Während eines bestehenden Mietverhältnisses hat der Vermieter das Recht die Miete zu erhöhen. Dieses in § 558 BGB belegte Recht, kann er jedoch nur geltend machen, wenn die in Verbindung mit einer Mieterhöhung gesetzte Frist eingehalten wird. Diese Mieterhöhungsfristen sind ebenfalls im BGB geregelt und somit bindend für den Vermieter.

Welche Fristen und Bedingungen müssen bei einer Mieterhöhung eingehalten werden?

Die Mieterhöhung nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist die häufigste Form der Mieterhöhung, die während der Mietzeit durchgeführt werden kann.
Hierbei sind für den Vermieter mehrere Faktoren und Fristen vorhanden, die er berücksichtigten muss.

  • So muss zum Beispiel die Miete innerhalb der letzten 15 Monate unverändert gewesen sein und
  • Zusätzlich darf die Miete der Wohnung sich innerhalb der vergangen drei Jahre um nicht mehr als maximal 20 Prozent erhöhen.

  • Eine Mieterhöhung muss schriftlich und unter Angabe der Gründe für die Mieterhöhung an den Mieter gerichtet werden.
  • Hierbei muss eine Frist von 3 Monaten eingehalten werden, in welcher der Mieter die Richtigkeit der Ansprüche prüfen kann. Zwei volle Monate müssen zwischen Erhöhungsverlangen und Beginn der neuen Mietzahlung liegen. Im kürzesten Fall genügen also auch zwei Monate + 1 Tag zur Ankündigung.

Besonders bei der maximalen Erhöhung von 20 Prozent innerhalb von 3 Jahren kann es zu Fehlern innerhalb der Erhöhung kommen, indem diese Kappungsgrenze von 20 Prozent überschritten wird. Diese Grenze dient jedoch dem Schutz des Mieters und darf gemäß § 558 Abs. 3 BGB nicht überschritten werden.
Entspricht das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht den rechtlichen Vorschriften, so ist die Mieterhöhung unwirksam, jedoch hat der Vermieter das Recht das Mieterhöhungsverlangen nach entsprechender Verbesserung erneut auszusprechen. Hierbei beginnen die für die Mieterhöhung geltenden Fristen dann erneut.

Was kann der Mieter gegen eine Mieterhöhung tun?

Nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens hat der Mieter das Recht, die im Schreiben vorgelegten Gründe für die Mieterhöhung zu prüfen und gegebenenfalls dieser schriftlich unter Angaben von Gründen zu widersprechen.

  • Für diese Überprüfung hat der Mieter in der Regel eine Frist von 2 Monaten nach Erhalt der Ankündigung.

  • Zusätzlich gewährt § 561 BGB dem Mieter im Falle einer Mieterhöhung durch Modernisierung oder durch Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kann der Mieter innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Ankündigung geltend machen.
  • In Verbindung mit der Nutzung des Sonderkündigungsrechts seitens des Mieters tritt die Mieterhöhung nicht ein.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

