Beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses ist die Zahlung einer Mietkaution oft Teil des Mietvertrages.
Diese Kaution ist keine zusätzliche Zahlung an den Vermieter, sondern gilt als Sicherheit, sollte der Mieter seinen  Pflichten, wie z.B. der Zahlung der Miete nicht nachkommen. Da die Kaution auf einem Konto angelegt werden muss, gehört die Verzinsung der Mietkaution zu den Pflichten des Vermieters.
Diese Verzinsung der Mietkaution ist gesetzlich vorgeschrieben und mit Bedingungen verknüpft, an die sich der Vermieter halten muss.

  • Der Vermieter muss die Kaution umgehend nach Erhalt anlegen, welches auch bedeutet, dass die Verzinsung der Mietkaution umgehend erfolgt. Der Mieter hat Anspruch darauf, dass die Kaution insolvenzsicher angelegt wird.
  • Die Spareinlage muss getrennt von den anderen Konten des Vermieters erfolgen. Dies bedeutet auch, dass der Vermieter nicht eine Spareinlage für alle Kautionen seiner gesamten Mieter haben darf, sondern das für jede Kaution eine eigenständige Spareinlage vorhanden sein muss. Die Kosten für die entstehenden Kontoführungen, darf der Vermieter dem Mieter jedoch nicht in Rechnung stellen. Denn diese Kosten gehören zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten. Wenn Mieter die Nebenkostenabrechnung prüfen, sollten sie darauf achten, dass diese Kosten tatsächlich nicht in der Abrechnung auftauen.
  • Der Zinssatz für die Mietkaution der Mietkaution darf nicht unterhalb der üblichen Höhe für Spareinlagen mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist liegen.
  • Die gesamte Verzinsung der Mietkaution muss dem Kautionskonto zugunsten des Mieters gutgeschrieben werden und dem Mieter nach korrekter Beendigung des Mietverhältnisses Ausgezahlt werden.

Natürlich hat der Mieter jederzeit das Recht vom Vermieter Auskunft darüber zu bekommen, wo die Kaution hinterlegt wurde und welche tatsächlich Höhe diese durch die Verzinsung der Mietkaution aufweist.
Nach Beendigung der Mietzeit hat der Vermieter die Kaution an den Mieter zurück zuzahlen. Der Mieter hat jedoch das Recht vorab zu Überprüfen ob ein Anspruch gegen den Mieter besteht und bei Bedarf einen Teil der Kaution zur Deckung z.B. einer Betriebskostenabrechnung einzubehalten bis die Abrechnung vorliegt. (Mehr dazu unter Mietkaution Rückzahlung)


Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

10 Gedanken zu „Verzinsung Mietkaution“

  1. Hallo Hausaverwalter-Vermittlungs-Team,
    eine Frage zur Verzinsung der Mietkaution.
    Wenn ein Vermieter die Kaution für die Zeit von 6 Monaten nach Mietvertragsende einbehält, was er ja aus Sicherheitsgründen für Schönheitsreparaturen machen darf, dann müssen die 6 Monate bei der Auszahlung auch verzinst werden, oder?! Schließlich ist es seine Sicherheit und nicht meine und ich komme als Mieter ja nicht an meine bezahlte Kaution.
    Vielen Dank für Euer Bemühen
    Thorben

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      • Hallo Herr Hundt,
        gibt es für diese Aussage (Verzinsung der Kaution, so lange der Vermieter über diese verfügt) auch ein Gerichtsurteil oder Paragraphen im BGB, den man notfalls noch einmal genau lesen oder als offiziellen Hinweis heranziehen kann? Gilt denn dieser Grundsatz auch für eine etwaig einbehaltene Sicherheitsleistung für die kommende Betriebskostenabrechnung?
        Viele Grüße,
        Katrin Neumann

