Beschlussmehrheiten wie etwa die einfache Mehrheit, die qualifizierte Mehrheit, die Dreiviertelmehrheit oder die Einstimmigkeit, spielen seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nur noch in wenigen Eigentümergemeinschaften eine Rolle.  Seit der WEG-Reform, die am 01. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, gilt das Mehrheitsprinzip für Beschlüsse der Wohnungseigentümer.

Nichtsdestotrotz gibt es bei einzelnen Beschlussthemen oder gewünschten Beschlussfolgen noch besondere Beschlussmehrheiten, die zu beachten sind. Welche das sind, zeigt der nachfolgenden Artikel in einer Tabelle zur Übersicht.

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I. Was heißt Mehrheitsbeschluss?

Der Begriff Mehrheitsbeschluss als solches wird im Wohnungseigentumsrecht oft missverstanden, denn er bedeutet nichts anderes als das die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen über die Beschlussthemen entscheidet. Ob die anwesenden Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung auch die Mehrheit der Wohnungseigentümer bilden, spielt keine Rolle.

1. Keine besonderen Anforderungen an Beschlussfähigkeit

Nach § 25 Abs. 1 WEG gilt nur noch das Mehrheitsprinzip: „Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“ Auf die Zahl der anwesenden Wohnungseigentümer kommt es nicht (mehr) an. Es reicht also, wenn ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist, um einen Mehrheitsbeschluss im Sinne des § 25 Abs. 1 WEG zu fassen.

Der frühere § 25 Abs. 3 WEG (alte Fassung), der eine bestimmte Anwesenheitszahl der Wohnungseigentümer voraussetzte, damit die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist, wurde ersatzlos gestrichen.  Nach der Gesetzesbegründung soll eine Eigentümerversammlung immer beschlussfähig sein und damit die Notwendigkeit von Wiederholungsversammlungen entfallen (vgl. Ausführungen BT-Drucksache 19/18791, S. 73). Diese Reduzierung der Anforderungen an die Beschlussfassungen hatte das Ziel, dass die Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft beschleunigt wird und sie damit in ihrer Handlungsfähigkeit gestärkt ist.

2. Abstimmung nach Mehrheitsprinzip

In der Praxis ist das Mehrheitsprinzip in der Eigentümerversammlung sehr einfach umzusetzen. Aufpassen sollten Wohnungseigentümer nur bei Beschlussfassungen, bei denen mehrere Optionen angeboten werden, denn es zählt nur die absolute Mehrheit bezogen auf die Zahl der abgegebenen Stimmen und nicht die relative Mehrheit.

Beispiel: In einer Eigentümerversammlung sind 20 Stimmen anwesend. Es geht um die Verwalterbestellung und es werden 3 Kandidaten A, B, C zur Auswahl gestellt.  Auf Kandidat A entfallen 6 Stimmen, auf Kandidat B 9 und auf Kandidat C 5.

Wer hat die Wahl gewonnen? Keiner denn der Verwalter muss feststellen, dass kein Kandidat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wurde. Es müssten hier 51 % der Stimmen auf einen Kandidaten entfallen; d.h. hier mind. 11 Stimmen.

Wichtig ist hier noch anzumerken, dass Enthaltungen nicht als Nein- Stimmen zu werten sind und daher nicht als abgegebene Stimmer im Sinne von § 25 Abs. 1 WEG zählen.

Das bedeutet anhand des obigen Beispiels: Enthalten sich 3 Wohnungseigentümer komplett bei der Wahl und fallen auf Kandidat A 6 Stimmen, auf Kandidat B 9 und auf Kandidat C 2, dann gewinnt Kandidat B. Insgesamt gelten hier nur 17 Stimmen als abgegeben, weshalb 9 die absolute Mehrheit vertreten.

II. Welche Rolle spielen Stimmrechte beim Mehrheitsbeschluss?

Das oder die Stimmrechte des einzelnen Wohnungseigentümers sind bei der Beschlussfassung ausschlaggebend für das Ergebnis des Mehrheitsbeschlusses, denn die Zahl der abgegebenen Stimmen entscheidet.

Nach dem § 25 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

Das Gesetz regelt hier also ein Stimmrecht nach dem Kopfprinzip. Den Wohnungseigentümern steht es allerdings frei die Stimmrechtsanteile anders zu verteilen, zum Beispiel nach Miteigentumsanteilen oder nach Objekten. Mehr dazu, wie sich die Stimmrechte im Einzelfall auswirken können lesen Sie hier: WEG mit 2 Parteien – Stimmrecht und Konfliktlösungen

‍III. Beschlussgegenstand und Beschlussmehrheiten: Tabelle

Für Beschlussfassungen in der Eigentümerversammlung nach § 23 Abs. 1 WEG gelten grundsätzlich folgende Beschlussmehrheiten:

Beschlussgegenstand Erforderliche Mehrheit Rechtsgrundlage
Ordnungsgemäße Verwaltung, so z.B. Beschlüsse über