43 Gedanken zu „Mieterhöhung: Fristen beachten“

  1. Ich wohne seit 18 Jahren in einem 5-Familienhaus in einer Eigentumswohnung zur Miete mit meinem Sohn (18 Jahre). Ich bin schwerbehindert mit G. In dem Ort indem ich wohne gibt es laut Gemeinde keinen Mietspiegel. Der Eigentümer sprach am 22.6.2011 die Mieterhöhung von 30,00 Euro aus. Derzeit bezahle ich eine Kaltmiete von 541,74 für 99,00 qm. Ich habe der Mieterhöhung widersprochen. Mein Vermieter hat mir Vergleichswohnungen neueren Baujahres aufgezeigt, mit Aufzug, Fußbodenheizung, 2. Gäste WC, teilweise Neubau, die nicht dem Standard meiner Wohnung entspricht.
    Ich hatte zur Güte eine Erhöhung von 10,00 Euro zugestimmt, diese hat er mit Schreiben vom 10. Januar 2011 abgelehnt. Er macht auch eine Erhöhung der angemieteten Garage geltend, obwohl es keinen gesonderten Mietvertrag gibt. Garagenmiete ist Bestandteil des Mietvertrages. Meine Frage: Wie sind die Fristen? Kann er noch klagen und können die Vergleichswohnungen neues Baujahr anerkannt werden. Kann ohne einen Mietspiegel der Eigentümer den qm Preis selber bestimmen? Und muss ich die Mieterhöhung dann akzeptieren? In den letzten 18 Jahren wurde auch keine Renovierung oder Neuerung durch den Eigentümer vorgenommen. Auf Anfrage ob der 18 Jahre alte Bodenbelag Teppichboden ausgetauscht werden könnte, blieb ich ohne Antwort.
    Weiterhin stimme ich einer Mieterhöhung nicht zu, da die Hausverwaltung im Hause seit 5 Jahren Mobbing, Stalking mit Beleidigungen, Sachschäden u.a. öffentliche Aushänge im Hausflur mit Beleidigungen tatkräftig gegen mich betreibt, damit ich ausziehe. Polizeilich bekannt. Ein störungsfreies Wohnen ist somit nicht gegeben. So habe ich in den letzten 14 Tagen ein kaputtes Wohnungstürschloss vorgefunden, eine Puppe hängend an einem Strick vor der Wohnungstüre, sowie Beleidigungen im Hausflur übelster Art und Weise ertragen müssen, als mich Herr K. Hausverwaltung im Flur abfing. Dem Eigentümer sind die Aktionen und weitere bekannt und stellt sich in keinster Weise hinter den Mieter. Es wurde in der Waschküche mein Wäschetrockner beschädigt. Weiterhin mein Auto vor der Garage beschädigt. Schneeräumungsarbeit im Zugang zu der Garage muss ich selber durchführen lassen. Hier besteht der Verdacht, das ich aus der Wohnung soll. Vielleicht soll diese ja verkauft werden. Ist das mit einer Schwerbehinderung von 60% mit G. möglich? Wie Sie sehen gibt es viele Punkte und ich bräuchte dringend Ihre Hilfe.
    Mit freundlichen Grüßen
    M. Klein

    Antworten
    • Hallo Frau Klein,
      danke für den ausführlichen Kommentar. Ihr Fall liegt sicherlich schwierig, daher kann ich hier nicht verbindlich auf Ihre einzelnen Fragen eingehen. Bei einem derartig gestörten Verhältnis zu Ihrem Vermieter und Ihrer Hausverwaltung empfehle ich Ihnen die Beratung durch einen Anwalt.
      Dennoch habe ich Ihnen einige Links zu für Sie interessanten Artikeln rausgesucht:
      Zustimmungsfrist zur Mieterhöhung
      Bei diesem Artikel zur Maximalen Mieterhöhung geht es insbesondere in den Kommentaren um die richtige Auswahl von Vergleichswohnungen.
      Viel Spaß beim Lesen und viel Erfolg.
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Hallo Herr Hundt,
    ich habe eine Eigentumswohnung gewissermassen mit Mieter gekauft. Die letzte Mieterhöhung wurde vom damaligen Eigentümer am 01.10.2010 durchgeführt. Mir ist leider nicht bekannt, um welche Höhe es sich damals handelte.
    Derzeit zahlt der Mieter eine Miete von 6,30 € pro qm. Die übliche Vergleichsmiete beträgt zwischenzeitlich 8 € pro qm. Ich stelle mir eine Erhöhung auf 7 € pro qm vor.
    Ist das möglich ohne zu wissen, um wieviel Prozent der Vorbesitzer erhöht hat (wg. der Kappungsgrenze von 20% in 3 Jahren)?
    Und ist es ausreichend als Vergleichsmieten die Kopien von aktuellen Mietangeboten aus Immobilienportalen ( Mietobjekte aus dem selben Haus) zu verwenden? Der letzte Mietspiegel unserer Stadt ist leider von 2009 und ein neuer wird erst Ende 2013 erstellt.
    Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße
    Christine

