Die Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung sind Kosten, die mancher Mieter nicht so gern auf seiner Abrechnung sieht und gar nicht selten als ungerechtfertigt und übertrieben empfindet. Da es in der Vergangenheit viele Streitigkeiten um diesen Punkt in der Abrechnung gab und Mieter gerade bei diesen Kosten kaum nachvollziehen konnten, wie genau sie sich zusammensetzten.
Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof am 20.02.2008 einen einheitlichen Beschluss gefasst (Az. VIII ZR 27/07). Dem zufolge dürfen Vermieter auf der Nebenkostenabrechnung zunächst einmal keine Summe pauschal für Hausmeistertätigkeiten veranschlagen, sondern müssen auch hier klar nachvollziehbar darstellen, aus welchen Kosten sich dieser explizit zusammensetzt. Zudem darf auch nicht jede Tätigkeit des Hausmeisters dem Mieter auf die Rechnung gesetzt werden.

Welche Hausmeisterleistungen darf der Vermieter über die Nebenkostenabrechnung auf seine Mieter umlegen?

Generell dürfen nach Aussage des Bundesgerichtshofs die Arbeiten des Hausmeisters nicht auf die Mieter umgelegt werden, die für die Reparaturen, Instandhaltung und die Verwaltung des Hauses anfallen. Aus einer Pauschale könnten Mieter nicht erkennen, welche Arbeiten damit abgedeckt seien und welche nicht, daher müssen die einzelnen Tätigkeiten aufgelistet werden.
Zu den nicht anrechenbaren Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung zählen demnach:

  • Verwaltungsarbeiten (Wohnungsübergaben etc.)
  • Reparaturarbeiten
  • Anschaffungskosten für Werkzeuge und Geräte etc.

Zu den Gebühren, die der Mieter jedoch als Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung zahlen muss, zählen:

  • die Haus- Treppen- und Straßenreinigung (falls anfallend)
  • die Gartenpflege (falls anfallend)
  • die Bedienung und Überwachung der Heizung
  • die Bedienung und Überwachung des Fahrstuhls (falls anfallend)
  • die Bedienung und Überwachung der Warmwasserversorgungsanlage

Im Übrigen ergibt sich eine gesetzliche Begrenzung für Nebenkosten aus § 556 Abs. 3 BGB. Demnach hat der Vermieter bei der Vereinbarung über die Betriebskosten/ Nebenkosten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Das bedeutet, dass der Vermieter nicht aus nicht nachvollziehbaren Posten der Nebenkosten über die Mieter bereichern darf.
Die Regelung des Bundesgerichtshofs hat damit einen großen Vorteil für die Mieter geschaffen, da sie nun ungerechtfertigte Nebenkostenabrechnungen genau auf dieser Grundlage auch anfechten können. Wucher wird auf diese Weise begrenzt, bzw. verhindert.


Zwar gibt es keine einheitliche Kostentabelle, aus denen sich die Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung ablesen lassen (die übrigens auch in den einzelnen Bundesländern und Gebieten sehr unterschiedlich ausfallen können), jedoch wurde durch die klare Beschränkung der umlagefähigen Nebenkosten ein deutlicher Rahmen geschaffen, an den sich seriöse Vermieter und Wohnungsgenossenschaften auch halten.
Mieter, die ihre Nebenkostenabrechnung prüfen und damit nicht einverstanden sind, besonders wenn es den Punkt der Hausmeisterkosten in der Abrechnung betrifft, haben die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung einzulegen und die Belege einzusehen, um diese prüfen zu können.

44 Gedanken zu „Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung“

  1. Dürfen die Kosten des Steuerberaters für den Vermieter, zur Berechnung der Hausmeisterkosten, auf die Mieter umgelegt werden?
    Darf der Vermieter die monatlichen Nebenkosten auf Grund hoher Nachzahlung sofort erhöhen?
    Was sind Abrechnungskosten, die auch auf den Mieter umgelegt wurden?

