Nicht umlagefähige Nebenkosten
Das sind dann umlagefähige Nebenkosten wie etwa Gebühren für Abfallentsorgung, Wasser- und Abwasser, Betrieb eines Personenaufzuges, Treppehausreinigung, Gartenpflege und Straßenreinigung, Hausmeister, Haftpflichtversicherung, Hausbeleuchtung, Bereitstellung eines Wäschepflegeplatzes. Damit die Zugehörigkeit zu den Betriebskosten als vereinbart gilt, müssen diese als Einzelpositionen im Mietvertrag aufgelistet werden.
Nebenkosten, die nicht umlagefähig sind
Es gibt jedoch auch Kosten, die als nicht umlagefähig gelten. Dies sind solche Betriebskosten, die zwar bei der Unterhaltung eines Gebäudes anfallen, die aber vom Vermieter nicht bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung auf die Bewohner des Hauses aufgeteilt werden dürfen, da Sie bereits mit der monatlichen Miete abgedeckt werden.
Sie sollten Ihre Nebenkostenrechnung stets daraufhin prüfen, ob nicht vielleicht Positionen dort auftauchen, die Ihre Kosten in die Höhe treiben, die aber eigentlich der Vermieter tragen müsste.
Nicht umlagefähige Nebenkosten auf einen Blick
Zu den Betriebskosten, die nicht umlagefähig sind und daher in voller Höhe von Ihrem Vermieter zu tragen sind, gehören:
- Verwaltungskosten: sämtliche Kosten, die dem Vermieter für die Verwaltung des Hauses entstehen, auch für eine dafür beauftragte Firma.
- Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung: egal ob die Reparatur des Daches ansteht, das Gebäude einen neuen Anstrich braucht oder das Haus eine neue Zentralheizungsanlage benötigt – für die Kosten muss der Vermieter aufkommen. Es liegt in seiner Verantwortung, bauliche Mängel durch Alterung, Witterungseinflüsse oder Abnutzung zu beseitigen.
- Bankgebühren des Vermieters: Die Kosten für das Mietkonto sind nicht umlagefähig.
- Portokosten für die Abrechnung: Auch diese sind vom Vermieter zu tragen. Ebenso wenig ist dieser berechtigt, Ihnen die Zeit, die er für die Abrechnung gebraucht hat, in Rechnung zu stellen.
- Abschreibungen und Rücklagen: Alle damit verbundenen Kosten sind Sache des Vermieters.
- Umlagefähige Nebenkosten
- Hausmeister Aufgaben
- Verwaltungskosten: nicht umlagefähig
- Heizungswartung in den Nebenkosten
- Gartenpflege = Nebenkosten?
Umlagefähige Nebenkosten | In einer übersichtlichen Liste
[...] nicht vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden dürfen erfahren Sie in dem Artikel: Nicht umlagefähige Nebenkosten. Ähnliche Artikel:Nebenkostenabrechnung [...]
Mietvertrag | Fachbeitrag zum Mietvertrag (Arten, Kündigung, Besonderheiten)
[...] nur die Nebenkosten auf den Mieter umlegen, die im Mietvertrag vereinbart wurden. Zudem können nicht umlagefähige Nebenkosten zwar im Mietvertrag genannt werden, brauchen aber vom Mieter nicht bezahlt [...]
Mertes Magdalena
Guten Abend Herr Hundt,
ich habe ein Zweifamilienhaus ersteigert, seit 03.2011 wohne ich im EG, seit dem 04.2011 habe ich das OG vermietet. Wir haben eine Brennwertheizung und Solaranlage für Warmwasser und Heizungsunterstützung. Alle Messgeräte sind vorhanden, aber nicht mehr geeicht, folglich keine Aussage. Die obere Wohnung besitzt Kalt-und Warmwasseruhren, die noch sehr genau den Verbrauch anzeigen. Geplant ist, alle Geräte auszutauschen, um eine saubere Verbrauchsabrechnung zu erstellen. ABER, nach welcher Berechnung mess ich den Ist-Zustand? Vor der Novellierung muss es doch auch saubere Abrechnungen gegeben haben. Durch die S.-Anlage kann ich keine Unterteilung des Verbrauchs mit Heizung/Warmwasser erstellen.
Die Wohnungsgröße ist etwa gleich, Personenzahl ist gleich. Hausisolierung ist sehr gut im ganzen Haus. Geeinigt hatten wir uns, nach qm Heizkosten zu verrechnen, bis neue Geräte installiert sind, das Problem bleibt aber.
Übernehme ich, um Nerven zu sparen, alle Kosten?
Ich hoffe, es gibt noch eine andere saubere Lösung.
Für eine Antwort, Danke im Voraus.
Nette Grüße
M. Mertes
Dennis Hundt
Hallo Frau Mertes,
danke für Ihren Kommentar. Wenn Sie selbst eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus bewohnen und die andere Wohnung vermieten, sind Sie laut §2 der Heizkostenverordnung nicht an die Regelungen der Heizkostenverordnung gebunden. Wenn Sie sich auf die Abrechnung nach Quadratmetern mit Ihrem Mieter geeinigt haben, dann sollte das meines Erachtens OK sein.
Ich würde empfehlen schnellstmöglich alle notwendigen Messgeräte zu beschaffen bzw. Funktionsfähigkeit herzustellen. Anschließend rechnen Sie nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung ab. Das ist sicherlich für Sie und für Ihren Mieter am fairsten.
Bitte beachten Sie, dass ich den Sachverhalt unverbindlich – und ohne die exakten Gegebenheiten zu kennen – eingeschätzt habe. Wenn grundsätzlich Fragen und Probleme bei der Abrechnung entstehen, würde ich zu einer Hausverwaltung raten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Erwin
Guten Tag,
können die Kosten des Austausches eines Stromzählers bzw. eines Fernwärmezählers auf den Mieter umgelegt werden ?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Gruß JE
Dennis Hundt
Hallo Erwin,
danke für den Kommentar. Grundsätzlich findet man einiges zum Austausch von Wasserzählern. Aber auch ein Urteil zum Austausch von Wärmezählern konnte ich finden. Nach dem Urteil “LG Berlin, Urteil vom 31.1.1992 GE 7, 1992″ kann der Austausch eines Wärmezählers dann umgelegt werden, wenn der Austausch eine fällige Eichung ersetzt und die Kosten des Austauschs geringer sind als die Eichkosten. Das macht schließlich auch Sinn.
Ein Austausch aufgrund eines Defektes ist hingegen eine klassische Instandsetzung und darf nicht umgelegt werden.
