Wohnungskündigung
- Wohnungskündigung – Einleitung
- Arten der Wohnungskündigung für Mieter und Vermieter
- Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter
- Sonderregelungen und Sonderkündigungsrechte bei der Wohnungskündigung
- In dieser Form sollte eine Wohnungskündigung erfolgen (Bitte beachten!)
Wohnungskündigung
Einzige Ausnahme hierbei ist jedoch ein Zeitmietvertrag. Um einen Zeitmietvertrag gemäß § 575 BGB handelt es sich, wenn das Ende des Mietverhältnisses bereits bei Vertragsabschluss innerhalb des Mietvertrages festgelegt wurde. Eine gesonderte Wohnungskündigung muss dann nicht mehr erfolgen. Dennoch haben sowohl Mieter als auch Vermieter von Zeitmietverträgen das Recht der außerordentlichen Kündigung.
Zeitmietverträge sind allerdings eher die Ausnahme von der Regel, daher wollen wir uns in den nachfolgenden Ausführungen auf die Wohnungskündigung bei einem unbefristeten Mietverhältnis beziehen.
Arten der Wohnungskündigung für Mieter und Vermieter
Neben der fristgerechten ordentlichen Kündigung, unter Einhaltung der in § 573c BGB enthaltenen Kündigungsfristen, eines Mietvertrages bestehen zusätzlich die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Wohnungskündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) und das Sonderkündigungsrecht gemäß § 561 BGB, welches dem Mieter im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung durch den Gesetzgeber eingeräumt wird. Zusätzlich räumt der Gesetzgeber sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter in § 580 BGB ein Sonderkündigungsrecht nach dem Tod des Mieters ein.
Die Auflösung des Mietverhältnisses bedarf grundsätzlich nicht die Zustimmung des Vertragspartners und bei einer ordentlichen fristgerechten Wohnungskündigung seitens des Mieters auch keiner Begründung. Bei einer außerordentlichen Kündigung oder der Nutzung des Sonderkündigungsrechts muss jedoch der Kündigungsgrund innerhalb des Kündigungsschreibens angegeben werden.
Auch der Vermieter hat das Recht ein bestehendes Mietverhältnis aufzulösen. Auch für ihn bedarf es grundsätzlich nicht der Zustimmung des Mieters, jedoch wird diesem im § 574 BGB ein Widerspruchsrecht gegen die Wohnungskündigung des Vermieters zugesprochen.
Anders als der Mieter ist der Vermieter jedoch auch bei einer ordentlichen fristgerechten Kündigung des Mietvertrages dazu verpflichtet, die Kündigung zu begründen und eine Wohnungskündigung durch den Vermieter kann zusätzlich nur erfolgen, wenn die in den §§ 573 BGB – 573b festgelegten Rahmenbedingungen gegeben sind. Der Vermieter könnte z.B. eine begründete Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen.
Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter
Bei der ordentlichen Wohnungskündigung durch den Mieter besteht unabhängig der bisherigen Mietzeit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Hier finden Mieter ein Muster zur Wohnungskündigung (der Brief kann kostenfrei genutzt werden).
Für den Vermieter hingegen ist die Dauer der Kündigungsfrist abhängig von der Dauer der Mietzeit in Jahren:
- Bei einem bestehenden Mietverhältnis bis zu 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist, wie beim Mieter auch, 3 Monate.
- Eine Kündigungsfrist von 6 Monaten gilt bei einer Mietzeit von 5 bis 8 Jahren.
- Besteht das Mietverhältnis länger als 8 Jahre, so verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 573c um weitere 3 Monate auf 9 Monate.
Unter Umständen können auch andere Kündigungsfristen innerhalb des Mietvertrages eingeräumt werden, insbesondere wenn es sich nur um eine kurzfristige und vorübergehende Vermietung handelt. Eine Abweichung von den gesetzlichen Kündigungsfristen darf jedoch zu keiner Zeit nachteilig für den Mieter ausfallen (§ 573c Abs. 4 BGB).