    Antworten
    • Hallo Herr Mildner,
      die Steuerberatungskosten halte ich für Verwaltungskosten die nicht umgelegt werden dürfen. Die Erhöhung der der Vorauszahlung ist nach der Abrechnung möglich, ja. Im Grunde ist es auch im Interesse des Mieters eine angemessene Vorauszahlung zu leisten, um für den Abrechnungszeitraum keine große Nachzahlung leisten zu müssen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. In meinem Mietvertrag steht, dass ich die Treppenreinigung durchzuführen habe und diese auch natürlich mache. Mein Vermieter hat jetzt einen Hausmeistedienst damit beauftragt, da die anderen Miketparteien die Treppenreinigung nicht durchführen. Kann er machen, aber für mich zählt der Mietvertrag und werde meine Hausordung auch weiterhin machen. Meiner Meinung nach kann der Vermieter nicht einseitig den Vertrag ändern. Welche gesetzlishe Grundlage gibt es dazu.
    Danke für Ihre Mühe

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  3. Hallo Herr Hundt ,
    eigentlich wollte ich nur in Erfahrung bringen wie lang ich Zeit habe einen Widerspruch wegen der Betriebskostenabrechnung einzulegen .Und habe mich hier festgelesen was den Hausmeister betrifft .Ich war erstaunt denn wir zahlen jedes Jahr für den Hausmeister doch stellte ich gerade fest:
    die Haus- Treppen- und Straßenreinigung, dafür zahlen wir extra eine Reinigungsfirma, die Gartenpflege, zahlen wir auch extra, die Bedienung und Überwachung der Heizung wird von der Fernwärmefirma erledigt und die Wartung zahlen wir auch extra, die Bedienung und Überwachung des Fahrstuhls, haben wir nicht. Die Bedienung und Überwachung der Warmwasserversorgungsanlage erfolgt auch über eine andere Firma die gesondert bezahlt wird. Winterdienst ist im Mietvertrag festgelegt müssen wir Mieter selbst machen.
    Der Hausmeister wechselt mit etwas Glück mal eine kaputte Glühbirne aus aber das auch erst Wochen später. Auf die Frage bei unserer Wohnungsgesellschaft, das wir alle arbeiten für die wir den Hausmeister bezahlenmüssten gesondert zahlen oder sie selbst verrichten müssen, kam nur ich hätte den Mietvertrag so aktzeptiert und könne mich jetzt nicht darüber beschweren. Nun meine Frage klar steht im Mietvertrag welche Kosten ich zu zahlen habe, aber muss ich das nun so hinnehmen, denn ich wusste ja nicht das es arbeiten gibt die ein Hausmeister erledigt die wir gar nicht zahlen müssen?

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    • Hallo Nicole,
      die Formulierung im Mietvertrag, dass Sie offensichtlich auch Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten (für Allgemeinflächen, zum Beispiel im Treppenhaus) zahlen müssen ist unwirksam. Sie können dazu nicht verpflichtet werden. Ich würde mir die Zeit- und Aufgabennachweise des Hausmeisters zeigen lassen. Die Belegeinsicht ist Ihr Recht. Im Anschluss können Sie schauen, welchen Arbeiten Sie zu Unrecht bezahlt haben.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  4. Hallo Herr Hundt,
    in unserer aktuellen Nebenkostenabrechnung taucht der Punkt Allgemeinstrom mit 390€ auf. In der letzten Abrechnung waren es nur 96€. Der hohe Betrag kommt durch einen Fehler bei der Heizung zustande. Die Heizung ist in den Sommermonaten nicht in den Sparmodus gegangen, d.h. obwohl wir 30Grad Außentempertur hatten, lief die Heizung normal weiter und die Pumpen liefen somit auch 24Std. am Tag. Kann uns der Vermieter diese zu hohen Kosten in Rechnung stellen, denn meiner Meinung nach ist der Fehler ja an seiner Heizung entstanden.
    Gruß

