Mietkaution Rückzahlung
Bei einer 80-qm-Wohnung mit monatlicher Kaltmiete von 450 Euro könnte der Vermieter also eine Kaution in Höhe bis zu 1350 Euro zu Beginn des Mietverhältnisses verlangen. Eine Ratenzahlung (bis zu 3 Monatsraten) kann zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden (der Mieter kann auf die Zahlung in drei Raten bestehen!). Bei einer Barzahlung der Kautionssumme sollten Sie sich unbedingt eine Quittung ausstellen lassen!
Verwendung der Mietkaution
Die Mietkaution dient dem Vermieter als Mietsicherung. Er ist dazu verpflichtet, die ihm zu diesem Zwecke überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut verzinst anzulegen. Es gilt hierfür der jeweils aktuell gültige Zinssatz für Spareinlagen. Der Vermieter muss die Kaution jedoch getrennt von seinen privaten Spareinlagen einzahlen.
Die Erhöhung der Kaution durch die Zinsen steht bei der Rückzahlung mit Mietkaution dem Mieter zu. Mieter und Vermieter können sich auch auf eine andere Anlageform der Kaution einigen, z.B. auf ein besonders zinsgünstiges Tagesgeldkonto.
Die Rückzahlung der Kaution
Der Vermieter muss nicht sofort bei Kündigung der Wohnung eine Rückzahlung der Kaution leisten. Er hat nach Kündigung des Mietverhältnisses Zeit, eventuelle Mängel an der Wohnung festzustellen. Für die Erstattung der Kaution hat er dann eine Frist von bis zu sechs Monaten einzuhalten.
Im Zweifelsfall, also wenn die Wohnung zum Beispiel sehr starke Schäden aufweist oder die Heizkostenabrechnung noch dauert (z.B. bei einem Auszug im Mai) aber mit fälligen Nachzahlungen des Mieters zu rechnen ist, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution auch längere Zeit als Sicherheit einbehalten (mehr dazu unter: Mietkaution einbehalten, was kann man tun?).
Ist die Jahresabrechnung allerdings gemacht und beide Parteien sind sich darüber einig, dass die übergebene Mietsache frei von Mängeln ist, hat der Vermieter keine rechtliche Grundlage mehr, die Kaution weiter einzubehalten.
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- Mietkaution – eine Sicherheit für Vermieter
Mietkaution einbehalten - Wie lange? Was kann man tun?
[...] Rückzahlung der MIetkaution muss der Vermieter aber nicht sofort bei Erhalt des Kündigungsschreibens veranlassen, denn ihm [...]
M.Bolten
Mein Mann ist am 30.06.2011 nach 6 Jahren aus seiner Wohnung in unsere gemeinsame Wohnung gezogen, von den 500€ Kaution wurden nur 444€ ausgezahlt (es fehlen 56€ und die Zinsen). Heute kam die Betriebskostenabrechnung 2010 mit einer Nachzahlung/Rechnung von 36€. Wie sollen wir uns verhalten? Die Immobilienfirma der alten Wohnung ist Insolvent.
Dennis Hundt
Hallo Frau Bolten,
danke für Ihren Kommentar. Die 56,00 Euro + Zinsen hat die Hausverwaltung genau für diesen Fall zurückgehalten – falls eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung droht. Grundsätzlich sollten Sie trotz Insolvenz einen Ansprechpartner haben, z.B. eine neue Hausverwaltung oder der Eigentümer der Immobilie. Ihre Kaution muss getrennt vom Vermögen des Eigentümers und getrennt von dem Vermögen der Hausverwaltung angelegt werden. Das heißt, Ihre Kaution muss noch da sein. Sie sollten herausfinden ob dem so ist.
Ich an Ihrer Stelle würde klären, ob die restliche Kaution noch da. Wenn ja, würde ich die Nachzahlung leisten, anschließend bekommen Sie die Kaution sicherlich zurück. Sollte die Kaution weg sein, würde ich in einem Schreiben auf die Situation und die verlorene Kaution hinweisen und die Nachzahlung nicht leisten.
Am einfachsten ist es, das Gespräch mit dem neuen Ansprechpartner zu suchen. Es handelt sich ja nicht um riesige Summen, ich denke hier finden Sie eine gute Lösung.
Aber Achtung, ich habe hier meine persönliche Meinung beschrieben, ich kann und darf Sie nicht rechtlich beraten.
