Die Kündigungsfristen für Mieter sind im Mietrecht festgelegt. Bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, also ein unbefristeter Mietvertrag, endet das Mietverhältnis, wenn eine gültige Kündigung ausgesprochen wird. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt dann drei Monate, dies gilt dann sowohl für den Mieter, als auch für den Vermieter.

Kündigungsfristen beim Zeitmietvertrag

Bei einem Zeitmietvertrag endet der Vertrag in der Regel mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Hier muss der Vermieter dann auch nicht extra eine Kündigung aussprechen. Eine Kündigungsfrist für den Mieter gibt es also nicht, da der Vertrag „automatisch“ endet.

Aber auch Sonderkündigungsrechte hat jeder Mieter

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter kann durch das Sonderkündigungsrecht aufgehoben werden. So kennt der Gesetzgeber einige Punkte, in denen so ein Sonderkündigungsrecht in Kraft tritt. Zum Beispiel, bei der Ankündigung einer Modernisierung. Nach der Ankündigung kann der Mieter bis zum Monatsende des Folgemonats kündigen und zum Ende des nächsten Monats ist das Mietverhältnis dann auch beendet. Auch bei der Anhebung der Miete tritt dieses Sonderkündigungsrecht in Kraft, auch hier gelten die gleichen Kündigungsfristen für den Mieter. Flattert dem Mieter nach der Modernisierung eine Mieterhöhung ins Haus, hat dieser auch ein Sonderkündigungsrecht und braucht die allgemeinen Kündigungsfristen für Mieter nicht zu beachten. Hier hat der Mieter dann bis zu drei Tage nach dem Gültigwerden der Erhöhung das Recht zur Kündigung, auch diese tritt dann am Ende des Folgemonats in Kraft.


Fristlose Kündigungen auch möglich

Des Weiteren kann der Mieter aber auch unter bestimmten Umständen gleich fristlos kündigen. Gründe dafür können sein: Die Wohnung kann nicht so genutzt werden, wie vereinbart oder der Vermieter stört den Hausfrieden des Mieters enorm. Ist die fristlose Kündigung eingereicht, kann der Mieter Ende des nächsten Monats ohne Weiteres ausziehen. Dann gibt es noch die Möglichkeit das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, indem man einen Nachmieter stellt. Dies ist aber nur möglich, wenn im Mietvertrag die sogenannte Nachmieter- oder Ersatzmieterklausel steht. So ist der Mieter aus dem Vertrag entlassen, wenn er einen geeigneten Nachmieter stellt. Hier gilt dann die Kündigungsfrist zieht der eine Mieter aus, kann der andere sofort einziehen. So macht der Vermieter dann auch kein Minus in den Mieteinnahmen.

Keine oder vereinbarte Kündigungsfrist beim Mietaufhebungsvertrag

Die letzte Möglichkeit ist eine Mietaufhebungsvereinbarung. Dieser kann jederzeit geschlossen werden, es müssen nur beide Parteien einverstanden sein (Mieter und Vermieter). In der Regel wird dann auch im gegenseitigen Einvernehmen die jeweilige Kündigungsfrist festgelegt.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

16 Gedanken zu „Mietrecht – Kündigungsfristen für Mieter“

  1. Frage: Ändert die erfolgte Kündigung durch den Vermieter wegen Eigennutzung etwas an der Kündigungsfrist für den Mieter? Konkret – unser Vermieter hat wegen Eigenbedarf unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (hier 9 Monate) den Mietvertrag gekündigt. Wenn nun unsere Suche nach etwas neuem schneller als die 9 Monate und vielleicht in diesem Zeitraum auch schneller als 3 Monate (reguläre Mieterkündigungsfrist) erfolgreich ist, ist dann eine kürzere Frist für uns als Mieter denkbar?
    Vielen Dank!

