Wohnungsbesichtigung durch Vermieter
Muss ich den Vermieter jederzeit in meine Wohnung lassen?
Die Antwort lautet ganz klar nein! Sie haben als Mieter das Recht, ungestört in Ihren Mieträumen zu leben. Der Vermieter darf ohne Ihre Zustimmung die Wohnung nicht betreten. Außerdem gilt ein unangekündigter Besuch des Vermieters immer als unzumutbar und Sie müssen ihn nicht hereinlassen. Zwar können im Mietvertrag Regelungen über das Besichtigungsrecht getroffen werden, doch sind Klauseln, die eine Besichtigung ohne Vorankündigung erlauben, immer unwirksam!
Auch hat der Vermieter kein Recht, in Ihrer Wohnung ohne ihr Einverständnis zu fotografieren oder Videoaufzeichnungen zu machen.
Ein unangekündigtes Betreten der Wohnung ist somit nur in den seltensten Ausnahmefällen erlaubt, wie bei Gefahr in Verzug: Dringen z. B. Rauchschwaden in den Gang oder tropft Wasser durch die Decke greift das Recht des Vermieters auf Schadensabwehr.
Wann ein Vermieter ein Besichtigungsrecht hat
Grundsätzlich ist das Besichtigungsrecht ein gesetzlicher Anspruch des Vermieters. Er ist jedoch zu einer Terminvereinbarung mindestens 24 Stunden im Voraus verpflichtet, an Samstagen oder Sonntagen müssen Sie einem Termin nicht zustimmen. Darüber hinaus sollte der Vermieter einen nachvollziehbaren Anlass nennen, warum er die Wohnung begehen möchte. Gründe hierfür können z. B. nötige Instandhaltungsarbeiten oder die Überprüfung eines von Ihnen angezeigten Mangels sein.
Auch wenn Sie die Wohnung gekündigt haben, müssen Sie dem Vermieter Gelegenheit geben, die Räume interessierten Nachmietern zu zeigen. Auch hier bedarf es jedoch einer rechtzeitigen Vorankündigung. Außerdem können Sie Sammeltermine für beispielsweise einmal in der Woche vereinbaren, damit die Störung für Sie auf ein annehmbares Maß reduziert wird. Vom Vermieter sind außerdem zumutbare Zeiten vorzuschlagen: Niemand erwartet von Ihnen, dass Sie ihn um vier Uhr morgens empfangen, weil dann gerade seine Nachtschicht endet.
- Widerspruch Betriebskostenabrechnung – Musterbrief
- Kündigung wegen Eigenbedarf – Muster
- Zustimmungsfrist zur Mieterhöhung
- Ist ein Zeitmietvertrag zulässig?
- Verwertungskündigung
Seifried
Hallo. Wie oft darf der Vermieter mir neue Mieter für die Wohnung schicken…muss ich sie ständig in die von uns noch bewohnte (noch drei Monate) Wohnung zur Besichtigung eines Nachmieters lassen? Danke.
Dennis Hundt
Hallo Seilfried,
2 bis 3 Besichtigungen die Woche sind in Ordnung. An Werktagen: Mo-Sa.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Meyerdierks
Hallo,
hier noch ein Aspekt, der den Lesern dieses Forums vielleicht weiterhilft: die Wohnung kann seit über 6 Monaten nicht verkauft werden. Grund zu teuer, Wohnung fest vermietet. Kaufpreis ist jetzt reduziert. Die Besichtigungstermine werden für die Mieter zur Belastung. Die Vorschläge des Mieters (1 x wöchentlich, vormittags) passen dem Makler/Interessenten nicht. Es wird auf Spätnachmittags/Abend- oder Wochenendtermine gedrungen.
Meines Wissens. muss der Mieter nicht nachgeben, falls Ausweichtermine (in diesem Fall mehrere Vormittagstermine) angeboten werden. Auch kann offenbar die Gesamtbesichtigungszeit auf unter eine Stunde monatlich begrenzt werden. Richtig?
Danke vorab und viele Grüße!!
Dennis Hundt
Hallo Herr Meyerdierks,
Sie haben Recht, eine Besichtigung pro Woche muss der Mieter beim Verkauf hinnehmen, mehr nicht. So entschied auch das Landgericht Kiel in folgendem Urteil: LG Kiel, WM 1993, S. 52; AG Hamburg, WM 1992, S. 540.
Das Landgericht Frankfurt urteilte sogar, dass nur drei Besichtigungen im Monat für einen berufstätigen Mieter zumutbar sind.
