In aller Regel verlangen Vermieter die Hinterlegung einer Mietsicherheit in Form einer Kaution, welche den Vermieter für den Fall absichert, dass der Mieter seinen Verpflichtungen, wie beispielsweise das Zahlen der Miete, nicht nachkommt.
Die Kaution wird bei Vertragsabschluss fällig und die Kautionsrückzahlung erfolgt in der Regel nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Soviel zu den allgemeinen Infos. Im Folgenden haben wir wichtige Fragen und Antworten zur Mietkaution und vorallem zur Kautionsrückzahlung zusammengestellt.

Wie hoch darf die Kaution maximal ausfallen und wie muss der Vermieter diese Anlegen?

Erwartet der Vermieter in Verbindung mit dem Vertragsabschluss eine Mietsicherheit, erfolgt die Zahlung der Mietkaution in der Regel als Barkaution oder Banküberweisung.
Kleine und Privatvermieter wählen oftmals die Barvariante, große Gesellschaften mit vielen Hundert Wohnungen ziehen in der Regel die Überweisung vor.
Alternativ kann die Mietsicherheit auch durch eine Bankbürgschaft erfolgen.
Die Kaution darf gemäß § 551 BGB nicht höher ausfallen, als das Dreifache der monatlichen Kaltmiete. Liegt die Kaltmiete einer Wohnung beispielsweise bei 300 Euro, so darf die Mietkaution eine Höhe von 900 Euro nicht überschreiten.


Der Mieter ist dazu berechtigt, die Kaution in drei Monatsraten zu zahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate der Beginn des Mietverhältnisses ist.
Der Vermieter muss für die Kaution ein Kautionskonto anlegen, auf dem die gezahlte Kaution bis zur Kautionsrückzahlung verweilt. Dieses Konto muss getrennt vom restlichen Vermögen des Vermieters sein und verzinst werden. Hierbei gilt, dass der Zinssatz mindest so hoch sein muss, wie es bei einem Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist der Fall ist.
Die während der Mietzeit auf das Guthaben angefallenen Zinsen müssen bei der Kautionsrückzahlung zusammen mit der ursprünglichen Kautionssumme an den Mieter ausgezahlt werden, sofern der Vermieter keinerlei Ansprüche mehr gegen den Mieter hat.

Faktencheck zur Kaution:

  • Kaution = maximal drei Monatskaltmieten
  • Die Zahlung in drei Raten ist möglich
  • Die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters aufbewahrt werden
  • Für die Kautionsrückerstattung hat der Vermieter bis zu sechs Monate nach Mietende Zeit
  • Einen Teil der Mietkaution kann der Vermieter auch länger als sechs Monate für eine mögliche Nachzahlung aus der folgenden Nebenkostenabrechnung einbehalten

Bis wann muss eine Kautionsrückzahlung erfolgen?


Nach Ende der Mietzeit hat der Vermieter die Kaution in vollem Umfang und inklusive der hinzugekommenen Zinsen an den Mieter auszuzahlen, wobei dem Mieter keine Kontoführungsgebühren angerechnet werden dürfen.
Der Vermieter hat jedoch das Recht im Vorfeld etwaige Ansprüche zu Prüfen und erst im Anschluss daran die Kautionsrückzahlung zu veranlassen. Für die Prüfung steht dem Vermieter eine angemessene Zeit zu, welche jedoch in der Regel einen Zeitraum von 3 bis maximal 6 Monaten nicht überschreiten sollte.
Zusätzlich hat der Vermieter das Recht einen Teil der Kaution als Sicherheitsreserve beispielsweise für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung einzubehalten und für den Rest der Summe eine Kautionsrückzahlung zu veranlassen. Der Vermieter kann einen Teil der Mietkaution einbehalten, bis er die Nebenkostenabrechnung erstellt hat.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

115 Gedanken zu „Kautionsrückzahlung“

  1. Hallo,
    ich bin im August 2011 aus meiner Wohnung gezogen, die Mietkaution hat die Verwaltung (Haus und Grund) komplett einbehalten mit der Begründung, dass die NK2010 Abrechnung noch ausstehen würde. Nun ist besagte Nebenkostenabrechnung gelaufen, es ergibt eine höhere Summe an Rückzahlung aus meiner Kaution für mich. Nun teilt mir die Verwaltung folgendes mit: Sie wollen den Rest der Kaution nun für die Abrechnung 2011 auch noch einbehalten und weigern sich, die Summe an mich auszuzahlen. Ich hätte gern gewusst, ob dies zurecht geschieht, oder ob die Verwaltung das Mietrecht einfach nur zu Ihren Gunsten auslegt und interpretiert?
    Könnten Sie mir Ihre Antwort ggf. mit entsprechendem Urteil zur Verfügung stellen, so dass ich ggf. Rechtsmittel einlegen kann?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Gruß Dagmar Becker

    Antworten
    • Hallo Frau Becker,
      ich weiß nicht, wie hoch die Nachzahlung aus der Abrechnung 2010 war und wie hoch Ihre Kaution in der Summe ist. Grundsätzlich verhält sich die Hausverwaltung richtig. Einen Teil der Kaution kann die Verwaltung – länger als sechs Monate – für die Abrechnung einbehalten. Genauer gesagt 3 bis 4 Nebenkostenvorauszahlungen, siehe AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.2.1996.
      Bei Ihnen geht es ja um zwei Nebenkostenabrechnungen. Daher kann die einbehaltene Summe in meinen Augen auch höher sein. Jetzt – nach der Abrechnung für 2010 – sollte die Summe der einbehaltenen Mietkaution aber nicht mehr als 4 Vorauszahlungen betragen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        vielen Dank für Ihre Antwort. Die Mietkaution, die von mir bei Einzug gezahlt wurde beträgt rund 800€. Nun wurde von diesen 800€ die Heiz- und Nebenkostenabrechnung in Höhe von 330€ für 2010 einbehalten. Somit käme ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 470€ zustande. Nun sagt die Hausverwaltung, dass auch dieses Geld nicht ausgezahlt wird, da hiervon auch noch die Heiz- und Nebenkostenabrechnung aus 2011 verrechnet werden soll. Erst wenn dann noch ein Guthaben bestände, käme dies zur Auszahlung. Das heißt für mich, dass ich ggf. bis Anfang 2013 auf die Rückzahlung zu warten habe, obwohl ich im Sommer 2011 bereits ausgezogen bin?