  • Aufstellung einer Hausordnung
  • Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
  • Versicherungen
  • Bildung einer Erhaltungsrücklage
  • Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 1 Satz WEG
Einfache Mehrheit § 19 Abs. 1, Abs. 2 WEG iVm § 25 Abs. 1 WEG
Bestellung und Abberufung des Verwalters (oder zertifizierten Verwalters nach § 26 a WEG) Einfache Mehrheit §§ 26 Abs. 1, 26 a WEG iVm § 25 Abs. 1 WEG
Bauliche Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen Einfache Mehrheit § 20 Abs. 1 WEG
Änderung der Gemeinschaftsordnung Einstimmigkeit (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 01.02.2024, Az.: 1 W 378 402/23) §§ 10 ff. WEG iVm §§ 145 ff. BGB
Begründung von Sondernutzungsrechten Keine Beschlusskompetenz §§ 2,3 WEG nur vertragliche Einräumung
Entscheidung über Kostentragung bei baulichen Maßnahmen Einfache Mehrheit § 21 Abs. 1 WEG iVm § 25 Abs. 1 WEG
Kostentragung einer baulichen Veränderung durch alle Wohnungseigentümer Qualifizierte 2/3 Mehrheit bei Beschlussfassung zur baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG iVm § 25 Abs. 1 WEG

IV. Besondere Beschlussmehrheit bei Umlaufbeschluss

Wollen Wohnungseigentümer Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 3 WEG außerhalb einer Eigentümerversammlung nach § 23 Abs. 1 WEG fassen, geht das nur bei Einstimmigkeit. Beschlüsse, die im Umlaufbeschlussverfahren getroffen werden sollen, bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Egal, welcher Art der Beschlussgegenstand ist. Bereits eine Enthaltung oder Nein-Stimme lässt die Beschlussfassung scheitern.

Die Wohnungseigentümer dürfen diese Voraussetzung für einzelne Beschlussthemen allerdings ändern nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG. Wie das geht und was es sonst noch beim Umlaufbeschlussverfahren zu beachten gibt, lesen Sie hier: Umlaufbeschluss nach WEG-Reform – Was muss ich wissen?

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V. Fazit und Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es im WEG nur noch wenige Fälle gibt, in denen besondere Beschlussmehrheiten erforderlich sind. Umso wichtiger ist es, dass Wohnungseigentümer an den Eigentümerversammlungen teilnehmen, damit Sie an der Verwaltung der Eigentumsanlage aktiv beteiligt sind und nicht über ihre Köpfe hinweg entschieden wird. Die Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip ist nach dem WEG nahezu in allen Fragen der Ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohnungseigentums ausreichend.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

40 Gedanken zu „Beschlussmehrheiten in der WEG: Tabelle zur Übersicht“

    • Hallo Heinz,

      die Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls nach einer Eigentümerversammlung ist in § 24 Absatz 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) festgelegt. Demnach sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich in einer Niederschrift festzuhalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  1. Sehr geehrter Herr Hundt,
    unsere 5-Wohnungen-Eigentümergemeinschaft (seit 2003) will nun einen Hausmeister anstellen/beauftragen (vorher nur für Hecken, Schneeräumen). Eine Wohnung ist vermietet und die Mieter müssten vermutlich diese Kosten nicht übernehmen. Alleine zur Besorgung der Mülltonnen müsste der Hausmeister 144 x pro Jahr anfahren. Ich bin deshalb gegen diesen Beschluss und meine Frage ist, ob ich als einziger Eigentümer (allenfalls zwei Eigentümer dagegen) dann doch verpflichtet bin, in dieser kleinen Wohneinheit den Hausmeister mit zu zahlen oder ob ich weiterhin z.B. Treppenhausputz und Mülltonnenbesorgung alle 5 Wochen selbst übernehmen kann (hab deshalb Wohnung in kleiner Wohneinheit gekauft, da geringe Rente). Unabhängig davon: Kann ich verlangen, dass vor Beschluss Hausmeister Angebote vorgelegt werden, in denen die Kosten für die unterschiedlichen Arbeiten gesondert aufgeführt werden (z.B. am Winterdienst, Heckenschneiden usw. müsste ich mich ja doch beteiligen)?
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Gundi

    Antworten
    • Hallo Gundi,

      es entscheidet die einfache Mehrheit, also mehr Ja- als Nein-Stimmen. Die Angebote müssen nachvollziehbar sein, aber es ist nicht unüblich, dass Hausmeisterdienste mit Pauschalen arbeiten.

