Wer kann als Hausverwalter bestellt werden und wer nicht?

Der Hausverwalter ist nicht nur der gesetzliche Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft; er präsentiert die Gemeinschaft auch nach außen und ist letztlich deren Aushängeschild. Ein Wohnungseigentümer, der sein Wohneigentum verkaufen möchte, dürfte bei einem inkompetenten oder chaotisch veranlagten Hausverwalter Schwierigkeiten haben, einen Kaufinteressenten für den Kauf zu begeistern. Es steht den Wohnungseigentümern frei, überhaupt einen Hausverwalter zu bestellen (§ 20 II WEG). Soweit ein Eigentümer die Bestellung eines Verwalters verlangt, muss er …

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Der Scheinverwalter – was ist das, welche Rechte hat er und welche haben die Eigentümer?

Das Thema ist heikel und oft Gegenstand heftiger Diskussionen. Zunächst: Der Hausverwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Verwalter) wird üblicherweise und regelmäßig in einer Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt und damit zum Hausverwalter bestellt. Seine Amtszeit dauert, – wenn er erstmals nach der Begründung von Wohnungseigentum bestellt wird,- bis zu 3 Jahre, ansonsten und bei Wiederwahl bis zu 5 Jahre. Er kann wiederholt bestellt werden. Zur wiederholten Bestellung ist jeweils ein erneuter Beschluss der …

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Tod des Hausverwalters – Was ist jetzt zu tun?

Stirbt der WEG-Verwalter, der mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt ist, muss die Eigentümergemeinschaft einen neuen Hausverwalter bestellen. Der WEG-Verwalter ist vom Miethausverwalter zu unterscheiden. Ein Miethausverwalter ist mit der Hausverwaltung eines vermieteten Objekts beauftragt, während der WEG-Verwalter mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt ist. Das vom Verwalter zu verwaltende Objekt kann im Alleineigentum einer einzelnen Person oder im gemeinschaftlichen, allerdings nicht aufgeteilten Eigentum mehrerer Personen …

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Hausverwaltung außerordentlich fristlos kündigen

Der Hausverwalter übt eine Vertrauensstellung aus. Er kann jederzeit abberufen werden. Dabei ist zwischen der Abberufung (Abwahl) in der Eigentümerversammlung und der Kündigung des Dienstvertrages zu unterscheiden. Die Abberufung kann ordentlich unter Einhaltung bestimmter Fristen oder außerordentlich fristlos erfolgen. Die Abberufung ist ein organschaftlicher, die Kündigung ein vertraglicher Akt. Die Abberufung ist das Gegenstück zur Bestellung. Die Bestellung begründet eine organschaftliche Stellung. Sie berechtigt den Hausverwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft als deren …

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Hausverwaltung: Kündigungsgründe im Überblick (WEG-Verwaltung)

Beabsichtigt eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen WEG-Verwalter abzuberufen, gilt es die rechtlichen Gegebenheiten zu prüfen. In einer Eigentümerversammlung muss durch einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Verwalter abberufen und in der Folge auch der mit Ihnen bestehende Dienstvertrag gekündigt werden. Mit der Abberufung endet die organschaftlichen Stellung des Hausverwalters als Vertreter der Eigentümergemeinschaft, mit der Kündigung des Dienstvertrages endet die vertragliche Beziehung zur Eigentümergemeinschaft. Die Kündigung des Dienstvertrages setzt die organschaftliche Abberufung voraus. In …

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Interessenkonflikte bei der Hausverwaltung (bzgl. des Bauträgers)

Baut ein Bauträger eine Immobilie und teilt diese in Wohnungseigentum auf, bestimmt er sich in der Teilungserklärung oft zum ersten Verwalter. § 26 WEG erlaubt die Erstbestellung für bis zu 3 Jahre. Häufig wird auch eine vom Bauträger eigens gegründete Verwaltungs- oder Tochterfirma mit der Hausverwaltung beauftragt. Verkauft der Bauträger dann einzelne Einheiten an Dritte, können die Erwerber darin keinen Verstoß gegen Treu und Glauben beanstanden (BGH ZMR 2002, 770). …

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Hausverwaltung kündigen und abwählen – So gehen Sie vor

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Hausverwalter bestellt, hat diese Bestellung Bestand. Da die Gemeinschaft entschieden hat, kann die Bestellung nicht beliebig widerrufen werden. Soll ein unliebsamer oder inkompetenter Hausverwalter aus dem Amt gedrängt werden, ist zwischen der Abberufung und der Kündigung zu unterscheiden. Vorab: Die Vorgehensweise hängt davon ab, dass die rechtlichen Gegebenheiten bekannt sind. Nur so lassen sich formale Fehler vermeiden. Abberufung und Kündigung sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen …

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Hausverwaltung: Bestellung und Vertragsschließung –Tipps für WEG’s

Im Wohnungseigentumsrecht gilt der Grundsatz der Eigentümerselbstverwaltung (§ 21 WEG). Danach steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Das Gesetz schreibt nicht zwingend vor, dass ein Verwalter bestellt werden muss. Die Gemeinschaft kann sich also ohne weiteres selbst verwalten. Miethausverwalter ist kein WEG-Verwalter Der WEG-Verwalter ist vom Mietverwalter oder auch Miethausverwalter zu unterscheiden. Ein Miethausverwalter ist mit der Hausverwaltung eines vermieteten Objekts eines Alleineigentümers insgesamt beauftragt, während …

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Hausgeld für Eigentumswohnung | Höhe, Berechnung & Bestandteile

Als Haugeld wird in einer Wohnungseigentümergemeinschaft der monatliche Vorschuss für die laufenden Kosten einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet. In der Regel fließt das Hausgeld dem Hausverwalter zu, dieser verwaltet die Beträge auf einem separaten Konto der Eigentümergemeinschaft. Wie hoch ist das Hausgeld bei Eigentumswohnungen?

Wie lange sollte eine Hausverwaltung bestellt werden?

Diese Frage stellt sich jede Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn es darum geht einen neuen Hausverwalter zu bestellen oder die Bestellung der derzeitigen Hausverwaltung zu verlängern. Im Wohnungseigentumsgesetz ist geregelt, dass ein Verwalter höchsten für 5 Jahre bestellt werden darf. Wurde das Wohnungseigentum neu begründet, darf sich die Erstbestellung auf höchstens 3 Jahre belaufen. Die Eigentümer sollen hier vor den unschönen „Machenschaften“ einiger Bauträger geschützt werden. Viele Bauträger verwalten Ihre Objekte in der ersten Zeit selbst, bzw. lagern die Verwaltung an „Kooperationsunternehmen“ aus. Hier ist nicht nur die Preisgestaltung fraglich, sondern auch, in wie weit der Hausverwalter die Gemeinschaft gegenüber dem Bauträger vertreten kann und will. Heiß diskutiert, wenn es zum Beispiel um das Thema Baumängel geht.

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