        Antworten
        • Hallo Frau Becker,
          danke für die weiteren Infos. Wie geschrieben, die Verwaltung kann 3 bis 4 Nebenkostenvorauszahlungen für eine drohende Nachzahlung länger als 6 Monate einbehalten. Da Sie ja in 2011 nur 8 Monate in der Wohnung gelebt haben, halte ich eher 2 bis 3 Vorauszahlungen für angemessen (zum Einbehalten). Sie sollten schauen, wie hoch Ihr Vorauszahlung war und ob sich die einbehaltene Summe vom 470 Euro damit in etwa deckt? Sollten die 470 Euro mehr als 2 bis 3 Vorauszahlungen sein, würde ich auf Grundlage des oben genannten Urteils um Auszahlung der Differenz bitten.
          Ansonsten verhält sich die Hausverwaltung grundsätzlich korrekt, im Zweifel müssen Sie bis Ende 2012 / Anfang 2013 warten.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
    • Hallo ,
      nach mündlicher Absprache ( keine Kündigung) mit unserem Vermieter haben wir einen Nachmieter für unsere Wohnung gesucht. Wir sind zum 15.November 2015 ausgezogen. Wir haben kein Protokoll und keine Schlüsselübergabe mit dem Vermieter gemacht. Die Schlüssel haben wir nach Absprache direkt unseren Nachmieter übergeben. Jetzt warten wir trotz mehrmaliger Anrufe noch immer auf unsere Kaution…gilt da auch die 6 Monatsfrist obwohl direkt nach Auszug ein neuer Mieter in der Wohnung ist?
      MfG Anja

      Antworten
  2. Herzlichen Dank für Ihre kompetente Auskunft! Dann habe ich jetzt Gewissheit, dass ich von der Hausverwaltung nicht „übers Ohr gehauen“ werde.

    Antworten
  3. Hallo,
    wir sind am 31. August 2011 aus unserer Wohnung ausgezogen. Jetzt geht es um die Rückzahlung der Kaution. Leider ist die Lage etwas kompliziert. Nach einem Eigentümerwechsel infolge einer Insolvenz kann uns die neue Hausverwaltung keine Auskunft über den Verbleib des Geldes geben. Der ehemalige Eigentümer ist telefonisch und postalisch unerreichbar. Gemäß der Auskunft eines Rechtsanwaltes ist jedoch laut § 567 b Satz1 BGB der neue Eigentümer trotzdem zur Auszahlung der Kaution verpflichtet. Oder? Des Weiteren kann der Eigentümer die Kaution (oder einen Anteil davon?) 6 Monate einbehalten. Da die Frist von 6 Monaten jetzt abgelaufen ist und mehrere Briefe vom Oktober zu diesem Thema seitens der Hausverwaltung unbeantwortet geblieben sind, sind wir uns nicht sicher, wie wir weiter vorgehen sollen. Da wir von der 6 Monats-Frist zu Beginn noch nichts wussten, haben wir im Oktober 2011 schon zwei Mahnungen geschrieben und im letzten Schreiben Mahnbescheid angedroht, aber bis jetzt nicht beantragt. Was würden Sie uns empfehlen weiter zu tun?
    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe
    Jenny Rotsch

    Antworten
    • Hallo Frau Rotsch,
      Ihr Anwalt hat Recht, der neue Eigentümer muss die Kaution zurückzahlen, egal ob er diese erhalten hat oder nicht. Ich würde auf dieser Grundlage eine letzte Mahnung an den neuen Eigentümer / die Hausverwaltung schicken und die Kautionsrückzahlung verlangen. Wenn keiner reagiert, bleibt Ihnen nur der Weg zum Anwalt. Sie sind im Recht, die Durchsetzung ist leider nicht so einfach.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Hallo,
    ich habe meine Mietwohnung 30.09.2011 schriftlich gekündigt und 30.11.2011 habe ich alle Schlüssel ohne Problemen an die Hausverwaltung zurück gegeben. Ich habe damals die Kaution an dem Vermieter gezahlt (Habe ich dazu emails und Banküberweisung gespeichert). Die Kaution habe ich bis jetzt immer noch nicht bekommen (04.04.2012) und der Hausverwalter sagt telefonisch, dass er das Geld vom Vermieter noch nicht bekommen hat und deswegen kann er mir es nicht überweisen. Meine Frage ist: Wie lange muss ich noch warten oder was soll ich machen, um mein Geld zu bekommen?
    Vielen Dank
    Daniel Csehi

    Antworten
    • Hallo Herr Csehi,
      Ihr Vermieter hat sechs Monate Zeit über die Kaution abzurechnen. in Ihrem Fall bis Ende Mai 2012. Einen Teil der Kaution kann er aber auch noch bis zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung für 2011 einbehalten. Wahrscheinlich wird er bis zum 31.12.2012 abrechnen müssen (je nach Abrechnungszeitraum).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Hallo,
    ich bin aus meiner Mietwohnung am 09.07.2011 ausgezogen. Der Mietvertrag lief bis zum 31.07.2011. Übergabe der Wohnung erfolgte anstandslos mit entsprechendem Protokoll.
    Die Mietkaution wurde als Sparbuch auf meinen Namen angelegt. Der zuständige Mitarbeiter der Wohnungsverwaltung versicherte mir bei Übergabe, dass die Kaution in 4-10 Wochen zurückgezahlt wird (Zurücksendung Sparbuch). Telefonisch bekomme ich nur lückenhafte Auskünfte, dass die Nebenkostenabrechnung noch nicht gemacht ist und auch keine Kaution zurückgezahlt wird. Die Nebenkostenabrechnung erfolgt beim Vermieter immer vom 01.01.-31.12.. Heißt das, ich muss bis zum 01.01.2013 auf die Rücksendung des Sparbuches warten (ich gehe davon aus, dass die Nebenkostenabrechnung erst im Dezember 2012 erfolgt) und kann nichts unternehmen oder komme ich eher an das Geld bzw. teilweise?
    PS: Bis jetzt habe ich immer eine Rückzahlung aus der Nebenkostenabrechnung erhalten.
    Was meinen Sie dazu?
    Vielen Dank
    Micha