Beste Grüße
Dennis Hundt
Matthias Mende
Mietkautionsrückzahlung 6 Monate aufbewahren und nicht ausbezahlen ist nach meiner Meinung nicht in Ordnung, da ich meine Mietwohnung abgegeben habe und der Vermieter meinte er müsse mir die Kaution erst 6 Monate später zurückbezahlen.
Meine Wohnung wurde drei mal von mir renoviert, geschrichen usw. Obwohl ich da nur 2 Jahre drin gewohnt habe und diese Renovierung alle 3 bis 5 Jahre gemacht werden sollte.
Des weiteren habe ich die Zeit in der ich dort wohnte immer meine Nebenkosten wiederbekommen da ich in einem Mietshaus wohnte mit mehreren Parteien und unter mir ein Zahnarzt die Praxis hatte die täglich gut geheitz wurde.
Dennis Hundt
Hallo Herr Mende,
danke für Ihren Kommentar. Die 6 Monate orientieren sich an der Rechtsprechung. Und Rechtsprechung ist immer Einzelfallbetrachtung, die aber Maßstäbe setzen kann.
Ihre Argumente eigenen sich doch hervorragend, um Ihrem Vermieter damit zu konfrontieren. Dann bleibt abzuwarten wie Ihr Vermieter reagiert. Im Zweifel – wenn Sie auf eine frühere Rückzahlung der Mietkaution bestehen – müssen Sie sich rechtlichen Beistand suchen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Akbas
Hallo, wir sind 08/2010 aus unserer Mietwohnung ausgezogen haben ganz normal gekündigt hatten auch kein streit oder desgleichen,
unsere Kaution und Nebenkostenabrechnung für 2010 ist bis dato 12.2.2012 noch nicht eingetroffen ich habe die Vermieter telefonisch persönlich und postalisch darauf angeschrieben. Was soll ich denn nun tun ?
Ach noch etwas , damals wo wir die Wohnung angemietet hatten wurden uns 100€ für Vermittlung von der Wohn- und Baugesellschaft in Rechnung gestellt ist das zulässig?
mfg: Akbas
Dennis Hundt
Hallo Herr Akbas,
die Mietkaution hätte schon lange zurück gezahlt werden müssen. Selbst einen möglichen zurückgehaltenen Teil für die Nebenkostenanrechnung 2010, hätten Sie bis zum Jahreswechsel 2011/2012 zurück erhalten müssen.
Wenn Ihre Schreiben und Anrufe nicht weiterhelfen, wird nur der Gang zum Anwalt helfen. 100 Euro für die Vermittlung von der vermietenden bzw. verwaltenden Gesellschaft sind zumindest strittig. Hier wird es wohl darauf ankommen, für was genau die 100 Euro gezahlt wurden. Vermieter und Hausverwaltung dürfen keine Provision verlangen (nicht für eigene, bzw. verwaltete Häuser).
Viele Grüße
Dennis Hundt
Akbas
Guten Tag Herr Hundt,
danke für Ihre ausführliche Antwort. Der Gang zum Anwalt ist geschehen und der Anwalt hat mir es auch so gesagt, wie Sie es hier geschrieben haben.
Er hat eine Frist gesetzt zur Zahlung, auch die 100€ hat er zurück verlangt. Die seien nicht des rechten gewesen.
Danke nochmals für die schnelle Rückantwort.
mfg Fam. Akbas
Florian W
Hallo,
Ich bin Ende letzten Jahres aus meiner Wohnung ausgezogen. Letzte Woche kam dann die Endabrechnung, diese habe ich per Einschreiben bestätigt. Allerdings will meine Vermieterin nach mehreren Rückfragen erst nächste Woche überweisen, weil sie es angeblich nicht schafft. Ist das rechtens?
Dennis Hundt
Hallo Florian,
danke für die Frage. Ich denke es liegt durchaus im Rahmen, wenn Ihre Vermieterin Ihr Guthaben zwei bis drei Wochen nach der Abrechnung an Sie überweist. Es sind ja jetzt auch nur noch wenige Tage bis zur nächsten Woche. Nachdem Sie die Abrechnung erhalten haben, hat Ihre Vermieterin laut § 286 BGB 30 Tage Zeit das Guthaben zu erstatten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
wiatrowski
Hallo Herr Hundt,
darf ein Mieter, wenn er die Wohnung gekündigt hat, die voraus gezahlte Mietkaution als Verrechnung für die restliche Zeit (sprich Kündigungszeit) anrechnen und nur die Nebenkosten bis dato bezahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Wiatrowski
Dennis Hundt
Hallo Herr / Frau Wiatrowski,
nein, dass darf ein Mieter nicht. Die Miete muss bis zum Ende der Mietzeit gezahlt werden. Im zweiten Schritt wird über die Kaution abgerechnet.
