In der monatlichen Gesamtmiete ist immer ein bestimmter Betrag für die Nebenkostenvorauszahlung eingerechnet. Diese Vorauszahlungen werden dazu verwendet, laufend entstehende Kosten abzudecken. Welche Betriebskosten als umlagefähig gelten, ist in der Betriebskostenverordnung geregelt.
Grundsätzlich muss die Abrechnung so erstellt sein, dass diese für den Mieter nachvollziehbar ist und der Mieter eine Chance hat, die Nebenkostenabrechnung zu prüfen.

Diese Kosten sind umlagefähig

  • Wasser und Abwasser: Dazu zählen alle Kosten für den Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zähler, Betrieb der hauseigenen Wasserversorgungsanlage und Wasseraufbereitungsanlage, Gebühren für kommunale Haus- und Grundstücksentwässerung und Kanalgebühren
  • Heizung und Warmwasserversorgung: Brennstoffkosten (auch für deren Lieferung), Heizungswartung und -pflege (auch durch einen Fachmann), Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Reinigung des Betriebsraumes, Wartung und Ablesen der Messgeräte in den Wohnungen (hier mehr zum Thema Heizkostenabrechnung prüfen erfahren)

  • Kosten für den Personenaufzug: Dazu gehören Kosten für den Strom, die Überwachung, Wartung, Reinigung und Bedienung, außerdem die Gewährleistung der Betriebssicherheit
  • Müllabfuhr und Straßenreinigung: Sowohl Kosten für die öffentliche als auch die nicht-öffentliche Straßenreinigung können umgelegt werden, ebenso bei den Müllbeseitigungskosten
  • Reinigung des Gebäudes und Ungezieferbeseitigung: Dabei handelt es sich um die Pflege der gemeinschaftlich genutzten Plätze, auch Spielplätze und nicht öffentlichen Wegen und Parkplätzen des Gebäudes
  • Gartenpflege: Kosten für die gärtnerische Instandhaltung der Außenanlagen und Gartenflächen
  • Beleuchtung: alle Ausgabe, die durch Außenbeleuchtung und Beleuchtung gemeinschaftlicher genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus, Keller, Waschraum usw. entstehen
  • Schornsteinreinigung: soweit nicht bei den Heizkosten mitgeführt, gehören hierzu die Abgaben für den Schornsteinfeger
  • Versicherung: Haftpflichtversicherungen des Gebäudes, des Aufzugs und des Öltanks, Sachversicherung gegen Sturm-, Wasser-, Glas-, Feuer- und Elementarschäden

  • Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen: Wartungskosten und monatliche Grundgebühr
  • Wäschepflegeraum: Kosten für den Betrieb von Waschmaschine und Trockner, dazu gehören Betriebsstrom und Wartung, Prüfung und Pflege der Geräte
  • Sonstige Betriebskosten: die durch Nebengebäude oder Gemeinschaftsanlagen wie Sauna oder Schwimmbad entstehen

Abrechnung der Kosten

Die Betriebskosten müssen im Mietvertrag genannt werden, damit sie als vereinbart gelten. Wenn Sie eine monatliche Vorauszahlung leisten, muss der Vermieter einmal im Jahr die Nebenkosten abrechnen.
Welche Nebenkosten nicht vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden dürfen erfahren Sie in dem Artikel: Nicht umlagefähige Nebenkosten.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

57 Gedanken zu „Umlagefähige Nebenkosten“

  1. Ich hätte eine Frage, wenn ich nun seit knapp 3 Monaten in einer Wohnung wohne ist es dann legitim die umlagefähigen Nebenkosten nur zu einem drittel zu zahlen und die restlichen Zweidrittel den Vormieter zahlen zu lassen, oder wie ist das geregelt?