        Antworten
  2. Hallo guten Tag lieber Dennis Hundt, vorab Dank für Ihre Initiative! Wir sind zum 1.1.1970 eingezogen und haben 1.500 DM Mietkaution bezahlt. Vor Jahren (um 1985) habe ich beim Vermieter nachgefragt, wie es sich nun mit der Kautionsverzinsung verhielte, es sei ja überhaupt und nunmehr auch rückwirkend zu verzinsen – und darauf keine Antwort erhalten, was uns bei diesem Vermieter nicht weiter verwundert hat, schließlich konnte ich laut neuerer Gesetzgebung (1983) noch nachhaken. Nun haben Erben den Besitz übernommen, und ich möchte der Sache deutlicher nachgehen. Aus einer Schrift des DMB Hamburg habe ich per internet erfahren, daß auf jeden Fall rückwirkend verzinst werden muß und hoffe, daß dies richtig ist.. Über die Zinshöhe und Art ist nichts gesagt. Ich kann nun den Vermieter fragen und hoffe, daß er verzinst und den Kautionsbetrag getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hat (hatte).. Kann ich irgendwie einen Beweis fordern, daß er nicht erst neuerdings auf meine Anfrage hin angelegt und verzinst hat? Oder ab wann das geschehen ist, und ob der evtl. alte Zinsbetrag gilt? Frage zwei: Kann ich darauf dringen, daß die Art und Weise meinem Dafürhalten entspricht, beispielsweise KEIN Banksparvertrag mit 0,5%, sondern den Kautionsbetrag (samt aufgelaufenen Zinsen) auf ein sogn. Sperrkonto anlegen, zu dem beide Beteiligten keinen Zugang hätten und wobei ich eine Chance erwirken könnte, zu höheren Zinsen anzulegen? Außerdem: Wird bei der Verzinsung das Zinseszins-Verfahren angewendet? Sollte er die Kaution nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt haben, wie kann ich vorgehen? Herzlichen Dank für Deine Bemühungen und gruß von Helga

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    • Hallo Helga,
      die Kaution wird immer in der Höhe verzinst, wie Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Das sind wohl aktuell zwischen 0,5 und 1,5 Prozent (grobe Schätzung). Sie sollten den Vermieter bitten Ihnen einen aktuellen Kontoauszug von Ihrem Kautionskonto vorzulegen. Dann haben Sie Gewissheit, dass die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt ist und wie hoch das aktuelle (Zins-) Guthaben ist. Die Kaution wird mit Zinseszins verzinst, da die Zinsen ja nicht ausgeschüttet werden.
      Das Sie selbst das Konto / die Bank bestimmen können (aufgrund aktueller Konditionen) sehe ich eher nicht.
      In der Regel bekommen Sie ohnehin für das Kautionskonto eine jährliche Bescheinigung von der Bank (Guthaben und Jahreszinsen sind hier ausgewiesen). Da Sie diese offensichtlich nicht bekommen, liegt die Kaution möglicherweise wirklich beim Vermieter auf dem Sparbuch. Wenn dem so ist, sollten Sie darauf drängen, dass die Kaution und die Zinsen der letzten Jahre getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  3. Sehr geehrter Herr, Hundt, vielen Dank für Ihre informativen Seiten!
    Eine Frage bleibt mir allerdings unbeantwortet – vielleicht können Sie mir helfen: Bei einem Mietvertrag unter Angehörigen gibt es eine Reihe von Dingen, die zu beachten sind. Muss zur steuerrechtlichen Anerkennung eines solchen Vertrages auch die Zahlung einer Kaution vereinbart werden?
    Mit vielem Dank für ihre Antwort im Voraus!
    Hans Georg

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    • Hallo Hans Georg,
      grundsätzlich muss mit einem Mieter keine Kaution vereinbart werden. Aber im Zweifel sollten Sie hier einfach Ihren Steuerberater fragen, der kann Ihnen sicherlich weiterhelfen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Hundt,
    vielen Dank für die Informationen zur Verzinsung der Kaution. Als Vermieter frage ich mich inwiefern das aktuell in Zeiten von Niedrigzinsen noch relevant ist? Gut, die bisherigen Kautionen lasse ich unberührt, aber wenn ich nun eine neue Mietkaution für meine Mieter anlege – ist hier ein Kautionssparbuch mit 0% noch dienlich? Ich habe kürzlich gelesen, dass selbst Haus und Grund ein Kautionsdepot empfiehlt – was halten Sie von dieser Lösung?
    Gruß
    Karl-Heinz Grüner

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