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    • Hallo Clemens,
      danke für den Kommentar. Trotz der Kündigung Ihres Vermieters können Sie vorher mit Ihrer Kündigungsfrist das Mietverhältnis auflösen. Mir ist allerdings nicht bekannt, dass Sie eine kürzere Frist in Anspruch nehmen könnten (kürzer als die drei Monate). Ich denke allerdings, dass man in Absprache mit dem Vermieter vielleicht eine kürzere Kündigungsfrist individuell vereinbaren kann. Nicht selten sind die Vermieter daran interessiert den Mieter schnellstmöglich ausziehen zu lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  2. Hallo,
    ich habe eine Frage: Ich lebe zur Zeit in Miete. Die Wohnung wurde vor 1 Jahr zwangsversteigert. Die neue Eigentümerin hat den Mietvertrag vom Vorgänger übernommen. Es wurde kein neuer Mietvertrag vereinbart bzw. nichts zuätzliches zum bestehenden Mietvertrag vereinbart. Ich habe mir vor kurzem eine Wohnung gekauft und möchte jetzt kündigen.
    Im Mietvertrag steht im Feld “ § 22 Zusatzvereinbarungen/Schriftform“: „Die Kündigung des Vertrags beläuft sich auf 2 Monate zum 3. Werktag“. Dieser Satz wurde vom Vorgänger handschriftlich in den Vertrag reingeschrieben gem. Absprache mit mir.
    Gilt jetzt die 2 Monate Kündigungsfrist laut Vertrag oder doch 3 Monate gesetzliche Kündigungsfrist?
    Vielen Dank.

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    • Hallo Mesut,
      die Kündigungsfrist darf nur nicht länger sein als 3 Monate / nicht zum Nachteil des Mieters. Wenn Sie im Mietvertrag eine kürzer Kündigungsfrist vereinbart haben, dann gilt diese.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  3. Hallo,
    ich habe eine Frage bezüglich eines Zeitmietvertrages.Wir haben vor 2 Jahren eine Wohnung gekauft, die wir nun für Eigenbedarf nutzen wollen. Der Vertrag ist bis zum 31.12.2012 befristet und er hat von uns auch einen schriftlichen Brief erhalten mit der Info das der Vertrag nicht verlängert wird. Wenn er jetzt noch am 01.01.2012 in der Wohnung sein sollte, weil er bspw. uns mitteilt, dass er keine Wohnung gefunden hat, was sind die nächsten Schritte die wir hier gehen müssen? Ist eine Räumungsklage notwendig? Kann ich Ihn selbst rausschmeissen? Kurz zur Info: Der Mieter weiss bereits seit 2 Jahren, dass wir nach der Befristung die Wohnung für Eigenbedarf nutzen wollen.
    Danke schonmal für die Rückmeldung.

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    • Hallo Manuela,
      für die weiteren Schritte sollten Sie sich auf jeden Fall rechtlichen Rat holen. Ich gehe davon aus, dass Sie den Mieter auf Räumung der Wohnung verklagen müssen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  4. Hallo Dennis,
    mich würde interessieren, ob bei offensichtlichen Mängeln der Wohnung, die eine Wiedervermietung erheblich erschweren, die drei Monate in denen man nach Kündigung normalerweise noch Miete zahlen müsste, aufgehoben werden könnten bzw. hälftig dem Vermieter angerechnet werden.
    In meiner Wohnung herrscht eine extreme Hellhörigkeit. Die Wohnung ist im ganzen Umfeld deswegen in Verruf und eine Wiedervermietung durch Ortsansässige ist deshalb so gut wie ausgeschlossen. Die Hellhörigkeit resultiert aus Baumängeln bzw. Billigbaumaterialien. Die Wohnung ist 15 Jahre alt und der Estrich hat sich bereits gesetzt, was auf billige Dämmmaterialien zurückzuführen ist. Außerdem wurden anscheinend zu wenige Träger in die Decke eingebaut, wodurch die ganze Wohnung wenn man sich darin bewegt, in einen Schwingungszustand versetzt wird, sodass teilweise sogar die Schranktüren wackeln und auch der Lärm für den Untermieter doppelt laut ist.
    Die Wohnung hat 3 ZKB, 120 m², wobei sie trotz der Größe aufgrund des ungünstigen Schnittes und der Hellhörigkeit eher nicht für Familien geeignet ist, sondern wenn überhaupt für ein ruhiges Paar bzw. Einzelperson. All dies erschwert enorm die Wiedervermietung und ich habe 5 Monate lang Anzeigen in verschiedenen Internetportalen geschaltet und auch in ortsansässigen Geschäften ausgehängt, ohne dass sich auch nur ein einziger ernsthafter Interessent gemeldet hätte.
    Falls noch Rückfragen sind zu der Sache, werde ich gerne darauf antworten
    Viele Grüße
    Felice