    Antworten
    • Hallo Nina,
      die Nebenkosten zahlt immer der Mieter, der in der Wohnung lebt. Das heißt, bei einem Mieterwechsel werden die Nebenkosten nach der Monaten aufgeteilt, in denen die jeweiligen Mieter in der Wohnung gelebt haben. Verbrauchsabhängige Kosten wie z.B. Wasser oder Heizung werden Zwischenabgelesen, sodass eine faire Abrechnung für beide Mieter erstellt werden kann.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ihre Seite finde ich spitze, denn Ihre Antworten sind sehr hilfreich.
    Meine Frage: Meine Nebenkostenabrechnung enthält eine Grundgebühr von 134,-€ für Kabelfernsehen. Ich besitze aber keinen Fernseher. Was kann ich tun? Kann man den Anschluss verblomben lassen?
    Vielen Dank
    Gruß Marion

    Antworten
    • Hallo Frau Heimbrodt,
      danke für Ihre Frage. Es ist umstritten, ob Sie die Gebühren zahlen müssen, wenn Sie sich einen „Sperrfilter“ an die Kabeldose bauen lassen und somit den Anschluss nachweislich nicht nutzen. Die Rechtsexperten sind sich da uneins. Ich habe auch kein passendes Urteil gefunden, nur das folgende.
      Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil (BGH, Urteil v. 27.06.2007, VIII ZR 202/06) bzgl. einer Modernisierungsmaßnahme entschieden, dass auch Mieter ohne Fernseher die Modernisierungserhöhung zahlen müssen und auch die laufenden Kosten für den Anschluss.
      Ich hoffe Ihnen auch ohne ganz klare Antwort helfen zu können.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Ich habe eine Frage bezüglich der Abrechnung des Kabelfernsehens. In unserem Haus bestehen 10 Wohneinheiten verschiedener Größe, unser Vermieter legt die Betriebskosten des Kabelfernsehens nicht nach Anzahl der Wohneinheiten um, sondern nach Größe der jeweiligen Wohneinheiten (nach qm). So ergeben sich natürlich erhöhte Kosten für größere Wohneinheiten, obwohl die Anzahl der TV-Anschlüsse je Wohneinheit gleich sind. Ist das so rechtlich gesehen zulässig, oder muss hier jede Wohneinheit gleich abgerechnet werden?
    Vielen Dank für Ihr bemühen im Voraus
    Beste Grüße
    G. Marschalkowski

    Antworten
    • Hallo Frau Marschalkowski,
      grundsätzlich ist auch die Umlage des Kabelanschlusses nach der Wohnfläche möglich. Der Vermieter kann diesen Umlagemaßstab wählen, wenn hierdurch kein Mieter unzumutbar benachteiligt wird. Das wäre der Fall, wenn ein Mieter unzumutbar durch den Kabelanschluss mehr belastet wird.
      Was in welcher Form und Höhe eine Unzumutbarkeit darstellt, ist stets im Einzelfall zu beachten. Solange keine Unzumutbarkeit vorliegt, können Sie als Mieter auch keine Änderung des Verteilerschlüssel für den Kabelanschluss erzwingen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Als Vermieter einer ETW, stehe ich vor der Frage, ob die Kosten für die Umrüstung der Satellitenanlage für digitalen Empfang auf den Mieter umgelegt werden kann.
    Mfg
    Rothhaar

    Antworten
    • Hallo Herr Rothhaar,
      ich vermute ganz stark, dass Sie die Kosten für die Umrüstung der Satellitenanlage nicht über die Nebenkosten umlegen können. Betriebs- bzw. Nebenkosten müssen laufend (also wiederkehrend) anfallen. Ein sehr wichtiges Merkmal für die Umlegbarkeit.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Gartenpflege und Gartenabfallbeseitigung in den Nebenkosten 2010?
    Es ist ein 4 Familienhaus – die Nebenkostenabrechnung besagt unter anderem:
    Gartenabfuhr (Deponie): 143,50 Euro jährlich
    Gartenpflege: 480,00 Euro jährlich
    Bio-Tonne für Gartenabfall: 46,80 Euro jährlich
    Die Gartenpflege wird vom Vermieter vorgenommen, wobei er lediglich gelegentlich , eventuell 4 x im Jahr Rasen mäht. Beete usw. werden sehr selten bis gar nicht gemacht.
    Die sogenannte Gartenabfuhr zur Deponie erscheint mir zu hoch, weil sie kaum statt findet. Diese 3 Posten gehören von der Sache her doch eigentlich zusammen oder irre ich mich? Kann der Vermieter wirklich Abfuhr , Pflege (Rasen mähen) und dann auch noch die grüne Tonne für Gartenabfall extra berechnen?
    Seit Oktober 2011 wohne ich alleine in diesem Haus, da die anderen Mieter ausgezogen sind wegen zu hoher Nebenkosten.
    Die Grüne Tonne stand seit Oktober 2011 nicht mehr zur Verfügung – ich habe sie auch nie vorher benutzt und es wurde trotzdem berechnet. Ständig habe ich den Vermieter angeschrieben dass er die Grüne Tonne abmelden soll ; aber macht er nicht. Somit muss er für alle anstehenden Kosten inklusive Hausstrom , Gartenpflege , Abfuhr /Deponie,Grüne Tonne ect. für seine 3 leerstehenden Wohnungen aufkommen, richtig?
    Wünsche noch einen schönen Tag
    16.05.2012