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht zudem die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung, bei der das Mietverhältnis mit Ablauf des laufenden Monats endet. Die fristlose Kündigung kann sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter ausgesprochen werden, sofern ein wichtiger Grund gemäß § 543 BGB vorliegt.
Auch bei der fristlosen Wohnungskündigung sind Mieter und Vermieter dazu verpflichtet, die Gründe der Kündigung zu nennen.
Sonderregelungen und Sonderkündigungsrechte bei der Wohnungskündigung
Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Mieter beziehungsweise dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht bei der Wohnungskündigung zu. Grund für dieses Sonderkündigungsrecht ist unter anderem in einer dauerhaften Veränderung einzelner Vertragsbedingungen innerhalb des Mietvertrages durch beispielsweise eine Mieterhöhung oder der Tod des Mieters zu sehen.
Wünscht der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anzuheben oder soll die Miete nach einer Modernisierung oder Sanierung erhöht werden, so steht dem Mieter nach § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht zu.
Nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters wird dem Mieter eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, in der er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. In einem solchen Fall tritt die geplante Mieterhöhung während der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht in Kraft.
Ein Grund, bei dem ein Sonderkündigungsrecht für ein bestehendes Mietverhältnis besteht, ist der Tod des Mieters.
War der Verstorbene Alleinmieter der Wohnung, so können sowohl Mieter als auch Vermieter nach § 580 BGB das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist auflösen. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist, sofern sie nicht zum Nachteil der Hinterbliebene führt, ist jedoch zulässig und kann mit dem Vermieter vereinbart werden.
Familienmitglieder, Lebenspartner oder andere Personen, mit denen der Verstorbene einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, haben nach § 563 BGB ein automatisches Eintrittsrecht in den bestehenden Mietvertrag, welches dem Vermieter mit einer Frist von einem Monat erklärt werden muss.
Sprechen seitens des Vermieters wichtige Gründe gegen das Fortbestehen des Mietverhältnisses, so steht ihm nach § 563 Abs. 4 BGB ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu.
Wird von diesem Eintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht, so muss dieses dem Vermieter innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters erklärt werden und die Wohnungskündigung muss nach § 564 BGB unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgen.
In dieser Form sollte eine Wohnungskündigung erfolgen
Bei einer Kündigung seitens des Vermieters muss dieser grundsätzlich den Kündigungsgrund innerhalb des Kündigungsschreibens mit angeben. Darüber hinaus muss innerhalb der Kündigung, neben der genauen Anschrift auch die Angabe der entsprechend gültigen gesetzlichen Kündigungsfrist und das Ende der Mietzeit angegeben werden.
Zusätzlich sollte der Hinweis auf den § 574 BGB nicht fehlen, der dem Mieter ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung einräumt, sofern diese eine besondere Härte für den Mieter bedeutet.
Bei einer Wohnungskündigung seitens des Mieters bedarf es bis auf die Angabe der Adresse, der Dauer der Mietzeit und die Dauer der Kündigungsfrist von drei Monaten keine besondere Form. Lediglich bei einer außerordentlichen oder gar fristlosen Kündigung muss eine Angabe der Gründe erfolgen.
Wichtig ist zusätzlich, dass sämtliche Personen, die den Mietvertrag zu Beginn der Mietzeit unterschrieben haben, auch die Wohnungskündigung unterschreiben, da die Wohnungskündigung ansonsten unwirksam sein kann oder der nicht erwähnte Mieter schlimmsten Falls zum alleinigen Mieter der Wohnung erklärt werden kann. Alle Vertragsparteien auf Mieterseite müssen also die Wohnungskündigung gemeinsam aussprechen.
- Kündigung eines Mietvertrages
- Wohnungskündigung Musterbrief
- Gesetzliche Kündigungsfrist für Mietvertrag
- Kündigungsfrist Mietvertrag
- Kündigungsfrist für Mieter
Hilal
Ich habe einen Mietvertrag unterschrieben zum 1. Dezember jedoch konnte ich noch nicht einziehen wegen Laminatverlegung und Deckenerneuerung. Also die Übergabe fand noch nicht statt. Kann ich vom Vertrag zurücktreten?