    Antworten
    • Hallo Felice,
      ich lese raus, dass Sie als Mieterin versuchen einen Nachmieter zu stellen. Wenn Ihnen das nicht gelingt, wäre das Ihr „Pech“. Der Vermieter kann da nichts für und die Kündigungsfrist verändert sich dadurch auch nicht.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Hallo Dennis,
    ich bin seit 6 Wochen in meiner Wohnung (in Berlin) eingezogen. Neben dem Haus befand sich eine unbebaute Fläche und der Vermieter meinte, er weiß nicht, wann sie bebaut wird. Steht angeblich schon seit 10 Jahren leer, kann auch noch 10 weitere so bleiben. Ich habe die Wohnung genommen und 3 Wochen später gingen die Bauarbeiten los.
    Ich will aus der Wohnung raus, da der Baulärm unerträglich ist und das sogar auch am Wochenende ab 7 Uhr. Das Problem ist, dass ich einen 12-monatigen Vertrag unterschrieben habe. Es steht „beide Parteien vereinbaren, dass das Kündigungsrecht für beide Seiten auf die Dauer von 12 Monaten ausgeschlossen wird.“
    Allerdings habe ich nicht damit gerechnet, dass sofort gebaut wird :-(.
    Kann ich die 12 monatigen Vereinbarung umgehen und die Wohnung ganz normal mit 3 Monate Kündigungsfrist kündigen?
    Vielen Dank im Voraus
    Raia

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  6. Hallo Herr Hundt,
    meine Tochter hat ein WG-Zimmer bezogen. Sie hat dafür einen Untermietvertrag abgeschlossen. Jetzt hat sich heraus gestellt, dass in diesem 6 Parteienhaus außer der WG, alle anderen Wohnungen an Prostituierte vermietet sind, die da auch ihr Gewerbe betreiben. Meine Tochter wird durch die Freier belästigt. Besteht hier ein Sonderkündigungsrecht?
    Viele Grüße

    Antworten
  7. Hallo,
    ich habe seit 2010 meine Wohnung gemietet.
    Jetzt habe ich ein Haus gekauft.
    Welche Kündigungsfrist gilt für mich als Mieter?
    Die im Vertrag steht oder die gesetzliche Frist?
    In meinem Mietvertrag steht eine Kündigungsfrist von 6 Monaten bei einem Mietverhältnis über 5 Jahre.
    Danke im Voraus!
    Christian

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  8. Hallo. Ich habe eine wichtige Frage. Ich habe am 3.9.2018 ein Mietvertrag unterschrieben und hab nur die Schlüssel bekommen ohne einen Protokoll das ich nur Vorher Sachen erledigen kann. aber der Mietvertrag Läuft erst ab denn 1.10.2018.. und hab die Miet Kaution schon bezahlt. Die Frage ist jetzt muss ich drei Monate Trozdem zahlen wobei ich da nur ein mal drin war ? Ohne was gemacht zu haben.?

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  9. Hallo,
    ich habe meinen 3 Jahresmietvertrag nach 1 Jahr kündigen müssen, da ich schwanger bin und die Wohnung einfach dann für 3 Personen viel zu klein ist.
    Die Kündigen habe ich mit der 3 Monate Kündigungsfrist geschrieben, die bis zum 31.12. geht. Seit dem habe ich nichts mehr vom Vermieter gehört, weder eine Bestätigung noch einen Wiederspruch oder gar ein Termin für die Wohnungsübergabe.
    Nun meine Frage, gibt es eine Frist in der mein Vermieter Wiederspruch gegen die Kündigung einlegen kann?
    Danke schon mal im voraus.

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    • Hallo Nadine,
      vermutlich müssen Sie davon ausgehen, dass Sie nicht kündigen können. Sprechen Sie die Vermieter auf eine einvernehmliche Lösung an. Übrigens: den Eingang der Kündigung muss der Mieter beweisen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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