    Antworten
    • Hallo Reni,
      ja, die Nebenkosten für die leerstehenden Wohnungen trägt der Vermieter. Grundsätzlich könnte man wohl alle drei Kostenpositionen unter „Gartenpflege“ zusammenfassen. Es spricht aber auch nichts dagegen, die Positionen einzeln auszuweisen.
      Die Kosten der einzelnen Position muss Ihr Vermieter nachweisen. Die Kosten für die Deponie, kann man mit einer Quittung nachweisen. Gleiches gilt für die Bio-Tonne. Seine eigene Arbeitsleistung muss der Vermieter mit eine Art „Stundenzetteln“ belegen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo, Herr Hundt
        danke für die schnelle Antwort. Ich werde mir künftig auch notieren wann der Vermieter Arbeiten und welche , getätigt hat. Auch die Zeit , somit habe ich gegebenfalls einen Beweis. Besser noch von einer Nachbarin bestätigen lassen. Traurig das man zu solchen Mitteln greifen muss. Aber die meisten Vermieter sind so „gierig“- ich weiß auch nicht warum.
        Beim Wasserverbrauch das gleiche Dilemma – wenn ich nicht aufpassen würde , wäre ich die „Dumme“ . Und wenn man sich dagegen wehrt , wird man noch als „Feind“ angesehen. Dabei ist es so einfach eine ehrliche vernünftige Nebenkostenabrechnung anzufertigen, aber nein, es muß erst zum Krach kommen und das Vertrauen ist dahin.
        Ich bezahle doch auch immer pünktlich meine Miete , Nebenkostenvorauszahlung ect. Dann kann ich auch eine anständige korrekte Nebenkostenabrechung erwarten, finde ich.
        Tschüßi und noch einen schönen Tag
        16.05.2012

        Antworten
  6. Hallo, auch ich hätte noch eine Frage zur Gartenpflege.
    Wir zahlen 45 € im Monat für die Gartenpflege und sind 6 Pateien im Haus. Es gibt einen kleinen verwilderten Vorgarten, in dem noch die Silvester-Raketen 2011 stecken und eine kleine Hecke im Garagenhof. Das Geld für die Gartenpflege bekommt der Vermieter, der 2 x im Jahr dafür jeweils ca. 2 Stunden arbeitet. Seiner Meinung nach sind 540€ im Jahr sehr gerechtfertigt, da er sich einen hohen Stundenlohn genehmigen dürfte. Wie hoch darf der denn sein?
    Vielen Dank im Voraus!
    Phea

    Antworten
    • Hallo Phea,
      Ihr Vermieter muss seine getätigten Arbeiten genau mit „Stundenzetteln“ belegen. Zudem muss er seinen Stundenlohn an Stundenlöhne von Firmen anlehnen. Hierbei muss er sich an der untere Grenze von Firmenangeboten orientieren. Je nach Region scheint ein Stundenlohn von 10 bis 25 Euro angemessen. Keineswegs kann Ihr Vermieter einfach selbst einen Lohn festlegen.
      Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Zu unserer Eigentumswohnung gehört eine Terrasse mit Rasen und Büschen. Muss unser Mieter anteilige Kosten für Gartenpflege übernehmen?