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    • Hallo Stefan,
      ich denke der Vermieter / die Hausverwaltung ist für die Kosten verantwortlich. Ein solcher Fehler sollte bei einer Wartung / Prüfung / Begehung auffallen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  5. Sehr geehrter Herr Hundt,
    Mit der heutigen Nebenkostenabrechnung wurden Hausmeisterkosten in Höhe von 720 € für das komplette Haus in Rechnung gestellt und ganz normal über die Quadratmeter aufgeteilt. Allerdings steht in der Abrechnung nur Hausmeister/ Winterdienst als Posten. Als Hausmeister ist einer der anderen Mieter eingesetzt. Dieser hat von den umlagefähigen Arbeiten nur den Rasen gemäht. Winterdienst hat er nicht übernommen. Fahrstuhl gibt es keinen, Treppenhäuser werden durch alle Mieter gereinigt. Heizung und Warmwasser betreut eine Fremdfirma.
    Mir scheint der Betrag doch sehr pauschal angesetzt und es ist mir auch nicht ersichtlich wie dieser zustande kommt.
    Kann ich in diesem Fall gegen die Betriebskostenabrechnung vorgehen?

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    • Hallo Horst,
      Sie sollten Einblick in die Belege nehmen, das heisst sich die Nachweise für die einzelne Arbeiten zeigen lassen. Dann können Sie erkennen welche Arbeiten umlagefähig sind und welche nicht.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit Garten. In der letzten Nebenkostenabrechnung wurden Hausmeisterkosten von 1084€ in Rechnung gestellt und über die Quadratmeter aufgeteilt. Unser Vermieter erledigt die Aufgaben selbst und hat keinen Hausmeister beschäftigt.
    Ist diese Summe gerechtfertigt.

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    • Hallo Manja,
      grundsätzlich kann der Vermieter auch Kosten für Eigenleistungen als Nebenkosten umlegen. Diese Kosten müssen allerdings einem Markt-Vergleich standhalten und sich eher an günstigen Angeboten von externen Dienstleistern orientieren. Der Vermieter muss Ihnen aber seinen veranschlagten Stundenlohn mitteilen und auch Buch über die Arbeitsstunden führen. Ohne diese Infos ist nicht zu beurteilen, ob die Kosten angemessen sind.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Hundt,
    mich würde interessieren, ob die Hausverwaltung verpflichtet ist, den Mietern eines Mehrfamilienhauses mitzuteilen, wenn der Hausmeister des Hauses wechselt bzw. wenn der Hausmeister der Hausverwaltung selbige Arbeiten vorübergehend übernimmt.
    Außerdem möchte ich gerne wissen, inwiefern unzureichend bzw. überhaupt nicht erledigte Hausmeisterarbeiten von mir als Mieter bezahlt werden müssen.
    Als Mieter hier im Haus muss ich die Hausverwaltung ständig auf auch offensichtliche Mängel hinweisen und dies mit Nachdruck, ansonsten passiert nichts. Dies kostet viel Zeit und Nerven. Der Sinn einer Hausverwaltung ist aber doch, mir solche Dinge vom Halse zu halten, schließlich bezahle ich nicht dafür, ständig sie bzw. den Hausmeister kontrollieren zu müssen.
    Ich warte gespannt auf Ihre Antwort und bedanke mich jetzt schon.
    Mit freundlichen Grüßen
    Maria

    Antworten
    • Hallo Maria,
      ich denke nicht, dass die Verwaltung verpflichtet ist Sie über einen Wechsel des Hausmeisters zu informieren. Das gilt sowohl für einen angestellten Hausmeister, sowie auch für einen externen Hausmeisterdienst. (Es macht aber natürlich durchaus Sinn die Mieter zu informieren)
      Wenn Sie durchweg mit den Hausmeisterleistungen unzufrieden sind sollten Sie sich schriftlich an die Verwaltung wenden und um Abstellung der Mängel bitten. Ab einem gewissen Grad – da haben Sie vollkommen Recht – steht auch zur Debatte, ob die Kosten für Schlecht- oder Nichtleistung von den Mietern getragen werden müssen. Hier muss man aber ganz klar den Einzelfall betrachten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Guten Abend,
    habe meine Nebenkostenabrechnung bekommen und es wurden für Hausmeisterkosten 50 Euro mehr als zum Vorjahr berechnet. Muß uns der Vermieter vorher über eine Erhöhung informieren?
    viele Grüße Korina Kirsch