    Antworten
    • Hallo Micha,
      der Vermieter muss binnen sechs Monate nach Mietvertragsende die Kaution auszahlen. Die Auszahlung hätte also schon erfolgen müssen. Nur einen geringeren Teil der Kaution darf der Vermieter auch länger als sechs Monate einbehalten. Für den Fall, dass eine Nachzahlung aus den Nebenkosten droht. Gerichte halten 3 bis 4 Nebenkostenvorauszahlungen für angemessen (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.2.1996). Da Sie aber nicht das gesamte Jahr dort gewohnt haben, sind sicherlich circa zwei Vorauszahlungen für einen längeren Einbeihalt angemessen.
      Wenn Sie nie eine Nachzahlung hatten, können Sie natürlich auch so argumentieren und versuchen gleich die gesamte Kaution zurück zu bekommen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Hallo.
    Ich bin Ende März aus meiner Wohnung ausgezogen. Mein Vermieter hat von mir einen Kautionsbrief, für den ich einmal im Jahr zahle. Ich wollte diesen Brief nun wieder haben, da ich nicht weiter für eine Kaution zahlen will, die ich nicht mehr benötige und habe ihm dieses mitgeteilt. Worauf hin ich folgendes von ihm bekam:
    1) Das Amtsgericht Steinfurt 4 C 23/05 hat entschieden, dass ein Vermieter grundsätzlich sechs Monate gerechnet vom Ende des Mietverhältnisses Zeit hat die Kaution zurückzuzahlen. Dies gilt nicht wenn eine Betriebskostenabrechnung noch offen ist und daraus eine Nachzahlung seitens des Mieters zu erwarten ist. Der Vermieter darf die Summe der voraussichtlichen Betriebskostennachzahlung bis zur endgültigen Abrechnung zurückhalten.
    2) Nach Auffassung des Amtsgerichtes Hamburg 48 C 1969/95 ist dieser Betrag pauschal mit ca. 3 bis 4 monatlichen Vorauszahlungsbeträgen anzusetzen. In Ihrem Falle also € 224,00.
    Ersteres ist mir durchaus bewusst und auch klar, auch wenn ich mir sicher bin, dass es für knapp 3 Monate kaum eine Nachzahlung für die Betriebskosten geben kann.
    2. Jedoch geht über mein Verständnis. Bei Nachfrage, konnte selbst mein Ex Vermieter mir das nicht erklären, da er sich nur auf dieses Urteil stützt, aber selbst nicht weiß was es bedeutet.
    Vielleicht können sie mir das so erklären, das auch ich als Laie das versteh.
    Danke

    Antworten
    • Hallo Antje,
      der Vermieter hat sechs Monate Zeit die Kaution zurück zu zahlen. Soweit so gut. Wenn eine Nachzahlung droht, kann er einen kleinen Teil der Kaution (3 bis 4 Nebenkostenvorauszahlungen) bis zur Abrechnung einbehalten. Über das Kalenderjahr 2012 muss Ihr Vermieter bis Ende 2013 abrechnen. So lange kann er den Teil zurück halten. Nun geht es aber nur um 3 Monate Mietzeit aus 2012 und nicht um volle 12 Monate. Daher ist der Betrag von 3 bis 4 Vorauszahlungen (224 Euro) sehr hoch.
      Die Rechtsprechung sucht hier einen angemessenen Betrag (3 bis 4 Vorauszahlungen). Für 3 Monate Mietzeit sind aber (herunter gerechnet) eher eine dreiviertel bis eine Nebenkostenvorauszahlung als angemessen zu betrachten. Ihr Vermieter sollte Ihnen aufgrund der kurzen Mietzeit in 2012 also einen größeren Teil der Kaution zurückzahlen.
      Ich hoffe, jetzt ist es für Sie verständliche gewordenen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Danke das hat mir sehr geholfen.
        Allerding hätte ich da noch eine Frage. Ich weiß, das Vermieter 6 Monate die kaution zurück halten können. Nun ist es aber so, das icheinen Kautionsbrief hinterlegt habe und bislang war es immer so, das meine Ex Vermieter die Nebenkostenabrechnung zeitnah abgerechnet haben.
        Mein Ex Vermieter jedoch weigert sich das zu tun. Darf er das einfach so?

        Antworten
  7. Hallo Zusammen,
    ich hätte eine Frage: Kann ich auch wenn ich nur 3 Monate in einer Wohnung gewohnt habe, Zinsen für meine hinterlegte Kaution verlangen?

    Antworten
    • Hallo Tex,
      natürlich muss Ihr Vermieter Ihnen die Kaution verzinst zurückzahlen. In den drei Monaten werden wohl kaum hohe Beträge angelaufen sein, aber auch Cent-Beträge muss der Vermieter Ihnen auszahlen. Die Frage ist, ob es darum lohnt zu streiten?
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Hallo,
    der Mietvertrag unserer ehemaligen Wohnung endete am am 31.1.2012. Tatsächlich haben wir aber schon seit Anfang Dezember 2011 woanders gewohnt, so dass in der Wohnung keine Heizkosten usw. mehr anfielen. Am 19.1.12 war die Ablesung der Heizung (Messdienst) und am folgenden Tag die Wohnungsübergabe mit dem Vermieter, der feststellte, dass die Meßröhrchen der Heizug auf 0 standen und dass keine Beanstandungen sind, und wo er den Wasserzählerstand notiert hat.
    Jetzt möchte ich gerne meine Kaution zurück haben. Heute (21.5.) kam eine Mail, dass man mir, da der Abrechnungszeitraum immer vom 1.1.-31.12 eines Jahres gehe, nur einen Teil der Kaution zurückerstatten und den Rest bis zur nächsten Abrechnung im Mai 2013 zurückbehalten würde. Die Kaution betrug EUR 1200,- bei 225,- monatlicher Nebenkostenvorauszahlung. Der Vermieter will mir nun EUR 600,- zurückgeben.
    Ist – in Anbetracht dessen, dass im Januar 2012 die Wohnung ohnehin leer stand und keine Heizkosten mehr offen stehen, sowie an sonstigen Nebenkosten nur für 1 Monat
    noch etwas an Nachzahlungen zu erwarten wäre (in den vergangenen Jahren haben wir aber immer
    Überschuss gehabt!), das Einbehalten von 600 EUR zulässig?
    Wenn nicht, wie gehe ich sinnvoller Weise vor, um zumindest den Löwenanteil meiner Kaution jetzt schon zurück zu bekommen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Christian Schaefer

    Antworten
    • Hallo Christian,
      die Rechtsprechung geht davon aus, dass 3 bis 4 Nebenkostenvorauszahlungen auch länger als sechs Monate einbehalten werden können (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.2.1996). Diese Werte beziehen sich aber auf ein Jahr. Brechen Sie diese Richtlinie auf 1 Monat herunter, sind 600 Euro natürlich deutlich zu viel.
      Bestehen Sie auf die Rückzahlung des größten Teils der Kaution. Argumentieren Sie mit Ihrem vorzeitigen Auszug und dem Hamburger Urteil. Viel mehr können Sie nicht machen. Lenkt der Vermieter nicht ein, brauchen Sie rechtlichen Beistand.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  9. Hallo,
    ist es korrekt, dass man die volle Kaution sicher zurück bekommt, wenn man unter 12 Monate im Objekt gewohnt hat?
    es geht hier um 1900 Euro und der Vermieter unterstellt uns dass die Leisten unsachgemäß lackiert seinen (wir hatten einen Maler beauftragt) und O-Ton:“scheiße Aussehen“, wir sie ersetzen sollen, dass der Rasen nicht ausreichend gewässert wurde und eine Steckdose fehlt (welche wir ersetzt haben), die aber nicht „die original Steckdose ist“.
    Wir ziehen nun aus, nach 11 Monaten.

