Für einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Verwalterwechsel ist die Übergabe der Verwaltungsunterlagen an die neue Hausverwaltung notwendig. Was so einfach klingt, birgt in der Praxis oftmals Schwierigkeiten, wenn die Eigentümer nicht wissen, welche Pflichten den früheren Verwalter tatsächlich treffen. Muss er alle Unterlagen zu der neuen Hausverwaltung bringen oder sind die Verwaltungsunterlagen abzuholen? Kann der alte Verwalter Unterlagen zurückbehalten und die Übergabe an die neue Hausverwaltung verweigern?

Dieser Beitrag erklärt für Eigentümer wie die Übergabe der Unterlagen an die neue Hausverwaltung funktioniert und welche Rechte bestehen.

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I. Muss der Verwalter die Verwaltungsunterlagen herausgeben?

Ja. Es besteht eine Herausgabepflicht für den alten Hausverwalter nach § 667 BGB. Danach sind die gesamten Verwaltungsunterlagen und das verwalteten Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG- Gemeinschaft) unentgeltlich herauszugeben. Der alte Verwalter darf die Übergabe der Unterlagen der WEG-Gemeinschaft nicht mit einem Zahlungsanspruch verbinden.

Anspruchsinhaberin ist die WEG-Gemeinschaft. D.h. diese kann die Herausgabe an sich verlangen bzw. an den neuen Verwalter als Vertretungsorgan (OLG München, Urteil vom 21. Februar 2006, Az.: 32 Wx 014/06). Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches ist von den Wohnungseigentümern auf einer Eigentümerversammlung zu  beschließen (OLG München, Beschluss vom 20. August 2007, Az.: 2 Wx 117/06).

II. Gibt es ein Zurückbehaltungsrecht für den Alt-Verwalter?

Nein. Der bisherige Verwalter darf keine Verwaltungsunterlagen oder verwaltete Gelder zurückbehalten. Das gilt selbst dann, wenn er einen Teil der Dokumente für seine Rechtsverteidigung in einem Streit mit der WEG benötigt (z. B. bei einer Anfechtung des Abberufungsbeschlusses oder eine Zahlungsklage wegen Vergütungsansprüchen).

Besteht später die Notwendigkeit der Hinzuziehung bestimmter Verwaltungsunterlagen kann er beim neuen Verwalter in die Unterlagen Einsicht nehmen. Ein solches Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen besteht immer bei berechtigtem Interesse. Darüber hinaus ist dem alten Verwalter auch nicht untersagt wichtige Verwaltungsunterlagen vor der Herausgabe zu kopieren, wenn er diese für seine Rechtsverteidigung benötigt.

III. Was muss alles herausgegeben werden?

Der Umfang der Herausgabepflicht des früheren Verwalters bezieht sich auf alle Verwaltungsunterlagen und die zur Verwaltung anvertrauten Gegenstände und Vermögenswerte. Auch Unterlagen die er selbst während der Verwaltung der WEG-Gemeinschaft am Computer erstellt hat, sind herauszugeben – und zwar auf Datenträgern und nicht als Ausdruck.

Zu den herauszugebenden Unterlagen gehören insbesondere die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung mit Aufteilungsplänen, eine Eigentümerliste, Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne, die Beschlusssammlung und die Versammlungsprotokolle, die gesamte Buchführung der WEG-Gemeinschaft, eine Übersicht über Forderungen und Verbindlichkeiten der WEG, Hausgeldabrechnungen, Aufstellung über Hausgeldrückstände der Eigentümer,

Bankauszüge und Buchungsbelege sowie Rechnungen und ggf. Mahnungen etc.

Auch alle Verträge (insb. Versicherungspolicen, Anstellungsverträge, Wartungsverträge usw.), Vollmachten und die Verwalterkorrespondenz mit Eigentümern bzw. Dritten gehören zu den herauszugebenden Verwaltungsunterlagen.

Gab es Sanierungs- oder Bauprojekte sind auch alle diesbezüglichen Unterlagen herauszugeben (z.B. Bauunterlagen, Bauverträge und ggf. Baumängellisten usw.).

Wichtig ist, dass alle Verwaltungsunterlagen im Original herauszugeben sind. Die neue Verwaltung kümmert sich dann ab Erhalt der Unterlagen im alles Weitere (teilt den Eigentümern z.B. das neue Konto mit und versendet die Lastschrift-Einzugsmandate). Offene Rechnungen von Dienstleistern werden   in der Regel per Lastschrift eingezogen, weshalb das alte WEG Konto in der Regel noch offen bleibt.

IV. Wo erfolgt die Übergabe der Verwaltungsunterlagen?

Die Übergabe der Verwaltungsunterlagen findet regelmäßig bei der alten Hausverwaltung bzw. Im Büro des alten Verwaltest statt.

Die WEG-Gemeinschaft kann nicht verlangen, dass ihr die Unterlagen gebracht oder zugesendet werden. Rechtlich spricht man hier von einer Holschuld der WEG-Gemeinschaft, da diese die Unterlagen beim alten Verwalter abholen müssen. Im Umkehrschluss ist der frühere Verwalter nur verpflichtet die Unterlagen geordnet zur Abholung bereit zu halten und einen angemessenen Abholtermin zu benennen.