    Antworten
    • Hallo Christine,
      ohne die letzte Mieterhöhung zu kennen, wird es schwierig nicht ins „Fettnäpfchen“ zu treten. So laufen Sie immer Gefahr die 20% Grenze zu überschreiten. Ich denke allerdings, dass es kein Problem sein sollte den Schriftverkehr vom Voreigentümer oder dessen Hausverwaltung zu bekommen. Mietangebote aus dem Internet sollten kaum genügen, diese spiegeln ja nicht das Mietniveau wieder, sondern die aktuellen „Wünsche“ der Eigentümer.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Hundt,
    zum ersten Mal in meinem Leben will ich eine Räumlichkeit vermieten. Es handelt sich um die Einliegerwohnung in meinem Einfamilienhaus an einen älteren Herrn.
    Worauf muß ich achten?
    Ich freue mich auf Ihre Antwort und danke schon im voraus dafür.
    mfg
    Neuhier

    Antworten
    • Hallo Frau Neuhier,
      danke für den Kommentar. Es gibt sicherlich eine ganze Reihe von Punkten zu beachten. Angefangen bei den Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen, über die Mietzeit bis hin zur Abrechnung der Betriebskosten. Ich würde Ihnen empfehlen sich in passenden Literatur einzulesen. Hier ein Link zu Büchern für Vermieter.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich danke ganz herzlich für Ihre prompte Antwort.
    Darf ich noch eine Frage stellen: muß man eine Nebenkostenabrechnung erstellen, oder kann man auch einfach pauschal einen Betrag vereinbaren? Ist das zulässig?
    mfg
    Neuhier

    Antworten
  5. Hallo Herr Hundt,
    danke für diesen infomativen Beitrag trotzdem sind bei mir noch einige Fragen offen.
    Ich bin Mieter in einer 40qm² Ein Zimmer Wohnung. Die Festmiete warm beträgt 250 Euro. Mein Vermieter will seit 2 Monaten aber 300 Euro von mir haben da dies aber finanziell aus meiner Sicht nicht möglich ist und ich es ihm schon circa 10 mal erklärt habe, verlangt er dies dennoch von mir und droht mir anderweitig mit einer Kündigung.
    Mir ist aufgefallen das:
    1. ich keine schriftliche Ankündigung erhalten habe…
    2. darf er mir einfach eine Kündigung androhen?
    3. habe ich zu befürchten das ich aus der Wohnung fliegen werde?
    Mit freundlichen Grüßen und bitte um eine schnelle Antwort
    Weyh Tobias

    Antworten
    • Hallo Tobias,
      ein Mieterhöhungsverlangen hat schriftlich zu erfolgen. Bevor Sie kein ordentliches Mieterhöhungsverlangen erhalten haben, stellen sich auch die beiden weiteren Fragen nicht.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Hallo, unsere Hausverwaltung will jetzt die Miete im 20% Rahmen erhöhen, hält sich allerdings nicht an die Frist. Wir haben gestern die Nachricht als Einwurfsendung ohne Porto im Briefkasten gehabt. Es wird verlangt innerhalb von 2 Wochen zuzustimmen, damit die Erhöhung zum 01.12.2012 greift. Kann man eine Staffelung verlangen oder verhandeln? Kann man in dem Zusammenhang, da seit dem Bau 1993 nichts Saniert wurde, eine Teilsanierung auf den heutigen Stand verlangen?

    Antworten
    • Hallo Sascha,
      wenn die Frist nicht eingehalten wird, sollten Sie die Hausverwaltung auf die nicht ordnungsgemäße Mieterhöhung hinweisen. Ein Staffelung, Sanierung oder Teilsanierung können Sie meiner Meinung nach nicht verlangen, nein.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Vielen Dank, wir haben uns in einer Mietergemeinschaft zusammengeschlossen um etwas zu erreichen.Mal sehen was wir machen können.Widerspruch ist bereits eingelegt.

