Kautionsrückzahlung
Die Kaution wird bei Vertragsabschluss fällig und die Kautionsrückzahlung erfolgt in der Regel nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Soviel zu den allgemeinen Infos. Im Folgenden haben wir wichtige Fragen und Antworten zur Mietkaution und vorallem zur Kautionsrückzahlung zusammengestellt.
Wie hoch darf die Kaution maximal ausfallen und wie muss der Vermieter diese Anlegen?
Erwartet der Vermieter in Verbindung mit dem Vertragsabschluss eine Mietsicherheit, erfolgt die Zahlung der Mietkaution in der Regel als Barkaution oder Banküberweisung.
Kleine und Privatvermieter wählen oftmals die Barvariante, große Gesellschaften mit vielen Hundert Wohnungen ziehen in der Regel die Überweisung vor.
Alternativ kann die Mietsicherheit auch durch eine Bankbürgschaft erfolgen.
Die Kaution darf gemäß § 551 BGB nicht höher ausfallen, als das Dreifache der monatlichen Kaltmiete. Liegt die Kaltmiete einer Wohnung beispielsweise bei 300 Euro, so darf die Mietkaution eine Höhe von 900 Euro nicht überschreiten.
Der Mieter ist dazu berechtigt, die Kaution in drei Monatsraten zu zahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate der Beginn des Mietverhältnisses ist.
Der Vermieter muss für die Kaution ein Kautionskonto anlegen, auf dem die gezahlte Kaution bis zur Kautionsrückzahlung verweilt. Dieses Konto muss getrennt vom restlichen Vermögen des Vermieters sein und verzinst werden. Hierbei gilt, dass der Zinssatz mindest so hoch sein muss, wie es bei einem Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist der Fall ist.
Die während der Mietzeit auf das Guthaben angefallenen Zinsen müssen bei der Kautionsrückzahlung zusammen mit der ursprünglichen Kautionssumme an den Mieter ausgezahlt werden, sofern der Vermieter keinerlei Ansprüche mehr gegen den Mieter hat.
Faktencheck zur Kaution:
- Kaution = maximal drei Monatskaltmieten
- Die Zahlung in drei Raten ist möglich
- Die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters aufbewahrt werden
- Die hinterlegte Kaution muss verzinst werden (hier findet man mehr Infos zur Verzinsung der Mietkaution)
- Für die Kautionsrückerstattung hat der Vermieter bis zu sechs Monate nach Mietende Zeit
- Einen Teil der Mietkaution kann der Vermieter auch länger als sechs Monate für eine mögliche Nachzahlung aus der folgenden Nebenkostenabrechnung einbehalten
Bis wann muss eine Kautionsrückzahlung erfolgen?
Nach Ende der Mietzeit hat der Vermieter die Kaution in vollem Umfang und inklusive der hinzugekommenen Zinsen an den Mieter auszuzahlen, wobei dem Mieter keine Kontoführungsgebühren angerechnet werden dürfen.
Der Vermieter hat jedoch das Recht im Vorfeld etwaige Ansprüche zu Prüfen und erst im Anschluss daran die Kautionsrückzahlung zu veranlassen. Für die Prüfung steht dem Vermieter eine angemessene Zeit zu, welche jedoch in der Regel einen Zeitraum von 3 bis maximal 6 Monaten nicht überschreiten sollte.
Zusätzlich hat der Vermieter das Recht einen Teil der Kaution als Sicherheitsreserve beispielsweise für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung einzubehalten und für den Rest der Summe eine Kautionsrückzahlung zu veranlassen. Der Vermieter kann einen Teil der Mietkaution einbehalten, bis er die Nebenkostenabrechnung erstellt hat.
- Verzinsung Mietkaution
- Mietkaution
- Mietbürgschaft
- Mietkaution einbehalten
- Mietkaution – eine Sicherheit für Vermieter
Dagmar Becker
Hallo,
ich bin im August 2011 aus meiner Wohnung gezogen, die Mietkaution hat die Verwaltung (Haus und Grund) komplett einbehalten mit der Begründung, dass die NK2010 Abrechnung noch ausstehen würde. Nun ist besagte Nebenkostenabrechnung gelaufen, es ergibt eine höhere Summe an Rückzahlung aus meiner Kaution für mich. Nun teilt mir die Verwaltung folgendes mit: Sie wollen den Rest der Kaution nun für die Abrechnung 2011 auch noch einbehalten und weigern sich, die Summe an mich auszuzahlen. Ich hätte gern gewusst, ob dies zurecht geschieht, oder ob die Verwaltung das Mietrecht einfach nur zu Ihren Gunsten auslegt und interpretiert?
