Speziell im Winter muss die Heizung in einer Immobilie funktionieren. Damit dies aber auch der Fall ist und die Heizungsanlage das ganze Jahr über ohne Probleme funktioniert und so wenig wie möglich Energie verbraucht, ist eine regelmäßige Heizungswartung notwendig. In dem Artikel erklären wir, ob die Heizungswartung über die Nebenkosten bzw. über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden dürfen.
Bei der Heizungswartung kommt die vom Vermieter beauftragte Firma in das jeweilige Haus und reinigt den Brenner sowie die Kesselheizflächen. Ebenfalls findet eine ausführliche Kontrolle darüber statt, um die Anlage auch sicher und ordentlich funktionstüchtig ist.

Heizungswartung dürfen in der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden

Die finanziellen Aufwendungen die dem Vermieter entstehen darf dieser durchaus im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf seine Mieter umlegen. Der Grund dafür ist denkbar einfach: Die Heizungswartung ist notwendig, damit alle Wohnungen mit Wärme versorgt werden und kann ebenso wie auch die Brennstoffkosten umgelegt werden. (mehr dazu unter umlagefähige Nebenkosten)


Nur die reinen Wartungskosten dürfen umgelegt werden

Wichtig ist dabei, dass der Vermieter nur die reinen Wartungskosten an die Mieter weitergibt. Mögliche Kosten für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, sind ganz alleine vom Vermieter zu tragen.
Wie hoch die Kosten für eine Heizungswartung sind, hängt von mehreren Faktoren – unter anderem vom Brennwert der Anlage – ab. In dem Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter die Kosten für die Heizungswartung genau beziffern – darauf sollten Mieter beim Prüfen der Heizkostenabrechnung (bzw. Nebenkostenabrechnung) achten.

Reparaturkosten separat ausweisen

Etwas komplizierter stellt sich die Sache dar, sofern ein Vertrag mit einer Heizungsfirma besteht, die sich nicht nur um die Wartung, sondern auch um die eventuelle Reparatur der Anlage kümmert.


In einem solchen Fall ist es besonders wichtig, dass der Vermieter darauf besteht, dass die Kosten für Reparaturarbeiten separat berechnet werden, da diese den Mietern nicht auferlegt werden können.
Sollten Unstimmigkeiten bezüglich der Kosten für die Heizungswartung in den Nebenkosten auftreten, so besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung einzulegen und sich vom Vermieter die Rechnung etc. vorlegen zu lassen.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

50 Gedanken zu „Heizungswartung in den Nebenkosten“

  1. Die Kosten der Heizung gemäß Betriebskostenspiegel des DMB betragen Euro 0,84 (Stand 2009).
    Meine Fragen:
    – sind in diesen Kosten auch die Wartung der Heizungsanlage enthalten?
    – wie belaufen sich die Kosten für 2011?
    Über eine Beantwortung würde ich mich freuen und
    danke Ihnen schon jetzt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Christa Häußler

    Antworten
    • Hallo Frau Häußler,
      danke für den Kommentar.
      Zu Ihren Fragen:
      – Ich kann leider nicht verlässlich sagen, ob die Wartungskosten bereits im Wert des DMB enthalten sind. Allerdings gehe ich stark davon aus. Die Wartungskosten hier nicht mit einfließen zu lassen würde in meinen Augen keinen Sinn machen.
      – Der DMB erhebt diese Statistiken aus den Nebenkostenabrechnungen eines Jahres. Die Nebenkosten für 2011 werden bis Ende 2012 abgerechnet. Zahlen zu den Durchschnittswerten kann es also frühestens Ende 2012 / Anfang 2013 geben. Hier kommt es immer zu einer Verzögerung.
      Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Darf eine Gasanlagengebrauchsfähigkeitsprüfung gemäß DVGW TRGI 2008 in der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Meiner Meinung nach ist die gesamte Gasanlage eines Wohnhauses Bestandteil der Substanz und die vorgeschriebenen Rhythmen sind Sache des Eigentümers.
    Danke im voraus für Ihre Antwort.
    MfG
    Herbert

