Wohnungsbesichtigung durch Vermieter

Es klingelt an der Wohnungstür und der Vermieter steht unangemeldet vor Ihnen: Er wollte mal wieder nach dem Rechten sehen und seine Wohnung besichtigen. Sie zupfen verlegen an Ihren Lockenwicklern und denken daran, dass Sie die Küche noch nicht aufgeräumt haben. Müssen Sie dem Herrn denn jetzt nun wirklich einen Rundgang durch Ihre Wohnung ermöglichen?

Muss ich den Vermieter jederzeit in meine Wohnung lassen?

Die Antwort lautet ganz klar nein! Sie haben als Mieter das Recht, ungestört in Ihren Mieträumen zu leben. Der Vermieter darf ohne Ihre Zustimmung die Wohnung nicht betreten. Außerdem gilt ein unangekündigter Besuch des Vermieters immer als unzumutbar und Sie müssen ihn nicht hereinlassen. Zwar können im Mietvertrag Regelungen über das Besichtigungsrecht getroffen werden, doch sind Klauseln, die eine Besichtigung ohne Vorankündigung erlauben, immer unwirksam!


Auch hat der Vermieter kein Recht, in Ihrer Wohnung ohne ihr Einverständnis zu fotografieren oder Videoaufzeichnungen zu machen.
Ein unangekündigtes Betreten der Wohnung ist somit nur in den seltensten Ausnahmefällen erlaubt, wie bei Gefahr in Verzug: Dringen z. B. Rauchschwaden in den Gang oder tropft Wasser durch die Decke greift das Recht des Vermieters auf Schadensabwehr.

Wann ein Vermieter ein Besichtigungsrecht hat

Grundsätzlich ist das Besichtigungsrecht ein gesetzlicher Anspruch des Vermieters. Er ist jedoch zu einer Terminvereinbarung mindestens 24 Stunden im Voraus verpflichtet, an Samstagen oder Sonntagen müssen Sie einem Termin nicht zustimmen. Darüber hinaus sollte der Vermieter einen nachvollziehbaren Anlass nennen, warum er die Wohnung begehen möchte. Gründe hierfür können z. B. nötige Instandhaltungsarbeiten oder die Überprüfung eines von Ihnen angezeigten Mangels sein.


Auch wenn Sie die Wohnung gekündigt haben, müssen Sie dem Vermieter Gelegenheit geben, die Räume interessierten Nachmietern zu zeigen. Auch hier bedarf es jedoch einer rechtzeitigen Vorankündigung. Außerdem können Sie Sammeltermine für beispielsweise einmal in der Woche vereinbaren, damit die Störung für Sie auf ein annehmbares Maß reduziert wird. Vom Vermieter sind außerdem zumutbare Zeiten vorzuschlagen: Niemand erwartet von Ihnen, dass Sie ihn um vier Uhr morgens empfangen, weil dann gerade seine Nachtschicht endet.

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