Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist im Wohnungseigentum keine bloße Begriffsfrage. Sie entscheidet darüber, wer handeln darf, wer zahlen muss, wer eine Maßnahme dulden muss und wann ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) erforderlich ist.

Der häufigste Denkfehler lautet: Was sich innerhalb der eigenen Wohnung befindet, gehört automatisch dem jeweiligen Eigentümer allein. Das stimmt so nicht. Auch Bauteile innerhalb einer Wohnung können zwingend Gemeinschaftseigentum sein, wenn sie für Bestand, Sicherheit, äußere Gestaltung oder gemeinschaftliche Nutzung des Gebäudes relevant sind.

Ebenso wichtig ist der umgekehrte Punkt: Eine Teilungserklärung kann die Zuordnung zwar konkretisieren, aber nicht beliebig festlegen. Gebäudeteile, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz zwingend Gemeinschaftseigentum sind, werden nicht dadurch zu Sondereigentum, dass sie in der Teilungserklärung anders bezeichnet werden.

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Kernaussage

Die Trennlinie verläuft nicht einfach an der Wohnungstür. Maßgeblich ist, ob ein Bauteil allein der jeweiligen Einheit dient oder ob Gebäude, Sicherheit, technische Versorgung, gemeinschaftliche Nutzung oder äußere Gestaltung betroffen sind.

I. Was zählt zu Sondereigentum und was zu Gemeinschaftseigentum?

Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Wohnungseigentum besteht also nicht nur aus der eigenen Wohnung. Es ist immer die Verbindung aus Sondereigentum an einer Wohnung und einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.

Die gesetzliche Grundlogik ist relativ einfach: Sondereigentum ist nur dort möglich, wo Räume oder Gebäudebestandteile einem Eigentümer allein zugeordnet werden können, ohne das gemeinschaftliche Eigentum, die Rechte anderer Eigentümer oder die äußere Gestaltung des Gebäudes in relevanter Weise zu beeinträchtigen.

Gemeinschaftseigentum beginnt dort, wo das Gebäude als gemeinsames Ganzes betroffen ist. Das gilt insbesondere bei tragenden Teilen, Dach, Fassade, Fenstern, Wohnungseingangstüren, Treppenhaus, gemeinschaftlichen Leitungen, Heizungsanlage, Aufzug und sonstigen Anlagen, die mehreren oder allen Einheiten dienen.

Teilungserklärung und Aufteilungsplan sind für die Einordnung wichtig. Sie sind aber nicht allmächtig. Eine fehlerhafte oder zu weit gehende Zuordnung in der Teilungserklärung kann rechtlich unbeachtlich sein, wenn das betroffene Bauteil zwingend Gemeinschaftseigentum ist.

II. Sondereigentum nach §§ 3, 5 Abs. 1 WEG

Nach § 3 WEG kann Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen eines Gebäudes eingeräumt werden. Stellplätze gelten insoweit als Räume. Außerdem kann Sondereigentum unter bestimmten Voraussetzungen auch auf außerhalb des Gebäudes liegende Grundstücksteile erstreckt werden, etwa auf Terrassen- oder Gartenflächen, wenn die Wohnung oder die Räume wirtschaftlich die Hauptsache bleiben.

Sondereigentum kann als Wohnungseigentum oder als Teileigentum bestehen. Wohnungseigentum betrifft Wohnräume. Teileigentum betrifft Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, etwa Läden, Büros, Praxen, Garagen oder sonstige Gewerbeeinheiten.

§ 5 Abs. 1 WEG beschreibt den Gegenstand des Sondereigentums näher. Dazu gehören die nach § 3 WEG bestimmten Räume und die zu diesen Räumen gehörenden Gebäudebestandteile, soweit diese verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne das gemeinschaftliche Eigentum oder Rechte anderer Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen und ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern.