    Antworten
    • Hallo Herbert,
      die die von Ihnen genannte Prüfung sagt mir zwar nichts, aber das hört sich schwer nach Wartung an. Ich denke, eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung kann durchaus im Rahmen der Wartung einer Heizungsanlage umgelegt werden.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Im Rahmen einer Wartung der Heizungsanlage wird seitens des Brennerherstellers der zentralen Heizungsanlage jährlich ein Wartungsset in Höhe von 80 Euro plus Mehrwertsteuer vorgeschrieben. Können diese Kosten im Rahmen der Heizungswartung in den Heizkosten abgerechnet werden – als Wartungskosten?

    Antworten
      • Der Anlagenhersteller der Heizung setzt jedes Jahr dieses Wartungsset, was laut Heizungsfirma zu verwenden ist, voraus im Rahmen der reinen Wartung. Also dann umlagefähige Heizungswartungskosten?
        Nachfrage: was ist mit Kleinmaterialien im Zuge der Wartung und Reinigunsmittel hierfür? Umlagefähig?

        Antworten
  4. Die Kosten der Feuerstättenschau des Schornsteinfegers sowie der Feuerstättenbescheid, sind diese Kosten umlagefähig? Wenn ja wo gehören diese Kosten hin? Schornsteinfeger oder sonstige Betriebskosten?

    Antworten
    • Hallo Carsten,
      ich kann Ihnen hier leider keine verlässliche Antwort geben. Wenn Sie eine absolut sichere Nebenkostenabrechnung erstellen wollen, sollten Sie sich möglicherweise an eine Hausverwaltung wenden. Es gibt auch Hausverwaltungen, die nur die Abrechnungen erstellen (ohne die Verwaltung an sich).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Ist der Austausch einer Öldüse bei Wartungsarbeiten an der Heizung umlagefähig (inklusive der Materialkosten)? Wie sieht es mit Verbrauchsmitteln wie Benzin für den Rasenmäher, Düngemittel für die Grünanlage, oder Streusalz aus?
    Mit freundlichen Grüßen
    Siegfried

    Antworten
    • Hallo Siegfried,
      bei der Öldüse dürfte es sich im Kleinmaterial handeln, welches umlagefähig ist. Benzin, Dünger, Streusalz oder z.B. Putzmittel gehören zum Arbeitsmaterial und dürfen auch umgelegt werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ist das Entkalken des Warmwasserspeichers der Heizungsanlage (Kosten 1650 Euro) umlagefähig?
    mfg
    Kai

    Antworten
    • Hallo Kai,
      ich habe gerade nochmal in der Fachliteratur nachgelesen, mit dem Ergebnis, dass das Entkalken von einem Warmwasserbereiter umlagefähig ist. Ich vermute, dass hierzu auch der Speicher zählt.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Hundt,
    in meiner Heizkostenabrechnung sind folgende Abrechnungspunkte enthalten:
    Betriebsstrom: 280,00 €
    Verbrauchserfassung: 290,00 €
    Brenner- Kesselkundendienst: 58,24 €
    Immissionsmessung: 63,95 €
    und Mietkosten HKV: 79,97 €
    Ist dies gerechtfertigt? Was sind Mietkosten HKV?
    Für Ihre Beantwortung bedanke ich mich vorab.
    Mit freundlichen Grüßen
    Richter

    Antworten
    • Hallo Frau Richter,
      alle Punkte sind umlagefähig. HKV = Heizkostenverteiler.
      Der einzige Punkt, bei dem man nach haken könnte ist der Brenner-Kesselkundendienst. Hier dürfen nur Wartungskosten enthalten sein, nicht jedoch Reparaturen.
      Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Darf der Vermieter Wartungskosten aus einer durchgeführten Wartung im Februar 2012 komplett auf mich umlegen, wenn ich nur bis April 2012 in dem Haus zur Miete gewohnt habe (Haus hat eigene Gastherme)? Oder muss ich nur anteilig Januar bis April bezahlen, also 1 Drittel der Rechnung? Grüße