      Insbesondere bei kleinen Häusern fallen die Kosten pro Einheit höher aus als bei einer großen Wohnanlage, bei der z. B. Grundkosten (wie Anfahrten) auf viele Köpfe verteilt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
      • Sehr geehrter Herr Hundt,
        Leider wurde hier die Frage von Frau Gundi nicht vollständig geklärt. Es fehlt die Antwort auf den Teil:
        „Ich bin deshalb gegen diesen Beschluss und meine Frage ist, ob ich als einziger Eigentümer (allenfalls zwei Eigentümer dagegen) dann doch verpflichtet bin, in dieser kleinen Wohneinheit den Hausmeister mit zu zahlen oder ob ich weiterhin z.B. Treppenhausputz und Mülltonnenbesorgung alle 5 Wochen selbst übernehmen kann “

        Da dies auch uns betrifft, wäre eine Antwort sehr hilfreich.
        Vielen Dank und freundliche Grüße

        Antworten
        • Hallo Albert,

          wenn die Mehrheit beschließt, dass ein Hausmeister für gesamten Arbeitsumfang beauftrag (ohne Ausnahme / Eigenleistung einzelner ET) werden soll, werden werden die Kosten trotz möglicher Nein-Stimmen auf alle Eigentümer verteilt.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          Antworten
  2. bei unserer WEG steht eine Strangsanierung mit geschätzten Kosten von ca 2.5 Mio € verteilt auf 54 Wohnungseinheiten. Die Summe geht für einige über die finanziellen Möglichkeiten hinaus, daß die Wohnung im äußersten verkauft werden soll. Mit welcher Mehrheit muß dies beschlossen werden? in Ihrer Tabelle vermutete ich 2/3 Mehrheit, jedoch in den zitierten §§ finde ich dazu keinen Hinweis.
    ich bitte um eine Stellungnahme
    mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Hallo Richard,

      das ist klassische Instandhaltung die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann (mehr Ja- als Nein-Stimmen).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  3. In unserer WEG Reihenhausanlage wollen 10 von 21 Eigentümer gemeinsam Papiertonnen aufstellen, um diese dann wöchentlich leeren zu lassen. Diese stehen natürlich auf Gemeinschaftseigentum. Sie sollen mit den üblichen Einhausungen für diese Tonnen „verkleidet“ werden. Platz ist ausreichend vorhanden und beschränken keinen anderen Eigentümer. Ist das eine bauliche Maßnahme? Und wenn ja, welche Mehrheiten sind notwendig? Die Kosten tragen die 10 Eigentümer direkt.

    Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Hundt,

    die Telekom hat angeboten auf einem von mir verwalteten Haus eine Funkanlage zu errichten.

    Reicht ein Mehrheitsbeschluss oder ist Einstimmigkeit erforderlich?

    Antworten
  5. Guten Tag,
    der Verkauf von Gemeinschaftseigentum (eine Garage) an einen der Eigentümer ist aber doch auch weiterhin nur allstimmig möglich, oder?
    (Es geht ja damit auch eine Änderung der Teilungserklärung einher.)

    Antworten
    • Hallo Kai,

      ja, der Verkauf von Gemeinschaftseigentum – wie einer Garage – an einen einzelnen Wohnungseigentümer ist weiterhin nur einstimmig möglich. Hintergrund ist, dass damit eine Änderung der Eigentumsverhältnisse und meist auch eine Anpassung der Teilungserklärung bzw. des Aufteilungsplans verbunden ist. Solche Änderungen bedürfen nach § 20 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

      Selbst wenn sich nur der Nutzungszweck ändert oder Sondernutzungsrechte eingeräumt werden sollen, ist häufig ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Eine einfache Mehrheit reicht dafür nicht aus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir hatten gestern eine Außerordentliche Eigentümerversammlung um unseren HV zu kündigen.
    Lt. WEG Reform genügt hier eine Stimmenabgabe von 25% der Eigentümer.
    Bei 75 Wohnungen sind das 19 Wohnungen.
    Wir hatten sogar 35 Wohnungen die mit Ja für eine Abwahl gestimmt haben.
    Nach der Auszählung und der Abwahl behauptet der HV wir hätten lt. Teilungserklärung
    4/5 tel der Wohnungen, also 60 Eigentümer gebraucht.
    Ist das neues WEG Recht?

    Antworten
    • Hallo Herr Proelß,

      nein, die Aussage des Verwalters ist nicht korrekt. Nach § 26 Abs. 3 WEG (seit der Reform 2020) kann die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Es ist also nicht mehr notwendig, eine qualifizierte Mehrheit gemäß der Teilungserklärung (z. B. 4/5) zu erreichen, sofern die Teilungserklärung nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung auch für die Abberufung vorsieht – was selten der Fall ist.

      Wenn 35 von 75 Wohnungseigentümern für die Abberufung gestimmt haben, ist das rechtlich ausreichend, solange keine besondere Abweichung in der Teilungserklärung geregelt ist. Eine Prüfung dieser Klausel wäre aber im Zweifel anzuraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Hundt,

    in der Teilungserklärung unserer WEG aus dem Jahr 1965 steht, dass der Verwalter per Beschluß mit einer 2/3 Stimmenmehrheit gewählt werden muss.
    Die WEG ist in 10.000 Anteile aufgeteilt. Ist dies nach dem heutigen Gesetz somit noch gültig?
    Wenn ja, ist er dann gewählt wenn er 6667 Stimmanteile erhält? Eine Weitere Frage ist, wenn auf der ETV nur 8.500 von 10.000 Anteile anwesend sind,
    muss er dann auch 6667 Anteile haben oder geht man dann von den 8500 Anteilen aus?