Typischerweise können zum Sondereigentum gehören:

  • Wohnräume, Büroräume, Ladenflächen oder sonstige im Aufteilungsplan bezeichnete Räume
  • nicht tragende Innenwände, soweit sie keine gemeinschaftliche Funktion erfüllen
  • Bodenoberbeläge wie Parkett, Laminat, Teppich oder Fliesen, soweit keine gemeinschaftlichen Schall-, Brand- oder Abdichtungsthemen betroffen sind
  • Tapeten, Innenputz, Wand- und Deckenverkleidungen
  • Innentüren innerhalb der Wohnung einschließlich der dazugehörigen Zargen
  • Sanitärobjekte wie Waschbecken, Badewanne, Dusche oder WC-Becken
  • Einbauküchen, Einbauschränke und sonstige vom Eigentümer eingebrachte Einbauten
  • bestimmte Leitungsabschnitte innerhalb der Wohnung, regelmäßig erst hinter der maßgeblichen Absperr- oder Übergabestelle und nur soweit sie nicht Teil einer gemeinschaftlichen Versorgungsanlage sind
  • außerhalb des Gebäudes liegende Grundstücksteile, wenn sie wirksam als Sondereigentum zugeordnet wurden, etwa bestimmte Garten- oder Terrassenflächen nach neuerem Recht

Sondernutzungsrecht nicht verwechseln

Ein Gartenanteil, Stellplatz, Kellerraum oder Dachterrassenbereich kann einem Eigentümer zur alleinigen Nutzung zugewiesen sein, ohne dass dieser Bereich sachenrechtlich Sondereigentum ist. In vielen älteren Teilungserklärungen handelt es sich gerade nicht um Sondereigentum, sondern um ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum.

III. Gemeinschaftseigentum nach §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 2 WEG

Nach § 1 Abs. 5 WEG gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

§ 5 Abs. 2 WEG zieht zusätzlich eine zwingende Grenze: Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können nicht Sondereigentum sein. Das gilt auch dann, wenn sie sich räumlich innerhalb einer Sondereigentumseinheit befinden.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Raum und Anlage. Eine gemeinschaftliche Heizungsanlage, ein Hauptstromkasten oder gemeinschaftliche Zähler bleiben Gemeinschaftseigentum. Der Raum, in dem sich diese Anlagen befinden, wird dadurch aber nach der neueren BGH-Rechtsprechung nicht automatisch Gemeinschaftseigentum. Er kann Sondereigentum sein, wenn die Teilungserklärung ihn wirksam zuordnet. Der notwendige Zugang wird dann über Duldungs- und Zutrittsrechte gesichert.

Regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum gehören:

  • Grundstück und Außenanlagen, soweit sie nicht wirksam als Sondereigentum begründet wurden
  • Fundamente, Dach, Außenwände, Fassade und tragende Gebäudeteile
  • tragende Wände, tragende Decken, Stützen und Pfeiler
  • Treppenhäuser, Flure, Eingangsbereiche und gemeinschaftliche Zugänge
  • Aufzüge, zentrale Heizungsanlagen, gemeinschaftliche Versorgungsanlagen und gemeinschaftliche Entsorgungsanlagen
  • Steigleitungen und gemeinschaftliche Leitungsnetze, regelmäßig jedenfalls bis zur ersten für den Sondereigentümer vorgesehenen Absperr- oder Übergabestelle
  • Fenster einschließlich Rahmen, Verglasung und wesentlichen funktionalen Bestandteilen, da sie die Gebäudehülle und das Erscheinungsbild betreffen
  • Wohnungseingangstüren insgesamt, nicht nur deren Außenseite
  • konstruktive Balkonbestandteile wie Balkonplatte, Brüstung, Geländer, Abdichtung und Fassadenanschlüsse

Die Gemeinschaftsordnung kann gleichwohl Regelungen zur Kostentragung oder Instandhaltung enthalten. Das ändert aber nicht automatisch die sachenrechtliche Zuordnung. Ein Bauteil kann Gemeinschaftseigentum bleiben, obwohl die Kosten oder bestimmte Pflichten abweichend auf einzelne Eigentümer verteilt werden.