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  7. Hallo Herr Hundt
    ich wohne seit 7 Jahren zur Miete in einer Eigentumswohnung. Eigentümer ist eine Person die im Pflegeheim lebt und einen Betreuer hat. Dieser Betreuer rief mich gester an und verlangte Mieterhöhung zum 1.Januar 2013. bissl überrumpelt stimmte ich zu.
    Durch Recherchen im Netz kam ich darauf.dass dies nur schriftlich geht.Ich rief ihn an und bat, mir das ganze in Schriftform zu senden. Daraufhin wollte er von mir wissen was drin stehen soll.
    Worauf muss ich jetzt weiterhin achten, damit alles seinen geregelten Gang geht? welche Fristen muss er und auch ich beachten?
    Vielen Dank im voraus

    Antworten
  8. Guten Tag Herr Hundt,
    am 31.10.2012 wurde uns eine Mieterhöhung zum 01.01.2013 per Einschreiben zu gestellt.
    Auf eine Zustimmung wurde nicht hingewiesen. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist diese Frist nicht gültig?!
    Wie verhalte ich mich jetzt am besten? Soll ich die Erhöhung ignorieren oder teile ich dem Vermieter mit, dass ich dieser Frist nicht zustimme?
    Und würde ich zustimmen, wenn ich, trotz der fehlerhaften Ankündigung der Mieterhöhung, von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch mache? Wann müsste ich dann spätestens kündigen und mit welcher Frist? Zum 31.12.2012?
    Mein Mann und ich haben gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben. Ist eine elektronische Signatur meines Mannes auf dem Kündigungsschreiben gültig (er befindet sich beruflich in China)? Oder reicht die mir vorliegende Generalvollmacht meines Mannes?
    Viele Fragen auf einmal…ich danke für Ihre tollen Tipps
    Viele Grüße
    Alexandra

    Antworten
    • Hallo Alexandra,
      die Frist wurde schon eingehalten – zwei Monate müssen zwischen Erhöhung und neuer Mietzahlung liegen (bei Ihnen November + Dezember). Allerdings kann es durchaus sein, dass Sie Erhöhung ohne Zustimmungserklärung nichtig ist. Ihr Sonderkündigungsrecht ergibt sich aus § 561 BGB. Wie Sie in Ihrer Situation eine rechtswirksame Unterschrift auf die Kündigung bekommen kann ich Ihnen leider nicht sagen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        vielen Dank für Ihre Antwort. Der „Fall“ hat sich nun etwas geändert:
        Das Sonderkündigungsrecht brauche ich wohl nicht mehr in Anspruch nehmen, denn nach dem ich eine Mietminderung (schriftlich) zum 01.12.2012 angekündigt habe, habe ich heute eine
        Kündigung des Mietverhältnisses bekommen. Begründung: Eigenbedarf wegen Trennung vom Ehemann. In ihrem Schreiben hat sie mitgeteilt, dass sie uns keine anderweitige Wohnung zur Verfügung stellen kann. Jetzt könnte ich Widerspruch wegen Härte erklären. Gleichzeitig widerspricht sie das Mietverhältnis über den 28.02.2013 hinaus fortzusetzen…
        Schön und gut….was habe ich jetzt für Möglichkeiten? Was ist Härte? Z.B. das wir mit unser 10jährigen Tochter nicht unter einer Brücke schlafen können? Das die Aussichten, kurzfristig eine Wohnung zu finden, denkbar schlecht sind? Wer kommt für die Umzugskosten auf….ist ja schließlich nicht eingeplant, dass wir unter diesen Umständen ausziehen sollen?.
        Wieder viele Fragen und ich hoffe, Sie haben noch mal die Muse, sie zu beantworten.
        Danke schön und ich wünsche Ihnen einen schönen Abend
        Alexandra

