Teilungserklärung ändern

Innerhalb der Teilungserklärung wird von sämtlichen Eigentümern eines Grundstücks oder eines Objektes erklärt, welche Teile hiervon zum Gemeinschaftseigentum und welche zum Sondereigentum der jeweiligen Eigentümer gehören.

Die notariell beglaubigte Teilungserklärung wird im Anschluss beim zuständigen Grundbuchamt verwahrt. Gemäß § 10 Abs.2 WEG ist es im Nachhinein auch möglich eine Teilungserklärung ändern zu lassen, wobei dies nur mit Zustimmung aller Eigentümer eine rechtliche Gültigkeit hat.

Was gilt es, bei einer Änderung der Teilungserklärung zu beachten?

Besteht ein gemäß § 10 Abs. 2 schwerwiegender Grund oder der Wunsch eine bestehende Teilungserklärung zu ändern, so müssen alle betreffenden Grundstückseigentümer dieser Änderung zustimmen.

Wie auch die ursprüngliche Teilungserklärung, so muss auch bei einer Änderung der Teilungserklärung zumindest die Tätigung der Unterschriften in Anwesenheit eines Notars erfolgen. Nachdem die geänderte Teilungserklärung beim Grundbuchamt eingereicht wurde, erhält jeder Wohnungseigentümer den neuen und geänderten Grundbuchauszug.

Wichtig bei einer geplanten Änderung der Teilungserklärung ist in erster Linie, dass alle Eigentümer dem zustimmen müssen, jedoch das Recht haben dieser auch zu widersprechen. In einem solchen Fall müsste das Recht auf eine Änderung auf dem Rechtsweg eingeholt werden, welches mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

Zusätzlich kann es im Zusammenhang mit einer Teilungserklärungsänderung auch zu einer Veränderung der Kostenverteilung oder auch der Sondernutzungsrechte kommen. Dieses sollte im Zusammenhang überprüft und gegebenenfalls der Veränderungen angepasst werden, um eventuell spätere Missverständnisse oder Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit einer Änderung der Teilungserklärung?

Für eine Änderung der Teilungserklärung entstehen neben den Kosten für den Notar auch Kosten für die Änderung im Grundbuch und die neuen Grundbuchauszüge, die jedem Eigentümer nach erfolgter Änderung zugesandt werden.

Hierbei bleibt es freigestellt, ob jeder Eigentümer einen Anteil zur Teilungserklärungsänderung übernimmt oder der Eigentümer, welcher den Wunsch hatte die Teilungserklärung ändern zu lassen sämtliche Kosten übernimmt.


Diese richten sich in ihrer Höhe im Regelfall nach der bestehenden Gebührenordnung zu Grundbuchkosten. Durchschnittlich liegen die Kosten je Eigentümer bei etwa 50 Euro für den Notar und etwa 20 Euro für das Grundbuchamt.

Fazit:

Die Änderung der Teilungserklärung kann nur mit der Zustimmung aller Eigentümer erfolgen. Eine einfache oder qualifizierte Mehrheit genügt nicht. So kann kein Eigentümer benachteiligt werden, indem ihm z.B. ein Sondernutzungsrecht abgesprochen wird oder der Dachboden über der obersten Wohnung zu Wohnzwecken ausgebaut wird. Schließlich hat der Eigentümer der obersten Wohnung vielleicht bewusst die Etage gewählt, in der ihm niemand “auf dem Kopf rumtrampeln” kann.

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