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IV. Typische Grenzfälle in der Praxis

In der Verwaltungspraxis entstehen die meisten Streitigkeiten nicht bei klaren Fällen wie Dach oder Wohnzimmer, sondern bei Bauteilen an der Schnittstelle zwischen Wohnung und Gesamtgebäude. Gerade dort werden Begriffe häufig zu grob verwendet.

Bauteil / Bereich Regelmäßige Einordnung Praxisrisiko
Fenster regelmäßig Gemeinschaftseigentum Fenster einschließlich Rahmen, Verglasung und wesentlichen funktionalen Bestandteilen betreffen Gebäudehülle, Wärmeschutz, Schallschutz und Erscheinungsbild. Kostenpflichten können abweichend geregelt sein.
Wohnungseingangstür insgesamt Gemeinschaftseigentum Die Tür ist sachenrechtlich eine einheitliche Sache. Auch die Innenseite wird dadurch nicht automatisch Sondereigentum. Ein bloßer Innenanstrich ist eher ein Grenzfall; Furnier, Folierung oder Verkleidung sollten nicht eigenmächtig vorgenommen werden.
Balkon konstruktive Teile regelmäßig Gemeinschaftseigentum Bodenbelag, Anstrich oder Nutzung können anders zu beurteilen sein; Abdichtung, Brüstung, Geländer und Fassadenanschlüsse sind besonders kritisch.
Leitungen gemeinschaftlich bis zur maßgeblichen Übergabe-/Absperrstelle Nicht der sichtbare Schadensort entscheidet, sondern der betroffene Leitungsabschnitt und seine Versorgungsfunktion.
Heizungs-/Technikraum Anlage Gemeinschaftseigentum; Raum nicht automatisch Nach neuerer BGH-Rechtsprechung kann der Raum Sondereigentum sein, obwohl gemeinschaftliche Anlagen darin stehen. Zugang läuft dann über Duldung/Zutritt.
Garten, Terrasse, Stellplatz je nach Teilung: Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht Gerade ältere Teilungserklärungen enthalten häufig nur Sondernutzungsrechte, nicht echtes Sondereigentum.
Estrich, Schallschutz, Abdichtung häufig Gemeinschaftsbezug Der Bodenbelag kann privat sein; Unterbau, Trittschall und Abdichtung dürfen nicht eigenmächtig verschlechtert werden.
Nicht tragende Innenwand oft Sondereigentum Trotzdem prüfen: Leitungen, Brandschutz, Schallschutz, Statikanschluss und Rechte anderer Eigentümer.

Praxisregel

Je näher ein Bauteil an Fassade, Tragwerk, gemeinschaftlicher Technik, Brandschutz, Schallschutz oder Abdichtung liegt, desto vorsichtiger sollte die Einordnung erfolgen. Die Formulierung in der Teilungserklärung ist wichtig, ersetzt aber nicht die gesetzliche Grenze des zwingenden Gemeinschaftseigentums.

Wohnungseingangstüren: Innenseite, Anstrich und Furnier

Wohnungseingangstüren werden in der Praxis häufig falsch eingeordnet. Naheliegend wirkt die Annahme: Die Außenseite gehört der Gemeinschaft, die Innenseite dem jeweiligen Eigentümer. Diese Aufteilung ist sachenrechtlich aber zu grob. Nach der Rechtsprechung steht die Wohnungseingangstür insgesamt im Gemeinschaftseigentum. Sie wird nicht in eine gemeinschaftliche Außenseite und eine private Innenseite aufgespalten.