        Antworten
  9. Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank für die informative Seite.
    Die Ausführungen beziehen sich bislang auf Wohnungen. Ich habe lediglich einen TG-Stellplatz vermietet und möchte nach über 2 Jahren die Miete erhöhen. Gelten für PKW-Stellplätze die o.a. Regelungen analog (Fristen, Zustimmung durch Mieter)? Leider kann gibt es für PKW-Stellplätze m.W. keinen Mietspiegel, auf den ich mich wg. der ortsüblichen Vergleichsmiete beziehen könnte. Genügt ein Verweis auf Mietangebote im Internet (meist nur in Verbindung mit einer Wohnung)? Bedeuten die angegeben Fristen, dass ich die Miete bei schriftlicher Ankündigung im November 2012 erst ab Februar 2013 erhöhen kann.
    Schon im Voraus herzlichen Dank für Ihre Bemühungen
    und viele Grüße
    Seni

    Antworten
  10. Hallo Herr Hundt,
    am 01.11.2011 begann mein Mietverhältnis und mein Vermieter verlangt nach nur knapp 1 Jahr eine Mieterhöhung von ca. 6% mit Wirkung zum 01.02.2013.
    Kann er so früh eine Mieterhöhung verlangen?
    Danke im voraus für Ihre Antwort
    Stefan

    Antworten
  11. Hallo Herr Hundt,
    ich kann ja von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn ich eine Mieterhöhung ohne Angabe von Gründen, ohne vorherige Renovierung, ohne Einhaltung der 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung bekomme.
    Wir haben heute gekündigt uns auf unser Sonderkündigungsrecht bezogen und als Grund angegeben, dass die letzte Mietererhöhung erst im Januar 2012 war und somit die 15 Monate nicht eingehalten wurden. Das Mieterhöhungsverlangen haben wir am 29. Oktober 2012 erhalten, die Miete sollte bereits zum 1.12.2012 um 180 Euro steigen. Ist dieser Grund ausreichend oder hätten wir als Kündigungsgrund uns auch auf die ortsübliche Vergleichsmiete beziehen sollen, die weit aus niedriger liegt ? Wäre es sinnvoll noch ein zweites Schreiben hinterher zu schicken, oder ist unser o.g. Grund für eine Sonderkündigung ausreichend.
    Tausend Dank für Ihre Hilfe ! Elli

    Antworten
    • Hallo Elli,
      ich hätte das Sonderkündigungsrecht aufgrund der Mieterhöhung genutzt. Jetzt haben Sie den Vermieter ja geschrieben, dass die Mieterhöhung gar nicht wirksam ist, weil Fristen nicht eingehalten wurden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  12. Hallo Herr Hundt,
    in menem Fall hat der Vermieter sein Mieterhöhungsschreiben mit einem Datum im Oktober versehen, es aber erst im November persönlich per Einwurf in den Briefkasten zugestellt (was auch die anderen Mieter bezeugen können). Dennoch will er die Mieterhöhung zum Januar 2013 durchsetzen und verlangt dafür eine Zustimmung.
    Nach meinem Verständnis hat er damit einen Formfehler begangen, weil die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten wurden (Zustellung im November, also Überlegungsfrist bis Ende Januar, Mieterhöhung frühestens zu Februar möglich). Liege ich damit richtig?
    Falls ja: Bedeutet dies, dass das Mieterhöhungsbegehren insgesamt unwirksam ist – und es der Vermieter nicht einfach durch Korrektur der Frist auf Februar aufrecht erhalten kann, sondern sich erneut mit einem neuen Mieterhöhungsbegehhren an mich wenden muss (d.h. auch mit neu beginnender Überlegungsfrist)?
    Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
    Beste Grüße, E. Lampe

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Lampe,
      ich würde versuchen es so zu steuern, wie Sie es beschreiben haben. Also Ende Dezember widersprechen, weil die Frist nicht ordnungsgemäß beachtet wurde. Ich gehe stark davon aus, dass die gesamte Erhöhung damit unwirksam ist und eine neue fällig wird. Schauen Sie in § 558b, Zustimmung zur Mieterhöhung. Absatz 4 sagt es deutlich „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam“.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo,
    wir haben vor 3 Tage eine Mieterhöhung von über 30% bekommen. Der Vermieter rechtfertig diese mit zwei Sanierungen vor 4 Jahren Aussenbereich/ Stellplätze und vor 2 Jahren das Dach. Nun meine Frage, ist dies Rechtens?
    MfG
    C. Schneider