    Antworten
  9. Auch wenn ich seit 01.11.2010 in dem Haus gewohnt habe und bis zum Februar 2012 keine Wartung erfolgt ist? Das war die erste. Er berechnet sie uns komplett und noch mehr, weil er die Kosten monatlich RÜCKWIRKEND in die Jahre 2010 und 2011 umlegt. Heizung war bei Einzug nagelneu.
    Danke.

    Antworten
  10. Hallo, in unserer Wohnung ist vom Vermieter eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingebaut worden. Die von der Anlage angesaugte Frischluft wird über Filter geleitet. Der Hersteller empfiehlt Filterwechsel vierteljährlich, der Verband zumindest halbjährlich. Der Vermieter jedoch hat entschieden, dass der Filterwechsel nur einmal im Jahr durchgeführt werden soll, um Kosten zu sparen. Ein Filterwechsel soll pro Wohnung 150,- EUR kosten und durch eine Firma durchgeführt werden. Diese Filter sind jedoch ähnlich einer Dunstabzugshaube nur eingeschoben, so dass auch der Hausmeister diese Arbeit durchführen könnte (ein Originalfilter kostet 8,00 EUR!).
    Frage: Müssen wir diese Vorgehensweise so akzeptieren (inwie weit funktioniert die Anlage überhaupt noch ordnungsgemäß mit vollen Filtern) und sind diese Kosten überhaupt umlagefähig. Im Mietvertrag ist diese Arbeit nicht explizit aufgeführt.
    Viele Grüße
    Peter Mummert

    Antworten
    • Hallo Herr Mummert,
      Ihr Fall und Ihre Frage ist sehr speziell. Ich könnte mir schon vorstellen, das die Kosten umlagefähig sind. Sie könnten um einen Vergleich von mehren Firmen für den Wechsel bitten, damit ersichtlich wird, ob der Vermieter sich an das Wirtschaftlichkeitsgebot hält.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Hallo Dennis,
    ich bin im Jahr 2010 im Juni aus der Wohnung ausgezogen. Wir sind dann ins Ausland gezogen. Im November 2011 kam erst die Betriebskostenabrechnung, die wir aber nie erhalten haben. Da ich noch 200€ Kaution bekomme rief ich dort im Büro an. Jetzt stellt sich raus dass wir noch über 800€ Betriebskosten zahlen sollen. ist das nicht schon längst verjährt? In dieser Wohnung habe ich nur ca. 6 Monate von ca. Dezember-Juni gewohnt. Die Wohnung war 118m gross, Nebenkosten lag etwas bei 120€. Mir kommt die Rechnung sehr hoch vor, kann das denn sein?
    Ich würde mich sehr freuen eine Antwort von Dir zuerhalten.
    Liebe Grüsse
    F. Schueller

    Antworten
    • Hallo Fanny,
      zu einer so hohen Nachzahlung kommt es, wenn man mehr „kalte“ als „warme“ Monate in einer Wohnung lebt. Das kann also durchaus sein. Wenn Sie Ihrem Vermieter Ihre neue Anschrift mitgeteilt haben (Ihre Pflicht), dann bitten Sie Ihren Vermieter um einen Nachweis für die Zustellung der Abrechnung. Der Vermieter ist in der Nachweispflicht.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  12. Hallo Herr Hundt,
    In meiner Wohnung sollen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Nachtspeicherheizung und Durchlauferhitzer sollen durch eine Gaszentralheizung ersetzt werden. Das gesamte Haus (10 Wohnung) wird modernisiert. An sich ist es ja eine super Sache, der ich auch zustimmen würden, aber sind die Kosten doch recht für die Modernisierung, so dass ich mich gegen die Modernisierung entschied. So weit ok, der Vermieter lässt dies zu.
    Jetzt schickt mir der Vermieter ein schreiben, in dem ich mich bereit erklären soll, die zukünftig anfallenden Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten zu übernehmen.
    Ist dies zulässig und auch üblich?
    Über einer schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Mfg Horst Vogel