Dennis Hundt
Guten Abend Hilal,
Sie können nicht direkt zurücktreten, aber Sie haben ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht nach § 543 BGB aus wichtigem Grund. Ihr Fall scheint mir ein wichtiger Grund zu sein. Denn ein wichtiger Grund ist, wenn “dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird” (Zitat§ 543 BGB).
Also, ich denke Sie können eine fristlose außerordentliche Kündigung aussprechen.
Leider darf ich Sie hier nicht rechtlich beraten, zudem kenne ich nicht die genauen Umstände. Für eine qualifizierte Information sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Beste Grüße
Dennis Hundt
Birgit Troska
Sehr geehrter Herr Hundt,
meine Tochter Iris hat zusammen mit 2 Personen am 01.08.2011 eine 3-WG gegründet und die Wohnung bezogen. Alleiniger Hauptmieter ist Thomas. Nach 2 Monaten wurde starker Schimmelbefall im Badezimmer und im Zimmer von Britta festgestellt. Lt. Hausverwaltung wird der ET nichts unternehmen, die Vormieter sind deswegen auch wieder ausgezogen. Thomas hat also kurzerhand die Wohnung zum 28.02.2011 wieder gekündigt. Nun sind noch Differenzen zwischen Thomas und den beiden Mädels aufgetreten, woraufhin Thomas reagiert mit Glühbirnen herausdrehen in Flur, Bad und Küche, um Strom zu sparen, sowie alle Heizungen ständig abdrehen, um auch hier zu sparen. Nun haben die Mädchen eine neue WG gefunden und möchten dort gerne zum 01.01.2012 einziehen. Zu sagen ist noch, dass Thomas zum 01.02.2011 seine neue Wohnung bezieht, Waschmaschine, Lampen und allgemeines Mobiliar mitnimmt. Meine Tochter hat einen mündlichen Mietvertrag, pauschal 250,000 €, Britta schriftlichen Mietvertrag 230,00 €. Britta schläft inzwischen im Zimmer meiner Tochter, da aufgrund des Schimmels (1 schwarze Wand) ein schlafen in dem von ihr gemieteten Zimmer unmöglich ist. Können die beiden für Jan. und Febr. die Miete kürzen? Oder brauchen Sie für 02/2011 überhaupt nicht mehr zahlen wg. Unzumutbarkeit? Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar, vielen, vielen Dank und Gruß Troska
Dennis Hundt
Hallo Frau Troska,
danke für die ausführliche Schilderung. Die Sachlage ist nicht einfach und Untervermietung ist auch nicht mein Fachgebiet. Ich schildere Ihnen hier gerne meine Meinung, kann und darf Sie aber nicht rechtlich beraten.
Ist der Schimmel ist der Wohnung baulich bedingt, wovon wohl auszugehen ist, ist der Eigentümer verantwortlich. Der (Haupt)mieter ist zur Mietminderung berechtigt, bis der Schimmel beseitigt wurde. Wie hoch eine solche Minderung ausfallen kann, ist abhängig von der Beeinträchtigung durch den Schimmel. Mehr dazu finden Sie hier: Mietminderung bei Schimmel + eine Vorlage zur Mietminderung.
Gut, zu den eigentlichen Fragen.
Ihre Tochter hat einen mündlichen Mietvertrag. Hier gilt in sämtlichen Belangen das BGB. Sei es die Kündigungsfrist, keine Abrechnung der Nebenkosten (da Inklusivmiete) oder die Termine für die Mietzahlungen.
Bei Britta gelten die im Vertrag getroffenen Vereinbarung und sicherlich in vielen Punkten auch das BGB. Untermietverträge beziehen sich oftmals auf das BGB, da die Verträge in der Regel kürzer sind als normale Mietverträge.