    Antworten
  14. Hallo Herr Hundt,
    Vor etwas mehr als einem Jahr habe ich eine kleine Liegenschaft gekauft, auf dem ein Aussenstellplatz vermietet ist.
    Die Miete ist seit 2010 nicht angehoben worden und eine Anhebung um 20% bringt die Miete nicht über der ortsüblichen Miete für Aussenstellplätze.
    Mein Mieter behauptet aber, dass als neuter Vermieter die 3-Jahres-Frist zur Erhöhung um 20% erst beginnt ab den Zeitpunkt ab dem ich den Parkplatz erworben habe, und ich somit noch fast 2 Jahre warten müsste um eine volle Erhöhung um 20% machen zu können.
    Stimmt dass, das die drei Jahre wieder ab 0 beginnen bei einem Eigentümerwechsel?
    Beste Grüsse,
    Veronica

    Antworten
    • Hallo Veronica,
      wenn Sie eine Immobilie kaufen, treten Sie sofort in den Mietvertrag ein und können ab Tag 1. nach Grundbucheintragung die Miete erhöhen, sofern Sie sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Hallo Herr Hundt,
    in wie weit bzw. überhaupt kann eine Mieterhöhung rückwirkend geltend gemacht werden?
    Fall: Der Mieterhöhung wurde Mitte November, welche zum 1.Dez. wirksam werden sollte, widersprochen, da der Höchstsatz für diese Wohnungskategorie angesetzt wurde, welche die Wohnung nicht erfüllt. Wir beriefen uns dabei auch auf die Mieterhöhung 3 Jahre zuvor, welche einen geringeren Ansatz, oberhalb des Mittelwertes, auswies. In der Zwischenzeit gab es keine Veränderungen an der Wohnung und dem Umfeld. Wir haben auch darauf hingewiesen, dass es trotzdem noch möglich ist, den Mieterhöhungstermin 1.Dez. einzuhalten.
    Am 3.Dez., geschrieben und abgestempelt Ende Nov., kam ein neues Mieterhöhungsverlangen, wieder mit einem falschen Ansatz (diesmal der Prozentansatz wie vor 3 Jahren plus Ansatz modernes Bad, welches aber nicht existiert). Diesmal haben wir erneut widersprochen und die Einwilligung entsprechend Höhe und Mieterhöhungsbeginn (1.Jan.) abgeändert.
    Mitte Dez. kam dann die schriftliche Bestätigung (mit allerlei drum rum, dass andere die Erhöhung akzeptiert usw.) der Mieterhöhung wie abgeändert, aber zum 1.Dez. (Vermieter hätten 3 Mon. recht zu reagieren…).
    Ist dieses zulässig?
    Die ganze Aufregung nach rd. 40 jähriger Mietdauer, allerdings erst Genossenschaft, dann kleine Immobilienfirma (inkl. verkaufter Wohnungen (50?) 480 zusammenhängende Einheiten) und dann/nun großer Immobilienfirma.
    Vielen Dank im Voraus.
    Gruß Rainer

    Antworten
    • Hallo Rainer,
      ich kann der Schilderung leider nicht so recht folgen. Ich bin mir aber sicher, dass Sie sich mit dem Vermieter einigen werden. Vielleicht ja auf Mitte Dezember?
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Hallo Herr Hundt,
    ich bin seit 2009 Mieterin einer kleinen Wohnung in Hessen, die bis 2013 mietpreisgebunden war (wurde privat gebaut mit öffentlichen Fördermitteln, ich benötigte WBS 2).
    Mai 2014 kam dann die erste Mieterhöhung über 16,4 %(was wie ich heute weiß schon über der in Hessen üblichen 15%lag) und akzeptierte sie, denn der qm-Preis lag damals ordentlich unter dem örtlichen Mietspiegel.
    Jetzt, Februar 2016 möchten die Vermieter um weitere 12,5% erhöhen.Als ich anmerkte, daß síe hiermit ja über der Kappungsgrenze (15% in 3 Jahren lägen bekam ich die Antwort, sie hätten sich erkundigt und es würde sich hier um eine Ausnahme handeln, da sie vor Mai 2014 10 Jahre lang nicht erhöht hätten und darum diese im Mai 2014 verlangten 16,4% auf die vorhergehenden 3 Jahre angerechnet werden könnten.
    Gibt es diese Ausnahmeregelung?Konnte bislang im Internet dazu nichts finden.
    Möchte eigentlich keinen Streß, da die Vermieter mit im Hause wohnen.
    Wäre toll, wenn Sie mir Rat geben könnten..