    Antworten
    • Hallo Herr Gauler,
      der Mieter muss anteilige die Kosten tragen, die im Mietvertrag vereinbart sind. In der Regel ist auch die Gartenpflege Bestandteil der Nebenkosten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir sind gesetzl. verpflichtet jährlich Wasserproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen.
    Die Kosten betragen ca. 70€. Dürfen wir die Kosten umlegen??
    Vielen Dank und Grüße

    Antworten
  9. Hallo Herr Hundt,
    das Mietrecht ist im BGB geregelt, obwohl klar und einfach ist was anderes. Umlagefähige Nebenkosten sind immer wieder ein Streitthema.
    Frage 1: Kann ich irgentwo nachlesen, wo umlagefähige Betriebskosten gesetzlich geregelt sind?
    Frage 2: Bin ich immer an die Vereinbarung im Mietvertrag gebunden? Müllabfuhr und Allgemeinstrom werden laut Vertrag nach Wohnfläche umgelegt. Das ist doch eigentlich nicht richtig. Hier sind 2 Wohnungen mit je 50qm. Ich wohne alleine, nebenan drei Personen. Die Drei verbrauchen doch mehr an Strom und Müll als ich. Beide Mietparteien zahlen aber nach Wohnfläche dasselbe. Kann ich mich trotz Mietvertrag dagegen wehren? Widerspruch einlegen und die Kosten anteilig kürzen?
    Frage 3: Unser Hausverwalter hat ein Teil der Abrechnung, für Heizung und Wasser, von einer Firma erstellen lassen und berechnet uns jetzt anteilig die Kosten – Abrechnung A+S gemäß HVO. Wasser wurde nach Verbrauch berechnet, Heizung nach 30% Grundkosten, 70% Verbrauchskosten inclusive Kosten der Firma A+S. Können mir die Fremdkosten belastet werden? Ich finde dazu nichts im Mietvertag. Die Verwalterkosten trägt der Vermieter. Warum nicht auch diese Fremdkosten?
    Freue mich auf Ihre Antworten. Vielen Dank.
    Mit freundlichen Grüssen
    Marion Heimbrodt

    Antworten
    • Hallo Marion,
      die umlagefähigen Kosten finden Sie in § 2 der Betriebskostenverordnung. Die Umlage nach Quadratmeter ist absolut korrekt, auch wenn Sie als alleinlebende Mieterin in diesem Fall im „Nachteil“ sind. Die Kosten für die Erstellung der Heizkosten (Abrechnungsservice) dürfen auf die Mieter umgelegt werden, Verwaltungskosten hingegen nicht.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Lieber Herr Hundt,
    ich habe Ihnen kürzlich schon geschrieben, um zu erfahren, ob aus den Miteigentumsanteilen bei der Umlage auf mich als Mieterin etwas herausgerechnet werden muss. In den Miteigentumsanteilen sind doch auch Garten-/Park-Flächen, Stell-/Parkplätze, evt. Tiefgarage und leerstehende Gebäude enthalten sowie Verwaltungsgebäude. Muss ich das als Mieterin alles bezahlen ocer muss der Vermieter diese Anteile aus seinen Miteigentumsanteilen herausrechnen?
    Ich hoffe, Sie können mir darauf (bald!) antworten.
    Danke.
    Birgit Menkens

    Antworten
  11. Wir sind eine WEG mit 24 Wohneinheiten und einer TG mit Garagenboxen die zwar einzelne Garagentore haben, jedoch sind immer 3 Garagen lediglich mit Drahtwänden abgetrennt . DIe Garage selbst hat eine offene Ein- und Aufsfahrt. Ein Bewohner nutzt die Garage regelmäßig um Schleifarbeiten durchzuführen, oder arbeitet mit Chemikalien (Verdünnung) , waz zu erheblicher Geruchs-, Rauch-, Lärm- und Staubbelästigung führt. Staub vor allen Dingen für die offenen Nachbargaragen die nur durch Drahtgitter abgetrennt sind, aber Geruch- und Rauchbelästigigung trifft für die gesamte Garage zu. Die Frage ist – ist es rechtlich zulässig eine Garage als Werkstattraum zu entfremden? Wenn ja, gibt es Arbeiten die nicht ausgeführt werden dürfen, bzw Materialen die nicht genutzt oder gelagert werden dürfen? Was ist mit der permanenten Schmutzbelastung? Gibt es öffentliche Stellen die man zur Prüfung heranziehen kann? Die Bewohner haben bereits versucht mit dem Mieter zu reden, der auf dem Standpunkt steht, das er machen darf was er will, da er den Garagenstellplatz gemietet hat. Gibt es eine klare rechtliche Gundlage hier?
    Vielen Dank im voraus