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V. Woher wissen Wohnungseigentümer ob der alte Verwalter alle Unterlagen herausgibt?

Eine 100-prozentige Sicherheit gibt es nicht, daher sollte der neue Verwalter prüfen, ob alle Verwaltungsunterlagen da sind. Darüber hinaus kann die WEG von dem alten Verwalter die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzgl. der Vollständigkeit verlangen, wenn sie begründete Zweifel hat, dass Verwaltungsunterlagen zurück behalten werden.

VI. Was tun wenn der Verwalter die Übergabe an die WEG verweigert?

Weigert sich der Verwalter die Verwaltungsunterlagen ganz oder teilweise herauszugeben, kann die WEG-Gemeinschaft auf Herausgabe klagen. In ganz besonderen Eilfällen kommt auch eine einstweilige Verfügung  in Betracht (LG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 2007, Az.: 318 T 222/07).

In der Praxis ist die sog.  Stufenklage regelmäßig zielführend: hier wird auf der ersten Stufe ein Auskunftsanspruch über den Bestand der Verwaltungsunterlagen und des herauszugebenden Verwaltungsvermögens geltend gemacht und auf zweiter Stufe die Herausgabe verlangt. Daneben kann auch die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlender Unterlagen und ggf. Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung eingeklagt werden.

Auch ein gerichtlicher Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte durch den ausgeschiedenen Verwalter ist möglich.

VII. Fazit und Zusammenfassung

Die Übergabe der Verwaltungsunterlagen an die neue Hausverwaltung findet in der Regel zwischen den Verwaltern statt. Es besteht ein einklagbarer Anspruch der WEG-Gemeinschaft auf Herausgabe aller Unterlagen – allerdings nur als Holschuld.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

9 Gedanken zu „Wie funktioniert die Übergabe der Unterlagen an die neue Hausverwaltung?“

  1. Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe am 24.12.2022 den Nebenkostenabrechnung 2020 erhalten und habe über 700€ an Nachzahlung erhalten. Ich habe mehrmals unsere Hausverwalterin darauf hingewiesen vor Ablauf der gesetzlichen Frist eine Ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung 2020 zu erstellen. Ich habe eine Eigentumswohnung und auch rechtliche Schritte eingeleitet durch einen Anwalt damit endlich unsere Hausverwalterin den Nebenkostenabrechnung 2020 erstellt. Die Hausverwalterin war in der Meinung wegen Personalmangel konnte Sie keinen Nebenkostenabrechnung 2020 erstellen und zum 31.12.2022 hat die Hausverwalterin meinen Vertrag gekündigt aber wir sind eine WEG. Muss ich die Forderung aus Nebenkostenabrechnung 2020 überhaupt nachzahlen?
    Ich Danke Ihnen vorab

    Antworten
    • Hallo Erdo,

      als Eigentümer sind Sie leider nicht über die 12-monatige Abrechnungsfrist vor einer Nachzahlung geschützt. Hätten Sie Ihre Wohnung vermietet, müsste Ihr Mieter keine Nachzahlung mehr leisten. In diesem Fall sollten Sie Schadenersatzansprüche prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Die neue Hausverwaltung ist seit 01.01.2022 bestellt und der Auffassung, dass die Vorgängerin für den Jahresabschluss 2021 zuständig sei, was diese bestreitet. Bei heutiger Vorsprache zur Belegprüfung (für 2021!) bei der neuen Verwaltung stellte sich heraus, dass die WEG-Konten bislang nicht zur neuen Verwaltung umgezogen sind, sondern bei der alten Verwaltung verblieben sind. Wie kann so etwas passieren und was können wir tun?

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    • Hallo Hildegard,

      die neue Hausverwaltung (ab 01.01.2022) erstellt die Hausgeldabrechnung 2021. Das ist bestehende Rechtslage und gängige Praxis.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
    • Hallo an der Lan,

      ich sehe da kein Problem. Wichtig für die Beteiligten ist die Dokumentation, welche Unterlagen übergeben wurden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Hundt,

    ist die Herausgabe der WEG-Unterlagen ausschließlich an einen (neuen) VERWALTER möglich oder muss der alte Verwalter die Unterlagen auch an einen durch die WEG bevollmächtigen Eigentümer vornehmen?
    Wir fragen deshalb, da wir noch eine neue Verwaltung suchen aber eben auch wissen müssen, wen wir alles über den aktuellen Zustand informieren müssen (Versorger, Versicherung etc.).

    Viele Grüße
    N. Seidel

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    • Hallo N. Seidel,

      ich würde für die Herausgabe an und die Aufbewahrung durch einen Eigentümer einen entsprechenden Beschluss fassen. Sie würden ja ebenfalls einen neuen Verwalter per Beschluss wählen und diesen mit dem Beschluss für der Entgegennahme der Unterlagen bevollmächtigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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