    Antworten
    • Hallo Dani,
      die 100%ige und sichere Kautionsrückzahlung nach weniger als 12 Monaten Mietzeit halte ich für einen Gerücht. Das wäre ja ein Freifahrtschein für den Mieter. In wie weit die Mängel Ihres Vermieters gerechtfertigt sind, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Im Zweifel sollten Sie hier anwaltlichen Rat einholen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Hallo Herr Hundt,
    ich bin im 1. April aus meiner Wohnung ausgezogen. Bei der Abnahme der Wohnung wurde ein Schaden an einer Tür festgestellt, die mein Hund verursacht hatte. Mein Hund ist für diesen Fall versichert ( Mietsachschäden ). Nun hat der Vermieter nicht reparieren lassen, sondern komplett austauschen lassen. Meine Versicherung zahlte aber nur den Zeitwert.
    Ist mein Vermieter berechtigt mir die Differenz in Rechnung zu stellen bzw. von der Kaution zu begleichen?
    Danke für Ihre Antwort

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Göttert,
      wenn Sie einen Schaden verursachen, müssen Sie den Schaden begleichen. Wie Sie den Schaden abwickeln (z.B. über Ihre Versicherung) ist alleine Ihre Sache. Der Vermieter hat also mit Ihrem Vertragsverhältnis zur Versicherung nichts zu tun. In meinen Augen müssen Sie die Differenz dann selbst übernehmen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        das würde ja in meinem Fall bedeuten, dass wenn ich einen Autounfall verursache und das Auto meines Geschädigten ein Totalschaden ist, ( oder einer daraus gemacht wird ( TÜR )) dass meine Versicherung dann den Zeitwert bezahlt und ich die Differenz zum Neuwert. Er bekommt also ein neues Auto obwohl sein Fahrzeug vielleicht schon 10 oder 12 Jahre alt war. Ich denke, dass kann man durchaus mit meinem Fall vergleichen. Ein solcher Fall ist aber zumindest bei einer Autoversicherung eher unwahrscheinlich. Man hätte ja auch reparieren können.

        Antworten
        • Hallo Herr Göttert,
          man findet sicherlich immer Beispiele die eine Vorgehensweise belegen oder widerlegen. Möglicherweise wäre die Reparatur der Tür viel aufwendiger gewesen, als eine neue Zimmertür einzubauen. Auch ist der Markt für gebrauchte Türen sicherlich sehr klein. Die grundsätzlich Frage ist, warum sollte der Vermieter auf einen Teil des Schaden sitzenbleiben, der von Ihren (bzw. Ihren Haustier) verursacht wurde? Im Zweifel sollten Sie aber eine Meinung von einem Rechtsanwalt einholen.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  11. Hallo Herr Hundt,
    ich bin letztes Jahr am 30.6. aus meiner Wohnung ausgezogen und warte heute noch auf eine Kautionsrückzahlung. Auf telefonische Nachfrage im Februar diesen Jahres wurde mir gesagt das ich meine Kaution nach der Nebenkostenabrechnung 2011 bekommen würde welche ich im März/April erhalten sollte. Da ich nun immer noch nichts bekommen habe rief ich letzte Woche dort an und mir wurde gesagt das die Nebenkostenabrechnung 2011 erst Ende des Jahres kommt und ich danach mit einer Rückzahlung rechnen kann. Die Kautionshöhe betrug 1020 Euro, und nach der Nebenkostenabrechnung 2010 wird davon ein Betrag von 87,76 € abgezogen. Nun wollte ich gerne wissen ob dies alles rechtens ist da ich langsam misstrauisch werde!
    Mit freundlichen Grüßen
    Peer Golz

    Antworten
    • Hallo Peer,
      den Großteil Ihrer Kaution hätten Sie bereits binnen sechs Monaten nach Mietvertragsende zurückerhalten müssen. Nur einen kleineren Teil der Kaution darf der Vermieter für eine mögliche Nachzahlung aus den Nebenkosten zurückhalten. Gerichte gehen hier von 3 bis 4 Nebenkostenvorauszahlungen aus. Sie sollten die Kautionsrückzahlung also mit Nachdruck einfordern.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  12. Hallo,
    ich bin zum 31. Mai 2012 aus meiner WG (ich war Hauptmieter) gezogen, mein damaliger Mitbewohner hat die Wohnung übernommen als Hauptmieter und bereits im Mai den Mietvertrag auch unterzeichnet dass das Mietverhältnis von ihm am 01. Juni 2012 beginnt. Ein Übergabe Protokoll wurde nicht gemacht, auch habe ich bis jetzt nichts gegenteiliges von fehlenden Schönheitsreparaturen in der Wohnung gehört.
    In meinem Vertrag stand drin ich soll bei Auszug den Teppichboden erneuern, was bei meiner Vormieterin und Mitbewohnerin auch in ihrem Mietvertrag drin stand aber nicht ausgeführt wurde als ich die Wohnung als Hauptmieter übernommen habe. Ergo, ich habe auch den Boden nicht erneuert und mein ehemaliger Mitbewohner hat es jetzt auch in seinem Mietvertrag drin stehen.
    Ich habe wie gesagt, nichts mehr seit dem von meinem ehemaligen Vermieter gehört – lediglich eine Mail geschrieben, mich für die Kündigungsbestätigung bedankt und meine Kontodaten genannt auf die die Rückgabe der Kaution erfolgen soll.
    Ich frage mich ob der Vermieter meinen „Abnutzungsanteil“ am Teppich von der Kaution zurück behalten könnte und, ob auch wenn die Wohnung gleich weiter vermietet werden konnte dieselbe Frist von 3-6 Monaten für die Rückgabe der Kaution gilt.
    Vielen Dank, Carolin

    Antworten
    • Hallo Carolin,
      ein Mieter kann nicht einfach zur Erneuerung des Teppichs verpflichtet werden. Hier habe ich dazu einen ausführlichen Artikel geschrieben: Mietrecht Teppichboden.
      An den Fristen für die Kautionsrückerstattung ändert die nahtlose Vermietung gar nichts.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo.
    Ich bin aus meiner alten WG ausgezogen und warte auf meine Kaution. Mein alter Vermieter meinte zu mir, dass ich diese erst bekomme wenn der neue Mieter seine Kaution gezahlt hat. Er ist noch in der Rückgabefrist mich interessiert nur ob er es mir wirklich erst geben kann wenn der neue Mitbewohner seine Kaution gezahlt hat.
    Viele Grüße
    Miriam Nieke