Jetzt kommt der Knackpunkt: Zwischen Untermieter und Vermieter (Eigentümer) gibt es keine vertraglichen Beziehungen. In Ihrem WG-Fall ist der Hauptmieter Vermieter und Ihre Tochter + Freundin sind Mieterinnen beim Hauptmieter. Das heißt, der Hauptmieter ist auch verpflichtet die vermieteten Zimmer in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Ob der Hauptmieter für die Mängel (hier, der Schimmel) etwas kann oder nicht spielt keine Rolle. Ihre Tochter und Britta können also durchaus die Miete mindern. Ihre Tochter wegen dem Schimmel im Bad und Britta wegen dem Schimmel im Bad und in ihrem Zimmer. Die Mietminderungen fallen logischerweise unterschiedlich hoch aus.
Der Hauptmieter wiederum kann gegenüber dem Vermieter (Eigentümer) die Miete mindern.
Ob es ein Problem ist, dass der Hauptmieter Lampen, Waschmaschine und Co. mit nimmt ist sicherlich eine Streitfrage und auch davon abhängig in welchen Maße die Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen und -gegenstände vereinbart wurde.
Kurz und knapp: Wenn Britta ihr Zimmer nicht mehr bewohnbar ist, kann eine Minderung von 100% gerechtfertigt sein. Für Ihre Tochter sehe ich (bis auf das Bad) keinen wirklichen Minderungsgrund.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
Dennis Hundt
Julia
Sehr geehrter Herr Hundt,
mein Partner und ich haben im Oktober unsere Wohnung gekündigt. Leider kam die Kündigung unseres Wissens nach nicht rechtzeitig bei dem Vermieter an (die Sendungsverfolgung war nicht eindeutig, die Post gab an, dass Zustelldatum nicht genau lesen zu können, dass der Bote eingetragen hatte. Eingetragen wurde von der Post dann der 8.Nov.). Eine Reaktion auf die Kündigung haben wir nicht erhalten. Um unseren vertraglichen Pflichten nach zu kommen, haben wir im November nochmals fristgerecht zum 29.02. gekündigt. Für unsere neue Wohnung haben wir demnach einen Mietvertrag zum 01.02. unertschieben. Mitte Dezember haben wir jetzt die Nebenkostenabrechnung erhalten und eine Überprüfung eingefordert. Gleichzeit haben wir die fachgerechte Reperatur eines Wasserschadens im Bad gefordert, und mit erneuter Mietkürzung gedroht (seit mindestens Mai bestand ein Dachschaden, wodurch sich ein Wasserschaden mit Schimmel gebildet hat. Das Dach wurde im November mit Metallplatten überdeckt, an der feuchten Wand hat die Vermieterin persönlich lediglich die Tapete abgezogen, ein antischimmel Mittel aufgetragen und neue Tapete drüber geklebt, die nasse Gipskartonwand blieb. Dies geschah erst nach einer Mietminderung die wir nach Ankündigung im November vorgenommen hatten). Heute kam dann eine E-Mail vom Vermieter, dass unsere 1. Kündigung doch gültig wäre (sie wäre wohl am 4.Nov. eingegangen, was durch einen Feiertag am 1.Nov. der dritte Werktag war) und der Badschaden außerdem behoben wäre, der neue Schimmel durch uns verursacht würde. Für die Prüfung der Betriebskosten wird uns diese Woche für 1 Stunde Einblick in die Unterlagen gewährt.
Die Frage ist nun, ob unsere erste oder zweite Kündigung gültig ist. Außerdem ob es rechtens ist uns bei der Prüfung der Betriebskosten so unter druck zu setzen?
Grüße
Dennis Hundt
Hallo Julia,
danke für Ihren Kommentar. Ich fasse mich kurz. Ich weiß leider nicht, ob es ähnliche Fälle wie Ihre doppelte Kündigung gab, bzw. ob es Rechtsprechung dazu gibt. Ich würde aber davon ausgehen, dass Sie zum 31.01. ausziehen können, ganz einfach, weil Ihre Vermieterin Ihnen den fristgerechten Eingang der Kündigung per E-Mail bestätigt hat.
Zum Punkt 2: Eine Stunde ist sicherlich nicht genug Zeit um die Unterlagen zu prüfen. Das Amtsgericht München sagt, dass 2,5 Stunden auf keine Fall eine zu lange Prüfzeit ist (AG München, Urt. v. 7.7.2006, AZ: 453 C 26483/05).