Ich hoffe, ich konnte helfen. Bitte verlassen Sie sich nicht nur auf meine Info, sondern prüfen Sie detailliert die Gegebenheiten für Ihren Fall.
Beste Grüße
Dennis Hundt
Mertes Magdalena
Moin,
danke für die schnelle Antwort. Die Geräte können erst Ende Januar ausgetauscht werden.
Bis dahin:
- unterlasse ich eine Trennung von Heizung und Warmwasserverbrauch?
- nehme ich einfach den Gasverbrauch, verteile ihn auf die qm Wohnfläche?
- nehme den Wasserverbrauch (zentrale. Wasseruhr) und verteile auf Personenzahl?
- sind so unterm Strich die Verbraucher gerecht verteilt?
- verteile ich so auch die Grundgebühr?
So wäre es einfach, – aber ich bezweifele, dass es so korrekt ist.
Ansonsten, welchen alten Verteilerschlüssel gibt es?
Durch die Solaranlage wurde ja weniger Gas verbraucht, so dass ich diese erst mal unberücksichtigt lassen kann.
Bekomme ich nochmal eine Hilfestellung? Der zukünftige Hausverwalter
hat keine “Altregelung” im Ärmel!
Schönen 4. Advent wünscht
M.Mertes
Dennis Hundt
Hallo Frau Mertes,
ich habe nochmal nachgelesen: Wenn Sie in einem Zweifamilienhaus leben und die andere Wohnung vermietet haben, dürfen Sie nur dann nicht nach der Heizkostenverordnung abrechnen, wenn Sie im Mietvertrag einen anderen Schlüssel vereinbart haben. Haben Sie nicht die Personenanzahl oder die Wohnfläche als Schlüssel Vereinbart, müssen Sie nach der Heizkostenverordnung abrechnen.
Am Einfachsten ist es sicherlich, alle Kosten (Heizung, Warmwasser – also auch Gas, Strom für die Anlage und z.B. die Wartung) nach einem Schlüssel (ich würde die Quadratmeter wählen) abzurechnen.
Im Grunde bleibt nur zu hoffen, dass ich Mieter sich kooperativ verhält und nicht auf die Abrechnung nach Heizkostenverordnung besteht.
Ich kann leider nicht viel mehr dazu schreiben, der Fall ist verzwickt, ich kenne die Einzelheiten nicht. Betrachten Sie meine Einschätzungen bitte wieder als unverbindlich und sehen Sie diese keinesfalls als rechtlichen Rat an. Gut, dass Sie für die Zukunft die Dienste einer Hausverwaltung nutzen wollen. Bis dahin kann ich Ihnen auch das Buch Nebenkostenabrechnung für Vermieter empfehlen.
Beste Grüße
Dennis Hundt
Mertes Magdalena
Hallo, Herr Hundt,
nochmal Danke.
Im Vertrag haben wir obiges vereinbart, bis saubere Zähler vorhanden sind.
Der Mieter wußte, daß eine Vermietung eigentlich noch zu früh ist, wollte aber trotz Nichtvorhandensein der Zähler eine Anmietung haben.
Ich werde wohl die Berechnung nach Ihrem Rat machen, dann setzen wir uns zusammen und schauen, ob wir beide damit klar kommen.
(Darf ich was Persönliches anbringen?
Irgendwelche schlauen Köpfe haben so was wie die “besinnliche Zeit” extra in diese trieste Jahreszeit gelegt. Wir verbrauchen jetzt mehr Energie für gleiche Tätigkeiten als zur helleren Jahreszeit. Was ich sagen will ist:
Auch heute bekam ich eine schnelle Antwort, trotz Adventssamstag.
Wann machen Sie Pause?)
Sorry,
Nochmal, schöner Advent
Grüße, M. Mertes
Dennis Hundt
Hallo Frau Mertes,
der Technik sei Dank, dass ich Ihnen nicht nur aus dem Büro antworten kann, sondern z.B. auch vom Sofa oder aus dem Zug
.
Auch für Sie eine schöne Adventszeit.
Dennis Hundt
Verwaltungskosten: Nicht umlagefähig in den Nebenkosten
[...] wir eine Auswahl von umlagefähigen Nebenkosten zusammengestellt. Im Vergleich dazu, hier weitere Nebenkosten, die nicht umgelegt werden dürfen. Ähnliche Artikel:Nicht umlagefähige [...]
Ingo Hackel
Hallo Herr Hundt,
ich bin Mieter in einen 4-Parteien Haus.In meiner letzten Betriebskostenabrechnung waren die Hausmeisterkosten deutlich höher als im Vorjahr. Daraufhin ließ ich mir die Unterlagen schicken, darin stellte ich fest das der Vermieter 2 Rechnungen abrechnen will für: Fußbodenanstrich im Treppenhaus, Ölen der Balkonfußböden, Sockel-Aussenfassade Schutz gegen Feuchtigkeit und Lieferung und Anbau Notschlüsselkasten plus Nachschlüssel für Heizungsraum.
Wenn ich das richtig sehe sind dies alles Positionen der Instandhaltung und nicht der Wartung und somit nicht umlagefähig sind.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
Ingo Hackel
Dennis Hundt
Hallo Herr Hackel,
danke für den Kommentar. Sie haben natürlich Recht – alle genannten Positionen haben nichts mit den umlagefähigen Nebenkosten zu tun. Und auch den Notschlüsselkasten zähle ich nicht zu den Nebenkosten. Ich denke Sie sollten Ihren Vermieter um die Korrektur der Abrechnung bitten.
Hier finden Sie einen Musterbrief für den Widerspruch.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Ingo Hackel
Hallo nochmal.
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Widerspruch habe ich schon schriftlich eingelegt. Die Antwort von der Vermieterin lautet: Die Rechnung ist eine Wartungsleistung, die auf die Mieter umgelegt werden darf, auch wenn die Wartungsabstände in größeren Zeiträumen wiederkehrt.
Leider reagiert Sie nicht auf eine Bitte um ein persönliches Gespräch.
Kann ich jetzt die Miete jetzt um den Betrag (macht auf meine Wohneinheit 130 Euro aus) kürzen?
Die Unterlagen über die Versicherung des Hauses hat Sie mir nach mehrmaligen bitten auch noch nicht zukommen lassen, habe den Verdacht, dass Sie den Leerstand mit versichert hat.
Ich wünsche noch schönen Abend, und Danke nochmal.