    Antworten
    • Hallo Miriam,
      meiner Meinung nach hat die Rückzahlung Ihrer Kaution überhaupt nichts mit der Zahlung der Kaution des Nachmieters zu tun. Ich kann da keinen Zusammenhang erkennen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Hallo!
    Ich bin mit meiner damaligen Freundin in eine gemeinsame Wohnung gezogen (im August 2009). Da es aber in Laufe der Zeit zu Diskrepanzen zwischen uns gekommen ist und sie einen neuen Freund gefunden hat, musste ich im Oktober 2011 ausziehen. Die Mietkaution bezahlte ich zur damaligen Zeit selber in voller Höhe von 540,-€. Die Ex-Freundin ist nun ebenfalls, im Juni 2012, aus der Wohnung verzogen. Meine Frage: Wer bekommt nun die Mietkaution zurück? Da auch die Vermieterin keine Anstalten macht, es hat den Anschein, dass die Vermieterin die Kaution an meine Ex-Freundin zahlen will. Ich soll jetzt der Vermieterin auch noch ein Schreiben zukommen lassen, wo festgehalten ist, dass ich die Kaution gezahlt habe.

    Antworten
    • Hallo Herr Weiser,
      Sie sollten jetzt versuchen nachzuweisen, dass Sie die Kaution gezahlt haben und nicht beide Mieter gemeinsam. Dann bekommen natürlich auch Sie die Kaution zurück. Besser wäre es natürlich gewesen,. das schon 2011 bei Ihrem Auszug zu klären.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Hallo,
    ich ziehe zum 1.8. aus meiner WG aus. Bei Einzug habe ich eine Kaution in Höhe von 475 € hinterlegt. Nun ist es so, dass ich von meinen Vormietern weiß, dass mein Vermieter Kautionen grundlos einbehalten hat. Ein Mieter, der bereits 2010 ausgezogen ist, hat gerade erst seine Kaution zurückbekommen, allerdings nicht im vollen Umfang.
    Nun habe ich die letzte Miete einbehalten und meinem Vermieter gesagt, dass er diesen Betrag mit meiner Kaution verrechnen soll, was er aber nicht machne will. Er meint, das würde nicht gehen und ich müsste mit Mahngebühren und Verzugszinsen rechnen.
    Nun ist es auch so, dass für 2010 eine Nebenkostenabrechnung offen ist. Ich habe 2010 6 Monate mit weiteren zwei Leuten in der WG gewohnt. ich habe meinen Vermieter darum gebeten, dass er die Nebenkostenabrechnung aufschlüsseln soll und mir den Betrag mitteilen soll, den ich zu zahlen habe, bzw. soll er diesen Betrag mit meiner Kaution verrechnen. Darauf will er sich aber auch nicht einlassen. Er sagt, ich solle alles bezahlen und wir müssten das ganze in einem persönlichen Gespräch klären.
    Ich weiß eigentlich nicht was ich machen soll. Kann ich ihn dazu bringen mir ein Schreiben zu überreichen in dem er mir zusichert, dass er die Kaution zurücküberweist? Er kann doch die fehlende Miete mit meiner Kaution verrechnen oder? Wie kann ich ihn dazu bringen, mir meine Kaution zu überweisen, die ich ja für die nächste Wohnung dringend benötige?
    Für tips wäre ich sehr dankbar.
    MfG
    A. Geurts

    Antworten
    • Hallo Frau Geurts,
      Sie dürfen die Kaution nicht abwohnen. Hier sind Sie im Unrecht und geraten mit der Miete in Verzug. Ebenso muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung höchstwahrscheinlich nicht aufschlüsseln. Davon abgesehen, dass die Abrechnungsfrist für das Kalenderjahr 2010 abgelaufen ist.
      Wenn der Vermieter Ihre Kaution unberechtigt nicht auszahlt (hierfür hat es mindestens 6 Monate Zeit), müssen Sie im Zweifel den Rechtsweg gehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin im Jahr 2009 mit meinem damaligen Freund in eine Wohnung gezogen. Nun haben wir uns getrennt. Ich ziehe aus und mein Ex bleibt in der Wohnung. Die Kaution hat jeder zur Hälfte gezahlt. Die Wohnungsbaugesellschaft meint, dass sie mir meinen Anteil nicht auszahlen kann, da das Konto, auf dem die Kaution hinterlegt wurde, erst gekündigt werden kann, wenn der gesamte Miervertrag und nicht nur ein Teil, aufgelöst wird!
    ist das richtig so?
    Vielen Dank für Ihre Hlfe!

    Antworten
    • Hallo Andrea,
      wenn die Verwaltung, Ihr Ex-Freund und Sie die Kaution umschichten wollen, dann sehe ich kein Problem (Ihren Teil auslösen, einen weiteren Teil durch Ihren Ex-Freund hinterlegen). Hier gibt es mit Sicherheit einen Weg. Ihr Fall ist ja keinen Seltenheit. Sie sollten bei der Verwaltung erneuet nachfassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  17. Ich habe eine 3 Monatige Kündigungsfrist die zum 30.9. enden würde. Vorab sagte mir die Hausverwalterin fernmündlich, das ich Nachmieter stellen kann um eher aus dem Vertrag zu kommen. Daraufhin habe ich zum jetzigen Zeitpunkt 4 Nachmietinteressenten zur Hausverwaltung geschickt. Jetzt wird mir seitens der Hausverwaltung gesagt, dass das Haus gerade verkauft wird oder ist, sie auch keine konkreten Auskünfte habe seitens der ehemaligen oder Noch-Besitzer, sie aber nicht neue MIetverträge abschliessen wolle, da die Situation so ungeklärt sei. 1. Frage: Wenn dort Unstimmigkeiten zwischen Altem und Neuem Eigentümer und der Hausverwaltung bestehen, kann das meine Sorge sein?
    Die Kaution sagte mir die Hausverwaltung wird bis zu 6 Monate bzw Ende der NK Abrechnung einbehalten. Ich habe sonst all die Jahre hohe Rückzahlungen bekommen aus den NK Abrechnungen,kann also davon ausgehen das dies auch wieder passiert.
    2. Frage: Was wäre, wenn ich die Mietzahlungen zum 1.8 2012 einstelle weil ich ja mehrere Nachmieter habe und falls ich da im Unrecht bin kann die Hausverwaltung meine dann anstehenden 2 Monatsmieten ja von der Kaution und den NK nehmen. So hätte ich nicht den 3 fachen finanzellen Ausfall?
    Vielen Dank im Vorraus
    G. Nast