Ich hoffe ich konnte helfen.
Beste Grüße
Dennis Hundt
Julia
Vielen Dank für die Antwort,
da unsere neue Wohnung erst ab Februar frei ist, können wir im Januar eben noch nicht umziehen. Außerdem würde der Umzug so in die Zeit der Zwischenprüfung meiner Ausbldung fallen. Für die zweite Kündigung haben wir zumindest eine Eingangsbestätigung erhalten, wodurch wir davon ausgingen das diese Kündigung gültig ist. Drei Wochen nach der Eingangsbestätigung der zweiten Kündigung, in Verbindung mit der angedrohten Mietkürzung und dem Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung, kam dann jetzt die Ansage, dass wir zum 31.1. ausziehen müssen.
Grüße
Dennis Hundt
Hallo Julia,
verstehe, Sie wollen erst Ende Februar ausziehen. Die Situation ist verfahren. Im Grunde sollten Sie ein klärendes Gespräch anstreben. Ja nach Beziehung zu Ihrer Vermieterin kann das natürlich schwierig werden. Vielleicht können Sie auch ein paar Tage eher in der neue Wohnung? Leider habe ich keinen weiteren tollen Tipp auf Lager – tut mir Leid.
Dennoch wünsche ich viel Erfolg bei der Lösung des Problems.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Anna
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich möchte mein WG-Zimmer, wo ich derzeit zur Untermiete wohne, kündigen. Jedoch ist der Vermieter, in diesem Falle der Hauptmieter, weder schriftlich noch telefonisch zu erreichen und dies schon seit Wochen. Einschreiben werden von der Post wieder an den Absender zurück geschickt. Der Hausbesitzer weist die Zuständigkeit jedoch dem Vermieter zu.
Wie ist es mir nun möglich trotzdem von dem Mietvertrag zurück zu treten? Reicht es als Nachweis des Kündigungsversuchs aus, wenn ich die Kündigung als Einschreiben von der Post zurück erhalte?
Mit freundlichen Grüßen
Anna
Dennis Hundt
Hallo Anna,
das ist wirklich eine kuriose Situation. Leider weiß ich in dem Fall auch nicht weiter. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass es genügt nachzuweisen, dass Sie “Alles” versucht haben um den Vermieter / Hauptmieter zu erreichen. Schließlich hat Ihr Vermieter Pflichten, dazu zählt wohl auch, für die Zustellbarkeit von Post zu sorgen.
Ich geh mal davon aus, dass Sie die Anschrift des Hauptmieters verwenden die auch im Mietvertrag aufgenommen wurde. In meinen Augen haben Sie Ihre Pflicht erfüllt. Was sollten Sie auch sonst noch tun? Sollten Sie ohne Beisein des Vermieters ausziehen, würde ich Ihnen eine ausführliche Dokumentation und die Hinzuziehung eines Zeugens empfehlen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Anna
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Meine einzige Frage bleibt jetzt nur noch, ob ich mich in diesem Falle auch an eine Kündigungsfrist halten müsste.
Da ich ja nicht erwarten kann, dass ich die Kaution zurück bekomme, wäre dies mit der Miete verrechenbar, oder?
Vielen Dank erneut!
MfG, Anna
Dennis Hundt
Hallo Anna,
also ich würde Ihnen auf jeden Fall raten, die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Anschließend sollten Sie die Kaution zurückbekommen. Das ist der übliche Weg. Ein sogenanntes “Abwohnen” der Kaution ist im Mietrecht nicht vorgesehen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Jonas
Sehr geehrter Herr Hundt,
wir sind vor 9 Monaten in unsere schöne Wohnung eingezogen. Vor dem streichen haben wir ganz minimale Schimmelspuren gefunden, die aber wie gesagt sehr winzig waren.
Doch seit paar Wochen in diesen kalten Winterwochen wächst und wächst dieser im Schlafzimmer und Bad, bzw. Küche.
