Die Hausverwaltung hat gekündigt. Der Vertrag mit der Hausverwaltung ist beendet. Die logische Folge für die Wohnungseigentümer ist: Die Suche nach einer neuen Hausverwaltung. Doch in der Praxis ist das oft leichter gesagt als getan. Was ist, wenn Eigentümer keine neue Hausverwaltung finden? Was können Eigentümer dann tun?

Lesen Sie hier, welche „erste Hilfe-Maßnahmen“ die Eigentümer ergreifen können, wenn Sie keine neue Hausverwaltung finden.

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I. Selbstverwaltungsmöglichkeiten und vorläufige Hausverwaltung

Finden die Eigentümer keine neue Hausverwaltung sollten sie sich darüber im Klaren sein, dass das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für diesen Fall bestimmt, dass die Eigentümer gemeinschaftlich für die Verwaltung zuständig sind. Auch jedwede Vertretung der Gemeinschaft nach außen hat dann gem. § 9 b Abs. 3 WEG gemeinschaftlich zu erfolgen.
Damit die aktuelle Verwaltungssituation der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Gemeinschaft) nicht aus dem Ruder läuft, ist es deshalb wichtig zunächst eine vorübergehende Hausverwaltung zu bestimmen. Die Entscheidung darüber, in welcher Form die Verwaltung in der nahen Zukunft erfolgen soll, ist in einer Eigentümerversammlung per Beschluss zu treffen (§ 23 WEG).
Ist die alte Hausverwaltung noch im Amt übernimmt diese die Einberufung, anderenfalls hat der Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 3 WEG einzuberufen. Bei WEG-Gemeinschaften, die weder einen Verwaltungsbeirat haben noch über einen per Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer verfügen, der die Einberufung erledigen kann, muss diese Beschlussfassung nachgeholt werden. D.h. es ist zunächst die Schaffung eines Verwaltungsbeirats zu beschließen oder ein einzelner Eigentümer für die Einberufung zu ermächtigen. Dafür bietet sich besonders des Umlaufbeschlussverfahren nach § 24 Abs. 4 WEG an.
Je nach der Größe der WEG- Gemeinschaft bieten sich für die zukünftige Verwaltungssituation verschiedene Möglichkeiten an:

  • Vorläufige Verwaltung durch alte Hausverwaltung
  • Selbstverwaltung bei kleinen WEG’s
  • Vorläufige Hausverwaltung bei größeren WEG’s

1. Vorläufige Verwaltung durch alte Hausverwaltung

Die einfachste Möglichkeit, ist es bei der alten Hausverwaltung Hilfe zu suchen, wenn die WEG-Gemeinschaft keine neue Hausverwaltung findet. Das kommt selbstverständlich nur in Betracht, wenn es keine Differenzen gab, die zum Zerwürfnis mit der WEG- Gemeinschaft geführt haben und die alte Hausverwaltung noch existiert.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass Hausverwaltungen oft bereit sind, die Verwaltung vorübergehend weiterzuführen, bis eine neue Hausverwaltung gefunden ist.
Einige Verwaltungsaufgabe obliegen ohnehin der alten Hausverwaltung, auch nach der Kündigung. Mehr dazu lesen Sie hier: Hausverwaltung hat unserer WEG gekündigt? Was jetzt? und Nach Verwalterwechsel: Wer erstellt die Hausgeldabrechnung für das Vorjahr?