Für die Innenseite bedeutet das nicht, dass jede rein optische Kleinigkeit zwingend einen großen Beschlusskonflikt auslösen muss. Rechtssicher frei ist die Gestaltung aber nicht automatisch. Ein bloßer Innenanstrich kann im Einzelfall eher hinnehmbar sein, wenn keine Substanz verändert wird, keine Brandschutz-, Schallschutz-, Sicherheits- oder Schließanlagenthemen berührt sind und keine Regelung der Gemeinschaft entgegensteht.

Deutlich vorsichtiger ist bei dauerhaften Oberflächenveränderungen zu sein. Furnier, Folierung, Verkleidungen oder fest montierte Elemente greifen stärker in die Tür als gemeinschaftliches Bauteil ein. Solche Maßnahmen können Material, Brandschutz, Wartung, Rückbau und einheitliche Vorgaben betreffen. Sie sollten deshalb nicht eigenmächtig vorgenommen werden, auch wenn sie nur zur Wohnung hin sichtbar sind.

V. Warum ist die Trennung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum wichtig?

Die Abgrenzung hat praktische Folgen in mindestens vier Bereichen: Entscheidungszuständigkeit, Kostentragung, Duldungspflichten und Haftung im Schadensfall.

1. Wer darf entscheiden?

Über Maßnahmen im Sondereigentum entscheidet grundsätzlich der jeweilige Eigentümer. Er darf sein Sondereigentum nach § 13 WEG nutzen, vermieten, verändern und andere von Einwirkungen ausschließen, soweit Gesetz, Vereinbarungen, Beschlüsse und Rechte anderer Eigentümer nicht entgegenstehen.

Über Gemeinschaftseigentum entscheidet dagegen die GdWE. Ein Eigentümer darf deshalb nicht eigenmächtig Fenster austauschen, Fassadenteile verändern, tragende Wände entfernen, gemeinschaftliche Leitungen verlegen oder die äußere Gestaltung des Gebäudes ändern. Solche Maßnahmen benötigen regelmäßig eine Beschlussgrundlage.

2. Wer trägt die Kosten?

Für das Sondereigentum trägt grundsätzlich der jeweilige Sondereigentümer die Kosten der Erhaltung und Veränderung. Für das Gemeinschaftseigentum tragen grundsätzlich die Wohnungseigentümer die Kosten nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel, regelmäßig nach Miteigentumsanteilen, soweit keine abweichende Vereinbarung oder ein wirksamer Beschluss besteht.

Besondere Vorsicht ist bei Klauseln in Gemeinschaftsordnungen erforderlich. Wird einem Sondereigentümer nur die „Instandhaltung“ eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteils auferlegt, bedeutet das nicht automatisch, dass er auch für die „Instandsetzung“ oder Erneuerung zahlen muss. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass eine abweichende Kosten- und Zuständigkeitsregelung eindeutig sein muss.

3. Wer muss Maßnahmen dulden?

Auch Sondereigentum ist kein abgeschotteter Bereich. Muss Gemeinschaftseigentum instandgesetzt, geprüft oder modernisiert werden, kann der betroffene Eigentümer verpflichtet sein, das Betreten seiner Einheit oder Einwirkungen auf sein Sondereigentum zu dulden. Grundlage ist heute insbesondere § 14 WEG. Wird das Sondereigentum dabei über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, kann ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommen.

4. Wer haftet bei Schäden?

Bei Schäden kommt es nicht nur darauf an, wo der Schaden sichtbar wird, sondern welches Bauteil die Ursache gesetzt hat. Ein Wasserschaden an einem Bodenbelag kann im Sondereigentum sichtbar sein, obwohl die schadensursächliche Leitung Gemeinschaftseigentum ist. Umgekehrt kann ein Schaden am Gemeinschaftseigentum durch eine unsachgemäße Maßnahme im Sondereigentum ausgelöst werden.

Für die Praxis heißt das: Erst Ursache und betroffene Bauteile klären, dann Zuständigkeit und Kosten prüfen. Eine vorschnelle Einordnung nach dem Schadensbild führt häufig zu falschen Ergebnissen.