    Antworten
    • Hallo Herr / Frau Nast,
      Sie haben Recht, für die Unstimmigkeit die beim Verkauf auftreten können Sie nichts. Allerdings ist es ein Entgegenkommen der Hausverwaltung, dass Sie sich überhaupt um einen Nachmieter kümmern können. Die Verwaltung ist dazu nicht verpflichtet. Sie können hier wohl nichts weiter machen, als nach Ihrer regulären Kündigungsfrist auszuziehen.
      Die Kaution dürfen Sie nicht „abwohnen“. Sie müssen für die gesamte Mietzeit Miete zahlen. Die Verwaltung hat sechs Monate Zeit über die Kaution abzurechnen. Einen kleineren Teil der Kaution darf der Vermieter / die Hausverwaltung auch länger einbehalten. Wenn Sie allerdings belegen können, dass mit keiner Nachzahlung zu rechnen ist, können Sie zumindest auf die vollständige Kautionsrückzahlung binnen der sechs Monte bestehen. Dieser Beweis sollte aber schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  18. Hallo,
    ich bin am 1.5. aus der alten Wohnung ausgezogen und habe eine schriftliche Zusage bekommen, dass ich nach Schlüsselübergabe 4 Wochen warten muss bis ich meine Kaution erhalte. Das Haus wird komplett moderniesiert, also wurden auch keine Mägel oder Beanstandungen gemacht. Nun ist es bereits mehr als 6 Wochen her, dass ich die Schlüssel übergeben habe. Nach einer telefonischen Rücksprache mit dem alten Hausverwalter, habe ich auch erfahren, dass ich noch ca. 190 € auf meinem Mieterkonto habe und er sich wundert, dass das Geld immer noch nicht ausgezahlt wurde. Das Telefongespräch ist bereits mehr als eine Woche her und der Herr wollte sich sofort darum kümmern. Ich habe dem Mann eine Frist von einer Woche gegeben, da ich denke, dass das eine angemessene First ist. Ich warte ja auch schon länger als 4 Wochen auf meine Kaution.
    Was kann ich nun tun?

    Antworten
    • Hallo V. G.,
      grundsätzlich hat der Vermieter bis zu sechs Monate Zeit für die Kautionsrückzahlung. Alles was zuvor ausgezahlt wird ist schön, hierzu können Sie den Vermieter aber nicht zwingen. Im Zweifel müssen Sie also abwarten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  19. Hallo,
    wir sind am 29.07.2011 aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Unser alter Vermieter meinte, er müsse uns ärgern (Äußerung einer Bekannten des Vermieters) , weil er nicht gleich einen Nachmieter gefunden hat.
    Er zahlte die Hälfte der Kaution nicht wir vereinbart bei Wohnungsübergabe, sonder erst nach 2 Monaten und nach schriftlicher Aufforderung.
    Die 2. Hälfte der Kaution sollen wir mit der Nebenkostenabrechnung bekommen.
    Der Vermieter rechnet immer vom 1.1.-31.12. eines Jahres ab.
    Ich habe mich belesen und Bundesurteile gefunden. Diese sagen, dass der Vermieter die Kaution nur so lange einbehalten darf, wenn er eine Nachzahlung zu erwarten hat. Andererseits ist er verpflichtet, die Kaution zurück zu zahlen.
    Wir hatten die ganze Mietzeit in dieser Wohnung jedes Jahr eine Rückerstattung.
    Außerdem haben wir bis heute noch keine Nachweise über das Anlegen der Kaution und der entstandenen Zinsen erhalten.
    Ich würde ihm Ende Juli 2012 eine schriftliche Aufforderung zusenden, mit einer Frist von 14 Tagen, die Kaution und die angefallenen Zinsen zu überweisen.
    Der Vermieter ist jung,sehr unzuverlässig und überheblich. Zudem ist dieses Haus sein erstes Mietobjekt.
    Er denkt, das er alle Rechte auf seiner Seite hat. Ich glaube, mit Androhung von rechtlichen Schritten kommen wir bei ihm nicht weiter.
    Wie verhalten wir uns jetzt richtig?

    Antworten
    • Hallo Birgit,
      ich verstehe Ihr Anliegen gut und Sie haben im Grunde auch Recht. Nur ist es ja so, dass der Vermieter tatsächlich einen Teil der Kaution bis zu Nebenkostenabrechnung einbehalten darf. Die Abrechnung für 2011 muss er bis Ende 2012 erstellen. Das heisst, die Kaution bekommen Sie spätestens zum Jahreswechsel zurück. Wenn Sie die vollständige Kaution früher zurück bekommen möchten, müssten Sie wohl nachweisen, dass mit keiner Nachzahlung zu rechnen ist. Das wird schwer. Es gibt ja immer Gegenargumente: Kalter Winter, langer Winter.
      Ich würde sagen der Aufwand die Kaution früher einzutreiben lohnt nicht. Ich würde bis zum Jahresende warten. Ansonsten liegen Sie mit der Variante: Brief + Androhung rechtlicher Schritte schon ganz richtig.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  20. Hallo Herr Hundt,
    unser Mieter zieht zum 31.08.2012 in die Schweiz. Da er auf die Kaution angewiesen ist hat er vorab nach dem Geld gefragt und wollte ebenso die Höhe der Zinsen wissen. Nun ist es so, dass sich in allen Wohnräumen ein Echtholzparkettboden befindet, der an manchen stellen Brandflecken eines Bügeleisens aufzeigt. Dies hat er mir noch nicht gezeigt, konnte ich aber beim Blumengießen in seiner Abwesenheit feststellen. Natürlich hat der Boden auch die üblichen Gebrauchsspuren und wir würden ihn gerne aufarbeiten lassen.
    Meine Frage wäre nun: Gibt es eine Versicherung, die diese Art von Schaden übernimmt?
    Kann ich die hinterlegte Kaution verwenden? Der Boden ist insgesamt aber schon 40 Jahre alt, und sehr hochwertig. Aber ich denke der Mieter wäre nicht begeistert, wenn er die Kosten mit seiner Kaution tragen soll. Allerdings sehe ich auch nicht ein, Brandflecken einfach hinzunehmen.

    Antworten
    • Hallo Frau Spengler,
      für die normale Abnutzungen werden Sie vom Mieter keinen Ersatz verlangen können. Für die Brandflecken allerdings können Sie in meinen Augen schon einen Kostenersatz verlangen. Im Grunde soviel, wie Sie aufwenden müssten um die Schäden auszubessern, ohne den gesamten Boden zu erneuern. Wenn der Mieter sich darauf nicht einlassen will, sehe ich hier schon die Möglichkeit einen Teil der Kaution einzubehalten. Eine Versicherung wird diesen Schaden nicht ersetzen, im besten Fall ist die Haftpflichtversicherung des Mieters verantwortlich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  21. Sehr geehrter Herr Hundt,
    können Sie mir bitte mitteilen , bis zu welchem Zeitpunkt ich meine Kaution zurück fordern kann? Gibt es eine Frist, ab wann der Vermieter die Kaution nicht mehr zurück zahlen muss?
    Ich habe vergessen die Kaution zurück zu fordern und der Vermieter hat sich auch nicht mehr bei mir gemeldet.