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2. Selbstverwaltung

Bei kleinen WEG-Gemeinschaften können Eigentümer die Hausverwaltung oft auch selbst übernehmen. Die Selbstverwaltung wird durch Eigentümerbeschluss geregelt, in dem gemeinschaftlich ein Geschäftsverteilungsplan erstellt wird, der den einzelnen Eigentümern gewisse Aufgabenbereiche zuordnet. Entscheidend für die Durchführbarkeit ist hier, wie gut die Eigentümer zusammenarbeiten können und dass jeder Wohnungseigentümer seinen Aufgaben pflichtbewusst nachkommt. Die Erbringung des Verwaltungsaufgaben erfolgt bei einer echten Selbstverwaltung durch alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich und unentgeltlich.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass es meistens allerdings mind. einen Wohnungseigentümer gibt, der seine Aufgaben nicht erfüllen kann oder will. Daher wird trotz einer beschlossenen Selbstverwaltung die Verwaltung oft auf einen einzelnen Wohnungseigentümer delegiert, der dann ehrenamtlich zum internen Verwalter wird. Das Problem bei dieser sog. „unechten“ Selbstverwaltung ist aber regelmäßig, dass auch ein interner Verwalter die gesamte Verwaltungstätigkeit nicht unentgeltlich übernehmen will. Das ist aber Teil der Selbstverwaltung.
Sobald es eine Vereinbarung über eine Vergütung für den internen Verwalter gibt, handelt es sich um eine echte Verwaltertätigkeit nach dem WEG, mit der Rechtsfolge, dass eine echte Verwalterbestellung zu erfolgen hat und der Verwalter die WEG- Gemeinschaft auch nach außen hin vertreten kann.

3. Vorläufige Hausverwaltung

Die Eigentümer können für die Verwaltungsaufgaben der WEG-Gemeinschaft eine vorläufige Hausverwaltung bestellen bzw. einen sog. kommissarischen Verwalter bestellen, wenn sie keine neue Hausverwaltung finden. Die WEG- Gemeinschaft beschließt dazu in der Eigentümerversammlung die Einsetzung eines vorübergehend Verwalters. Dieser übernimmt das Amt, bis eine neue Hausverwaltung bestellt wird.
Besonders geeignet für diese Position ist z.B. Mitglied des Verwaltungsbeirats, der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter. Es kann ohne weiteres aber auch ein einzelner Wohnungseigentümer zum vorläufigen Verwalter bestellt werden. Die Bestellung des vorläufigen Verwalters erfolgt, wie die Bestellung eines dauerhaften Verwalters nach § 26 Abs. 1 WEG. Eine kleine Hilfe, wie das funktioniert, finden Sie hier: Hausverwaltung: Bestellung und Vertragsschließung –Tipps für WEG’s.

4. Notverwaltung

Findet sich niemand in der WEG-Gemeinschaft, der die Position des vorläufigen Verwalters übernehmen kann, ist es ganz besonderen Einzelfällen möglich durch ein Gericht einen Notverwalter einsetzen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), setzt eine Noteinsetzung voraus, dass eine Verwalterbestellung durch die Eigentümerversammlung unmöglich ist und nur die Noteinsetzung eines Verwalters wesentliche Nachteile für die WEG-Gemeinschaft abgewendet werden können (BGH, Urteil vom 10.06.2011, Az.: V ZR 146/10). In der Praxis gibt es dafür allerdings sehr selten Anwendungsfälle, die diese Voraussetzung erfüllen.

II. Problemanalyse: Warum findet unsere WEG keine Hausverwaltung?

Neben der Regelung der aktuellen Verwaltungssituation — und sei es nur vorübergehend — sollte die WEG- Gemeinschaft prüfen, warum sie keine neue Hausverwaltung findet.
Oft liegt es daran, dass sich WEG-Gemeinschaften bei Hausverwaltungen bewerben die tatsächlich nicht zu ihnen passen. Hausverwaltungen sehen meist auf den ersten Blick die Vor- und Nachteile bei den WEG-Gemeinschaften und haben sich auf die Verwaltung bestimmter WEG’s spezialisiert. Hier spielen Kriterien wie Objektgröße und Lage eine große Rolle. Auch die Tatsache, ob es ein Altbau oder Neubau ist, stellt besondere Anforderungen an die Hausverwaltung. Mehr zu den Ablehnungsgründen einer Hausverwaltung können Sie auch hier nachlesen: Warum nehmen einige Hausverwaltungen keine neuen Objekte an?
Bei der Suche sollte die WEG-Gemeinschaft daher gezielt nach einer Hausverwaltung suchen, die auch den Besonderheiten und Problemen des Objekts gewachsen ist. hier ist Ehrlichkeit besonders und eine kritische Betrachtung durch die WEG- Gemeinschaft selbst besonders wichtig.
Viele WEG-Gemeinschaften finden auch keine neue Hausverwaltung, da ihnen die Preise zu teuer erscheinen. Das gilt besonders für kleine WEG- Gemeinschaften. Hier ist allerdings zu beachten, dass sich der Verwaltungsaufwand bei Objekten mit 10 Verwaltungseinheiten kaum von dem Aufwand bei einem Projekt mit 30 Einheiten unterscheidet. Die Folge ist, dass die Preise für die Hausverwaltung kleinerer WEG’s in der Regel teurer sind als die größerer.
Wenn Sie die Preise vergleichen wollen, finden Sie hier eine gute Übersicht: Preise für Hausverwaltungen – Was Verwaltungen kosten (mit Preistabellen) und Hausverwaltung: Kosten pro Einheit (mit vielen Beispielen)