    Antworten
    • Hallo Frau Schmidt,
      ich kann Ihnen leider keine Rechtsgrundlage oder passende Urteile nennen, aber eine Garage ist dafür da ein Kraftfahrzeug abzustellen. Die Grenzen für die weitergehende Nutzung werden in meinen Augen durch die Beeinträchtigung anderer Eigentümer / Mieter bestimmt. Wenn die Arbeiten störend sind, würde ich mich an den Eigentümer der Wohnung wenden. Dieser ist dafür verantwortlich, dass der Mieter sich korrekt verhält. Ich denke es ist Aufgabe der WEG-Verwaltung den Eigentümer anzusprechen und im Zweifel anzumahnen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  12. Sehr geehrter Herr Hundt,
    meine Tochter hat mit Ihrem Mann ein ganzen Haus gemietet und führen dort eine Gaststätte.
    Die Hauseigentümerin hat jedoch jetzt die Dachgeschoßwohnung vermietet (und erhält auch Miete dafür) jedoch die Nebenkosten für das Haus einschließlich der Dachgeschoßwohnung müssen von den Beiden gezahlt werden. Ist dies richtig ? Wenn nicht, was kann getan werden ?
    Mit freundlichen Grüßen
    Iis Kemper

    Antworten
    • Hallo Iris,
      ich finde es ja schon sehr merkwürdig, dass die Vermieterin Flächen doppelt vermietet. Da liegt das grundsätzliche Problem. Wenn Ihre Tochter die Flächen offiziell zur Vermietung frei gibt, dann müssen auch die Nebenkosten separat abgerechnet werden. Sie sollten sich also auf den bestehenden Mietvertrag beziehen und um ein gute Lösung bitten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo,
    wir haben da mehrere Probleme mit unserem Vermieter.
    1. Haben wir festgestellt, dass er die Betriebskostenabrechnung von 2009 erst am 04.01.2011 geschickt hat, nun haben wir einen Teil schon bezahlt und keinen Widerspruch eingelegt, müssen wir den Rest jetzt noch zahlen, weil wir uns damals nicht richtig erkundigt haben, oder besteht sogar die Möglichkeit das Geld zurück zu bekommen, da die Frist für die Zustellung ja bereits abgelaufen war?
    2. Bei der Betriebskostenabrechnung von 2010 haben wir gemerkt, dass ohne Ankündigung die Müllentsorgung um 400 € gestiegen sind, im Vergleich zum Jahr 2009. Da haben wir erstmal um Klärung gebeten. Daraufhin wurde uns mitgeteilt, dass für 6 Mülltonnen abgerechnet wurde, obwohl nur 4 vor dem Haus stehen! Dagegen haben wir widersprochen und um korrekte Abrechnung gebeten, aber es kam nichts. Bei einer telefonischen Nachfrage sagte unsere Vermieterin, dass die Stadt so viel abrechnet hat und sie diese Kosten nicht auffängt und wir als Mieter hätten melden müssen, dass zwei Mülltonnen zu wenig stehen (wobei ich nicht weiß, woher ich hätte wissen sollen, wie viele Tonnen die Stadt abrechnet) und das wäre nicht ihr Problem, des Weiteren wären wir auch die einzigen die sich beschweren und das könnte ja auch nicht sein.
    3. Das selbe Problem haben wir jetzt bei der Abrechnung von 2011. (Haben da jetzt noch keinen Widerspruch eingelegt, sollen wir das noch tun?
    Ich bin auch etwas verzweifelt, weiß nicht ob es sich lohnt, dafür zu einem Anwalt zu gehen, da das auch noch mal weitere Kosten wären, die wir dann zahlen müssen und wenn dann unser Vermieter recht bekäme, wäre das schon sehr ärgerlich.
    Noch als weitere Info, es fehlen noch 300 € für die Nachzahlung von 2009 (die ja nicht fristgerecht zugestellt wurde), noch ca. 150 € Nachzahlung von 2010 (haben da schon einen Teil bezahlt, weil wir nicht gedacht haben, dass das so ein Theater wird, hatte mit einer neuen Abrechnung gerechnet, ich weiß, sehr naiv), ein Guthaben von 200 € von 2011 und noch die Kaution in Höhe von 500 €. Wir haben bis jetzt nichts wieder bekommen und man droht uns mit einem Mahnbescheid.
    Für eine Antwort wäre ich wirklich sehr, sehr dankbar!!!
    Liebe Grüße.

