Hausverwaltung: Bestellung und Vertragsschließung –Tipps für WEG’s

Im Wohnungseigentumsrecht gilt der Grundsatz der Eigentümerselbstverwaltung (§ 21 WEG). Danach steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Das Gesetz schreibt nicht zwingend vor, dass ein Verwalter bestellt werden muss. Die Gemeinschaft kann sich also ohne weiteres selbst verwalten. Miethausverwalter ist kein WEG-Verwalter Der WEG-Verwalter ist vom Mietverwalter oder auch Miethausverwalter zu unterscheiden. Ein Miethausverwalter ist mit der Hausverwaltung eines vermieteten Objekts eines Alleineigentümers insgesamt beauftragt, während …

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