Renovierung bei Auszug
Beim Auszug: Das muss renoviert werden
So kann im Mietvertrag unter Allgemeine Geschäftsbedingungen oder unter einer individuellen Vereinbarung geregelt sein, dass der Mieter vor dem Auszug eine Renovierung, die Schönheitsreparaturen, durchführen muss.
So ist es gesetzlich festgelegt worden, dass Küchen, Bäder und Duschen in der Regel alle 3 Jahre, Wohn-und Schlafräume, Flure und Toiletten alle 5 Jahre und sonstige Nebenräume alle 7 Jahre renoviert werden müssen.
Klausel muss im Mietvertrag stehen
Allerdings muss die entsprechende Renovierungsklausel im Mietvertrag immer deutlich machen, dass der Mieter nur dann wirklich renovieren muss, wenn dies auch nötig ist. Zudem ist es zulässig, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses prozentual an den Kosten der Renovierung beim Auszug beteiligt werden kann, wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
Außerdem darf der Mieter die Schönheitsreparaturen auch ohne Weiteres in Eigenleistung erbringen und muss somit nicht zwingend einen Profi für die Renovierung in Anspruch nehmen. Des Weiteren gilt, sind die Renovierungsfristen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen und ist die jeweilige Wohnung auch nicht extrem abgewohnt, so muss der Mieter beim Auszug auch nicht renovieren. Auch wenn dies im Mietvertrag so festgehalten wurde.
Schadensersatz bei nicht einhalten der Renovierung
Hat der Mieter zudem die Wohnung unrenoviert bezogen, so muss er bei Ende des Mietverhältnisses nur renovieren, wenn die üblichen Fristen seit Beginn des Mietvertrages bereits einmal abgelaufen sind und die Wohnung auch tatsächlich renovierungsbedürftig ist.
War der Mieter bei Auszug wirksam verpflichtet die Renovierung durchzuführen, hat dies aber nicht getan, kann der Vermieter nur dann einen Schadensersatz verlangen, wenn er dem jeweiligen Mieter eine Nachfrist mit Ablehnungsänderung gesetzt hat. Ansonsten muss der Vermieter die Renovierungskosten wohl oder übel selber tragen.
- Mietrecht Schönheitsreparaturen
- 6 Tipps für die Wohnungsübergabe an den Vermieter
- Auszugsrenovierung
- Mündlicher Mietvertrag
- Renovierungsklausel
6 Tipps für die Wohnungsübergabe an den Vermieter
[...] interessanteste und meist umstrittenste Thema ist sicherlich das der Renovierung. Wer muss was Renovieren, welche Klauseln in Mietverträgen bzgl. der [...]
Eckhard Müller
Wichtig scheint mir folgendes: Viele Mieter ziehen ja bereits während der Kündigungsfrist aus, weil sie eine neue Wohnung gefunden haben. Damit steht die Wohnung zunächst leer und für den Mieter fällt die doppelte Mietbelastung an. Nutzt der Vermieter diese Zeit für Renovierungsarbeiten, übernimmt er in diesem Augenblick die Wohnung, so dass der ehemalige Mieter entpflichtet ist. Interessamt wäre nun die Frage, ob diese Übernahme bereits mit Betreten der Wohnung zur Planung der Renovierung erfolgt oder erst mit der ersten Handwerkerhandlung. Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, seinem ehemaligen Mieter die Renovierung anzuzeigen.
Bekomme ich eine Reaktion auf meinen Kommentar???
Viele Grüße!