Könnten Sie mir Ihre Antwort ggf. mit entsprechendem Urteil zur Verfügung stellen, so dass ich ggf. Rechtsmittel einlegen kann?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Gruß Dagmar Becker
Dennis Hundt
Hallo Frau Becker,
ich weiß nicht, wie hoch die Nachzahlung aus der Abrechnung 2010 war und wie hoch Ihre Kaution in der Summe ist. Grundsätzlich verhält sich die Hausverwaltung richtig. Einen Teil der Kaution kann die Verwaltung – länger als sechs Monate – für die Abrechnung einbehalten. Genauer gesagt 3 bis 4 Nebenkostenvorauszahlungen, siehe AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.2.1996.
Bei Ihnen geht es ja um zwei Nebenkostenabrechnungen. Daher kann die einbehaltene Summe in meinen Augen auch höher sein. Jetzt – nach der Abrechnung für 2010 – sollte die Summe der einbehaltenen Mietkaution aber nicht mehr als 4 Vorauszahlungen betragen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Dagmar Becker
Hallo Herr Hundt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die Mietkaution, die von mir bei Einzug gezahlt wurde beträgt rund 800€. Nun wurde von diesen 800€ die Heiz- und Nebenkostenabrechnung in Höhe von 330€ für 2010 einbehalten. Somit käme ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 470€ zustande. Nun sagt die Hausverwaltung, dass auch dieses Geld nicht ausgezahlt wird, da hiervon auch noch die Heiz- und Nebenkostenabrechnung aus 2011 verrechnet werden soll. Erst wenn dann noch ein Guthaben bestände, käme dies zur Auszahlung. Das heißt für mich, dass ich ggf. bis Anfang 2013 auf die Rückzahlung zu warten habe, obwohl ich im Sommer 2011 bereits ausgezogen bin?
Dennis Hundt
Hallo Frau Becker,
danke für die weiteren Infos. Wie geschrieben, die Verwaltung kann 3 bis 4 Nebenkostenvorauszahlungen für eine drohende Nachzahlung länger als 6 Monate einbehalten. Da Sie ja in 2011 nur 8 Monate in der Wohnung gelebt haben, halte ich eher 2 bis 3 Vorauszahlungen für angemessen (zum Einbehalten). Sie sollten schauen, wie hoch Ihr Vorauszahlung war und ob sich die einbehaltene Summe vom 470 Euro damit in etwa deckt? Sollten die 470 Euro mehr als 2 bis 3 Vorauszahlungen sein, würde ich auf Grundlage des oben genannten Urteils um Auszahlung der Differenz bitten.
Ansonsten verhält sich die Hausverwaltung grundsätzlich korrekt, im Zweifel müssen Sie bis Ende 2012 / Anfang 2013 warten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Dagmar Becker
Herzlichen Dank für Ihre kompetente Auskunft! Dann habe ich jetzt Gewissheit, dass ich von der Hausverwaltung nicht “übers Ohr gehauen” werde.