    Antworten
    • Hallo Frau Kirsch,
      nein, der Vermieter muss Sie nicht über die Erhöhung informieren. 50 Euro im Jahr, das sind gut 4 Euro pro Monat mehr. Entweder hat der Vermieter den Hausmeisterservice gewechselt oder der Hausmeister hat im Monat etwa 10 bis 20 Minuten mehr gearbeitet. Das ist absolut vertretbar.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Im Vergleich zum Vorjahr sind unsere Hauswartkosten um 3400€ gestiegen. Kommt mir irgendwie merkwürdig vor. Zwar hat die Hausverwaltung gewechselt, aber wieso auch gleichzeitig die Hauswartkosten derart gestiegen sind, verstehe ich nicht. Sollte ich Widerspruch einlegen? Können mir dadurch Nachteile entstehen?
        Beste Grüße,
        Martin Jurgowiak

        Antworten
        • Hallo Martin,
          nehmen Sie am besten Einblick in die Abrechnungsunterlagen. Dann können Sie selbst nachprüfen, warum die Kosten derartig gestiegen sind. Im Zweifel können Sie die Verwaltung auch einfach darauf ansprechen.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  9. Sehr geehrter Herr Hundt,
    können Fahrtkosten von Reinigungspersonal in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden?
    MfG

    Antworten
    • Hallo Ute,
      die Reinigungsfirma muss ja irgendwie zum Haus kommen. Entweder ist die Fahrt eingepreist oder wird separat ausgewiesen. Ich halte die Kosten für umlagefähig.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Hallo Herr Hundt,
    Hausmeisterkosten sind bei uns um 257,. EUR und somit um mehr als 60 % im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Es gab übrigens einen Eigentümerwechsel und einen Wechsel der Hausverwaltung. Widerspruch + Einsichtnahme ist da sicher angezeigt. Die Mieter des Nachbarhauses hat sich anwaltlichen Rat geholt und die Hausverwaltung reagiert nicht. Was empfehlen Sie?
    Als Ergänzung möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Betrag für Hausmeisterkosten vorher pauschal als Hausmeisterdienstleistungen mit 389,71 EUR (Wohnung = 77 qm) veranschlagt war und nun in einer formal sicherlich sauberen Darstellung in Kosten für Hausmeister (nur Lohnkosten), – für Hausreinigung (nur Lohnkosten) sowie Gartenpflege (-nur Lohnkosten) aufgesplitted wurde. Diese drei Positionen zusammengenommen ergeben Kosten pro Mieter von 620,27 EUR, welches einer Steigerung von mehr als 60 % entspricht. Wenn ich mir nun Einblick in die Abrechnungsunterlagen verschaffe, aber keine Fehler finde, so gibt es doch immer noch dieses sogenannte Wirtschaflichkeitsgebot.
    Die Gesamtkosten für die vorgenannten Kostenfaktoren werden für eine Gesamtwohnfläche von 2.849,80 qm/33 Wohnungen in Rechnung gestellt und betragen nun 22.778,91 EUR. Für die pauschale Position “Hausmeisterdienstleistungen” wurden im Vorjahr mit 14.312 EUR veranschlagt. Halten Sie Kosten in dieser Höhe und vor allem einen derartigen Anstieg der Kosten für nachvolllziehbar bzw. marktgerecht? Wie stehen die Aussichten eines Widerspruchs und ggfs. einer gerichtlichen Klärung?
    Viele Grüße Horst Weinrich

    Antworten
    • Hallo Horst,
      eine Kostensteigerung um 60% ist viel, aber sicherlich könnte man diese Steigerung noch halbwegs als normal betrachten. Man muss einfach genau hinschauen: Welche Aufgaben werden vom Hausmeister erledigt, weisst der Hausmeister Mehrwertsteuer aus? (der vorherigen als Kleinunternehmen vielleicht nicht?), wurde die Firma gewechselt?
      Die Einsichtnahme der Unterlagen ist der erste Schritt, anschließend kann ich Ihnen auch nur empfehlen sich anwaltlichen Rat einzuholen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Sehr geehrter Herr Hundt,
    vor kurzem erhielt ich ein Schreiben von meinem Vermieter. Ab sofort müssen alle Mieter abwechselnd selber Treppenhaus und Flur reinigen. In meinem Mietvertrag ist die Gebäudereinigung aber in den Nebenkosten enthalten und wurde bis jetzt von einem Hausmeister durchgeführt.
    Darf der Vermieter das ohne die Nebenkosten zu senken?
    mfg
    Markus L.