Viele Grüße
Ingo Hackel
Dennis Hundt
Hallo Herr Hackel,
Sie liegen in meinen Augen vollkommen richtig. Zur Info für Sie: Was Betriebskosten sind regelt die Betriebskostenverordnung. Vielleicht genügt schon ein Hinweis darauf, dass Instandhaltungen nicht umgelegt werden dürfen (unter Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung) und die Androhung, dass Sie einen Teil der Miete zurück behalten werden, wenn nicht bis Datum X korrekt abgerechnet wird. Am besten per Einschreiben. Vielleicht ist der Vermieter dann bereit korrekt abzurechnen. Im Übrigen werden wohl auch die Abrechnungen für die anderen Wohnungen in dem Haus falsch sein.
Ob Sie tatsächlich Miete zurückhalten können und welche rechtlichen Konsequenzen das für Sie haben kann, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Hier würde ich Ihnen eine Fachberatung in Ihrer Nähe empfehlen.
Beste Grüße
Dennis Hundt
JTrueper
Hallo Herr Hundt,
wir sind Mieter in einem Haus mit drei Wohneinheiten. Aufgrund von uns nicht näher bekannten Umständen steht eine Wohnung seit etwas über einem Jahr leer. Wir erhielten nun die Nebenkostenabrechnung für 2011 in der die Be- und Entwässerungskosten nicht mehr auf 6 (drei Parteien) sondern auf 4 Personen (zwei Parteien) umgelegt wurde, was natürlich zu einer erheblichen Nachzahlung führt, die nun von uns übernommen werden soll. Ist dies rechtens? Immerhin haben wir auf die Nichtvermietung der einen Wohneinheit keinerlei Einfluss.
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit bestem Gruß,
J. Trüper
Dennis Hundt
Hallo Herr Trüper,
danke für Ihren Kommentar. Ich habe Ihnen ein Urteil rausgesucht: Amtsgericht Köln vom 7.3.1997
Sinngemäß muss der Vermieter für die freistehende Wohnung eine “fiktive” Person als Bewohner ansetzen. Am besten Sie schauen sich das Urteil genauer an, das hilft sicher weiter.
Viele Grüße
Dennis Hundt
JTrueper
Hallo Herr Hundt,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wissen Sie wie ich online Zugriff auf dieses Ureil erhalten kann? Falls Sie einen Link hinterlegt hatten – er funktioniert nicht.
Mit bestem Gruß,
Jan Trüper
Dennis Hundt
Hallo Herr Trüper,
ich habe Ihren eine E-Mail gesendet.
Dennis Hundt
V. Häfele
Sehr geehrter Herr Hundt,
bei folgenden NK, die jährlich vom Vermieter sauber ausgewiesen werden, sind wir als Mieter der Meinung, dass sie so nicht umlagefähig sind:
- die Gebäudeversicherung (mehr als 600 € pro Jahr)
- eine jährliche PAUSCHALE für Gartenpflege (300 € pro Jahr), obwohl wir den zugewiesenen Garten pflegen (mähen, schneiden, …) und dies laut Mietvertrag auch tun sollen; die Pauschale wird jährlich erhoben, egal ob zusätzliche Leistungen erbracht werden oder nicht (bspw. Totholz aus einem 100- jährigen Ahorn raussägen lassen etc.); es werden keinerlei Rechnungen vorgelegt
- eine PAUSCHALE (180 € pro Jahr) für die Gemeinschaftsantenne (eine mittlerweile 10 Jahre alte Sat-Schüssel auf dem Dach), obwohl seit Jahren keinerlei Wartungs- und Reparaturkosten angefallen sind; auch hier werden keinerlei Rechnungen vorgelegt
Der Mietvertrag von “Haus und Grund” weist die genannten Bereiche als umlagefähig aus (“Kosten für …”)
Wie ist das aber mit Pauschalen?
Vielen Dank für die Beantwortung und
Einen guten Rutsch ins neue Jahr,
V. Häfele
Dennis Hundt
Hallo Herr oder Frau Häfele,
danke für den ausführlichen Kommentar.
- Zur Gebäudeversicherung kann ich leider nichts sagen. 600 Euro kann teuer oder auch normal sein. Hier kommt es natürlich auf die Größe der Immobilie und den Tarif an.
- Die Gartenpflege-Pauschale ist meiner Meinung nach nicht rechtens. Gartenpflege ist umlegbar, keine Frage. Auch sind Eigenleistungen des Eigentümers umlagefähig, das wäre auch in Ordnung. Aber Leistungen als Pauschale abrechnen zu wollen, ohne das Leistungen erbracht werden und ohne das Belege hierfür vorliegen ist in meinen Augen nicht mit dem Mietrecht und der Rechtsprechung konform.
Die Pauschale für die Antenne: Hier sehe ich ohnehin nur Wartungskosten als umlagefähige Nebenkosten. Instandhaltung / Reparatur ist nicht umlagefähig, Neuanschaffung ebenso nicht. Also bleibt nur die Wartung. Auch hier gilt: Ohne das Kosten angefallen sind und Belege dies dokumentieren, halte ich diese Umlage für nicht rechtens.
Ich an Ihrer Stelle würde mein Recht auf Belegeinsicht wahrnehmen. Alles was nicht mit Belegen oder mit Aufzeichnungen für Eigenleistungen dargelegt werden kann, halte ich für nicht umlagefähig.
Ich kann an dieser Stelle nur meine persönliche Meinung schildern. Ich kenne leider nicht die gesamte Situation und nicht die dazugehörigen Unterlagen. Betrachten Sie meine Zeilen daher bitte als unverbindlichen Rat.
Beste Grüße
Dennis Hundt
Anika Blehe
Hallo
Habe heute die Nebenkostenabrechnung bekommen und bin damit nicht einverstanden. Hier mal meine Fragen:
(Dauer der Mietezeit: August 2010 bis April 2011)
Wir sollen jetzt die Beprobung der Trinkwasseranlage bezahlen. ist das korrekt? Kann er es in der Nebenkostenabrechnung mit einbeziehen?
Dann ist uns beim Auszug, April 2011 aufgefallen das die Wasser Uhr schon 2009 geeicht hätte werden müssen. Ist diese dann überhaupt gültig?
Der Vermieter hat auch zwischen durch keine Zählerstände abgelesen, erst als wir wieder auszogen. Er kann ja nun eigentlich gar keine Abrechnung bis Dezember 2010 machen sondern müsste ja eine machen bis zu unserem Auszug . Denn er kann ja auch nicht einfach beispielsweise die Hälfte der abgelesen werte nehmen. Oder liege ich da Falsch??