Dennis Hundt
Hallo Herr Müller,
danke für Ihren Kommentar. Sie haben natürlich Recht, wenn der Vermieter die Wohnung renoviert und somit die Wohnung ab- bzw. zurück nimmt, entlässt er den Mieter konkludent aus der Pflicht die Renovierung bei Auszug durchzuführen. Es sei denn, es werden besondere Absprachen getätigt. Wenn der Vermieter die Wohnung in Absprache oder auch konkludent vom Mieter zurück nimmt, dann steht die Wohnung dem Mieter nicht mehr zu vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung. Ergo wird der Mieter auch keine Miete mehr zahlen wollen / müssen. In meinen Augen natürlich zu Recht. Anders sollte es aussehen, wenn Mieter und Vermieter vereinbaren, dass die Vermieter bereits Arbeiten in der noch vermieteten Wohnung ausführen darf. Im Einvernehmen mit dem Mieter und unter dem Aspekt, dass der Mieter auch weiterhin die Miete bezahlt. Das eine Übergabe bereits mit Betreten der Wohnung statt findet (mit der Planung von Renovierungen / Sanierungen, vielleicht sogar noch im Beisein des Mieters) kann ich mir nicht vorstellen. Wenn hingegen die freigezogenen Wohnung eine einzige Baustelle ist und die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist (womöglich sogar ohne Absprache mit dem Mieter), dann kann der Mieter seine gemietete Wohnung meiner Meinung nach nicht mehr nutzen und kann die Miete zu 100% mindern bzw. zahlt keine Miete mehr. Leider weiß ich nicht, ob es entsprechende Rechtsprechung gibt. Aber: Im Normalfall werden Mieter und Vermieter wohl Absprachen treffen, nicht zuletzt, weil der Vermieter ja für die Planung und Renovierung mindesten einen Schlüssel vom Mieter braucht. Spätestens wenn ein oder mehrere Schlüssel übergeben werden, wird wohl mündlich oder schriftlich eine Absprache getroffen werden. A: zur Renovierung nach dem Auszug / Schönheitsreparaturen. B: zur Fortzahlung der Miete.
Auch wenn ich hier keine rechtssichere Auskunft geben kann, hoffe ich, dass ich etwas helfen konnte.
Beste Grüße
Dennis Hundt
Haushaltsauflösung | Kosten, Tipps & Gründe zur Wohnungsauflösung
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Michael Wölfle
Hallo Herr Hundt,
wir haben eine Dachgeschosswohnung vermietet gehabt bei der die Mietkaution mit einer Bankbürgschaft abgesichert war. Nun haben wir den Mieter wegen mehrmaligem Nichtbezahlen der Miete hinaus gekündigt, was auch glatt gelaufen ist. Vorher Abgemahnt also den normalen Weg gegangen. Bei Abnahme der Wohnung haben wir erhebliche Mängel festgestellt wie z.B. Türrahmen/Tür dunkelbraun gestrichen, Sockelleisten abgeschraubt/beschädigt, Laminat zerstört (2qm), neuer Küchenboden (PVC) herausgeschnitten usw.!
Wir haben dies im Übergabeprotokoll festgehalten und die Mieterin hat unter Zeugen dies auch unterschrieben, dass die Arbeiten d.h. Originalzustand wieder herstellen und die Kosten von Ihr getragen werden. Zudem hatte Sie ein Waschbecken zerstört was eigentlich von Ihrer Haftpflicht getragen werden sollte, da Sie aber die Beiträge zur Haftpflicht nicht bezahlt hat lehnte diese die Zahlung ab. Diese Kosten stehen auch noch im Raum. Es sind Renovierungskosten von über 1.000€ entstanden die wir jetzt über die Bürgschaft decken wollen (Bürgschaft 780€). Wir haben einen Teil der Renovierungsarbeiten selbst getätigt wobei die Mieterin zum Teil mit geholfen hat. Nun schreibt uns die Versicherung die die Bürgschaft trägt, dass Sie die Sache vom Anwalt prüfen lässt der uns auch schon geschrieben hat.
Er fragt: “ob und wann der Mieter/Versicherungsnehmer zur Vornahme der Schönheitsreparaturen / Endrenovierung / Beseitigung der Schäden der Mietsache aufgefordert wurde”!
Meine Frage: was müssen wir jetzt genau beachten um keinen Formfehler zu begehen, da unserer Meinung nach die Bürgschaft bezahlt werden muss!
Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Grüße
Michael Wölfle
Dennis Hundt
Hallo Herr Wölfle,
danke für die Schilderung. In meinen Augen haben Sie sich sehr gut verhalten. Hätten Sie eine Barkaution wäre der Fall wohl auch überhaupt kein Problem. Ich vermute mal, die Versicherung will darauf hinaus, dass Sie die Mieterin hätten auffordern müssen, die Schönheitsreparaturen auszuführen. Ich denke, das Eis ist ziemlich dünn, mit einer unglücklichen Antwort bringen Sie sich vielleicht um die Kaution. Ich traue mir schlichtweg nicht zu, Ihnen hier einen Tipp zu geben. Ich an Ihrer Stelle, würde mich an einen Anwalt wenden. Ich kann Ihnen gerne einen Mietrecht-Anwalt empfehlen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
MIchael Wölfle
Hallo Herr Hundt,
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Genau das denke ich auch, dass die Versicherung nicht zahlen will aufgrund eines Formfehlers unsererseits.
Was für einen Anwalt für Mietrecht in unserer Gegend (Karlsruhe) könnten Sie mir empfehlen?
Zudem haben wir die Mieterin aufgefordert die Schönheitsreparaturen auszuführen!
Wir benötigen die Kaution, da die Miete die “Rente” für die Hausbesitzerin, meine Schwiegermutter, ist!
Viele Grüße
Michael Wölfle
Dennis Hundt
Hallo Herr Wölfle,
ich arbeite mit einer Kanzlei in Berlin zusammen. Grundsätzlich arbeiten die Anwält deutschlandweit. Wenn Sie den Kontakt wünschen, schicken Sie mir gerne eine E-Mail.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Wohnungsübergabe | Ein Leitfaden für Mieter und Vermieter
[...] die Wohnung vom Vormieter bei Auszug renoviert. Wenn ja, achten Sie darauf ob die Übergänge zu Fensterscheiben, Türen, Fußböden etc. sauber [...]
Thorsten Krischker
Hallo,
Ich wohne seit 17 Jahren in einer Mietwohnung und habe das Mietverhältnis jetzt gekündigt. Beim Einzug damals war schon im Wohnzimmer und Esszimmer eine Holzdecke fest eingebaut. (vom Vormieter).
Ich habe diese Wohnung damals so angemietet. Jetzt soll ich die Holzdecke entfernen und die Decke darunter renovieren. Ich bin der Meinung ich habe diese Wohnung vom Vermieter so übernommen und die Decke gehört quasi ihm.
Muss ich die Decke abmontieren und die Decke renovieren?
MfG
Thorsten Krischker
Dennis Hundt
Hallo Herr Krischker,
ich würde sagen, entscheidend ist, was bei Mietvertragsabschluss vereinbart wurde. Ist die Decke vom Vormieter in Ihr Eigentum übergegangen, müssen Sie zurück bauen. Haben Sie die Decke vom Vermieter übernommen, ohne Vereinbarung, dass Sie Eigentümer werden, ist der Vermieter verantwortlich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Christina Löffler
Sehr geehrter Herr Hundt,
wir wohnen jetzt seit 5 Jahren in einer Mietwohnung in einer größeren Anlage und möchten nun ausziehen. So wie wir bei anderen Wohnungen beobachtet haben, werden die Wohnungen nach Auszug alle gründlich saniert und für eine höhere Miete wieder vermietet.
Meine Frage bezieht sich auf die Schönheitsreparaturen. Der Passus in unserem Vertrag lautet: Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Schönheitsreparaturen… Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere… Die Schönheitsreparaturen sind nach Überlassung der Wohnung, in der Regel jeweils nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: …. Beabsichtigt der Vermieter, die Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages umzubauen oder zu modernisieren, so hat der Mieter an den Vermieter bei fälligen Schönheitsreparaturen 60 % der Kosten der Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Fachbetriebes als Ausgleich für die Befreiung von der Verpflichtung… zu zahlen. Somit haben wir keine Möglichkeit, die anfallenden Renovierungsarbeiten selbst zu übernehmen. Heißt das, dass wir 60% der Kosten, die uns der Vermieter nennt bezahlen müssen?