    Wenn nein, wie muss die Abstimmung nach heutigem Gesetz erfolgen.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Hilfe.

    Antworten
    • Hallo H. Prinzen,

      meinen Einschätzung der Situation, die keine Rechtsberatung ersetzen kann: Die Regelung in der Teilungserklärung bleibt grundsätzlich auch nach heutiger Rechtslage (§ 26 WEG) wirksam, da das Wohnungseigentumsgesetz abweichende Vereinbarungen zulässt. Eine qualifizierte Mehrheit – wie hier 2/3 der Stimmen – ist daher zulässig, sofern sie wirksam vereinbart wurde.

      Die 2/3-Mehrheit bezieht sich dann auf alle vorhandenen Miteigentumsanteile, also auf die 10.000 Anteile, nicht nur auf die anwesenden oder vertretenen. Der Verwalter gilt daher nur als gewählt, wenn er mindestens 6.667 Stimmen erhält – unabhängig davon, wie viele Anteile auf der Versammlung vertreten sind. Eine abweichende Regelung (z. B. Mehrheit der abgegebenen Stimmen) müsste ausdrücklich vereinbart oder beschlossen werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Hundt,
    in unserer GdWE muss über ein WDVS abgestimmt werden. Es gilt m.E. die 50%-Regel mit dem Zusatz , wenn weniger als 66,6% dafür stimmen tragen nur die ME die Kosten für die Maßnahme, die dafür gestimmt haben. Es ist also immer eine gewisse Unsicherheit of die 66,6% überschritten werden können.
    Deshalb weigert sich eine Mehrheit von über 50% eine Abstimmung durchzuführen.
    Hat ein ME das Recht darauf, dass über seinen Beschlussantrag abgestimmt werden muss? Bitte den entsprechenden § im WEG benennen, Vielen Dank im Voraus.
    Mit besten Grüßen W. Höhne

    Antworten
    • Hallo Höhne,

      meines Erachtens muss abgestimmt werden, wenn der Beschlussantrag korrekt auf der Tagesordnung aufgeführt ist. Im Zweifel kann man sich ja enthalten oder mit Nein stimmen. Das ergibt sich meines Erachtens nach aus dem Gesetz: § 18 WEG – Verwaltung und Benutzung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  9. Abstimmung in Ordentlicher Eigentümerversammlung
    Guten Tag Herr Hundt,
    lt.Teilungserklärung gilt für unsere Anlage das Stimmrecht nach Kopfprinzip, so wurde auch in allen vorigen ETVs abgestimmt. In der letzten ETV (ich konnte nicht teilnehmen) ließ der Verwalter nach MEA abstimmen. Seine Begründung habe ich noch nicht erfahren, eine Vereinbarung bzw. einen Beschluss zur Stimmrechtsänderung gab es zu keiner Zeit. Meiner Ansicht nach hat die Versammlung die Änderung stumm hingenommen und im Protokoll werden dann die Ergebnisse nach MEA-Stimmergebnis aufgeführt werden.
    Sind die Abstimmungen gültig? Können sie angefochten werden und wie? Ich habe einen kleinen MEA, d.h. meine Stimme würde weniger zählen, wenn diese und auch folgende ETVs nach anderem Stimmrecht abgehalten werden.
    Gruss und Danke aus Karlsruhe
    Werner Schneider

    Antworten
    • Hallo Werner,

      wenn laut Teilungserklärung das Kopfprinzip gilt, darf davon nicht ohne formellen, einstimmigen Beschluss aller Eigentümer abgewichen werden (§ 25 Abs. 2 WEG). Eine bloße „stillschweigende Hinnahme“ oder Änderung durch den Verwalter ist unzulässig. Die in der letzten Eigentümerversammlung erfolgten Abstimmungen nach Miteigentumsanteilen sind daher formell fehlerhaft.

      Solche Beschlüsse sind zwar nicht automatisch nichtig, können aber binnen eines Monats nach Zugang des Protokolls gemäß § 44 WEG beim Amtsgericht angefochten werden. Maßgeblich ist die Kenntnisnahme vom Beschluss, nicht der Tag der Versammlung. Sie sollten daher zeitnah Akteneinsicht verlangen und rechtlich prüfen lassen, ob eine Anfechtung aussichtsreich ist. Ihre Sorge ist berechtigt – bei dauerhaftem Wechsel zum MEA-Prinzip würde Ihre Mitwirkung faktisch geschwächt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
      • Danke sehr Herr Hundt, noch eine andere Frage.

        Es ging in der ETV in einem TOP um die Absetzung der HV. Darf die HV die Vollmachten, die sie erhalten hat, einsetzten, um diese in eigener Sache zu nutzen? D.h. kann die HV mit den Vollmachtstimmen gegen die Absetzung stimmen? Bei Vollmachten mit entsprechender Weisung würde das wohl auf alle Fälle gehen?

