Im BGB ist regelt, dass der Vermieter seinem Mieter die Nebenkostenabrechnung nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraums (meist das Kalenderjahr) mitzuteilen hat.
Die Nebenkostenabrechnung muss jedem Mieter schriftlich zugestellt werden. Ein Aushang im Treppenhaus genügt beispielsweise nicht den Anforderungen.
Der Gesetzgeber hat die Mindestinhalte einer Nebenkostenabrechnung im BGB aufgeführt. An diese Aufstellung sind die Vermieter bzw. die Immobilienverwaltungen (falls der Eigentümer seine Pflichten an einer Verwaltung abgegeben hat) gebunden.
Nachfolgende Mindestinhalte müssen in der Nebenkostenabrechnung vorhanden sein.
- Eine Aufstellung aller Gesamtkosten.
- Die Berechnung des Anteils für den jeweiligen Mieter.
- Die Angabe und eine Erklärung des Verteilerschlüssels.
- Die Verrechnung des Mieteranteils mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen.
All diese Punkte müssen in der Nebenkostenabrechnung klar und übersichtlich dargestellt werden. Auch muss die rechnerische Nachvollziehbarkeit gegeben sein. Die Zusammenstellung bezieht dich auf die absoluten Grundlagen bei der Nebenkostenabrechnung. Neben dem Mindestinhalt gibt es noch viele weitere Punkte zu beachten.
Lesen Sie hier weiter welche Umlageschlüssel für die Nebenkostenabrechnung in Frage kommen.
29. Dezember 2011 - 17:22
[…] die Nebenkostenabrechnung nachvollziehen und überprüfen kann, hat der Gesetzgeber bestimmte Mindestinhalte an eine Nebenkostenabrechnung […]
8. Januar 2012 - 16:17
[…] dem Mieter in schriftlicher Form vorliegen. Damit eine Abrechnung wirksam ist, muss der folgende Mindestinhalt in der Nebenkostenabrechnung vorhanden […]