Da wir befürchten, dass der Vermieter einige Kosten auf uns abwälzen möchte, haben wir uns überlegt, ab der Kündigung keine weitere Mietzahlung mehr zu leisten, so dass er nicht unrechtmäßig unsere Kaution dafür verwenden kann, ist das zulässig?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen,
C. Löffler
Dennis Hundt
Hallo Frau Löffler,
eins gleich vorweg: Sie dürfen Sie Kaution nicht abwohnen. Das ist nicht Sinn und Zweck der Kaution.
Ich habe mich gerade etwas zu Ihrem Fall belesen und das folgende Urteil gefunden: BGH v. 20.10.2004 – VIII ZR 378/03. Auf Grundlage des Urteils halte ich die 60% Klausel Ihres Vermieters durchaus für zulässig.
Sie haben in meinen Augen schon die Möglichkeit selbst zu renovieren, allerdings müssen Sie dies tun, bevor Ihr Vermieter Ihnen mitteilt, dass er umfangreich modernisieren will. Siehe auch dieses Urteil: OLG Oldenburg 14.1.2000 – 13 U 66/99.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Christina Löffler
Sehr geehrter Herr Hundt,
vielen Dank für Ihre Mühe und die Antwort!
Mit freundlichen Grüßen,
C. Löffler
L. Duray
Guten Tag, Herr Hundt,
ich möchte nach 12 Jahren aus meiner Mietwohnung zum 1.9.12 ausziehen. In den allgemeinen Vertragsbestimmungen steht die starre Klausel “Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen…”(3-5-7 Jahrefristen) und dann:
“Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der Fristen zu (…), so ist das Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet (…), nach billigem Ermessen die Fristen zu verlängern (…)
Ich habe vor 2 Jahren alle Wände in leichter/heller Beige-Tönung gestrichen??
Mein Mietvertrag sagt außerdem: “Vom Mieter sind nach Maßgabe der Allgemeinen Vetragsbestimmungen Schönheitsreparaturen auszuführen.”
Nach Lesen der anderen Fragen/ Antworten denke ich inzwischen, dass ich wohl renovieren muss??
Im Weiteren heißt es dann:
“Der Mieter ist für den Umgang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.” Was und wie soll ich da was beweisen??
Und noch ein Problem: Über die Einbauten meines Vormieters (Fliesenspiegel und Fußbodenfliesen in der Küche) habe ich keinerlei Schriftliches, habe es so von ihm übernommen. Auch weiß ich nicht mehr, ob der Vermieter von mir damals eine Übernahme bestätigt bekommen hat. Im Übergabeprotokoll ist jedenfalls nichts vermerkt.
Muss ich die Fliesen nun rausreißen oder lässt sich das Fehlende im Übergabeprotkoll zu meinen Gunsten auslegen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Liane Duray
Dennis Hundt
Hallo Liane,
danke für den Kommentar. Zu den Schönheitsreparaturen:
Ihre genannte Formulierung wurde vom BGH bereits auf die Wirksamkeit geprüft. Mit dem Ergebnis, dass die Klausel wirksam ist, da die Fristen durch die Möglichkeit der Verlängerung “entschärft” werden (Az. VIII ZR 378/03).
Hellbeige ist natürlich nicht optimal und 2 Jahre ist schon eine Weile her. Ich vermute stark, dass Sie zumindest anteilig die Renovierungskosten tragen müssen. Oder Sie renovieren selbst. Wobei selber renovieren günstiger werden kann, als z.B. 2/3 einer Malerrechnung zu bezahlen.
Beweis für Schönheitsreparaturen: Ein Beweis könnte A der Zustand der Wohnung sein oder B ein Zeuge oder C ein Kassenbeleg (Farbe oder sowas).
Wenn es keine Vereinbarung bzgl. der Fliesen gibt (das diese in Ihr Eigentum übergegangen sind) würde ich diese erst einmal als Eigentum des Vermieters betrachten.
Viele Grüße
Dennis Hundt