VI. Was Eigentümer ohne Beschluss dürfen – und was nicht

Im Sondereigentum besteht ein weiter Gestaltungsspielraum. Ein Eigentümer kann in seiner Wohnung grundsätzlich renovieren, Bodenbeläge austauschen, Innentüren ersetzen, eine Küche einbauen oder Badobjekte erneuern. Diese Freiheit endet aber, sobald Gemeinschaftseigentum berührt, das äußere Erscheinungsbild verändert oder Rechte anderer Eigentümer beeinträchtigt werden.

Regelmäßig ohne Beschluss möglich, sofern keine Besonderheiten vorliegen:

  • Streichen, Tapezieren und sonstige reine Innenrenovierungen
  • Austausch von Möbeln, Einbauten und Einbauküchen
  • Austausch von Bodenoberbelägen, wenn Schallschutz, Estrich und Abdichtung nicht verschlechtert werden
  • Austausch von Sanitärobjekten ohne Eingriff in gemeinschaftliche Leitungen oder Abdichtungen
  • Änderungen an nicht tragenden Innenbauteilen, soweit keine Rechte anderer oder technische Gemeinschaftsbelange betroffen sind

Regelmäßig nicht ohne Beschluss oder vorherige Prüfung zulässig:

  • Austausch oder Veränderung von Fenstern und Wohnungseingangstüren
  • dauerhafte Oberflächenveränderungen an der Wohnungseingangstür, etwa Furnier, Folierung, Verkleidung oder fest montierte Elemente
  • Eingriffe in Fassade, Dach, Außenwände, tragende Wände oder Decken
  • Veränderung von Balkon, Balkonbrüstung, Abdichtung, Geländer oder äußerer Balkonverkleidung
  • Verlegung oder Veränderung gemeinschaftlicher Leitungen, Steigstränge oder zentraler Technik
  • Durchbrüche durch tragende Bauteile oder Brandabschnitte
  • Montage von außen sichtbaren Klimageräten, Markisen, Satellitenschüsseln oder sonstigen Bauteilen an der Fassade, sofern keine Beschluss- oder Vereinbarungsgrundlage besteht

Privilegierte Maßnahmen sind kein Freibrief

Bei bestimmten baulichen Veränderungen kann ein Eigentümer nach § 20 WEG einen Anspruch auf Gestattung haben, etwa bei Barrierefreiheit, E-Ladeinfrastruktur, Einbruchschutz, Telekommunikationsanschluss oder Steckersolargeräten. Das bedeutet aber nicht, dass eigenmächtig gebaut werden darf. Über die konkrete Durchführung ist regelmäßig ein Beschluss erforderlich.

VII. Häufige Fragen

1. Gehören Fenster zum Sondereigentum, wenn sie nur eine Wohnung betreffen?

Regelmäßig nein. Fenster sind Teil der Gebäudehülle und prägen die äußere Gestaltung. Deshalb stehen sie typischerweise im Gemeinschaftseigentum. Das gilt auch dann, wenn das Fenster nur von einer Wohnung aus genutzt wird.

2. Darf ein Eigentümer seine Wohnungseingangstür selbst austauschen?

In der Regel nicht ohne gemeinschaftliche Grundlage. Wohnungseingangstüren stehen nach der Rechtsprechung insgesamt im Gemeinschaftseigentum, weil sie Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum voneinander abgrenzen und häufig das Erscheinungsbild im Treppenhaus oder Laubengang beeinflussen. Das betrifft nicht nur die Außenseite. Auch die Innenseite ist sachenrechtlich Teil derselben Tür. Ein bloßer Innenanstrich kann im Einzelfall weniger problematisch sein als ein Austausch oder eine Verkleidung, sollte aber an Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen und technischen Vorgaben gemessen werden.

