Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um (BMJ) plan­t, die Frist, bis zu der Verwalter ihre Zertifizierung gegenüber den Wohnungseigentümern nachweisen müssen, um ein Jahr zu verlängern – bis zum 01.12.2023. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) nahm u.a. dazu Stellung und begrüßt die Verlängerung.

Was die Verlängerung der Zertifizierungsfrist konkret bedeutet, warum verlängert werden soll und welche Folgen das für Wohnungseigentümer und Verwalter hat, lesen Sie hier.

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I. Was ist der zertifizierte Verwalter?

Nach § 26 a  Wohnungseigentumsgesetz (WEG) darf sich jemand als zertifizierter Verwalter bezeichnen, der durch eine Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) nachweist, dass er über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt, die für die Tätigkeit als Verwalter notwendig sind (sog. Zertifizierungsnachweis).

Die Prüfungsdetails und -inhalte zum zertifizierten Verwalter, sowie Ausnahmen von der Prüfungspflicht sind in der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV) geregelt.

Wichtig ist hier zu wissen, dass diese Zertifizierung ganz unabhängig von der Weiterbildungs- und Fortbildungspflicht für Immobilienverwalter besteht.  Was dazu gehört, lesen Sie hier: Hausverwaltung – Weiterbildungspflicht: Welche Fortbildungen müssen Verwalter absolvieren?

II. Was heißt Zertifizierungsfrist und für wen gilt sie?

Der Begriff des zertifizierten Verwalters wurde erstmals mit der WEG- Reform 2020 eingeführt. Hintergrund war zukünftig eine qualifizierte Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen zu sichern. Wohnungseigentümer sollten  daher durch den ebenfalls damals neu eingeführten § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG das Recht, bekommen, als Teil einer ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen.

Um die Entwicklung und Umsetzung der notwendigen Zertifizierungsverfahren zu ermöglichen, sah der Gesetzgeber damals in der Übergangsvorschrift des § 48 Absatz 4 Satz 1 WEG vor, dass § 19 Abs. 2 Nr. 6 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen WEG-Gesetzes anwendbar sein sollte (sog. Zertifizierungsfrist). Das bedeutet, nach der bisherigen Rechtslage können Wohnungseigentümer damit frühestens ab dem 01.12.2022 einen Zertifizierungsnachweis von Ihrem Verwalter verlangen.

Allerdings sind noch nicht alle Verwalter betroffen: Verwalter die bereits zum  01.12.2020  als solche für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt waren, gelten nach § 48 Absatz 4 Satz 2 WEG für die Wohnungseigentümer dieser Gemeinschaft bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter. D.h. für diese Verwalter gilt ohnehin eine verlängerte Zertifizierungsfrist.

III. Warum soll die Zertifizierungsfrist verlängert werden?

Die Verlängerung der Zertifizierungsfrist wird deshalb vom BMJ angedacht, da es nach Angaben der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DHIK) und dem Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV)  zeitlich nicht möglich sei alle Verwalter, die eine Prüfung zum zertifizierten Verwalter ablegen wollen, zu prüfen. Diese Verzögerung beruhe  u.a. darauf, dass die nähere Ausgestaltung der Prüfungsvorgaben erst durch die ZertVerwV umgesetzt wurde, die zeitlich verzögert zum 17.12.2021  in Kraft trat – mithin ein Jahr nach der Änderung des WEG im Jahr 2020. Der IVD betonte in seiner Stellungnahme  ebenfalls als Grund für eine Verlängerung, dass die erforderlichen Seminar- und Prüfungsangebote der IHK sowohl aus Zeit- als auch aus Personalgründen nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung standen, um die Zertifizierungen bis zum Fristablauf dem 01.12.2022 zu gewährleisten.

IV. Was sind die Folgen der Verlängerung für Wohnungseigentümer und Verwalter?

Erfolgt die geplante Gesetzesänderung dahingehend, dass die Zertifizierung erst ab 01.12.2023 verlangt werden kann, bedeutet das für einzelne Wohnungseigentümer, dass sie auch erst ab diesem Zeitpunkt Ihren Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter durchsetzen können. Sind sich alle Wohnungseigentümer einig und wollen schon eher einen zertifizierten Verwalter, kann dieser allerdings bereits auch vorher schon gesucht und gefunden werden: Nach § 7 ZertVerwV können sich bestimmte Personengruppen, aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung auch ohne gesonderte Prüfung als zertifizierte WEG-Verwalter bezeichnen und sind damit den IHK-Geprüften Verwaltern gleichgestellt. Zudem finden die ersten IHK-Prüfungen für den zertifizierten Verwalter noch im Jahr 2022 statt.

Für Verwalter bedeutet die Verlängerung ein Zeitgewinn, denn sie hätten ein Jahr mehr Zeit den erforderlichen Zertifizierungsnachweis zu erlangen, wenn ein Eigentümer Ihrer Wohnungseigentumsanlage dies fordert.

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V. Zusammenfassung

Das BMJ plant die Verlängerung einer gesetzlichen Übergangsfrist für den Anspruch der Wohnungseigentümer auf einen zertifizierten Verwalter, der in der WEG Reform 2020 verankert wurde. Ob eine solche Gesetzesänderung tatsächlich verabschiedet wird, ist noch nicht sicher, aber sehr wahrscheinlich. Die praktische Umsetzung der Voraussetzungen für die Zertifizierung eines WEG-Verwalters hat zu lange gedauert: Prüfungsinhalte und Prüfungsvoraussetzungen wurden zu spät beschlossen, das Angebot an IHK-Seminaren und Prüfungen für den Erwerb des Nachweises, sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen zu können, waren zudem bis jetzt kaum vorhanden.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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