    Antworten
    • Hallo Claudia,
      danke für den ausführlichen Beitrag. Ich versuche mich kurz zu fassen.
      zu 1. Durchaus könnte Ihre Teilzahlung als Einwilligung / Akzeptanz gewertet werden. Ebenso kann es sein, dass Sie die Zahlung zurückverlangen können. Ich weiss es leider auch nicht.
      zu 2. Ihr Widerspruch ist in meinen Augen durchaus angebracht. Und ja, die Vermieter müssen die Abrechnung der Stadt (vor der Zahlung) prüfen. Das kann nicht Ihre Aufgabe als Mieter sein, zumal Ihren die Rechnung nicht vorliegt.
      zu 3. Ja, ich würde auch hier widersprechen.
      Ich schicke Ihnen eine Mail, mit einem Link zu einer Nebenkostenprüfung. Schnell und kostengünstig können Sie so Hilfe von Anwälten erhalten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Hallo Herr Hundt,
    ich bekam diese Woche eine Nebenkostenabbrechung von meinem Vermieter. In dieser wurde um eine Nachzahlung von knapp 40€ gebeten. Beim genauen Betrachten stellte ich fest, dass der Erfassungszeitraum ab dem 01.05.2011 beginnt. Allerdings fing das Mietverhältnis erst zum 01.07.2011 an. 2 Monate stand die Wohnung leer. Diese 2 Monate hat der Vermieter aber zu meinen Lasten mit in die Nebenkostenberechung miteinfließen lassen.
    Nun meine Frage an Sie.
    Bin ich verpflichtet die 40€ dem Vermieter zu bezahlen, obwohl die Wohnung 2 Monate leer stand oder habe ich sogar ggf. Anspruch auf Rückzahlung/Kostenerstattung vom Vermieter?
    Ich wäre auf Ihre Hilfe sehr dankbar,
    Liebe Grüße

    Antworten
  15. Hallo Herr Hundt,
    kann ein Vermieter die Garagenfläche zur Wohnfläche dazurechnen und anteilig Nebenkosten, die normalerweise nach qm Wohnfläche berechnet werden, auf diese Fläche berechnen? Er begründet dies damit, dass es eine Doppelgarage ist, die nur von mir allein genutzt wurde, da der andere Mieter das Geld dafür sparen wollte und weil die Garage einen Wasseranschluss hat, der allerdings seine eigene Wasseruhr hatte und ich diesen Verbrauch sowieso extra bezahlt habe.
    Meine Meinung nach dürfen Garagen grundsätzlich nicht zur Wohnfläche dazugerechnet werden. Meine Meinung nach ist die Garage auch keine Doppelgarage, da es unmöglich ist zwei Fahrzeuge ein- oder auszufahren, ohne, dass man rangieren muss. Die Garagentorbreite ist maximal 3,50 m.
    Freue mich auf eine Antwort.