Ich bedanke mich schon mal im voraus für eine Antwort.
MFG
Blehe Anika
Widerspruch Betriebskostenabrechnung | Gründe und Fristen!
[...] dürfen keine nicht umlagefähigen Nebenkosten in die Berechnung eingeflossen [...]
Widerspruchsfrist Betriebskostenabrechnung | Fristen beachten
[...] In der Regel geschieht dies durch Übersenden von Kopien, deren Kosten ggf. vom Mieter erstattet werden dürfen. Zusätzlich zu den aufgeführten Kosten müssen auch die durch den Mieter geleisteten Vorauszahlungen Inhalt der Betriebskostenabrechnung sein, welche von den auf den Mieter entfallenden Kosten abgezogen werden müssen. Hier finden Sie eine übersichtliche Darstellung der umlagefähigen Nebenkosten und der nicht umlagefähigen Nebenkosten. [...]
I.SCHNEIDER
Habe im Herbst meine Nebenkostenabrechnung bekommen. Wohnte 2 Jahre im Haus. Es wurden immer 65qm abgerechnet. Nach 2 Monaten (nach dem Auszug) gab der Vermieter mir eine neue Nebenkostenabrechnung mit 72qm. Der Neue Nachmieter zahlt für 75qm Miete. Im Mietvertrag steht leider keine qm Zahl. Auch hab ich keine Belege für seine Abrechnungen bekommen, außer für Heizung und Wasser, Müll (macht ne Firma). Er meinte, ich müsste ihn schon vertrauen was er abrechnet, ansonsten müsste ich 50,00€ bezahlen.
Geht das so einfach?
Schöne Grüße Schneider
Dennis Hundt
Hallo Frau Schneider,
danke für Ihren Kommentar. Zum einen können Sie kostenlos die Belege für die Nebenkostenabrechnung (Rechnungen zu den einzelnen Nebenkosten) bei Ihrem Vermieter einsehen. Wenn die Einsicht vor Ort nicht zumutbar ist, z.B. wegen einer größeren Entfernung, muss Ihr Vermieter Ihnen die Belege zusenden. Sie tragen in diesem Fall die Kosten für die Kopien.
Was der neue Mieter zahlt ist für die uninteressant, ich würde darauf bestehen, dass nach der “alten” Quadratmeterzahl abgerechnet wird. So mal Sie jetzt keine Möglichkeit mehr haben die Wohnung nachzumessen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
K.Ewald
Hallo,
ich habe gerade mal wieder meine Betriebskostenabrechnung bekommen und bin am verzweifeln.
Kann der Vermieter Grundsteuer, die aufgrund eines geschätzten Einheitswertbescheides (der offensichtlich falsch ist) festgesetzt worden ist, auf den Mieter umlegen?
Ich finde leider keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass ich als Mieter für Versäumnisse des Vermieters zahlen muss. Gibt es da irgendwas?
Welche Möglichkeiten habe ich jetzt? Zumal fest davon auszugehen ist, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderung des Einheitswertbescheides mehr möglich ist, da die Bescheide aus 2009 sind und die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
MfG
Karolin Ewald
Dennis Hundt
Hallo Frau Ewald,
leider kenne ich mich mit Grundsteuerbescheiden überhaupt nicht aus und wüsste auch nicht, warum ein solcher geschätzt wird.
Ich würde unter Vorbehalt zahlen. Wenn der Bescheid korrigiert wird, fordern Sie die eventuell zu viel gezahlten Nebenkosten von Ihrem Vermieter zurück. Sollte ein Korrektur nicht möglich sein, ist es vielleicht sinnvoll, sich an dem Grundsteuerbescheid für 2010 zu orientieren.
Beste Grüße
Dennis Hundt
Manuela Hilz
Hallo Herr Hundt,
ich bin im April 2011 aus einer gemieteten Wohnung ausgezogen in der ich seit 01.01.09 gewohnt habe. Während der gesamten Zeit habe ich von meiner Vermieterin keine einzige Nebenkostenabrechnung erhalten. Nach mehrmaligen Telefonaten und Fristsetzungen habe ich nun eine Endabrechung erhalten die mit meiner Kautionszahlung verrechnet wurde. In der Abrechnung sind einige Positionen beinhaltet die mir etwas seltsam vorkommen. Die Vermieterin hat mir eine Ein – und Auszugsgebühr von jeweils 52,- Euro berechnet die mir so nicht bekannt war und auch nicht im Mietvertrag erwähnt wurde. Abgesehen davon, dass die Nachforderungen von 2009 und 2010 ja bereits verjährt sind und ich sie, nach meinem Verständnis zurückweisen kann, würde mich noch interessieren ob die oben genannten Ein- und Auszugsgebühren einfach so auf mich umgelegt werden können.
Viele Grüße
Manuela Hilz
Dennis Hundt
Hallo Frau Hilz,
danke für die Fragen, gerne helfe ich Ihnen.
Die Nachforderungen aus 2009 und 2010 brauchen Sie nicht mehr zu interessieren, ganz recht. Die Fristen hierfür sind verstrichen – Ihre Vermieterin hat keinen Anspruch mehr auf eine Nachzahlung.
Eine Ein- und Auszugspauschale halte ich für unüblich und auch für nicht zulässig. Es gibt solche Fälle, bei denen eine Hausverwaltung eine derartige Pauschale verlangt. In meinen Augen aber absolut unklar ob das rechtens ist.
Und vor allem: Wenn eine derartige Pauschale überhaupt zulässig ist, dann nur, wenn es vereinbart wurde. In Ihrem Fall halte ich das ganz klar für Blödsinn.
Schreiben Sie Ihrer Vermieterin einen Brief, dass Sie nur Nachforderungen aus 2011 begleichen werden und das Sie nicht bereit sind, irgendwelche, nicht vereinbarte Pauschalen zu bezahlen. Zudem sollten Sie eine Frist setzen, zur Auszahlung der Mietkaution + Zinsen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Manuela Hilz
Vielen Dank Herr Hundt für ihre schnelle und sehr klare Aussage und vor allem für den Rat zum weiteren Vorgehen. Einen schönen Abend, Manuela Hilz
Katja Mair
Hallo Herr Hundt,
meine Frage: In meiner Nebenkostenabrechnung erscheint der Punkt “Nebenkostenabrechnungsgebühren”. Der Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung an eine Firma weitergegeben und diese Gebühren werden nun auf alle Parteien im Haus umgelegt
(43,00€ ). Kann der Vermieter dies umlegen?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen und im voraus schon einmal Dankeschön!
