Umlageschlüssel in der Nebenkostenabrechnung
Der Vermieter ist verpflichtet den Umlageschlüssel übersichtlich darzustellen und zu erläutern. Weicht der Verteilerschlüssel bei einzelnen Kostenpositionen ab – was durchaus möglich ist – muss der Vermieter alle angewendeten Schlüssel aufführen und darlegen wie der Anteil des Mieters berechnet wird.
Will der Vermieter für mehrere Häuser auf einem Grundstück eine Abrechnung erstellen, so ist das möglich. Der Vermieter muss allerdings die Kosten separat darlegen, die nur für bestimmte Wohnhäuser anfallen – z.B. Aufzugskosten, wenn nicht alle oder nur einige Häuser über einen Aufzug verfügen. Diese Kosten können selbstverständlich nur auf die Mieter umgelegt werden, die in einem entsprechenden Haus wohnen.
Welcher Umlageschlüssel gilt?
Der Verteilerschlüssel für die Nebenkosten kann von den Vertragsparteien festgelegt werden. In der Praxis heißt dass, der Vermieter bietet dem Mieter im Mietvertrag einen Umlageschlüssel an und der Mieter akzeptiert diesem mit Unterzeichnung des Mietvertrages. Diese freie Vereinbarung des Umlageschlüssels gilt nicht für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Diese müssen zwingend nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung abgerechnet werden.
Wenn im Mietvertrag kein Umlageschlüssel für die Nebenkostenabrechnung vereinbart ist, muss die Verteilung nach dem Anteil der Wohnfläche erfolgen. Einzig Nebenkosten die im Verbrauch oder in der Verursachung erfasst werden, müssen entsprechend nach dem Verbrauch umgelegt werden. Wird also mit einer Wasseruhr der Kaltwasserverbrauch erfasst, kann dieser nicht über die Wohnfläche abrechnet werden, sondern muss nach dem jeweiligen Verbrauch der Mieter berechnet werden.
Die möglichen Umlageschlüssel
Vier Verteilerschlüssel kommen für die Nebenkostenabrechnung in Frage. Auch können diese Umlageschlüssel kombiniert werden.
1. Wohn- und Nutzfläche
Hier werden die Betriebskosten im Verhältnis der Wohnfläche des jeweiligen Mieters zur Gesamtwohnfläche umgelegt. Beispiel: das Haus umfasst 10 Wohnungen mit insgesamt 500m2 eine Wohnung mit 50 m2 träg folglich 10% der Nebenkosten.
2. Personenanzahl
Bei der Umlage nach der Personenanzahl wird davon ausgegangen, dass ein Einzelmieter weniger Nebenkosten „produziert“ als eine drei- oder vierköpfige Familie. Diese Annahme muss nicht immer zutreffend sein. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Der Vermieter muss bei der Umlage nach Personen beachten, dass hiermit ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden ist. Der Vermieter muss die Veränderung der Personenanzahl während der Mietzeit und auch in den einzelnen Abrechnungsintervallen berücksichtigen. Auch müssen Untermieter und langandauernder Besuch berücksichtigt werden. Der Vermieter muss in der Nebenkostenabrechnung darlegen, von wann bis wann wie viele Personen in den einzelnen Wohnungen gelebt haben – ein erheblicher Aufwand.
3. Miet- oder Wohneinheiten
Dieser Umlageschlüssel kommt für ein ganzes Haus sicherlich nur in Frage, wenn alle Wohneinheiten eine annährend gleiche Größe haben und auch gleich genutzt werden. Einzeln angewendet findet dieser Schlüssel oftmals bei der Abrechnung von Kabelgebühren seine Anwendung.
4. Verbrauchsabhängig
Die Art des Verteilerschlüssels für die Nebenkostenabrechnung kommt dann in Frage, wenn der Vermieter mit entsprechenden Geräten den Verbrauch oder die Verursachung erfasst. Hier kann als Beispiel ein Kaltwasserzähler genannt werden. Auch ist die Erfassung des entsorgten Abfalls mit einer entsprechenden Vorrichtung ein gutes Beispiel für den verbrauchsabhängigen Umlageschlüssel. Hierbei sind vom Vermieter die Gesamtkosten, der Einzelverbrauch und die entsprechenden umzulegenden Kosten darzustellen.
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Mindestinhalt der Nebenkostenabrechnung | Diese Angaben sind Pflicht! | Hausverwaltung Blog
[...] Sie hier weiter welche Umlageschlüssel für die Nebenkostenabrechnung in Frage [...]
K-H. Jachmann
nach langem Suchen wirklich eine Seite, die das Wesentliche der Umlageschlüssel wieder gibt; findet man leider viel zu wenig im Internet ..
Danke für die Hilfe, die Sie mir dadurch geleistet haben
Christine Jahn
Ist es zulässig einen Säugling als vollwertige Person bei der Umlage nch Personenzahl zu rechnen? Jetzt schon vielen Dank für Ihre Antwort!