III. Weitersuchen nach der passenden Hausverwaltung

Ist die vorläufige Verwaltung geregelt und sind die eigenen Probleme der WEG analysiert, heißt es für die Eigentümer: Nicht aufgeben und Weitersuchen. Auch Ihre WEG kann eine passende Hausverwaltung finden. Einige Suchtipps geben die Beiträge: Gute Hausverwaltung finden: Worauf müssen Eigentümer achten? und Hausverwaltung finden: So finden Eigentümer eine Verwaltung, die zum Haus passt.
Daneben können Eigentümer auch sofort loslegen und ganz schnell und einfach die kostenlose und unverbindliche Online- Suche unter Hausverwalter-Vermittlung.de benutzen. Ihre WEG erhält dort sofort mehrere Angebote incl. Preisen von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe.

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IV. Zusammenfassung

Sind Sie auf der Suche nach Hilfe, weil Sie keine neue Hausverwaltung finden, können Eigentümer einige „Sicherheitsmaßnahmen“ treffen, um die aktuelle Verwaltungssituation zu regeln. Dabei empfiehlt sich zunächst die Regelung der Hausverwaltung — entweder als Selbstverwaltung oder vorübergehende Verwaltung. Danach sollte konstruktiv versucht werden, die Ursachen zu finden, warum die Suche nicht klappt. Und zuletzt sollten Eigentümer vor allen Dingen weitersuchen. Die besten Hausverwaltungsangebote in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

2 Gedanken zu „Hilfe, ich finde keine neue Hausverwaltung (2022) – Was können Eigentümer tun?“

  1. Klingt alles sehr fundiert. Die Mehrzahl von WEG müsste eigentlich auch WEG sein, schon gar nicht WEG’s mit Deppen-Apostroph.

    Ich kenne folgenden Fall:
    Wohnhaus mit 8 Eigentumsanteilen in Essen, Altbau.
    Dem Hausverwalter wurde schon vor mehreren Jahren gekündigt, die Eigentümergemeinschaft findet jedoch keinen neuen Hausverwalter.
    Seither führt der alte Hausverwalter, der zuvor ohnehin schon durch weitgehende Untätigkeit glänzte, die Geschäfte kommissarisch fort.
    Im Februar dieses Jahres nun hat ein Mieter eines Eigentümers eigenmächtig sämtliche Ziegel des gemeinschaftlichen Kellerfußbodens alter Art herausgerissen, in der Absicht, dort (ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft!) einen Estrichboden zu verlegen.
    Seither befindet sich der gesamte Kellerfußboden im Bauzustand, mittlerweile bereits ein halbes Jahr!
    Der Verwalter sorgt weder dafür, dass der Kellerfußboden wieder in den alten Zustand gebracht wird, noch beruft er eine außerordentliche
    Eigentümerversammlung ein, um zu klären, wie in der Causa Kellerfußboden weiter verfahren werden soll. Neue Hausverwalter sind auch kaum zu finden, weil sich jüngst die Qualifikationsanforderungen an Hausverwalter drastisch verschärft haben und praktisch niemand an so einem kleinen alten Objekt interessiert ist.
    Ein Eigentümer hält knapp über 50 % der Eigentumsanteile, kann aber praktisch nichts bewegen, weil die anderen Eigentümer desinteressiert sind oder gegen ihn arbeiten.
    Dem kommissarischen Hausverwalter mit Abmahnungen zu drohen, ist hier ein Witz, denn er macht seinen Job ja eh nur kommissarisch…

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