Die Notargebühren bei einer Schenkung sind in der Kostenordnung bundeseinheitlich festgelegt. Den Notaren ist es verboten höhere, als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren, zu verlangen. Umgekehrt ist es ihnen aber auch nicht gestattet, auf die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verzichten. Somit gilt, die Notarkosten sind grundsätzlich überall gleich, dabei besteht dann auch kein Unterschied, ob man einen Amtsnotar, einen Anwaltsnotar oder einen selbstständigen Notar in Anspruch nimmt.

Geschenkt ist geschenkt

Überlassungen müssen notariell beurkundet werden, auch wenn es sich um eine Schenkung handelt. Das bringt natürlich auch bei einer Schenkung Notargebühren mit sich. Wirtschaftlich ist es besonders bedeutsam, wenn es sich dabei um eine Übergabe von Grundbesitz handelt. Eine Schenkung nennt man zudem auch vorweggenommene Erbfolge. Häufig möchte der Schenker seine Immobilie nur unter Vorbehalte übertragen lassen. Vielleicht möchte er, zum Beispiel, die Immobilie weiterhin selbst nutzen, mitbenutzen oder aber er braucht die Miete zum Leben. Die passende Lösung kann dann ein lebenslanger Nießbrauch für den Schenker sein.


Nutzrecht für den Schenker

Dies garantiert dem Schenker dann weiterhin die umfassende Nutzung des ganzen Objekts. Ein regelbedürftiger Punkt ist zudem auch immer die Lastenverteilung. Nach dem Gesetz trägt der Nießbraucher alle gewöhnlichen Lasten, während der Beschenkte für die außerordentlichen Lasten aufzukommen hat. Allerdings kann auch vereinbart werden, dass der beschenkte alle Lasten übernimmt. Trotzdem gilt auch hier immer der Spruch, geschenkt ist geschenkt. Denn jede Überschreibung schafft Tatsachen, die vom Schenker nicht einseitig wieder rückgängig gemacht werden können. Der Schenker kann die Immobilie zudem dann auch nicht mehr verkaufen und ohne Zustimmung des Beschenkten auch nicht einfach belasten.

Schenkung günstiger als Erben

Des Weiteren ist eine Schenkung zudem wesentlich einfacher und auch günstiger für den Beschenkten, als wenn man die Immobilie, zum Beispiel, erst nach dem Ableben des Schenkers erben würde. Für die Beurkundung einer Schenkung fallen immer doppelte Gebühren an. Diese beträgt bei einem Geschäftswert von 25.000 Euro genau 168 Euro Notargebühren, bei 250.000 Euro Geschäftswert wären es 864 Euro. Erbschaftsregelungen hingegen können wesentlich teurer ausfallen. Zudem kommen aber zu den Notargebühren immer auch noch zusätzliche Unkosten wie, zum Beispiel, gesetzliche Mehrwertsteuer, Telefongebühren und Porto.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

5 Gedanken zu „Notargebühren bei Schenkung“

  1. Meine Freundin möchte mir eine beträchtliche Geldsumme schenken, da sie keine weiteren Nachfahren hat, wie wird sowas geregelt? sie hat ein Anwalt beauftragt.

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