Dennis Hundt
Hallo Frau Jahn,
danke für Ihre Frage. Die Antwort fällt kurz und knapp aus: Das Amtsgericht Wuppertal hat entschieden, dass ein Kleinkind durchaus als Person gezählt werden kann. Hier der Verweis auf das Urteil: Amtsgericht Wuppertal, DWW 1988, 282.
Viele Grüße
Dennis Hundt
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Rainer
Frage: Ist es zulässig, die anteiligen Gebühren für Müllabfuhr nach der m²-Zahl der Wohnung zu berechnen? Quadratmeter verursachen doch keinen Müll.
Dennis Hundt
Hallo Rainer,
genau genommen, ist die Umlage nach Quadratmeter der am häufigsten verwendete Umlageschlüssel. Das ist auch der Umlageschlüssel, den das BGB vorgibt, sollte kein anderer Verteilerschlüssel vereinbart sein. Auch die Umlage der Müllkosten ist nach Quadratmetern absolut üblich. Man geht hier einfach davon aus, dass eine große Wohnung, mit möglicherweise mehreren Bewohnern, mehr Kosten verursacht, als eine halb so große Wohnung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sophie
Lieber Herr Hundt,
in meiner Nebenkostenabrechnung werden als “Personen im Hause gesamt” 12 angegeben (davon 2 Vermieter).
Die Punkte “Hausreinigung” (wird von der Vermieterin übernommen) und “Kosten der Schneebeseitigung u. Streuen bei Glatteis” werden für mich mit 1/10 abgerechnet.
…wie ist das zu verstehen? Nehmen sich die Vermieter da raus? Und ist dies rechtens?
Ich freue mich über eine Antwort.
Viele Grüße
Sophie
Dennis Hundt
Hallo Sophie,
ich verstehe das auch so wie Sie. Wenn nach Personen abgerechnet wird, dann müssten Sie weniger zahlen, nämlich 1/12.
Hier sollten Sie bei Ihrem Vermieter nachfragen. Im Übrigen darf nur über die Personenanzahl abgerechnet werden, wenn das auch im Mietvertrag vereinbart wurde.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sophie
Vielen Dank für die rasche Antwort – ich werde mich bei meinem Vermieter also nochmals erkundigen.
Schönen Sonntag noch!
Sophie
Daniel G.
Sehr geehrter Herr Hundt,
seit 2008 rechne ich das Niederschlagswasser in meinem selbstgenutzten Zweifamilienhaus mit Mietwohnung 50/50 ab. Alle Nutzflächen werden von mir als Vermieter und auch von den Mietern genutzt. Den Verteilerschlüssel 50/50 hab ich von den alten Eigentümern so übernommen und weitergeführt. Nun ist die Mietwohnung aber qm mäßig kleiner als meine Wohnfläche. Ist die Verteilung 50/50 in Ordnung ? Sie wurde erst jetzt durch die Abrechnung 2010 vom Mieter beanstandet. Vorher hat der Mieter den Verteilerschlüssel 50/50 akzeptiert. Gibt es eine rechtliche Grundlage ?
Vielen lieben Dank für die Antwort.
MfG Daniel
Dennis Hundt
Hallo Daniel,
ich würde abkürzen: Es gilt der Umlageschlüssel der im Mietvertrag vereinbart ist. Hier sollten Sie Einblick nehmen. Ist kein Umlageschlüssel vereinbart, so gilt die Umlage nach Quadratmetern.
Größe Wohnungen werden beiden meisten Nebenkosten stärker belastet. Ich denke Ihr Mieter hat recht gute Chancen auf Abrechnung nach Quadratmetern “umzustellen”. Aber wie gesagt, schauen Sie in den Mietvertrag, dann wissen Sie mehr.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hans G.
Hallo Herr Hundt,
ist der Umlageschlüssel, welche Arten nach qm und welche nach Personen abgerechnet werden, per Gesetz geregelt?
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird bisher alles nach qm abgerechnet. Ist es möglich diesen zu ändern für z.B. Kaltwasserverbrauch?
Beispiel: in einer 80qm Wohnung lebt einmal eine berufstätige Person und in einer anderen Wohnung mit 80qm eine 5-köpfige Familie (Vater berufstätig)
Vielen Dank für Ihre Antwort
Dennis Hundt
Hallo Hans,
danke für Ihren Kommentar. Wenn in einem Mietvertrag kein Umlageschlüssel vereinbart ist, dann gilt nach BGB immer die Umlage nach Quadratmetern. Das nur als Beispiel vorab.
Ich denke, in einer Eigentümergemeinschaft können Sie die Verteilerschlüssel per Beschluss in der Eigentümerversammlung ändern. Um Kaltwasser nach Verbrauch abzurechnen, werden Sie logischerweise Zähler brauchen, auch den Einbau müssen Sie sicher in der Versammlung beschließen.
Viel mehr kann ich Ihnen dazu leider gar nicht schreiben.
Viele Grüße
Dennis Hundt