Viele Grüße
Dennis Hundt
wiatrowski
Hallo Herr Hundt,
danke für Ihre Ausführungen. Könnten sie mir noch ein Tipp geben unter welchen Paragraphen oder Gerichtsurteilen dieses verankert ist?
Wir wären ihnen sehr dankbar.
viele Grüße
Fam. Wiatrowski
Dennis Hundt
Hallo Herr / Frau Wiatrowski,
hier ein Urteil, welches das Abwohnen der Kaution “untersagt”: OLG Frankfurt (2004) ; Az. 2 W 10/04 .
Viele Grüße
Dennis Hundt
Andres P.
Hallo Herr Hundt,
meine Frage wäre, wie hoch ist denn die Verzinsung der Mietkaution? Und was sollte ich tun, wenn Mein Vermieter diese nicht zahlen will?
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo Andres,
hier finden Sie Informationen zur Verzinsung der Mietkaution. Grundlage für die Verzinsung ist § 551 BGB – auf diesen können Sie sich gegenüber Ihren Vermieter beziehen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Ute Kuhlmann
Hallo Herr Hindt,
als wir ausgezogen sind hat sich ein Wasserfleck im Laminatboden im Wohnzimmer gezeigt, der von unserer Pflanze oder Weihnachtsbaum entstanden sein mus. Der Vermieter behält dafür 1/3 der Mietsicherheit (2200) ein. Ist das nicht zuvie? Wieviel muss ich denn bezahlen? Der Vermieter behauptet den gesamten Fußboden im Untergeschoß neu veregen lassen zu müssen. Eine Teilausbesserung ginge nicht. Ebenso fehlt einer der Haustürschlüssel und wir wollten den einen nachmachen und ersetzen. Das geht lt. Vermieter auch nicht – er hätte eine Sicherheitsanlage (von der wir nichts wussten) mit Karte und müsste aus Versicherungsgründen eine komplette neue Schließanlage mit Karte und Schlüsseln bestellen und wir bezahlen. Ist das rechtens. Vielen Dank für eine kurze Antwort oder den Hinweis wer da weiterhilft.
Viele Grüße
Ute Kuhlmann
Dennis Hundt
Hallo Frau Kuhlmann,
Laminatboden lässt sich in der Tat schlecht “Ausbessern”. Ich würde sagen, es kommt hier auf die Raumaufteilung an. Ich würde verstehen, wenn der Boden in dem Raum gewechselt wird, in dem der Wasserfleck ist. Die gesamte Etage klingt für mich etwas übertrieben. Der Vermieter muss hier schon wirtschaftlich mit Ihrer Kaution umgehen und kann nicht auf Ihre Kosten die “halbe Wohnung” renovieren.
Zu der Schließanlage kann ich Ihnen leider nichts schreiben. Ich habe mich hierzu gerade etwas belesen, mit dem Ergebnis, dass es durchaus sein kann, dass Sie den Schaden tragen müssen, der mit dem Verlust des Schlüssels einhergeht. Sie stehen in der Beweispflicht, dass Sie den Verlust nicht zu verschulden haben und, dass ein Missbrauch mit dem Schlüssel ausgeschlossen ist. Das sollte entsprechen schwierig sein.
Im Zweifel sollten Sie sich für beide Fälle an einen Anwalt wenden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
FRAU B. DIETSCH
Ich werde am 30.04 aus einer Wohngemeinschaft ausziehen, mein Mitbewohner hat für mich schon einen Nachmieter gesucht. Plötzlich will er mir meine Kaution nicht mehr geben, kam er sie bis zur Nebenkostenabrechnung voll behalten? Ich muss ja für die neue Wohnung auch Kaution bezahlen und bin noch in der Ausbildung.
MfG Dietsch
Dennis Hundt
Hallo Frau Dietsch,
grundsätzlich gilt bei einer WG auch das “normale” Mietrecht, es sei denn, Sie haben im Vertrag etwas anderes vereinbart. Ihr WG-Vermieter muss also innerhalb von sechs Monaten abrechnen und die Kaution zurückzahlen. Einen kleineren Teil der Kaution kann er ggf. bis zur Nebenkostenabrechnung einbehalten.
Viele Grüße
Dennis Hundt