    Antworten
    • Hallo Markus,
      die Nebenkosten werden faktisch gesenkt, spätestens in der Nebenkostenabrechnung finden Sie für die Reinigung keine Kosten mehr. Sie leisten aktuell ja Vorauszahlungen.
      Ob die Vertragsänderung einfach so möglich ist, ist eine andere Frage. Ich denke eher nein.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  12. Sehr geehrter Herr Hundt
    Wollte mal nachfragen, ob der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung Kosten für Hausmeisterdienste und Kosten für Treppenhausreiningung aufführen darf.
    Mfg Wolfgang

    Antworten
  13. Hallo Herr Hundt,
    habe hier bei einigen anderen schon gelesen, dass die Hausmeisterkosten auf die Quadratmeter aufgeteilt werden.
    Das wäre nämlich meine Frage gewesen : Warum ???
    Nur weil meine Wohnung größer ist zahle ich mehr als mein Nachbar ?
    Verstehe ich nicht, ich bin der Meinung das es auf die Anzahl der Wohnungen umgelegt werden müsste. Der Hausmeister macht doch für mich nicht mehr als für andere !
    Ich bedanke mich jetzt schonmal für die Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Janine Kirner-Tiedke

    Antworten
    • Hallo Janine,
      der Umlageschlüssel muss nicht immer gerecht erscheinen. In meinen Augen ist es richtig, dass größere Wohnung (mehr Wohnwert, ggf. mehr Personen) auch mehr Kosten tragen müssen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Sehr geehrter Herr Hundt,
    am 17.03. informierte ich unsere Hauseigentümerin als Hauswart, dass Öl für die Heizungsanlage bestellt werden müsste. Erst mit heutigem Datum (25.03.2013) wurde das Heizöl angeliefert. Am späten Abend des 24.03. ist die Heizung ausgefallen, da kein Heizöl mehr vorhanden war. Also habe ich die Heizungsanlage ausgeschaltet, damit diese keine Luft zieht. Nach der Lieferung des Heizöl lies sich die Anlage nicht einschalten. Angeblich hatte die Anlage Luft gezogen. Jetzt will mir der Hauseigentümer die Kosten für den Einsatz der Heizungsmonteure in Rechnung stellen für das ablüften der Anlage. Nun meine Frage. Darf er das? Ist doch nicht meine Schuld, dass die Öllieferung so spät kam. Ferner habe ich hier richtig reagiert und die Anlagen außer Betrieb genommen. Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus. Sini.

    Antworten
  15. Hallo Herr Hundt,
    wir haben von unserem Vermieter für drei Wohnpartien insgesamt 2.194 € an Hausmeisterkosten berechnet bekommen. Es wurde nicht angegeben wie sich diese Kosten zusammensetzen, er hat lediglich erwähnt das er pro Quadratmeter 14,83 € berechnet hat. Kann der Vermieter Kosten in dieser Höhe veranschlagen wenn er sich auf dem Grundstück um nichts kümmert außer zweimal Rasen mähen und einmal die Hecke zu schneiden??
    Freundliche Grüße
    Jochen

    Antworten
    • Hallo Jochen,
      bitten Sie um Belegeinsicht. Schauen Sie sich die Rechnungen und Leistungen des Hausmeisters an. Dann wissen Sie, ob die Kosten gerechtfertigt sind auch nicht. Anders wird es nicht gehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Hallo, ich habe eine Frage und zwar:
    wie rechne ich die Hausmeisterkosten für die Betriebskostenabrechnungen ab.
    Wir haben interne Hausmeister die keine Stundenzettel führen, alles ist wohl mit dem Lohn abgeglichen.
    Wir rechne ich für die Objekte die Hausmeisterkosten aus?
    Lieben Gruß
    Lina

    Antworten
    • Hallo Lina,
      die Hausmeister sollten notieren wie viele Stunden für welche Arbeiten aufgebracht wurden. Nur so können Sie zwischen umlegbaren und nicht umlegbaren Kosten unterscheiden. Erfolgte bislang keine Erfassung beleibt nur der pauschale Abzug für die nicht umlegbaren Kosten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        und wie kann ich diese Pauschale ausrechnen??
        Die Reinigungsarbeiten der Außenanlagen sind ja umlagefähig.
        Gruß
        Lina