        Gruß
        Werner Schneider

        Antworten
        • Hallo Werner,

          eine Hausverwaltung darf Vollmachten nur im Rahmen der erteilten Weisungen nutzen. Liegt keine konkrete Weisung zur Stimmabgabe vor, darf die HV grundsätzlich nicht in eigener Sache abstimmen, da ein Interessenkonflikt vorliegt. Eine Stimmabgabe gegen die eigene Abberufung wäre in diesem Fall unzulässig.

          Enthalten die Vollmachten allerdings eine ausdrückliche Weisung, etwa gegen die Abberufung zu stimmen, darf die HV diese Stimmen auch entsprechend einsetzen. Entscheidend ist also, ob und welche Weisungen mit den Vollmachten verbunden sind.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          Antworten
  10. Hallo Herr Hundt,
    für die in etwa vier Wochen anberaumte WEG-Versammlung für 2025 sehen meine Frau und ich Probleme auf uns zukommen:
    So wie es aussieht, wollen vier (insgesamt eine Familie) von sechs Wohnungen mit aller Gewalt eine PV-Anlage aufs Dach haben wegen Elektroauto. Es ist nur eines als E-Auto vorhanden in der WEG und dies wird bisher beim Arbeitgeber geladen (Geschäftswagen)! Aus unserer Sicht rechnet sich dennoch der Aufwand von über 45.000,- € nicht und auch die Umrüstkosten für Stromzähler etc. und Verwaltungskosten werden zu einer möglichen Amortisation sicher Jahrzehnte benötigen, die wir als Rentner nicht mehr erleben!
    Schon bei der letzten WEG-Versammlung 2024 haben wir uns ein sog. „Balkonkraftwerk“ genehmigen lassen, das wir auch montieren werden.
    Frage: können wir gezwungen werden, auch die gesamte Dach-PV-Anlage mitzufinanzieren auch wenn wir diese nicht haben wollen.
    Gerne Hinweise zu möglichen Niederschriften zu dem Thema als Hilfe.

    Viele Grüße von Familie Sieger

    Antworten
    • Hallo Familie Sieger,

      seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 (§ 20 WEG) können einzelne Eigentümer Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien (wie eine PV-Anlage) verlangen. Eine solche Maßnahme kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden – allerdings müssen in diesem Fall grundsätzlich nur die zustimmenden Eigentümer die Kosten tragen.

      Eine Kostenbeteiligung aller Eigentümer – also auch der ablehnenden – ist nur zulässig, wenn die Maßnahme mit einer sogenannten qualifizierten Mehrheit beschlossen wird: Das bedeutet mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile (§ 21 Abs. 2 WEG).

      Sie können also nicht zur Mitfinanzierung gezwungen werden, wenn diese qualifizierte Mehrheit nicht erreicht wird. Sollte ein Beschluss dennoch eine Umlage auf alle Eigentümer vorsehen, obwohl die Mehrheit nicht ausreicht, kann der Beschluss anfechtbar sein – die Frist dafür beträgt einen Monat ab Protokollzugang.

      Wir empfehlen Ihnen außerdem, Ihre ablehnende Haltung und die Begründung (z. B. eigenes Balkonkraftwerk, fehlender Nutzen, Wirtschaftlichkeitsbedenken) im Versammlungsprotokoll festhalten zu lassen. Das schafft im Zweifelsfall Klarheit und Beweissicherheit.

      Bei weiteren Fragen lohnt sich auch die Rücksprache mit einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Hallo und guten Tag,
    in unserer Teilungserklärung von 1971 steht unter § 5 Gebrauchsregelung drin, dass die Bestimmungen dieser Hausordnung durch die Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden können.

    Ist diese Regel auch nach der WEG-Reform bindend?
    Wie viele Miteigentumsanteile müssten zur Änderung der Hausordnung nötig sein?

    Mit freundlichen Grüßen
    M.Hofmann

    Antworten
    • Hallo M. Hofmann,

      auch nach der WEG-Reform 2020 bleibt eine in der Teilungserklärung festgelegte qualifizierte Mehrheit für Änderungen der Hausordnung grundsätzlich wirksam. Das Gesetz (§ 19 Abs. 1 WEG) sieht zwar einfache Mehrheiten für ordnungsmäßige Verwaltung vor, lässt aber durch Vereinbarungen – wie hier in der Teilungserklärung – strengere Anforderungen zu.

      Wenn also dort ausdrücklich eine 2/3-Mehrheit verlangt wird, gilt diese weiterhin. Entscheidend ist, ob sich die 2/3 auf die Miteigentumsanteile und nicht nur auf die Köpfe beziehen. In der Regel meint man Miteigentumsanteile, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dann wären zur Änderung 2/3 der gesamten Miteigentumsanteile erforderlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,

        ich danke ihnen.
        Bei unserer letzten ETV waren 46.735/100.000 Miteigentumsanteile persönlich und durch Vollmacht anwesend. Abgesehen, dass es sowieso Probleme mit einer auf der Versammlung besprochenen Erweiterung eines Punktes der Hausordnung gibt, wären wir also nicht zur Änderung der Hausordnung in der Lage gewesen und der Verwalter/Versammlungsleiter hätte uns darauf hinweisen müssen.