Dennis Hundt
Hallo Frau Mair,
danke für die Frage. Natürlich dürfen derartige Gebühren nicht umgelegt werden. Ich würde diese Kosten ganz klar zu den Verwaltungskosten zählen und die sind nicht umlagefähig.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Katja Mair
Vielen Dank für Ihre Antwort! Wünsche noch eine schöne Woche! Gruß Katja Mair
Michael Winking
Guten Abend,
wir als Vermieter haben für unsere neuen Mieter die Angaben zu den Betriebskosten eines Immobilienmaklers übernommen, der den alten Vertrag aufgesetzt hatte. Darin waren Verwalterkosten und Kontogebühren als Betriebskosten enthalten. Im Dezember 2011 haben sich dann unsere Mieter gemeldet und uns mitgeteilt, dass dies nicht rechtens sei und sie die zu viel gezahlten Kosten zurück erstattet haben möchten. Wir haben ihnen dann angeboten, die zu viel gezahlten Kosten für 2 Jahre zurück zu geben, haben aber gleichzeitig die Grundsteuern abgezogen, die wir bis dato nicht in die Betriebskosten eingerechnet hatten. Nun sollen wir ihnen aber nicht nur für 2 Jahre die Kosten erstatten, sondern für die letzten 3 Jahre, dürften aber die Grundsteuern lediglich für 1 Jahr abziehen. Stimmt das so? 3 Jahre für Mieter und 1 Jahr für Vermieter? Zumal wir es wider besseren Wissen von einem Makler so übernommen haben und sie es im Mietvertrag unterschrieben haben?
Vielleicht können Sie mir eine kurze Antwort zukommen lassen.
Dennis Hundt
Hallo Herr Winking,
vorab: Ich empfehle Ihnen einen Fachmann (z.B. einen Anwalt) in Ihrer Nähe zu Rate zu ziehen. Ich kann Ihnen an dieser Stelle nur meine Meinung mitteilen, nicht hingegen eine verbindliche Einschätzung.
Ich denke, es handelt sich bei Ihnen um inhaltliche und nicht formelle Fehler. Nach § 556 BGB hat der Mieter ein Jahr lang Zeit, nach Erhalt der Abrechnung die selbige zu prüfen. Nach Ablauf dieser Frist kann er keine Einwände mehr erheben. Liegt hingegen ein formeller Fehler vor, beginnt diese 1-Jahresfrist nicht zu laufen.
Ich vermute also, dass Ihr Mieter nur die letzte Abrechnung für 2010 monieren kann. Sie hingegen haben in meinen Augen überhaupt keine Möglichkeit die Grundsteuer für das Jahr 2010 (oder gar weitere Vorjahre) rückwirkend umzulegen. Die Abrechnungsfrist (§ 556 BGB) ist verstrichen. Sie können die Abrechnung nicht mehr zu Nachteil der Mieter ändern (nur noch zum Vorteil der Mieter).
Eigentum verpflichtet, in diesem Sinne hat es keinerlei Bewandtnis, ob Sie den Vertrag vom Makler so übernommen haben oder nicht.
Wie gesagt, im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Michael Winking
Vielen Dank für die schnelle Antwort Herr Hundt.
Dann werden wir mal einen Anwalt aufsuchen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Viele Grüße
John Smith
Hallo!
Ich habe eine Frage zu den umlagefähigen Nebenkosten.
Bekanntlich müssen Wasseruhren geeicht – wenn mein Vermieter die Uhren austauschen lässt, weil die Eichfrist abgelaufen ist, sind die Kosten umlagefähig? Das Gleiche gilt für die Messeinrichtungen, welche zur Heizkostenabrechnung dienen. Diese sind bei uns geeicht und müssen alle Paar Jahre ausgetauscht werden – eine Nacheichung ist technisch nicht möglich.
Ich würde mich über eine Kürze Rückmeldung freuen.
Danke.
John
Dennis Hundt
Hallo John,
das Thema ist sehr komplex. Im empfehle Ihnen nach Rechtsprechung / Urteilen zu suchen. Die Kernaussage ist: Wenn der Austausch günstiger ist als die Eichung, dürfen die Kosten umgelegt werden.
Aber wie gesagt, ich würde Ihnen empfehlen sich selbst einzulesen um das Thema vollständig zu erfassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Julia N.
Guten Morgen Herr Hundt,
auf ihrer Seite habe ich sehr viel Interessantes erfahren.
Trotzdem bin ich in meinem Fall sehr unschlüssig was ich tun soll.
Ich bin im Januar 2012 erst in meine 63qm große Wohnung in einem 6-Parteien-Haus eingezogen. Gestern (22.02.2012) erhielt ich vom Vermieter eine Abrechnung und den Hinweis, dass er die Miete zum 01.03.2012 (in 7 Tagen!!) um 35€ monatlich erhöht. Grund der Erhöhung: er beauftrage von jetzt an eine Fremdfirma zur Gebäudereinigung, Gartenpflege, Instandhaltung etc.
Alle Tätigkeiten listet er dabei auf einer extra Seite auf.
Dabei rechnet er beispielsweise für Wartung meiner Heizung 108€ jährlich ab, auf meine Frage hin, dass meine Heizung letztmalig 2010 gewartet wurde (laut Prüfsigel) meinte er, dass ich meine Wartung aus eigener Tasche zahlen müsse..?!
Darf der Vermieter diese Erhöhung ab dem 01.03 verlangen?
Vorallem da ich erst im Januar den Mietvertrag unterschrieben habe?
Ich bin etwas ratlos…vorallem weil mit den üblichen Nebenkosten mittlerweile für meine 63qm eine Warmmiete von 700€ fällig würde..:-((
Ich würde mich über Ihre Hilfe freuen!
Grüße
Julia
Dennis Hundt
Hallo Julia,
grundsätzlich darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen. Schön wäre gewesen, wenn er Ihnen das schon vor Mietvertragsunterzeichnung gesagt hätte. Jetzt steht zumindest der Anschein im Raum, dass Ihr Vermieter die täuschen wollte.
Im BGB ist geregelt, ab wann Sie die erhöhten Nebenkosten tragen müssen: “§ 560 Veränderungen von Betriebskosten”. In Kurzform: Sie müssten bei Ankündigung im Februar ab 1. April die erhöhte Nebenkostenvorauszahlung leisten. Im Grunde können Sie aber auch schon ab März zahlen, da Sie die für März gesparten Kosten spätestens in einer Nachzahlung wieder finden werden.