    Antworten
  16. Hallo Herr Hundt,
    wir wohnen schon 23 Jahre in einem Mehrfamilienhaus (8 Mietwohnungen) . Seit 3 Jahren sollen wir die Wartungskosten (130 €) für die Gastherme bezahlen. Der Mieterbund hat die Klauseln
    im Mietvertrag die unter Instandhaltung und Instandsetzung stehen für ungültig erklärt. Jede Wohnung hat ihre eigene Gastherme im Bad. Wie sollen wir uns gegenüber der Hausverhaltung verhalten… müssen wir zahlen oder nicht..
    Mit freundlichem Gruss
    Andrea

    Antworten
    • Hallo Andrea,
      Wartung ist grundsätzlich umlegbar, Instandhaltung hingehen nicht. Das sind also zwei verschiedene Sachen. Sie sollten nochmals beim Mieterbund nachfragen und sich dort beraten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  17. Hallo Herr Hundt,
    wir (als Vermieter) müssen seit Kürzem einen Beitrag zum Ausbau von Verkehrsanlagen zahlen. Mich würde interessieren ob diese Kosten umlagefähig sind oder nicht.
    Für mich fällt das unter „laufende öffentliche Lasten“, außerdem wohnen wir selber nicht vor Ort und „haben überhaupt nichts“ von guten Straßen…
    Ich würde mich freuen wenn Sie mir Ihre professionelle Einschätzung mitteilen könnten.
    Vielen Dank!!

    Antworten
  18. Guten Tag Herr Hundt,
    ich habe nun meine erste Nebenkostenabrechnung bekommen (wohne seit 6 Monaten in der Whonung) und ein paar Fragen hierzu.
    1. es sind verschiedene Kosten aufgezählt, die soweit ich im Internet erfahren habe, alle umlagefähig sind. Aber auch eine Position die lautet „umlagefähige Betriebskosten“ sowie „Niederschlagswasser“. Was hat es mit diesen beiden auf sich?
    2. in meinem Mietvertrag ist festgehalten, dass ich monatl. Vorauszahlungen für, zum einen Heizung/Warmwasser und für Betriebskosten nach §2 der Betriebskostenverordnung in Höhe von je 55€ leiste. Die Nebenkostenabrechnung die ich nun erhalten habe, gilt nicht für Heizung und Warmwasser (lt. Anschreiben) am Ende der Abrechnung steht: ./. Geleistete Nebenkostenvorauszahlungen (50€ x 6 Monate) die differenz zu der Nebenkostenabrechnung muss ich nun nachzahlen. Das ist doch dann eig falsch, wenn ich 55€ monatl. vorauszahle, oder wie muss ich das alles richtig verstehen?
    Für Ihre Hilfe danke ich Ihnen schon im Voraus,
    Sabine

    Antworten
  19. Ist erstens die Wartung und zweitens die Reparatur des Garagentores der Tiefgarage in der Nebenkostenabrechnung abzuziehen.
    Herzlichen Dank!
    Renate

    Antworten
  20. Hallo Herr Hundt!
    Eine Frage.
    Ich habe als Vermiter Kostenabrechnung bekommen mit der hoher Nachzahlung!
    Wie berechne ich die Umlagefähige Kosten für meinen Mieter? (was er nachzahlen muss)
    Da ich die Wohnung zum ersten mal vermietet habe,deswegen weiß ich noch nicht, wie ich vorgehen soll!
    Danke im voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Lena

    Antworten
    • Hallo Lena,
      Sie müssen alle umlagefähigen Kosten Ihrer Hausgeldabrechnung in die Nebenkostenabrechnung für den Mieter übernehmen. Ein typischer Fehler hierbei ist es, dass Eigentümer die Grundsteuer vergessen – daran bitte denken. Schauen Sie zuvor auch in den Mietvertrag, was überhaupt umlegbar ist und holen Sie sich bei Bedarf Hilfe (z.B. ein Hausverwalter).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  21. Guten Tag!
    In unserer aktuellen Nebenkostenabrechnung werden uns Kosten für die Sanierung unserer gemeinschaftlichen Tiefgarage (nach einem Wasserschaden) anteilig für 2 Stellplätze in Rechnung gestellt. Die Kosten haben sich somit um 190% erhöht.
    Sind diese Kosten auf den Mieter umzulegen?
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    S. Gonschor

    Antworten

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