        Wenn der Verwalter das nicht macht, ist er in der Haftung, weil er, obwohl ein Jurist seitens der Verwaltung anwesend war, nicht darauf hingewiesen hat?
        Oder muss der Beschluss trotzdem angefochten werden?
        Schließlich gehen die Anwesenden der Versammlung bei Anwesenheit eines Juristen der Verwaltung davon aus, dass alles nach dem Gesetz abläuft.

        Mit freundlichen Grüßen
        M. Hofmann

        Antworten
        • Hallo M. Hofmann,

          für eine wirksame Änderung der Hausordnung ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Miteigentumsanteile erforderlich, sofern Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsehen. Waren nur 46.735/100.000 vertreten, war die Beschlussfähigkeit zwar gegeben, die Mehrheit für die konkrete Änderung muss aber ordnungsgemäß festgestellt werden.

          Weist der Verwalter nicht auf fehlende Voraussetzungen hin, kann er nur in Ausnahmefällen haftbar sein, etwa bei grob falscher Rechtsanwendung. In der Praxis bleibt es aber nötig, den Beschluss fristgerecht nach § 46 WEG anzufechten, sonst wird er bestandskräftig – auch wenn er materiell rechtswidrig ist.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          Antworten
  12. Hallo Herr Hundt,
    in der letzten Eigentümerversammlung ( gesamt 4 Eigentümer) wurde dem Vertreter eines Eigentümers die Vollmacht entzogen mit dem Hinweis, das bei Fernbleiben des Eigentümers die Vollmacht auf den Verwalter übergeht. Dies geschah, bevor die Sitzung startete.
    In unseren Unterlagen gibt es keinerlei Aussagen, dass dieses Verfahren möglich ist.
    Mit diesem Schachzug hat nun die Hausverwaltung eine Stimmenmehrheit erreicht, die große Kosten (neues Dach) verursacht. Hätte der Vertreter mit abstimmen können, wäre der Beschluss nicht zustnade gekommen.
    Welche Möglichkeiten haben wir als der überstimmte Teil in der Eigentümerversammlung?

    Antworten
    • Hallo Eva,

      wenn der bevollmächtigte Eigentümer selbst nicht anwesend war, konnte er sein Stimmrecht nicht ausüben – eine Weitergabe der Stimme an einen Dritten ist nur möglich, wenn die Vollmacht ausdrücklich zur Unterbevollmächtigung berechtigt. Fehlt eine solche Regelung, verfällt die Stimme bei Abwesenheit des Bevollmächtigten.

      Die nachträgliche „Übertragung“ auf den Verwalter durch die übrigen Anwesenden ist unzulässig. In diesem Fall fehlt es an einer gültigen Stimmenmehrheit, sodass der Beschluss – insbesondere wegen des erheblichen Kostenumfangs – angreifbar ist. Es sollte geprüft werden, ob fristgerecht Anfechtungsklage erhoben werden kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo Herr Hundt,
    Tiefgarage mit 29 Stellplätzen – 24 davon mit Doppelparker.
    Doppelparker ist nicht mehr zu reparieren und gesperrt.
    Erneuerung aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht möglich.

    Für Ausbau und Verfüllung mit dann nur noch 15 Stellplätzen ist ein allstimmiger Beschluss erforderlich, da ja auch die Teilungserklärung samt Aufteilungsplan geändert werden muss?

    Verhindert wird dies durch das Veto eines Eigentümers.

    Wie ist das im Schadenfall?
    Es fährt Beispielweise trotz der Sperrung jemand auf die Rampe und diese bricht zusammen.
    Dadurch werden weitere Stellplätze und andere unberechtigt abgestellte Fahrzeuge beschädigt.

    Wer Haftet?
    die Verwaltung weil nicht „richtig“ gesperrt oder
    der Verursacher weil Vorsätzlich auf die Rampe gefahren oder
    die ETG als ganzes oder
    der/die Zustimmungs Verweigerer da ja sonst schon alles erledigt wäre.
    Gruß Peter

    Antworten
    • Hallo Klaus,

      ein einstimmiger Beschluss ist in der Regel erforderlich, wenn die Änderung der Tiefgarage auch eine Änderung der Teilungserklärung samt Aufteilungsplan mit sich bringt (§ 22 Abs. 1 WEG). Verweigert ein Eigentümer seine Zustimmung, kann dies das Vorhaben blockieren – selbst wenn die Maßnahme aus technischer Sicht notwendig erscheint.

      Im Schadensfall haftet grundsätzlich derjenige, der den Schaden verursacht hat – also z. B. der Fahrer, der trotz Sperrung auf die Rampe fährt. Eine Haftung der Verwaltung kommt nur in Betracht, wenn diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, etwa durch unzureichende Absperrung oder Warnung.