Zur Heizungswartung: Entweder Sie sind laut Mietvertrag selbst für die Wartung der Gas-Therme verantwortlich und zahlen direkt an die Wartungsfirma oder der Vermieter kümmert sich um die Wartung und legt die Kosten über die Nebenkosten um. Beides zusammen geht natürlich nicht. Hier würden Sie doppelt belastet werden. Das sollten Sie mit Ihren Vermieter klären.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Julia N.
Das bedeutet wohl, dass ich es hinnehmen muss…der Mietpreis ist für ein kleines Dorf mitten auf dem Land total übersteigert.
Trotzdem Danke ich Ihnen sehr für Ihre schnelle Antwort!
Grüße
Julia
Conrad Cramer
Herzlichen Dank für die umfangreichen Infos Herr Hundt!
Vor allem Ihre zweite Antwort an Frau Mertes war für mich sehr hilfreich. Wir haben uns in gleicher Situation (Zweifamilienhaus, eine Wohnung selbst bewohnt, eine vermietet) bewußt gegen Geräte für die Heizkostenerfassung und für eine Aufteilung rein nach Wohnfläche entschieden. Ich hatte erst vor einigen Tagen erfahren, dass die Anwendung dieser Geräte eigentlich Pflicht ist. Dank Ihres Betrages kann ich mich nun wieder entspannt zurück lehnen.
Allerdings kann ich Ihrer Auffassung “… rechnen Sie nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung ab. Das ist sicherlich für Sie und für Ihren Mieter am fairsten.” nicht ganz zustimmen. Wir haben uns aus folgenden Gründen gegen die Installation der Geräte entschieden:
1. Zusätzliche Kosten
2. In unserem Fall bewohnen wir die Wohnung im Obergeschoss. Die Zwischendecke ist nicht gedämmt. Der Mieter im Untergeschoss heizt daher für uns mit. Der Decke zum Speicher ist dagegen gut gedämmt. Eine verbrauchsabhängige Zuordnung würde wohl deutlich zum Nachteil des Mieters sein.
3. Die Flüssigkeit in den Geräten soll sehr giftig sein. Da der Mieter kleine Kinder hat, sahen wir hier auch ein gewisses Risiko.
Herzliche Grüße
Conrad Cramer
Dennis Hundt
Hallo Herr Cramer,
danke für den ausführlichen Kommentar. Ich möchte gar nicht in Abrede stellen, dass Ihre Lösung, nicht nach der Heizkostenverordnung abzurechnen, für Ihren Mieter fair ist.
Allerdings denke ich, dass die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung für den größten Teil der Zweifamilienhäuser sicherlich eine gute Möglichkeit ist, fair und transparent abzurechnen.
Zu den Messgeräten: Hier gibt es auch schon (ungefährliche) digitale Lösungen.
In der Summe kann ich Ihre Argumente natürlich gut nachvollziehen, viele Grüße.
Dennis Hundt
Kerstin L.
Hallo Herr Hundt,
ich weiß nicht, ob dieser Service etwas kostet – wären Sie bitte so nett, mich vor Beantwortung meiner Frage auf eventuelle Kosten hinzuweisen? Danke!
Ich habe zwei Fragen. Die erste Frage bezieht sich auf meine Nebenkostenabrechnung. Dort wurde mir ein Teil der Erneuerung des Warmwasser-Durchlauferhitzers berechnet. Insgesamt 50 €. Sie schrieben schon bei anderen Fällen, dass Instandhaltungskosten nicht in den Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden können. In meinem Mietvertrag steht jedoch die Klausel, dass Kleinreparaturen bis 75€ vom Mieter selbst zu tragen sind. Ich verstehe dies aber so, dass Kleinreparaturen von mir, und größere Reparaturen vom Vermieter zu tragen sind, und zwar jeweils komplett. Wie sehen Sie dies?
Meine zweite Frage bezieht sich auf das Thema Mietkürzung bei Lärm durch den Nachbarn. Seit 2008 wohne ich in dieser Wohnung und leide von Jahr zu Jahr mehr unter dem unverschämten Lärmen eines bestimmten Nachbarn. Als er sich 2010 in seiner Garage (direkt neben meinem Schlafzimmer) selber ein Auto baute, wurde es unerträglich. Nach gescheiterten Gesprächsversuchen mit dem Betreffenden wandte ich mich dann an meine Vermieterin, welche sehr verständnisvoll reagierte und zu vermitteln versuchte. Natürlich hängt seitdem der Haussegen schief, und nach einer etwas ruhigeren Zeit nimmt der Lärm wieder mehr und mehr zu.
Da der lärmende Nachbar psychisch krank ist, hat er seit meiner Beschwerde schon mehrfach versucht, mir das Leben schwer zu machen. Somit habe ich meiner Vermieterin gesagt, dass der Lärm zwar weiterhin anhalte und zunehme, ich jedoch Angst davor habe, dass der Nachbar durchdrehe, wenn sie ihn abermals abmahnen würde.
In der Zwischenzeit habe ich versucht, eine andere Wohnung zu finden. Leider habe ich noch keine einigermaßen nette und bezahlbare Bleibe gefunden, so dass ich weiterhin dem Lärm ausgesetzt bin und bereits gesundheitlich angeschlagen bin.
Meine Frage: Wie gehe ich bei Mietminderung vor? Muss ich zuerst der Vermieterin nochmals eine Frist setzen, um den Mangel zu beheben? Was, wenn sich aus dem Behebungsversuch Nachteile für mich und mein Kind ergeben? Um wie viel darf ich letztendlich die Miete kürzen? Ein Anwalt riet mir während der Autobau-Phase mit täglicher extremer Belästigung um eine Kürzung um 50%. Derzeit findet eine Belästigung nur ca. 3x pro Woche statt, wenn man von dem ständigen Türknallen, Motoraufheulenlassen etc. des Nachbarn mal absieht.
Vielen Dank bereits vorab!
Freundliche Grüße,
K. Laser
Dennis Hundt
Hallo Frau Laser,
danke für den sehr ausführlichen Kommentar. Ich antworte Ihnen hier kostenfrei.
Zum Punkt eins:
Die Kosten für Kleinreparaturen können mit einer wirksamen Kleinreparaturklausel im Mietvertrag bis zu einer bestimmten Höhe (ca. 75 bis 150 Euro, je nach Rechtsprechung) auf den Mieter umgelegt werden. Die genannten Beträge sind die Höchstbeträge für eine Reparatur. Übersteigen die Kosten für eine Reparatur die vereinbarte Grenze im Mietvertrag, ist der Vermieter im vollen Maße für die gesamte Reparatur verantwortlich und muss die gesamten Kosten tragen. Eine Teilbeteiligung ist nicht möglich.