    Antworten
    • Hallo Liesel,
      mir ist keine Frist bekannt, nach der der Vermieter die Kaution einfach einbehalten kann. Ich denke Sie sollten einfach schnellstmöglich die Kautionsrückzahlung fordern.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Hallo Herr Hundt,
    ich hoffe ich kann meinen Fall verständlich formulieren.
    Ich bin Ende Juni 2011 aus meiner damaligen Wohnung ausgezogen, die Wohnungs- und Schlüsselübergabe fand am 28.6.2011 statt. Da sich die Vermieterin zur Wohnungsübergabe ca. 1 Stunde verspätete, war die meine Wohnungsrückgabe gleichzeitig die Wohnungsübergabe für die Nachmieter. Während der Wohnungsübergabe wurden Verschmutzungen der Dusche (wurde von mir gereinigt, allerdings aufgrund des Alters nicht mehr richtig sauber zu bekommen, dies habe ich der Vermieterin auch so mitgeteilt) und diverser Fenster angesprochen. 2 Fenster ließen sich nicht mehr richtig öffnen, dieser Schaden wurde von mir schon einige Wochen vor der Wohnungsübergabe der Vermieterin gemeldet und von ihr besichtigt. Ebenfalls wurde ich gefragt, ob ich den Durchlauferhitzer im vergangenen letzten Jahr habe warten lassen. Dies verneinte ich und erklärte mich bereit, die dafür anfallenden Kosten noch zu übernehmen. Nach der Besichtigung wurden von mir die Schlüssel an die Vermieterin übergeben. Ein Übergabeprotokoll gab es nicht.
    Bis zum 14.1.2012 hörte ich dann nichts mehr von der Vermieterin. Dann kam die Kautionsabrechnung mit folgenden Abzügen bzw. Einbehalten:
    Verrechnung (Einbehalt/Gutschrift):
    Wartung/Entkalkung Warmwassergerät -130,00
    Dusche und Duschwand entkalken, entschimmeln -100,00
    2 Fensterschaniere gangbar machen / erneuern -180,00
    Fenster reinigen entschimmeln -150,00
    Wohnung Schimmel entfernen -250,00
    Sonderaconto BK -110,00
    Ich habe der Kautionsabrechnung sofort widersprochen, da ich davon ausgegangen bin, dass ich die Kaution vollständig zurückbekommen würde (bis auf die Wartungskosten des Warmwassergerätes). Bei der Wohnungsübergabe hatte sie nichts davon gesagt, dass sie Mängel von der Kaution beheben lassen wird, und mir auch keine Nachbesserungsfrist angeboten (wie denn auch, standen ja schon die Nachmieter in der Wohnung).
    Auf mein Anmerken, dass ich keine Nachbesserungsfrist zur nochmaligen Reinigung bekommen habe, meinte sie, ich hätte zu den Verschmutzungen nur mit der Schulter gezuckt und damit nachhaltig eine Nachbesserung abgelehnt. Ebenfalls behauptete sie, dass ich auf alle Mängel hingewiesen wurde, was vor allem beim Punkt „Wohnung Schimmel entfernen“ gelogen ist. Die anderen Punkte wurden von ihr angesprochen, aber nicht als Mangel bezeichnet. Nach einigem Schriftverkehr hat die Vermieterin die 250€ für „Wohnung Schimmel entfernen“ zurückbezahlt, die sie aus Verdacht, dass die Wohnung bestimmt schimmlig sei, einbehalten hat. In der Wohnung gab es keinen Schimmel.
    Nun zu meinen Fragen: Ist diese Kautionsabrechnung überhaupt Rechtens? Müsste die Abrechnung nicht spätestens nach 6 Monaten erfolgt sein? (Bis auf die 110€ Rückbehalt für die Betriebskosten) Gilt für Schadensersatzansprüche nach §548 nicht eine Verjährungsfrist von 6 Monaten? Vom 28.6.2011 bis 14.1.2012 hatte ich keinerlei Kontakt zur Vermieterin, daher ist die Verjährungsfrist auch nicht aufgehoben? Wie müsste eine nachhaltige Ablehnung einer Nachbesserungsfrist aussehen, müsste eine Aufforderung durch die Vermieterin schriftlich erfolgt sein?
    Vielen Dank schon im Voraus für ihre investierte Zeit.
    Mit freundlichen Grüßen
    Andreas Kuntz

    Antworten
    • Hallo Herr Kuntz,
      ja, die Vermieterin hätte Ihnen eine Frist zur Nachbesserung geben müssen. Ja, die Ansprüche verjähren nach §548 nach 6 Monaten – Ihre Vermieterin ist zu spät dran. Die Vermieterin kann so natürlich nicht einfach abrechnen. Ich denke Sie sollten der Vermieterin einen umfassenden Brief zukommen lassen und um Auszahlung der Kaution bitten. Als zweiten Schritt brauchen Sie sicherlich anwaltlichen Rat. Ich vermute mit einem einfachen Anwaltsschreiben lässt sich die Kaution relativ schnell zurückholen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Vielen lieben Dank!
        Es war wirklich schwierig, selbstständig im Internet eine eindeutige Aussage zu meinem speziellen Fall zu bekommen. Super, dass es Menschen wie Herrn Hundt gibt. Es kostet viel Kraft, sich gegen diese seltsamen Machenschaften von Vermietern entgegenzusetzen. Aber je mehr Menschen sich diesen beugen, desto dreister werden diese. Vielen Dank Herr Hundt!
        Mit freundlichen und dankbaren Grüßen
        Andreas Kuntz

