020 und ab 01.01.2022 die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2021 zu erstellen usw.  Den Eigentümern ist die Abrechnung über das Vorjahr vor der jährlichen Eigentümerversammlung zu übersenden, damit diese in der Versammlung den Wirtschaftsplan des Folgejahres bestimmen können. Insoweit ist immer der Verwalter verpflichtet die Jahresabrechnung anzufertigen, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).
In der Praxis führt diese Regelung dazu, dass die Eigentümerversammlung regelmäßig nicht sofort zum Jahresbeginn stattfindet, da der Verwalter in diesem Zeitraum (meist das erste Quartal) die Vorjahresabrechnung erstellt.

Merke:
Einen maximalen Zeitpunkt für das Abhalten der Eigentümerversammlung gibt es im WEG nicht. Theoretisch kann die Eigentümerversammlung daher sehr spät im Jahr stattfinden. Die einzige zeitliche Grenze ist dann die Einladungsfrist. Eigentümern ist daher zu empfehlen im Verwaltervertrag zu bestimmen, bis zu welchem Termin der Verwalter die Jahresabrechnung zu übersenden und die Jahresversammlung durchzuführen hat.

II. Einladungsfrist als zeitliche Begrenzung

Soll die Eigentümerversammlung sehr spät im Jahr stattfinden, ist die Einladungsfrist, die vom Verwalter zu beachten ist, die einzige zeitliche Vorgabe mit deren Hilfe berechnet werden kann bis wann spätestens einzuladen ist.
In § 24 Abs. 4 S. 2 WEG ist bestimmt, dass Verwalter für die Einladung zur Eigentümerversammlung eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Wochen beachten müssen. Eine kürzere Frist — z.B. aus Dringlichkeitsgründen — kann bei der ordentlichen Jahresversammlung nicht rechtswirksam begründet werden. Die Einhaltung der Frist hängt davon ab, wann die Einladung bei den Eigentümern tatsächlich ankommt.
Für die Frage, bis wann spätestens einzuladen ist, kommt es auf den letztmöglichen Termin für eine Eigentümerversammlung an. In einem Kalenderjahr ist regelmäßig der 31.12. der letztmögliche Termin für eine ordentliche jährliche Eigentümerversammlung. Bei einer wahrenden Einladungsfrist von 3 Wochen vor dem Versammlungstermin müssten die Einladungen den Eigentümern daher spätestens bis zum 09.12.2021 zugegangen sein.

Merke: Bei einer Eigentümerversammlung zum Jahresende kann spätestens bis zum 09.12.2021 eingeladen werden.

Weitere wichtige Tipps und Beispiele zur Berechnung der Einladungsfrist finden Eigentümer in dem Beitrag: Einladungsfrist für die Eigentümerversammlung – Was muss ich wissen?

III. Verwalter verschickt keine Einladung: Das ist zu tun

Beachtet der Verwalter eine Regelung zum maximalen Termin der ordentlichen Eigentümerversammlung aus dem Verwaltervertrag nicht, können die Eigentümer den Verwalter wegen Verletzung seiner Verwalterpflichten abmahnen. Dasselbe gilt, wenn er sich weigert die Eigentümerversammlung einzuberufen. Gibt es keine besondere Regelung zu einem max. Termin für die Jahresversammlung können die Eigentümer den Verwalter nicht daran hindern die Eigentümerversammlung auf den letztmöglichen Termin im Jahr zu legen.
Die Einberufung durch die Wohnungseigentümer selbst oder den Verwaltungsbeirat ist möglich, wenn sich der Verwalter weigert die Eigentümerversammlung einzuberufen. Für diesen Fall gilt § 24 Abs. 3 WEG: Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden. Dasselbe gilt bei einer Verhinderung.

Merke:
Verletzt der Verwalter eine Vertragspflicht ist er abzumahnen. Im Falle der Weigerung des Verwalters die Eigentümerversammlung durchzuführen, dürfen auch Dritte die Einladungen versenden.

Wie Sie die Hausverwaltung abmahnen lesen Sie hier: Abmahnung der Hausverwaltung: Muster für Beirat und Eigentümer.

IV. Fazit und Zusammenfassung

Die Eigentümerversammlung kann grds. sehr spät im Jahr stattfinden, wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist. Die Einladung muss immer 3 Wochen vorherzugehen. Soll die Eigentümerversammlung z.B. am 31.12. stattfinden, müssen die Eigentümer bis zum 09.12 eingeladen werden.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

13 Gedanken zu „Eigentümerversammlung spät im Jahr: Bis wann muss spätestens eingeladen werden?“

  1. Überall liest man, dass die WEG-Versammlung bis spätestens 30.06. zu erfolgen hat und verweist auf ein BGH-Urteil VIII ZR 220/05. Ich habe dieses Urteil bereits 5x durchgelesen, kann den entsprechenden Passus aber nicht finden. Offenbar sind Sie der einzige, der nicht auf dieses Urteil hinweist. Wer ist hier im Recht.
    MfG
    Keck

    Antworten
    • Das WEG wurde im Jahr 2022 neu gefasst, somit ist der Verweis auf ein Urteil des BGH aus dem Jahre 2005 hierauf nicht anzuwenden. Im Gesetz steht einmal im Jahr, aber kein Datum bis wann, somit ergibt sich mit der Mindesladungsfrist alst letztes Datum für den Eingang der Einladung beim Eigentümer der der 9.12..
      Mit freundlichen Grüßen
      Immobilien & Service Richter e.K., Dortmund

      Antworten
      • der Termin 9.12. für die letzte Einladungsfrist kann nicht stimmen, weil dann die Versammlung in der Ferien Woche abgehalten werden müsste, was gesetzlich nicht zugelassen ist

        Antworten
  2. Meine Hausverwaltung will auf die gesetzliche Einladungsfrist von drei Wochen verzichten und dies soll bei der nächsten Sitzung von uns Eigentümern genehmigt werden.
    Was kann für ein Sinn dahinter stecken?