Jenny Rotsch
Hallo,
wir sind am 31. August 2011 aus unserer Wohnung ausgezogen. Jetzt geht es um die Rückzahlung der Kaution. Leider ist die Lage etwas kompliziert. Nach einem Eigentümerwechsel infolge einer Insolvenz kann uns die neue Hausverwaltung keine Auskunft über den Verbleib des Geldes geben. Der ehemalige Eigentümer ist telefonisch und postalisch unerreichbar. Gemäß der Auskunft eines Rechtsanwaltes ist jedoch laut § 567 b Satz1 BGB der neue Eigentümer trotzdem zur Auszahlung der Kaution verpflichtet. Oder? Des Weiteren kann der Eigentümer die Kaution (oder einen Anteil davon?) 6 Monate einbehalten. Da die Frist von 6 Monaten jetzt abgelaufen ist und mehrere Briefe vom Oktober zu diesem Thema seitens der Hausverwaltung unbeantwortet geblieben sind, sind wir uns nicht sicher, wie wir weiter vorgehen sollen. Da wir von der 6 Monats-Frist zu Beginn noch nichts wussten, haben wir im Oktober 2011 schon zwei Mahnungen geschrieben und im letzten Schreiben Mahnbescheid angedroht, aber bis jetzt nicht beantragt. Was würden Sie uns empfehlen weiter zu tun?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe
Jenny Rotsch
Dennis Hundt
Hallo Frau Rotsch,
Ihr Anwalt hat Recht, der neue Eigentümer muss die Kaution zurückzahlen, egal ob er diese erhalten hat oder nicht. Ich würde auf dieser Grundlage eine letzte Mahnung an den neuen Eigentümer / die Hausverwaltung schicken und die Kautionsrückzahlung verlangen. Wenn keiner reagiert, bleibt Ihnen nur der Weg zum Anwalt. Sie sind im Recht, die Durchsetzung ist leider nicht so einfach.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Csehi, Daniel
Hallo,
ich habe meine Mietwohnung 30.09.2011 schriftlich gekündigt und 30.11.2011 habe ich alle Schlüssel ohne Problemen an die Hausverwaltung zurück gegeben. Ich habe damals die Kaution an dem Vermieter gezahlt (Habe ich dazu emails und Banküberweisung gespeichert). Die Kaution habe ich bis jetzt immer noch nicht bekommen (04.04.2012) und der Hausverwalter sagt telefonisch, dass er das Geld vom Vermieter noch nicht bekommen hat und deswegen kann er mir es nicht überweisen. Meine Frage ist: Wie lange muss ich noch warten oder was soll ich machen, um mein Geld zu bekommen?
Vielen Dank
Daniel Csehi
Dennis Hundt
Hallo Herr Csehi,
Ihr Vermieter hat sechs Monate Zeit über die Kaution abzurechnen. in Ihrem Fall bis Ende Mai 2012. Einen Teil der Kaution kann er aber auch noch bis zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung für 2011 einbehalten. Wahrscheinlich wird er bis zum 31.12.2012 abrechnen müssen (je nach Abrechnungszeitraum).
Viele Grüße
Dennis Hundt
Micha
Hallo,
ich bin aus meiner Mietwohnung am 09.07.2011 ausgezogen. Der Mietvertrag lief bis zum 31.07.2011. Übergabe der Wohnung erfolgte anstandslos mit entsprechendem Protokoll.
Die Mietkaution wurde als Sparbuch auf meinen Namen angelegt. Der zuständige Mitarbeiter der Wohnungsverwaltung versicherte mir bei Übergabe, dass die Kaution in 4-10 Wochen zurückgezahlt wird (Zurücksendung Sparbuch). Telefonisch bekomme ich nur lückenhafte Auskünfte, dass die Nebenkostenabrechnung noch nicht gemacht ist und auch keine Kaution zurückgezahlt wird. Die Nebenkostenabrechnung erfolgt beim Vermieter immer vom 01.01.-31.12.. Heißt das, ich muss bis zum 01.01.2013 auf die Rücksendung des Sparbuches warten (ich gehe davon aus, dass die Nebenkostenabrechnung erst im Dezember 2012 erfolgt) und kann nichts unternehmen oder komme ich eher an das Geld bzw. teilweise?
PS: Bis jetzt habe ich immer eine Rückzahlung aus der Nebenkostenabrechnung erhalten.
Was meinen Sie dazu?
Vielen Dank
Micha
Dennis Hundt
Hallo Micha,
der Vermieter muss binnen sechs Monate nach Mietvertragsende die Kaution auszahlen. Die Auszahlung hätte also schon erfolgen müssen. Nur einen geringeren Teil der Kaution darf der Vermieter auch länger als sechs Monate einbehalten. Für den Fall, dass eine Nachzahlung aus den Nebenkosten droht. Gerichte halten 3 bis 4 Nebenkostenvorauszahlungen für angemessen (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.2.1996). Da Sie aber nicht das gesamte Jahr dort gewohnt haben, sind sicherlich circa zwei Vorauszahlungen für einen längeren Einbeihalt angemessen.