3. Darf ein Eigentümer die Innenseite seiner Wohnungseingangstür streichen, folieren oder furnieren?

Die Innenseite ist nicht automatisch Sondereigentum. Bei einem einfachen Innenanstrich kann man im Einzelfall eher vertreten, dass keine relevante Beeinträchtigung vorliegt, solange die Tür technisch unverändert bleibt und keine Regelung der Gemeinschaft entgegensteht. Anders ist es bei Folierung, Furnier, Verkleidungen oder fest montierten Elementen. Solche Maßnahmen verändern die Tür stärker und sollten nicht ohne vorherige Klärung oder Gestattung erfolgen.

4. Ist ein Gartenanteil Sondereigentum?

Nicht automatisch. Viele Gartenanteile sind nur Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum. Seit der WEG-Reform kann echtes Sondereigentum an bestimmten Außenflächen leichter begründet werden, entscheidend bleibt aber die konkrete Teilungserklärung samt Aufteilungsplan.

5. Ist ein Heizungsraum automatisch Gemeinschaftseigentum?

Nein. Die gemeinschaftliche Heizungsanlage selbst bleibt Gemeinschaftseigentum. Der Raum, in dem sie steht, kann nach neuerer BGH-Rechtsprechung trotzdem Sondereigentum sein, wenn er wirksam so begründet wurde. Der notwendige Zugang zu der Anlage wird dann über Duldungs- und Zutrittsrechte gelöst.

6. Wer zahlt bei einem Rohrbruch?

Das hängt davon ab, welcher Leitungsabschnitt betroffen ist und welche Kostenregelung gilt. Gemeinschaftliche Leitungen sind regelmäßig Sache der GdWE. Leitungsabschnitte im Sondereigentum können dagegen in die Verantwortung des einzelnen Eigentümers fallen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Teilungserklärung Kosten abweichend verteilt.

7. Darf ein Eigentümer seinen Balkon verglasen oder umbauen?

Regelmäßig nicht ohne Beschluss. Eine Balkonverglasung verändert meist die äußere Gestaltung und betrifft häufig Gemeinschaftseigentum. Auch wenn der Balkon nur von einer Wohnung genutzt wird, sind konstruktive Bauteile und Fassadenanschlüsse typischerweise gemeinschaftlich.

8. Was ist wichtiger: Gesetz oder Teilungserklärung?

Beides ist wichtig. Die Teilungserklärung konkretisiert die Anlage. Sie kann aber zwingendes Gemeinschaftseigentum nicht wirksam zu Sondereigentum machen. Bei Widersprüchen muss deshalb geprüft werden, ob die betreffende Regelung nur deklaratorisch, wirksam abweichend oder unbeachtlich ist.

VIII. Fazit

Die Trennlinie zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum verläuft nicht einfach an der Wohnungstür. Maßgeblich ist, ob ein Bauteil allein der jeweiligen Einheit dient oder ob es für Gebäude, Sicherheit, gemeinschaftliche Nutzung, technische Versorgung oder äußere Gestaltung relevant ist.

Für Eigentümer bedeutet das: Reine Innenrenovierungen sind meist unproblematisch. Sobald jedoch Fenster, Wohnungseingangstüren, Balkone, Leitungen, tragende Bauteile, Abdichtungen oder die Fassade betroffen sind, sollte die Maßnahme nicht als reine Privatsache behandelt werden.

Für Verwalter und Beiräte ist die saubere Abgrenzung besonders wichtig, weil sie über Beschlusskompetenz, Kostenverteilung und spätere Streitvermeidung entscheidet. Gerade bei älteren Teilungserklärungen lohnt sich eine genaue Prüfung, weil dort Begriffe wie Sondereigentum, Sondernutzungsrecht, Instandhaltung und Instandsetzung häufig nicht sauber getrennt werden.

Hinweis: Die konkrete Zuordnung kann im Einzelfall von Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Gemeinschaftsordnung und späteren Beschlüssen abhängen. Bei kostenintensiven Maßnahmen sollte die Einordnung deshalb vorab rechtlich geprüft werden.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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