    Antworten
    • Hallo Herr Vogel,
      von einem solche Vorgehen höre ich zum ersten Mal. In meinen Augen bleibt ganz klar der Vermieter weiterhin für die Instandhaltung verantwortlich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Guten Abend,
        Super, vielen Dank für die schnelle Antwort. Dann werde ich dem Vermieter mitteilen, dass ich dieses Formular nicht unterschreiben werde. Mal schauen, was daraufhin nun zurück kommt.
        Mfg

        Antworten
  13. Hallo Herr Hundt,
    Wartungsarbeiten an der Heizung können umgelegt werden. Muss das ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt werden, denn dass eine Heizung gewartet wird ist ja selbstverständlich, genauso wie der Betriebsstrom der Heizung ja auch nicht extra im Mietvertrag erwähnt wird und trotdem umgelegt wird.
    Viele Grüße
    Peter Müller

    Antworten
    • Hallo Peter,
      ich denke hier kommt es auf die Formulierung an. Zum Beispiel sehe ich unter „Kosten für den Betrieb einer zentralen Heizungsanlage“ durchaus auch die Wartungskosten inbegriffen.
      „Selbstverständlich“ ist auch, dass der Garten gepflegt wird, zumindest für den Vermieter. Mieter zahlen die Kosten dafür aber nur, wenn die Position auch im Mietvertrag vereinbart ist.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Hallo Herr Hundt,
    wir haben einen Heizungs-Wartungsvertrag, die Heizung wird 1x/Jahr gewartet, die Kosten auf die Mieter umgelegt.
    Wenn der Installateur dann ein weiteres Mal kommen muss, weil Schmutzzu einem Fehler in der Kondensatpumpe zu einer Verstopfung geführt hat, können dann die reinen Wartungskosten auch noch zusätzlich zum Wartungsvertrag auf die Mieter umgelegt werden?
    Dank im Voraus für Ihre Antwort
    Peter Schilling

    Antworten
    • Hallo Herr Schilling,
      ich würde eher vermuten, dass der zweite Besuche des Heizungs-Experten zur Instandhaltung zählt. Die Heizung wurde ja nicht gewartet, damit diese weiterhin fehlerfrei arbeitet, sonder wieder gangbar gemacht, weil sie ausgefallen war oder einen Problem hatte. Instandhaltungskosten wären dann nicht umlegbar.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Guten Tag Herr Hundt,
    der Heizungsmonteur hat die defekte Ölpumpe des Heizungsbrenners austauschen müssen.
    Als Folge musste er auch die verharzte Düse austauschen,Brenner neu einstellen und eine Abgasmessung durchführen.
    Muss der Mieter einen Teil z.B. Folgekosten bezahlen ?
    Vielen Dank, Jürgen Kraus