    Antworten
    • Hallo Andrea,

      ein möglicher Grund ist, dass die Hausverwaltung flexibler und kurzfristiger Eigentümerversammlungen einberufen möchte, etwa bei dringendem Entscheidungsbedarf. Dies kann in Einzelfällen sinnvoll sein, birgt aber auch Risiken: Eigentümer könnten wichtige Termine verpassen oder nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung haben.

      Ein genereller Verzicht auf die Frist sollte daher kritisch geprüft werden. Gesetzlich dient die Drei-Wochen-Frist dem Schutz der Eigentümerrechte. Eine dauerhafte Verkürzung kann problematisch sein, wenn sie die ordnungsgemäße Willensbildung beeinträchtigt oder einzelne Eigentümer benachteiligt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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  3. Welche rechtliche Konsequenz hat es, wenn die Verwaltung die Einladung zur Versammlung nicht an alle Eigentümer versendet hat, d.h. der Eigentümer hat keine offizielle Kenntnis vom
    Versammlungstermin.

    Antworten
    • Hallo Christ,

      eine ordnungsgemäße Einladung aller Wohnungseigentümer ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlüsse einer Eigentümerversammlung. Wurde ein Eigentümer nicht eingeladen und hatte auch keine anderweitige Kenntnis vom Termin, sind die gefassten Beschlüsse in der Regel anfechtbar.

      Der betroffene Eigentümer kann innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Ohne rechtzeitige Anfechtung bleiben die Beschlüsse aber wirksam. Daher ist es wichtig, eine fehlende Einladung zügig zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Hallo, unsere Hausverwaltung hat noch keinen Termin für die Eigentümerversammlung festlegen können . Der Termin vor 1 Woche wurde wegen Krankheit der Mitarbeiterin
    abgesagt.
    Wenn bis zur letztmöglichen Einladungsfrist kein Termin gefunden wird (wovon wir
    ausgehen, da wir keine Antwort von unserer HV auf entsprechende Anfragen bekommen)
    möchte unser Beirat die Eigentümerversammlung selbst festlegen. Müssen wir ebenfalls
    eine Einladungsfrist von 3 Wochen einhalten?
    Was passiert, wenn die HV nicht teilnimmt ?

    Vielen Dank vorab.
    Sylvia Krötzsch

    Antworten
    • Hallo Sylvia,

      ja, auch wenn der Beirat zur Eigentümerversammlung einlädt, muss die gesetzliche Einladungsfrist von drei Wochen gemäß § 24 Abs. 4 WEG eingehalten werden. Die Einladung muss zudem form- und fristgerecht an alle Eigentümer versendet werden und die Tagesordnung enthalten.

      Nimmt die Hausverwaltung nicht teil, ist die Versammlung dennoch wirksam, solange sie ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist. Der Beirat kann die Versammlung dann selbst leiten. Entscheidungen, die dort getroffen werden, sind grundsätzlich gültig.

      Denken Sie über den Wechsel der Hausverwaltung nach, hier können Sie Angebote anfordern: https://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog-angebote/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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  5. Unsere HV hat am 01.12.2025 für die Eigentümer Versammlung für das Jahr 2024 eingeladen. Die Versammlung soll am 14.01.2026 stadfinden, ist das zulässig???
    Mit freundlichen Grüßen Karl -Heinz Lipfert

    Antworten
    • Hallo Herr Lipfert,

      die Eigentümerversammlung 2024 findet im Jahr 2024 statt. Gleiches gilt für das Jahr 2025. Vielleicht meinten Sie auch das Jahr 2025 und die Hausverwaltung schafft es nicht mehr, in diesem Jahr die Versammlung abzuhalten. Grundsätzlich muss der Verwalter eine Versammlung im Jahr abhalten. Das sieht § 24 des Gesetzes vor: „(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.“

      Schafft der Verwalter es im Jahr 2025 nicht mehr, die Versammlung in 2025 durchzuführen, bleibt nur die Durchführung in 2026. Grundsätzlich sehe ich hier auch kein großes Problem. Allerdings sprechen wir über „Jahresscheiben“. Das führt dazu, dass der Wirtschaftsplan für das Jahr 2026, der sich aus der Abrechnung 2024 ergibt, erst im Januar 2026 beschlossen werden kann. Die ersten Hausgeldzahlungen werden aber schon im Januar 2026 fällig. Es ist folglich einiges in der Buchhaltung nachzuarbeiten und Eigentümer müssen zum Beispiel ihre Zahlungen, die nicht zum Wirtschaftsplan passen, noch im Januar anpassen.

      Das schlimmere Problem ist allerdings, dass vermietende Eigentümer gegenüber ihren Mietern bis Ende 2025 für das Jahr 2024 abrechnen müssen. Wenn die Abrechnung 2024 noch nicht beschlossen ist, kann im Grunde keine Nebenkostenabrechnung mit dem Mieter erfolgen. Vermietende Eigentümer verlieren eventuell den Anspruch auf Nachzahlungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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