    Antworten
  17. Hallo Herr Hundt,
    wir haben am im Jahre 2013 eine Mieterhöhung zum 01.12.2013 fristgerecht erhalten. Nun 3 Jahre später flattert die nächste Erhöhung ins Haus; erhalten am 31.08.2016 mit Beginn zum 01.11.2016. Unser Mietverhältnis begann am 01.09.2009. Meine Frage: Beginnt die Frist für das erneute Mieterhöhung-verlangen ab September oder erst ab Dezember zu laufen? Ist November o.k. oder?
    Im voraus vielen Dank und alles Gute

    Antworten
  18. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir vermieten seit 01.08.16 eine 106 m² große Wohnung zzgl. 17 qm Balkon zu kalt 660 € inkl. Garage (Garagenanteil 30 €). Die Wohnung wurde 2013 renoviert mit neuem Badezimmer, Böden usw.
    Nun meine Frage zur möglichen Mieterhöhung:
    Die ortsübliche Miete für diese Wohnung liegt in unserem Kreis bei dieser Ausstattung und Größe bei über 800 € kalt. Kann die Miete ab 01.01.2018 um 20% erhöht werden, obwohl das Mietverhältnis mit den Mietern erst seit 01.08.16 besteht oder werden die 20% dann auf die bisher angefallene Mietzeit reduziert?
    Besten Dank im Voraus.
    Sabrina

    Antworten
  19. Sehr geehrter Herr Hundt.
    Ich wohne seit fast 11 Jahren in einer 3 Zi.-Wohnung (6-Fam.-Haus, Baujahr ca. 1988 in 85077 Manching) mit knapp 70 qm und zahle seitdem unverändert, inkl. Garage, 460 Euro Kaltmiete.
    Nun möchte meine Vermieterin eine Mieterhöhung um 90 Euro auf 550 Euro (+19,57%). Als Begrün-dung gibt sie die ortsübliche Vergleichsmiete an. Ich selbst halte die Mieterhöhung für gerechtfertigt und habe damit auch kein Problem.
    Nun aber meine eigentliche Frage: Die Vermieterin hat zwei nicht unterschriebene Schreiben (Betrifft: Mieterhöhung), datiert am 27.04. in den Briefkasten geworfen und verlangt ab dem 01.06. die neue Miete.
    Nun habe ich im Internet nach dem §§ 55b BGB, „Geltendmachung der Erhöhung“ gegoogelt und fand darin zwei wichtige Punkte.
    1. Eine Erhöhung der Miete muss mindestens 3 Monate (bzw. 2 Monate und 1 Tag) vor dem Erhö-hungstermin dem Mieter angekündigt werden, und
    2. die Frist verlängert sich um weitere 6 Monate (dann also 9 Monate?), wenn die tatsächliche Mieter-höhung mehr als 10% beträgt.
    Könnten Sie mir bitte hierzu kurz Ihre Meinung sagen?
    1. wegen der nicht unterschriebenen Mieterhöhung
    2. wegen der nur 1-monatigen (1 Monat und 4 Tage)
    3. wegen der Erhöhung um 19,57% und der notwendigen Erhöhungsfrist
    Im Voraus vielen Dank und liebe Grüße

    Antworten
  20. Wie sieht es nach Ablauf der Frist zu Klagen (Vermieter) aus? Ich habe der Mieterhöhung nicht zugestimmt und alle Fristen für den Vermieter sind verstrichen. Wann könnte nun wieder ein Versuch der Mieterhöhung vom Vermieter kommen?

    Antworten

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