Am meisten ist das Schlafzimmer betroffen, worin man auch nicht mehr schlafen kann. Die Wände, der Einbauschrank und über den Rollläden ist Feuchtigkeit und große erkennbare Schimmelspuren zu finden.
Unsere Frage: Wenn wir kündigen, gilt dann die Kündigungsfrist (3Monate) dennoch auch wenn das ein solcher Fall ist und das Schlafzimmer nicht mehr nutzbar ist ..(Mietminderung?)
Vielen Dank schon mal für die Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Jonas
Dennis Hundt
Hallo Jonas,
das Thema Schimmel ist sehr komplex, Sie finden dazu auch viel hier im Blog. Ich will daher nicht allzu weit ausholen und konkret auf Ihre Frage eingehen.
Ich denke nicht, dass Sie die 3-monatige Kündigungsfrist nicht beachten müssen. Vielmehr haben Sie das Recht auf eine Mietminderung. Ist die Wohnung nicht mehr zu bewohnen, können Sie theoretisch 100% mindern. Mehr dazu hier: Mietminderung bei Schimmel.
Grundsätzlich kommt es bei Mietminderungen immer auf den Einzelfall an. Woher kommt der Schimmel (Stichworte: baulich bedingt, lüften)? Wie groß ist die Beeinträchtigung? Gibt es auch in anderen Wohnungen Schimmel?
Ich würde im ersten Schritt versuchen, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einigermaßen helfen.
Dennis Hundt
Yvonne
Sehr geehrter Herr Hundt,
am 27.1.2012 habe ich per Einschreiben meine Mietwohnung fristgemäß zum 30.04. gekündigt.
Heute habe ich mit dem Vermieter telefoniert – das Einschreiben (Einwurfeinschreiben) ist nicht angekommen.
Bei der Post habe ich telefonisch die Nachforschung beantragt. Beim Aufnehmen der Daten fiel der Postangestellten auf, dass die Postleitzahl falsch ist. Diese hatte ich aus der letzten Nebenkostenabrechnung vom Vermieter übernommen.
Der Vermieter besteht auf Einhaltung der Frist – nun also zum 31.05., da er ja erst heute Kenntnis über die Kündigung erlangt hat.
Die Post haftet ja bekanntlich nur bis 25 € und hat zudem noch das Argument, dass die PLZ falsch war (was allerdings laut Aussage der Angestellten auch kein Grund für die Nicht-Zustellung sein kann, der Brief hätte zumindest an mich zurück geschickt werden müssen…)
Ich jedoch habe den Einlieferungsbeleg und meinen Partner als Zeugen, dass ich den Brief abgeschickt habe.
Habe ich eine Möglichkeit, zum 30.04. aus dem Vertrag heraus zu kommen?
Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort.
Viele Grüße
Yvonne
Dennis Hundt
Hallo Yvonne,
danke für Ihren Kommentar. Es ist schwierig. Vorab: Besser wäre die Zustellung mit einem Boten oder per Einschreiben mit Rückschein gewesen. Gut, hinterher ist man immer klüger.
Fakt ist, Sie können den Zugang nicht beweisen. Sie könnten sich natürlich auf die falsche PLZ berufen, die Ihnen Ihr Vermieter offensichtlich versehentlich mitgeteilt hat. Doch am Ende können Sie nichts machen, wenn Ihr Vermieter sich quer stellt. Vielleicht würde man mit dem PLZ-Argument vor Gericht durchkommen. Aber auch das hilft jetzt nichts.
Wenn der Vermieter hart bleibt, werden Sie erneut kündigen müssen. Aber vielleicht können Sie sich auch auf einen Kompromiss einigen. Zum Beispiel was Renovierungen in der Wohnung angeht. Oder Sie zeigen Bereitschaft, das bereits jetzt Nachmieter Ihre Wohnung besichtigen können.
Viel mehr kann ich Ihnen dazu leider nicht schreiben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Yvonne
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort,
wir werden uns jetzt selbst um einen Nachmieter bemühen, vielleicht klappt es ja zum 01.05.
Viele Grüße
Yvonne