    Antworten
  16. Hallo Herr Hundt,
    ich freue mich grade ihren Blog entdeckt zu haben und möchte ihnen hier erstmal für ihr Wirken, ihren Einstz danken! Das beeindruckt mich und ich finde das nicht selbstverständlich.
    Zu meiner Frage. Ich wohne jetzt seit gut 3 Jahren bei einem privaten Vermieter und wir teilen uns sein Haus, wobei ich einen kleineren Teil bewohne. Da sich über Jahre auch eine Freundschaft entwickelt hat und ich sein erster Mieter bin, möchte ich mich mit ihm nicht über kleine Beträge streiten.
    Jedoch kommt mir die Heizkostenabrechnung, nachdem ich hier und anderswo etwas nachgelesen habe, recht laienhaft vor. Mein Vermieter schlägt, nach Beratung seines Heizungsbauers, auf die Heizkosten für Heizung (nach Wärmemengenzähler) und Warmwasser (nach einer Formel für den Verbrauch der Warmwasserenergie) einfach 30% für die Grundlast der Heizung auf. Wartungskosten/Schornsteinfeger werden separat bei den anderen Nebenkosten anteilig der Wohnfläche berechnet.
    Nach allem was ich gelesen habe, dürfte dies rechtlich so nicht nicht zulässig sein.
    Meine Frage geht aber dahin, ob ein Aufschlag von 30% auf den berechneten Verbrauch für den Grundbetrieb in etwa ok ist, wenn gleichzeitig Kosten für Wartung und Schornsteinfeger an anderer Stelle separat berechnet werden.
    Bei der Anlage handelt es sich um ein BHKW welches auf Rapsöl umgebaut wurde.
    Dabei kommt mir noch eine 2. Frage, ob Einnahmen aus der Stromerzeugung der Anlage nicht auch in meinen Nebenkosten berücksichtigt werden müssten oder ob diese dem Vermieter in Gänze zustehen – er hat ja andererseits auch die Instandhaltung zu bezahlen?
    Ich freue mich auf ihre Antwort!
    Herzliche Grüße
    Michael

    Antworten
    • Hallo Michael,
      ich weiss leider nicht was sie mit einem „Aufschlag von 30%“ meinen. Klingt aber schonmal komisch. Ich würde mich an Ihrer Stelle rechtlich beraten lassen. Im Internet gibt es auch Möglichkeiten Nebenkostenabrechnungen günstig überprüfen zu lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  17. Guten Tag,
    wir haben soeben die Betriebskostenabrechnung für unsere Mietwohnung erhalten.
    Darin sind erstmalig „Wartungskosten“ für unsere Heizungsanlage aufgeführt. In unserem Mietvertrag ist auch geregelt, dass wir diese übernehmen. Allerdings wohnen wir bereits 5 Jahre hier und unser Vermieter hat bisher noch NIE die Kosten für die Wartung in unserer Betriebskostenabrechnung aufgenommen, so dass uns das sehr wundert.
    Außerdem wissen wir sicher, dass zu dem Zeitpunkt, als die Wartung (laut Rechnung) durchgeführt wurde, die Heizung tatsächlich eine Störung hatte und wir sogar einige Tage keine Heizung hatten. Meiner Meinung nach hat der Monteur eine Reparatur oder Instandhaltung durchgeführt, die im Anschluss nur als „Wartung“ deklariert wurde. Wir sind daher nicht bereit, die Rechnung – zumindest im vollen Umfang – zu begleichen.
    Kann ich von meinem Vermieter bzw. der Heizungsfirma jetzt noch eine detaillierte Auflistung verlangen, dass ich Wartung und Reparaturkosten unterscheiden kann?
    Oder haben Sie eine andere Idee?
    Vielen Dank im Voraus!
    MfG. Susanne

    Antworten
  18. Hallo Herr Hundt,
    ich habe eine Frage bezüglich einer Heizungsreparatur. Ich heize meine Wohnung per Kaminofen. Vor kurzem hat der Vermieter eine Leckage im Heizungssystem festgestellt und hat daraufhin Dichtflüssigkeit einleiten lassen. Es musste mehrere Tage die Heizkörper voll aufgedreht werden damit die Dichtflüssigkeit verteilt wird und aushärten kann. Natürlich stiegen die Heizkostenzähler entsprechend. Darf dieser Verbrauch auf mich umgelegt werden? Darf das bei der Reparatur verbrauchte Heizöl überhaupt umgelegt werden?
    Vielen Dank für Ihre Auskunft
    MfG, Christian