      Die Eigentümergemeinschaft haftet als Verband grundsätzlich nur dann, wenn sie selbst – vertreten durch die Verwaltung – eine Pflicht verletzt, insbesondere die Pflicht zur Verkehrssicherung. Ist etwa die Absperrung der defekten Rampe unzureichend oder fehlt eine klare Kennzeichnung, kann eine Haftung der Gemeinschaft entstehen, da diese für den sicheren Zustand des Gemeinschaftseigentums verantwortlich ist.

      Einzelne Eigentümer, auch wenn sie einem erforderlichen Beschluss nicht zustimmen, haften hingegen nicht persönlich. Ihnen obliegt keine individuelle Pflicht zur Gefahrenabwehr. Selbst eine blockierende Haltung führt nur dann zur Haftung, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist – das ist nur in sehr engen Ausnahmefällen anzunehmen. Die Verantwortung für Sicherungsmaßnahmen bleibt trotz verweigerter Zustimmung bei der Verwaltung.

      Klären Sie Ihre individuellen Fragen für Ihren Rechtsfall bei Bedarf bitte mit einem Rechtsanwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Lieber Herr Hundt,
    in unserer TEK steht, dass Kosten für die Insta und Wartung von Gemeinschaftseigentum von der Gemeinschaft zu tragen sind – sofern sie nicht in einem Sondernutzungsrecht liegen-. Unsere Reihenhäuser sind pro Haus mit der Grundfläche, 1m vor dem Haus und vom Haus der gesamte Garten als Sondernutzungsfläche in der TEK ausgewiesen. Diese schließt die anderen ET aus. Unter Kosten wird außerdem erwähnt, dass der jeweilige Sondernutzungsberechtigte diese Flächen (inkl. Gemeinschaftseigentum) jederzeit auf seine Kosten instand zu halten hat.
    Jetzt möchten einige ET diesen Kostenschlüssel dahingehend ändern, dass zukünftig alle ET bei Schäden im Kellerbereich (hier Wasserschäden) die Gemeinschaft die Kosten zu tragen hat. Jedes Haus hat seinen eigenen Keller; unterste Etage im Reihenhaus.
    Geht das mit einfacher Mehrheit? Oder wird dadurch die TEK geändert (also Einstimmigkeit)?
    Wenn einfache Mehrheit ausreicht, könnte ja nach und nach per Beschluss die Kostentragung für die gesamten Sondernutzungsrechte auf die Gemeinschaft verändert werden. Das war beim Bau nicht der Sinn. Hier sollte jeder SEIN Haus bekommen und dafür sorgen. Kosten für Wege, Müllhäuser etc. sind natürlich weiterhin von der Gemeinschaft zutragen.

    Antworten
    • Hallo Franz,

      eine Änderung der Kostentragung für Bereiche, die nach der Teilungserklärung Sondernutzungsrechte betreffen oder ausdrücklich dem jeweiligen Eigentümer zur Instandhaltung zugewiesen sind, ist m.E. keine bloße Beschlussangelegenheit, sondern eine Änderung der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung. Diese kann nur einstimmig beschlossen und notariell beurkundet werden (§ 16 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG).

      Ein Beschluss mit einfacher Mehrheit, wonach künftig die Gemeinschaft z. B. für Wasserschäden im Keller haftet, wäre daher m.E. rechtswidrig und anfechtbar, da er den in der TEK festgelegten Kostenschlüssel abändert. Eine solche Regelung kann nicht durch Mehrheitsbeschluss „überlagert“ werden. Damit bleibt es bei der bestehenden Regelung: Jeder Eigentümer trägt die Instandhaltungskosten seiner zugeordneten Bereiche selbst, solange keine einstimmige Änderung erfolgt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Hallo Herr Hundt,
    unsere Miteigentümer wollen an der Außenfassade unseres Gemeinschaftseigentums eine Werbeanlage errichten, die der Vermietung an externe dient. Eine bauliche Veränderung bedarf doch der Einstimmigkeit? Der Bauherr darf m.E. nicht mit Stimmen?

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    • Hallo Frank,

      eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, wie die Anbringung einer Werbeanlage an der Außenfassade, bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 1 WEG, sofern nicht nur mit einfacher Mehrheit entschieden werden kann, etwa bei privilegierten Maßnahmen. Da die Werbeanlage hier der Gewinnerzielung durch Vermietung an Dritte dient und nicht dem Gebrauch durch die Gemeinschaft, liegt keine privilegierte Maßnahme vor.

      Ist der Bauherr selbst Miteigentümer, darf er grundsätzlich mit abstimmen. Allerdings könnte ein Stimmrechtsmissbrauch vorliegen, wenn er allein aus Eigeninteresse handelt und andere Eigentümer unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies müsste im Zweifel gerichtlich geprüft werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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  16. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin Eigentümer einer Wohnung in einer WEG Gemeinschaft bestehend aus 21 Wohnungen / verteilt drei Häuser mit je 7 Wohnungen. Von den 21 Wohnungen werden 17 eigengenutzt und 4 sind vermietet.
    In einem der Häuser ist vom Bauträger ein gasbetriebenes BHKW zur Wärmegewinnung und eine zusätzliche Therme für eine Warmwasserspeicherung installiert (diese Therme dient nur der Warmwassergewinnung im Notfall oder sofern das BHKW im Sommer ausgeschaltet würde).
    Das BHKW produziert regulär neben der Wärme für Heizung und Brauchwasser auch Strom.