Wenn der Mieter mehrere Vormittagstermine vorschlägt, dann hat er in meinen Augen seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Mit diesen zumutbaren Terminen muss sich dann der Verkäufer / Makler arrangieren.
Eine Gesamtbesichtigungszeit ist mir nicht bekannt, allerdings haben Gerichte entschieden, dass 30 bis 45 Minuten pro Besichtigung in Ordnung seien. Daher erscheint mir eine Stunde für den gesamten Monat eher zu wenig.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Elke Kurzenberger
Hallo,
nach knapp 2 Jahren hat die Vermieterin die Wohnung besichtigt. Unangekündigt hatte sie ihre Freundin mitgebracht.
Die Wohnung wurde teilweise möbliert übernommen. Nun bemängelt sie schriftlich, dass z.B. eine Lampe durch eine andere ersetzt wurde, eine Brücke nicht mehr auf dem Boden liegt (hat nicht zur Wohnungseinrichtung gepasst). Alles wird jedoch in einem Abstellraum gelagert. Außerdem hat sie wiederholt behauptet, die Treppe würde nicht geputzt werden, dabei wird dies jede Woche erledigt. Nun hat sie angedroht, jemanden zum Putzen zu beauftragen.
Während der Besichtigung hat sie u.a. eine Gardine beiseite geschoben, dabei eine Spinnwebe entdeckt. Auch dieses erschien im Protokoll. In der Küche öffnete sie die Tür des Backofens und auch die der Spülmaschine.
Es waren noch mehrere (in meinen Augen) Kleinigkeiten, die sie bemängelte. Nun meine Frage: durfte sie so offensichtlich in der Wohnung rumschnüffeln und hierzu noch jemanden mitbringen?
Ich muss noch hinzufügen: wir sind hier im Schwabenland, das sagt vielleicht manches.
Vielen Dank und ein schönes Wochenende
Elke
Dennis Hundt
Hallo Elke,
danke für den Kommentar. Grundsätzlich hat Ihre Vermieterin das Recht Begleitpersonen zur Besichtigung mitzubringen. Solange das nicht Ihre “Erzfeinde” sind, müssen Sie dies akzeptieren. In jeden Fall wäre es besser gewesen auch die Begleitung anzukündigen. Ob das aber verpflichtend ist, wie die Besichtigungsankündigung an sich, ist mir nicht bekannt.
Die Grenzen zwischen Besichtigung und “rumschnüffeln” sind ja oftmals fließend. Ich denke, mal einen eine Ecke schauen und dafür die Gardine bei Seite schieben sollte ok sein. Auch ein Blick in die Küchengeräte scheint mir nachvollziehbar.
Solange Sie die Wohnung nicht verwahrlosen lassen, wovon ja hier überhaupt nicht auszugehen ist, haben Sie nichts zu befürchten. Auch die Entfernung / den Austausch der Lampe und Co. ist kein Problem, solange Sie bei Auszug den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Melanie Gabel
Hallo, mein Mann und ich haben das Mietverhältnis rechtmäßig gekündigt und das vom Vermieter schriftlich bestätigt bekommen. Nun will die Vermieterin dennoch unsere Wohnung ohne triftigen Grund besichtigten. Müssen wir dem zustimmen? Wenn nein welche Gesetze treten da in Kraft?
Dennis Hundt
Hallo Melanie,
ich denke, Ihr Vermieter hat ein Interesse die Wohnung vor Ihrem Auszug zu besichtigen. Sie werden da kaum drumherum kommen. Schon gar nicht, wenn Ihr Vermieter einen zumutbaren Termin mit Ihnen abstimmt. Im Übrigen kann es ja auch Sinn machen sich zeitnah mit dem Vermieter über mögliche Schönheitsreparaturen abzustimmen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sleepless111
Wenn ein Besichtigungstermin auf 16:00 – 18:00 angelegt worden ist und bis 18:00 keiner zur Wohnungsbesichtigung gekommen ist, ist es dann rechtlich ok, dass ich nach 18:00 sage, nein ich möchte das nicht bzw. das Haus wieder verlasse? Kann man bei solchen Zeitangaben auch klipp und klar verlangen, einen genauen Termin bestätigt zu bekommen, wenn das ganze Haus besichtigt wird?
Dennis Hundt
Hallo Sleepless111,
ich kann mich auf keine Rechtsprechung stützen, denke aber, dass Sie bei einem Zeitfenster von 2 Stunden auch nur für diese Zeit da sein müssen. Wenn Sie anschließend nicht zu erreichen sind, dann ist das in meinen Augen absolut vertretbar. Schließlich haben Sie auch noch anderen Dinge zu tun.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Bernd Klein
Kann mein Vermieter ohne Angabe von Gründen meine Wohnung besichtigen? Und wenn ich zu dem Besichtigungstermin arbeiten muss, muss ich ihn dann auch ohne meine Anwesenheit in die Wohnung lassen?