Zum Punkt zwei:
Die Höhe einer Minderung kann ich Ihnen für Ihren speziellen Fall leider nicht nennen. Der Prozentsatz ist von Fall zu Fall verschieden, wobei ich 50% schon für sehr hoch halte. Die Minderung müssen Sie Ihrem Vermieter schon mitteilen, eine Frist brauchen Sie aber nicht setzen. Aber gerade bei der Minderung wegen Lärm, würde ich schon nochmal um eine letzte Aktion / Abmahnung durch Ihren Vermieter bitten (Frist setzen) und erst dann mindern. Bei einem plötzlichen Rohrbruch ist die Minderung sicherlich einfacher und ohne Frist zu händeln.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Frau Neu
Hallo,
auf dem Hof des vermieteten Hauses, ist ein großer Teil vor den Garagen und Stellplätzen nicht gepflaztert. Bei Regen werden immer wieder Stellen ausgespühlt, die dann wieder mit Splitt aufgefüllt werden müssen. Kann ich diese Kosten umlegen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Neu
Dennis Hundt
Hallo Frau Neu,
nein, diese Kosten dürfen Sie nicht umlegen. Diese Kosten sind alleine Sache des Vermieters und gehören nicht zu den laufenden Betriebskosten. Vergleichbar sind die Arbeiten sicherlich mit Instandhaltungen, die nicht umgelegt werden dürfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Felix
Hallo Herr Hundt und danke für Ihre Ausführungen hier,
Ich habe eine Frage. Ich habe eine verspätete Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 erhalten. Hier werden Verwaltungskosten, Reparatur Müllkasten und Heizkosten nach Wohnfläche berechnet. Ich denke, dass Verwaltungskosten und die Reparatur nicht berechnet werden dürfen. Wie ist es aber mit den Heizkosten nach qm?
Nach einem Urteil in Karlsruhe (AZ.: V III ZR 156/11) vom 01.02.2012 wurde festgelegt, dass der Mieter eine Rückerstattung von 15% erhalten soll, da nicht nach Verbrauch abgerechnet wurde.
So zumindest in § 6 Heizkosten VO: Pflicht zur verbrauchsunabhängigen Kostenverteilung und in § 12 Heizkosten VO: Kürzungsrecht, Übergangsregelung.
In meiner Betriebskostenabrechnung steht:
Heizgas nach Schlüssel 3 ( Schlüssel 3 = beheizte Fläche (qm) meine Einheiten 45qm.
Kann ich hier auch eine Rückforderung von 15% der Heizkosten verlangen?
Zur Info ich habe eine Fußbodenheizung. Keinen Zähler in der Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen
Felix
Dennis Hundt
Hallo Felix,
Verwaltungskosten und Reparaturen haben in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen, ganz genau. Eine Nachzahlung müssen Sie bei einer verspäteten Abrechnung ohnehin nicht mehr leisten.
Wenn Sie eine Zentralheizung im Haus haben, muss Ihr Vermieter 50 bis 70% der Heizkosten nach Verbrauch abrechnen. Tut er das nicht, haben Sie nach § 12 der Heizkostenverordnung ein Kürzungsrecht um 15%. Ich denke Sie liegen hier also durchaus richtig. Die 15% sind ja im Grunde nur Druckmittel gegen Ihren Vermieter, das dieser korrekt abrechnet.
Anders liegt der Fall, wenn es sich im ein Zweifamilienhaus handelt. Hier kann der Vermieter von der Heizkostenverordnung abweichen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Felix
Danke!
Sonja D.
Hallo,
Frage 1:
Unser Vermieter hat seine Haftpflichtversicherung, ich nehme mal an das diese für das ganze Haus gilt, auf unserer Nebenkostenabrechnung für 2010 mit aufgeführt.
Ist dies in Ordnung bzw. rechtens ?
Frage 2:
Wir haben noch keine Nebenkosten Abrechnung für das Kalender Jahr 2011 von ihm erhalten und mittlerweile hat er das Haus, in dem wir seit zwei Jahren Mieter sind, an einen neuen Eigentümer verkauft.
An wen müssen wir uns nun wenden um die Abrechnung für 2011 zu erhalten? Noch an den ehemaligen Vermieter nehme ich an, oder ist jetzt auch der neue Vermieter dafür zuständig?
Grüße und danke für ihre Antwort
Dennis Hundt
Hallo Sonja,
A: Die Gebäudehaftpflichtversicherung darf der Eigentümer auf seine Mieter umlegen, ja,
B: Für die Abrechnung 2011 ist der Vermieter verantwortlich, der am Ende der Abrechnungsperiode (vermutlich der 31.12.2011) Eigentümer der Immobilie war.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Christian G.
Hallo Herr Hundt,
zunächst möchte ich Ihnen meinen Respekt für diese Seite aussprechen. Sie ist äußerst informativ. An Ihren Antworten gefällt mir, dass Sie deutlich aufzeigen, wo Ihre Grenzen sind und Sie keine Auskunft geben können. Das vermittelt den guten Eindruck, dass Sie fundiert aber eben auch nur zu Ihrem Fachgebiet antworten. Machen Sie weiter so! (am besten gleich bei meiner Frage
)
Ich bin Mitglied in einem gemeinnützigen Verein, der von der Kommune ein Gebäude angemietet hat, in dem er seine Tätigkeit entfaltet. Dazu muss ich sagen, dass es sich hier um eine Stadt in den neuen Bundesländern handelt. Hier herrscht die Besonderheit, dass die Abwasserzweckverbände den sog. Ausbaubeitrag II (besonderer Ausbaubeitrag) für Anschlussinhaber erheben dürfen, deren Anschluss vor 1990 errichtet wurde. So ist es nun auch bei uns geschehen. Der Abwasserzweckverband hat von der Stadt diesen Beitrag eingefordert. Nun hat die Stadt unter Berufung auf den Mietvertrag, in dem die Übernahme “sämtlicher Neben- und Betriebskosten”, welche mit dem Mietobjekt zusammenhängen unter dem Punkt “Mietzins” zum Einen und zum Anderen unter dem Punkt “Nebenkosten” die Tragung der Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der zweiten BV geregelt sind, vom Verein die Zahlung dieses Herstellungsbeitrages verlangt.