Wenn Sie nie eine Nachzahlung hatten, können Sie natürlich auch so argumentieren und versuchen gleich die gesamte Kaution zurück zu bekommen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Antje.P
Hallo.
Ich bin Ende März aus meiner Wohnung ausgezogen. Mein Vermieter hat von mir einen Kautionsbrief, für den ich einmal im Jahr zahle. Ich wollte diesen Brief nun wieder haben, da ich nicht weiter für eine Kaution zahlen will, die ich nicht mehr benötige und habe ihm dieses mitgeteilt. Worauf hin ich folgendes von ihm bekam:
1) Das Amtsgericht Steinfurt 4 C 23/05 hat entschieden, dass ein Vermieter grundsätzlich sechs Monate gerechnet vom Ende des Mietverhältnisses Zeit hat die Kaution zurückzuzahlen. Dies gilt nicht wenn eine Betriebskostenabrechnung noch offen ist und daraus eine Nachzahlung seitens des Mieters zu erwarten ist. Der Vermieter darf die Summe der voraussichtlichen Betriebskostennachzahlung bis zur endgültigen Abrechnung zurückhalten.
2) Nach Auffassung des Amtsgerichtes Hamburg 48 C 1969/95 ist dieser Betrag pauschal mit ca. 3 bis 4 monatlichen Vorauszahlungsbeträgen anzusetzen. In Ihrem Falle also € 224,00.
Ersteres ist mir durchaus bewusst und auch klar, auch wenn ich mir sicher bin, dass es für knapp 3 Monate kaum eine Nachzahlung für die Betriebskosten geben kann.
2. Jedoch geht über mein Verständnis. Bei Nachfrage, konnte selbst mein Ex Vermieter mir das nicht erklären, da er sich nur auf dieses Urteil stützt, aber selbst nicht weiß was es bedeutet.
Vielleicht können sie mir das so erklären, das auch ich als Laie das versteh.
Danke
Dennis Hundt
Hallo Antje,
der Vermieter hat sechs Monate Zeit die Kaution zurück zu zahlen. Soweit so gut. Wenn eine Nachzahlung droht, kann er einen kleinen Teil der Kaution (3 bis 4 Nebenkostenvorauszahlungen) bis zur Abrechnung einbehalten. Über das Kalenderjahr 2012 muss Ihr Vermieter bis Ende 2013 abrechnen. So lange kann er den Teil zurück halten. Nun geht es aber nur um 3 Monate Mietzeit aus 2012 und nicht um volle 12 Monate. Daher ist der Betrag von 3 bis 4 Vorauszahlungen (224 Euro) sehr hoch.
Die Rechtsprechung sucht hier einen angemessenen Betrag (3 bis 4 Vorauszahlungen). Für 3 Monate Mietzeit sind aber (herunter gerechnet) eher eine dreiviertel bis eine Nebenkostenvorauszahlung als angemessen zu betrachten. Ihr Vermieter sollte Ihnen aufgrund der kurzen Mietzeit in 2012 also einen größeren Teil der Kaution zurückzahlen.
Ich hoffe, jetzt ist es für Sie verständliche gewordenen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Antje.P
Danke das hat mir sehr geholfen.
Allerding hätte ich da noch eine Frage. Ich weiß, das Vermieter 6 Monate die kaution zurück halten können. Nun ist es aber so, das icheinen Kautionsbrief hinterlegt habe und bislang war es immer so, das meine Ex Vermieter die Nebenkostenabrechnung zeitnah abgerechnet haben.
Mein Ex Vermieter jedoch weigert sich das zu tun. Darf er das einfach so?
Tex
Hallo Zusammen,
ich hätte eine Frage: Kann ich auch wenn ich nur 3 Monate in einer Wohnung gewohnt habe, Zinsen für meine hinterlegte Kaution verlangen?
Dennis Hundt
Hallo Tex,
natürlich muss Ihr Vermieter Ihnen die Kaution verzinst zurückzahlen. In den drei Monaten werden wohl kaum hohe Beträge angelaufen sein, aber auch Cent-Beträge muss der Vermieter Ihnen auszahlen. Die Frage ist, ob es darum lohnt zu streiten?
Viele Grüße
Dennis Hundt