        Antworten
  17. Hallo. Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
    Unser Vermieter hat Hausmeisterkosten im Mietvertrag stehen. Ok, kein Problem. Jetzt müssen aber die MIETER die komplette Gartenpflege selbst machen. ALLE GARTENARBEITEN … ist das überhaupt rechtens, wenn man doch Hausmeisterkosten in der Miete hat? Auch Mülltonnen rausstellen etc müssen alles die Mieter machen, der Hausmeister macht gar nix sozusagen, nur Wohnungsbesichtigungen führt er durch. Ich fühle mich sehr ungerecht behandelt…
    Was kann ich machen dagegen? Sollte ich zum Anwalt oder die Hausmeisterkosten einbehalten? Wer kann mir helfen?
    Danke im Voraus

    Antworten
    • Hallo Carsten,
      ich würde mir die Belege für die ausgeführten hausmeister-Leistungen zeigen lassen. Anhand der Belege können Sie die ausgeführten Arbeiten und die Umlagefähigkeit der Arbeiten prüfen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  18. Hallo!
    Haben die Nebenkosten für das Jahr 2013 bekommen und haben eine Position für Hausmeister mit 2000.- € im Jahr und dann nochmal Strasenreinigung/Winterdienst mit 680,-€
    Darf der Vermieter das getrennt abrechnen? Zumal ich den Hausmeister hier gerade mal 2 mal gesehen habe und noch ein anderer hier die Außenanlagen und Mülltonnen raus stell.

    Antworten
    • Hallo Tanja,
      nehmen Sie Einblick in die Abrechnungsunterlagen und lassen Sie sich insbesondere die „Stundenzettel“ des Hausmeisters zeigen. Danach wissen Sie ganz genau, was hier abgerechnet werden soll.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Hallo,
    Ich bin selbst seit letztem Jahr Hausmeister in unserem drei Mietparteien Haus. Ich erhalte dafür monatlich 100€. Da der Hausmeister vor mir nicht besonders fleißig war, musste im Garten sehr viel getan werden. Es wurden 7 Bäume gefällt. Ein Zaun von ca. 30 m gezogen. Gartenhütte entrümpelt. Und noch einige andere Arbeiten. Alles das mit eigenem Fleiß. Natürlich auch mit dem Hintergrund diesen dann auch nutzen zu können. Und auch die beiden anderen Pateien dürfen den Garten nutzen.
    Jetzt meine Frage. Es wurden vom Vermieter Gartengeräte gekauft. Und auch Materialien wie z.b. für den Zaunbau. Was darf nun in der Nebenkostenabrechnung für Grundstückspflege berechnet werden.
    Als Anmerkung noch. Ich bekomme 100 €. Diese werden von den 3 Mietparteien mit der Miete jeden Monat verrechnet. Also werden mir selbst anteilig 40 € monatlich Nebenkosten berechnet.
    Gruß Robert

    Antworten
  20. Hallo Herr Hundt,
    mich würde interessieren, inwieweit es rechtens ist, dass auf einer Nebenkostenabrechnung zwei Posten „Hausmeister“ ausgewiesen werden. Einmal benannt als „Hausmeisterservice“ in Höhe von € 6.378,36 und einmal als „nebenberuflicher Hausmeister“ in Höhe von € 2.710,83.
    Vielen lieben Dank im Voraus schon mal für das Feedback.
    Grüße Manu

    Antworten
  21. Fast 6000€ für einen Hausmeister den man nie sieht? Wo der Rasen 3 mal im Jahr grob gemäht wird und nicht mal Unkraut gezogen wird, wo die Mieter sich selbst um die Hausordnung kümmern (Fussboden wischen, Fenster sauber machen und Tiefgarage kehren)? Wo wir mehrmals kein warmes Wasser hatten weil Öl nicht abgelesen wurde und deshalb nicht nachgefüllt wurde? Es sind 10 Wohnungen ungefähr 630qm Fläche im ganzen. Ich würde mal gerne wissen ob das eigentlich richtig ist.

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