Ich weiß, dass es sich hier nicht um Wohnraum handelt und der Verein unter Umständen mehr Betriebskostenarten “ertragen” muss. Aber ich bin der Auffassung, dass es sich bei dem hier geforderten Anschlussbeitrag/Herstellungsbeitrag eben nicht um Betriebskosten, sondern um Herstellungskosten handelt, die gerade nicht als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden können. Wenn doch, können einzelne Nebenkosten außerhalb der jährlichen Betriebskosten vom Mieter gefordert werden?
Viele Grüße aus Neufünfland und ein herzliches Dankeschön im Voraus.
Christian
Dennis Hundt
Hallo Christian,
danke für die Blumen. Ich kann Ihnen leider nicht so viel zu Ihrem Anliegen schreiben, da dieses doch sehr speziell ist. Nur soviel: Nebenkosten sind Kosten die dem Eigentümer laufend (d.h. wiederkehrend) entstehen. Wenn die Umlage des Abwasserzweckverbanden einmalig ist, können Sie ggf. so argumentieren.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Lino
Guten Abend Herr Hundt,
Ich habe 01/2011 laut Mietvertrag einen Individualmietvertrag unterschrieben in dem nicht umlagefähige Kosten (Verwaltungskosten und Rücklagen) auf mich umgelegt werden. Mein Steuerberater informierte mich 04/2012 darüber, dass dies so nicht möglich sei. Habe ich eine gesetzliche Grundlage die seit 2011 zu viel entrichteten Kosten zurück erstattet zu bekommen?
Danke vorab und schöne Grüße
Lino
Dennis Hundt
Hallo Lino,
Ihr Vermieter versucht vermutlich die Kosten über den Individualmietvertrag auf Sie abzuwälzen. Es reicht aber nicht, über den Mietvertrag “Individualmietvertrag” zu schreiben. Wenn der Vermieter überhaupt eine Chance für die Umlage haben will, muss tatsächlich über die einzelnen Vertragspunkte zwischen Ihnen und dem Vermieter verhandelt worden sein. Ich denke, dass sie Chancen des Vermieters eher schlecht stehen.
Nachdem Sie die Nebenkostenabrechnung bekommen haben, haben Sie 12 Monate Zeit, einwende zu erheben. Ich denke Ihre Chancen stehen gut, die Vorauszahlungen zum Teil zurück zu bekommen und für die Zukunft die nicht umlagefähigen Positionen aus der Vorauszahlung zu streichen. Schreiben Sie Ihrem Vermieter doch einen Brief, mit der Infos, dass die Kosten nicht umlagefähig sind, Sie um Rückerstattung bitten und die Kosten auch in der Zukunft nicht weiter tragen werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Tanja
Hallo,
ich habe diese Woche meine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.09.11- 23.12.11 bekommen dort werden auch Kosten für HKV (Heizkostenverteiler) Miete vom 22.07.11 aufgeführt, zu dem Zeitpunkt habe ich noch gar nicht in der Wohnung gewohnt. Geht das?
Des weiteren finde ich unter dem Punkt Nebenkosten der Heizungsanlage die Position Abrechnungskosten und Schornsteinfeger. Muss ich das auch bezahlen?
Bei der Unterzeichnung des Mietvertrages wurde von dem damaligen Vermieter die Anlage 1 Betriebskostenverordnung aus dem Vertrag gestrichen, ich habe Sie nicht erhalten.
Vielen Dank schon mal
Dennis Hundt
Hallo Tanja,
die Kosten für die Miete der Heizkostenverteiler (HKV) müssen sie natürlich nur anteilig für Ihre Wohnzeit tragen. Möglich ist, dass der Vermieter die Rechnung für die Miete im Juli bezahlt hat, Sie aber nur anteilig mit den Kosten belastet. So wäre es richtig, das sollten Sie prüfen.
Schornsteinfeger und die Erfassung und Abrechnung / Aufteilung müssen Sie als Teil der Heizkosten bezahlen (nicht hingehen dürfen Verwaltungskosten (Erstellung der Nebenkostenabrechnung)) umgelegt werden.
Wenn in Ihrem Mietvertrag keine wirksame Vereinbarung zur Zahlung der Betriebskosten enthalten ist, sind Sie auch nicht zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet. Hier sollten Sie den Vertrag von einem Anwalt prüfen lassen. Aus der Entfernung ist das natürlich schwer einzuschätzen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Jürgen
Guten Tag,
meine Vermieterin berechnet in der Nebenkostenabrechnung (3-Parteien-Haus) 1 Drittel der Gesamt Grundsteuer. Ganzes Areal. Darüber ist im (Einheits-) Mietvertrag nichts aufgeführt, auch habe ich keine “Gartennutzung”.
Whg.: 80 qm, incl. Stellplatz (10,00 € mtl.)
Der Garten, das Carport der Vermieterin, deren Pergola, ist ihr alleiniges Nutzungsgebiet und ich soll dennoch 1/3 Grundsteuer tragen ? – Das verstehe ich nicht! (Alle drei Wohnungen haben den exakt gleichen Grundriss – muss jeder dann 80 qm Grundsteuer zahlen ?) Jetzt berechnet sie außerdem einen Wasserfilter zu einem Drittel, den sie ohne mein Wissen in 2011 einbauen hat lassen (Hauptwasserzuleitung, im Keller).
- Außerdem eine “Haftpflichtversicherung”.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar !
Jürgen P.
Dennis Hundt
Hallo Jürgen,
wenn nichts im Mietvertrag vereinbart ist, wird die Grundsteuer nach Wohnfläche umgelegt. Sind die Wohnungen gleich groß, kann die Position natürlich auch durch alle drei Wohnungen geteilt werden.
Leider ist die Umlage der Nebenkosten nicht immer ganz fair. Der eine nutzt den Garten nicht, obwohl der dürfte. Der andere darf nicht, möchte aber. Solange Sie nicht unbillig benachteiligt werden, müssen Sie das wohl hinnehmen.
Ich würde die Gartennutzung nicht so eng mit der Grundsteuer verbinden. Sehen Sie es einfach so: Dürften Sie den Garten nutzen, würde Sie wohl auch mehr Miete zahlen.
Die Kosten der Grundbesitzerhaftpflichtversicherung / Gebäudeversicherung dürfen umgelegt werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Jürgen
Vielen Dank Dennis Hundt !
Ich möchte den Garten wirklich nicht zusammen mit der Hauswirtin Nutzen !!! Ich möchte ihn aber halt auch nicht bezahlen.
Jürgen