Dennis Hundt
Hallo Herr Klein,
Sie werden über kurz oder lang nicht um eine Besichtigung durch den Vermieter herum kommen. Allerdings muss der Vermieter die Termine mit Ihnen abstimmen. Machen Sie Ihrem Vermieter doch einfach zwei oder drei zumutbare Terminvorschläge, dann sind Sie auf der sicheren Seite und Ihr Vermieter muss sich nach Ihnen richten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
jörg pfeiffer
Hallo,
wir haben im Dezember 2011 eine ganz tolle Wohnung bezogen. Nun hat eine Maklerin bei uns angerufen, um einen Besichtigungstermin mit Kaufinteressenten zu vereinbaren. Bei Einzug in die Wohnung hat der Vermieter uns also verschwiegen, das das Haus zum Verkauf steht. Nun meine Fragen: Kann ich den Vermieter in irgendeiner Weise haftbar machen, denn ich bin ja arglistig getäuscht worden? Muss ich dem Makler Zutritt gewähren, nach dem er sich telefonisch angemeldet hat, oder muss er dies in Schriftform tun? Erschwerend kommt hinzu, das meine Ehefrau an einer unheilbaren Lungenkrankheit leidet (COPD) und ich chronisch Herzkrank bin, was bedeutet, das ich eigentlich jeglichen Stress vermeiden muss, dem ich aber durch die Besichtigungen garantiert ausgesetzt bin.
Generell sind wir auch nicht bereit, selbst im Falle eines Verkaufes des Hauses, aus der Wohnung auszuziehen. Da meine Frau und ich zur Zeit von Sozialgeld leben (Rentenansprüche noch ungeklärt) käme ein erneuter Umzug aus finanzieller Sicht ebenso wenig in Frage, wie aus gesundheitlicher Sicht. Geeigneter Wohnraum, der dem jetzigen Standard entspricht ist ebenfalls nicht zu finden.
Ich weiß, das alles hier ist sehr umfassend, ich hoffe aber, das Sie mir dennoch weiterhelfen können.
Mfg Jörg Pfeiffer
Dennis Hundt
Hallo Herr Pfeffer,
ich denke nicht, dass Sie zwangsläufig getäuscht wurden.
A: Kann der Vermieter sich auch nach Ihrem Einzug zum Verkauf entschlossen haben.
B: Ändert der Verkauf des Hauses nichts an Ihrem Mietverhältnis, dieses bleibt wie gehabt bestehen.
Ich vermute stark, dass eine telefonischen Terminvereinbarung zur Besichtigung genügt. Die Besichtigung durch Kaufinteressenten müssen Sie bis zu einem gewissen Umfang dulden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Jacqueline G.
Guten Tag,
mein Vermieter soll ich meiner Wohnung die Toilette, welche schon mehre Monate defekt ist, endlich reparieren. Nach wiederholter Anfrage stand er nun gestern plötzlich vor meiner Tür, er wolle sich das nun anschauen. Da ich aber lernen musste und meine Ruhe wollte, lehnte ich ab und versuchte einen Termin mit ihm auszumachen.
Er lehnte jeden Vorschlag ab, abends hat er hierzu keine Lust mehr, er wolle das vormittags machen. Ich möchte ihn nicht unbeaufsichtigt in meiner Wohnung lassen, allerdings habe ich wegen interner Umstrukturierungen derzeit Urlaubssperre.
Hat er ein Recht dazu, Reparaturen nur vormittags zu machen?
Er ist Rentner, somit nicht berufstätig.
Ich arbeite lediglich bis 15 / 16 Uhr, somit eine, meiner Meinung nach, zumutbare Zeit.
Kann ich auf einen Termin ab 16 Uhr bestehen?
Vielen Dank im Voraus
Dennis Hundt
Hallo Jacqueline,
ich denke Ihr Vermieter muss einen Terminvorschlag ab 16 Uhr akzeptieren. Schlagen Sie mehrere Tage vor und lassen Sie den Vermieter auswählen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
16 Uhr ist eine durchaus übliche Zeit, zu der auch normale Handwerker Zeit haben sollen. Gerade wenn Ihr Vermieter Rentner ist, sollte er sich tendenziell eher nach Ihnen richten.
Viele Grüße
Dennis Hundt