    Dieser Strom wird zum Einen für den Allgemeinstrom (Beleuchtung Flure/Treppenhäuser, Tiefgarage, Rolltor etc.) verwendet und zum Anderen der Überschuss in das Netz des lokalen kommunalen Stromanbieters eingeleitet und vergütet bzw. bezuschußt.

    Wichtig erscheint die Feststellung, dass bei Übergabe / Abnahme der jeweiligen Wohnungen an die Eigentümer/WEG das BHKW in seiner jetzigen Nutzung eingerichtet war und kein Neubau vorliegen wird.

    Der aktuelle Stromüberschuss beträgt pro Jahr ca. 50.000 kWh.

    Es gibt daher in der WEG Überlegungen, die Einspeisung des Stromüberschusses in das öffentliche Netz auf einen vollständigden Eigenverbrauch umzustellen und dafür auch notwendige technische Umbauten (z.B. nur einen Kabelanschluss, über den der gesamte produzierte Strom mit entsprechendem Zähler in das öffentliche Stromnetz des lokalen Versorgers abfließt) vorzunehmen.

    Den 17 Eigentümern und Mietern sollen dann (analog Mieterstrommodell) jeweils eigene Stromversorgungs-/Lieferverträge von der WEG angeboten werden.
    Dabei ist klar, dass kein Eigentümer oder Mieter zum Abschluss eines Stromversorgungsvertrages mit der WEG gezwungen werden und jeder seinen eigenen Versorger auch beibehalten kann.

    Die Nutzung/(Verbrauch des produzieten Stroms soll dann nicht – wie analog in der Teilungserklärung festgelegt -nach nach Wohnungsanteilen verteilt werden, sondern entsprechend des jährlichen Verbrauchs einzelner Parteien. Das bedeutet, das derjenige, der viel Strom verbraucht auch eine höhere Stromzuteilung erhält, da er / sie auch für eine höhere Stromproduktion verantwortlich ist, als ein weinger stromverbrauchender Abnehmer.

    Die Umstellung des BHKW von der Wärmegewinnung mit dem Abfallprodukt Strom zur „Voll-Versorgung“ und Verkauf des produzierten Stroims an die Eigentümer und Mieter würde die rechtliche Folge haben, dass alle Eigentümer bei Umsetung dieses Modells dann Unternehmer in Sachen Stromerzeugung werden mit sämtlichen rechtlichen (z.B. Haftungsfragen etc.) und steuerrechtlichen (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer etc.) Folgen.

    Meine Frage lautet nun: Welche Art von Beschluss der WEG Versammlung ist notwendig, um den Umbau und veränderte Nutzung des BHKW vom überwiegenden Eigennutzer zum Stromlieferanten per Besch,luss einzuleiten.
    Ich meine, dass hierzu ein Beschluss mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit nicht ausreicht, da die bisherige Nutzung des BHKW zur primären Wärmeversorgung mit dem Abfallprodukt Strom nun umgewandelt werden soll in eine Unternehmung „Stromvollversorger mit dem Ziel des Verkaufs von Strom an Eigentümer und Mieter“ mit von der Teilungserklärung abweichenden Verteilungsschlüssel. – verbunden mit erheblichen rechtlichen Verpflichtungen, die nicht jeder Eigentüpmer eingehen will. Hierfür bedarf es nach meiner Meinung einen Beschluss mit Allstimmigkeit.
    Können Sie mir meine Meinung bestätigen?
    Vielen Dank!

    Freundliche Grüße
    Gregor Otten

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    • Hallo Gregor,

      danke für Ihren Kommentar. Lassen Sie sich dazu bitte rechtlich beraten.

      Meine Zwei Cent dazu: nach heutigem WEG-Recht spricht sehr viel dafür, dass eine solche Umstellung keine bloße Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung (§§ 18 ff. WEG) mehr ist, sondern eine neue wirtschaftliche Betätigung der Gemeinschaft mit geänderter Zweckrichtung der Anlage und zusätzlichen Haftungs- und Steuerpflichten für alle Eigentümer.

      Ein einfacher (oder qualifizierter) Mehrheitsbeschluss nach §§ 20, 21 WEG genügt dafür voraussichtlich nicht. Zudem soll der in TE geregelte Verteilungsschlüssel geändert und jedes Mitglied faktisch zum Mitunternehmer gemacht werden; hierfür ist regelmäßig eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG, also faktisch Einstimmigkeit, erforderlich. Ihre Einschätzung, dass ein allstimmiger Beschluss nötig ist, ist daher gut begründbar und sollte anwaltlich konkret geprüft werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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