    Antworten
    • Hallo Christian,
      es lässt sich sicherlich trefflich darüber streiten, ob die Kosten nicht zur Reparatur gehören und somit vom Vermieter zu tragen sind. Ich persönlich halte das schon für denkbar.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Hallo Herr Hundt,
    ich bin Mieter eines Einfamilienhauses, laut Mietvertrag zahle ich eine Kaltmiete und bin für sämtlich Nebenkosten selber zuständig. Das heißt das ich Wasser , Abwasser, Müll usw. selber anmelden und bezahlen muss.
    Nun meine Frage: Der Vertrag für die Wartung der Heizung läuft auf den Namen meines Vermieters ich hatte keine Gelegenheit mir selber einen Anbieter zu suchen. Bin ich verpflichtet für diese Kosten aufzukommen?
    Danke für Ihren Kommentar.
    Liebe Grüße
    Susi

    Antworten
  20. Guten Tag, eine Frage bzgl. eines kombinierten Wartungsvertrages mit Stördienst. Mein Vermieter hat einen solchen Vertrag. Leider ist die Rechnung betragsmäßig nicht aufgteilt. Summe ist insgesamt ca. 180 €. Im Vorjahr haben die reinen Wartungskosten (Ölbrenner-Reinigung inkl. Filter etc. – also die eindeutig zuordenbaren NK) insg. 140 € betragen. M.E. müsste der Betrag dieses Jahr wohl aufgesplittet werden, doch welcher Ansatz ist realistisch? 50%, 70% oder einfach der Wert des Vorjahres?
    Vielen Dank & Viele Grüße
    Michael M.

    Antworten
  21. Hallo Herr Hundt,
    würden Sie folgende Arbeiten an der Heizungsanlage für die Abrechnung in den Nebenkosten als Wartungs- oder als Instandhaltungsarbeiten ansehen?
    1. Entkalkung Heizungsanlage (Fußbodenheizung) 840,- Euro, Arbeit fällt ca. alle 4-5 Jahre an.
    2. Schmutzfänger der Fußbodenheizung gereinigt 40,- Euro
    3. Fußbodenheizung Wasser nachgefüllt. Ca. 40,- Euro
    4. Elysator gespült und gereinigt (Elysator dient bei einer Heizung zur Vermeidung von Rost durch das Heizungswasser) ca. 50,- Euro
    5. Anode, Dichtung und Entlüfter am Elysator gewechselt, 1 x neuer Elysator (Muss alle 4-5 Jahre gemacht werden) Ca. 260,- Euro
    Viele Grüße

    Antworten
  22. Der Mieter ist zum 30.06.2018 aus dem Einfamilienhaus ausgezogen. Die jährliche Wartung der Heizung hat noch nicht stattgefunden und auch nicht die vorgeschriebenen Prüfungen durch den Schornsteinfeger. Können die Kosten für Wartung und Schornsteinfeger, die in diesem Jahr noch anfallen, zeitanteilig in der Betriebskostenabrechnung für 2018 geltend gemacht werden?

    Antworten
  23. Hallo Dennis,
    Wir sind im März 2021 in ein Mietshaus eingezogen. In diesem Monat wurde auch eine neue Gasheizung installiert. Im April 2022 sind wir ausgezogen. Der Vermieter hat im Mai 2022 eine Wartung durchführen lassen. Nun möchte der Vermieter, dass wir die komplette Wartungsrechnung übernehmen, da er vom Zeitpunkt März 2021-April 2022 rechnet. Wir gehen davon aus, dass wir die Kosten nur anteilig von Januar-April 2022 bezahlen müssen. Ist das richtig? Der Vermieter argumentiert, dass wir ja ein Jahr im Haus gewohnt haben und dafür die komplette Rechnung übernehmen müssen.
    Im Mietvertrag steht, dass wir für Wartungskosten aufkommen müssen. Danke.

    Antworten
      • Hallo Dennis,
        Danke für deine Antwort.
        Meinst du mit deiner Antwort, dass wir die Rechnung komplett übernehmen sollen, da wir 12 Monate (2021&2022) im Haus gewohnt haben oder nur für die 4 Monate in 2022, da die Wartung in 2022 durchgeführt wurde?
        Viele Grüße
        Julia

        Antworten

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