        Antworten
  23. Hallo Herr Hundt,
    ich bin zum 1.9. aus meiner Wohnung ausgezogen und habe vor wenigen Tagen einen Teil meiner Kaution zurückerhalten. Der Vermieter hat jedoch 50€ der Kaution einbehalten. Den Grund hierfür hat er lediglich in der Überweisung unter ‘Zweck’ vermerkt. Folgende Begründung führt er an: 50€ für Zwischenvermietung. Es handelt sich hierbei um eine Zwischenvermietung, die vor einem Jahr durchgeführt wurde. Der Vermieter hatte bereits dem Zwischenmieter und mir sein Einverständnis gegeben, das Zwischenmietverhältnis war schon angetreten, als ich plötzlich eine Mail bekam, die einen Vertrag enthielt, der u.a. die Bedingung von 50€ Aufwandsentschädigung enthielt. Da er diese Forderung im Vorfeld und zum Zeitpunkt seiner mündlichen Zusage nicht gestellt hatte, habe ich diesen Vertrag nie unterschrieben und bin der Forderung auch nicht nachgekommen. Der Vermieter, der wohlgemerkt mit mir in einem Haus gewohnt hat, hat sich daraufhin nicht mehr bei mir diesbezüglich gemeldet. Die Quittung bekomme ich nun per geminderter Kautionsrückzahlung. Meine Fragen: 1. Hatte der Vermieter das Recht, 2 Wochen nach Beginn des Zwischenmietverhältnisses einen Vertrag mit genannter Forderung aufzusetzen? 2. Falls ja: hat er nun das Recht, sich die 50€ mittels Kautionsminderung zu holen? 3. Muss er mir in schriftlicher Form eine genauste Erklärung abliefern, warum er die Kaution gemindert hat? IWäre sehr dankbar für die Beantwortung meiner Fragen! MFG A. Saboia

    Antworten
    • Hallo Anne,
      wenn der Vermieter der Zwischenvermietung zugestimmt hat, kann er in meinen Augen nicht mehr nachträglich eine „Gebühr“ verlangen. Folglich kann der die 50 Euro auch nicht von der Kaution einbehalten.
      Sie sollten schriftlich um die vollständige Auszahlung bitten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  24. Hallo Herr Hundt,
    Ich habe mein Mietverhältnis zum 30.09.12 gekündigt und habe heute bei meiner Vermieterin angefragt, ob ich meine geleistete Kaution bei der Wohnungsübergabe zurück erhalte. Die Anwort meiner Mieterin war, sie sei nicht dazu verpflichtet, die Kaution an mich auszuzahlen, da noch eine Nebenkostenabrechnung ansteht (vom 01.06.13 bis 30.09.12). Ich habe jedoch zu meiner Nebekostenpauschale einen Zusatzbetrag geleistet, damit diese nicht zu hoch Ausfällen werden (ich hatte bereits Unstimmigkeiten meiner Jahresnebenkostenabrechnung aus 2011). Ich werde die Wohnung frisch gestrichen und ohne Schäden übergeben, darf mir meine Vermieterin also quasi (so frech) schon vorab mitteilen, Sie sei nicht verpflichtet mir die Kaution bei Uebergabe zurückzuerstatten? Welche Rechte habe ich hier, denn ich fühle mich ein wenig ‚verschaukelt‘. Ich habe meine Miete immer überpünktlich bezahlt.
    Vielen lieben Dank!
    Beste Grüße

    Antworten
    • Hallo Nadine,
      es ist absolut üblich, dass der Vermieter bis zu sechs Monate Zeit hat die Mietkaution zurück zu zahlen. Einen kleineren Teil darf der Vermieter für eine mögliche Nachzahlung aus den Nebenkosten sogar noch länger einbehalten. Sie werden mit dem Verhalten Ihrer Vermieterin leben müssen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  25. Hallo Herr Hundt,
    darf der Vermieter bei der Rückzahlung der Kaution die angefallenen Kontogebühren und die Steuern abziehen?
    (eingezahlte Kaution abzügl. Kontogebühr abzügl. Steuern zuzügl. Zinsen=zurückzuzahlender Betrag)
    Wenn nicht, sollte ich Einspruch einlegen?
    Vielen Dank im Voraus.
    Liebe Grüße.

    Antworten
    • Hallo Thomas,
      wenn das Konto auf Ihren Namen eröffnet ist, dann zahlen Sie als Mieter die Abgeltungssteuer (der Vermieter hat dann nichts mit Steuern zu tun). Zu den Kosten: Hier kommt es drauf an, was für Kosten entstanden sind. In der Summe wird es wohl um einen niedrigen zweistelligen Betrag gehen. Ich vermute hier lohnt kein großer Aufwand.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  26. Hallo Herr Hundt,
    Wir sind 2010 aus einer Wohnung gezogen. Aufgrund Schimmel in den Zimmern hatte unser Vermieter ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, unsere Kaution einbehalten und diese nach einiger Zeit mit der Schadenbeseitigung „verrechnet“. In der Zwischenzeit wurde von unserer Haftpflichtversicherung der kpl. Schaden inkl. Gerichtskosten etc. übernommen (Dauer des ganzen Streits über 2 Jahre!!). Somit ist diese Kaution ja eigentlich wieder „offen“, denn der kpl. Schaden wurde ja bezahlt. Nun stellt sich der Vermieter quer unsere Schreiben diesbezüglich blieben bisher unbeantwortet. Sogar sein Anwalt schrieb uns, das man sich bei uns „unaufgefordert“ melden wird – das tat aber bisher niemand!
    Wie kommen wir nun an unsere Kaution? An einen Anwalt können wir uns leider nicht wenden, unsere Rechtschutz tritt hier nicht ein, da diese zu spät abgeschlossen wurde?! Bitte helfen Sie uns!? Vielen vielen Dank!
    MfG Fam. Müller

    Antworten
    • Hallo Fam. Müller,
      Ihnen wird nur übrig bleiben, die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen. Sie können sich jederzeit auch außerhalb Ihrer Rechtsschutzversicherung an einen Anwalt wenden, nur müssen Sie dann die Kosten dafür tragen. Anders werden Sie aber wohl nicht an die Kaution kommen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  27. Hallo Herr Hundt,
    wir sind zum 31.5. aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und erwarten 3 Monatsmieten Kaution (ca. 2000 €) zurück. Der Vermieter wollte uns das komplette Abziehen des Parketts (Gesamtsumme zufällig fast genau 2000 €) in Rechnung stellen, weil das Parkett ja so verlebt gewesen sei. Ein Gutachter unserer Versicherung kam aufgrund von Vorschäden etc. aber nur auf eine Übernahme der Kosten in Höhe von 1000 €, womit sich der Vermieter per E-Mail auch einverstanden erklärte, ebenso mit der Übernahme der anderen 1000 €. Die Versicherung hatte auch signalisiert, den bewilligten Betrag von 1000 € direkt an den Vermieter zu überweisen.
    Nun haben wir vor ca. 2 Wochen die Endabrechnung erhalten, wo uns die 2000 € doch in Abzug gebracht und nur ganze 44 € zurücküberwiesen wurden.
    Auf E-Mails und Einschreiben reagieren die Herren leider auch nicht…
    Wie verhalte ich mich nun am sinnvollsten? Soll ich sofort einen Rechtsanwalt einschalten? Muss ich irgendwelche Fristen einhalten (Einspruch gegen die Abrechnung habe ich per Einschreiben erhoben).?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    Viele Grüße
    Familie Hoffmann

    Antworten
    • Hallo Herr Hoffmann,
      ich würde direkt einen Anwalt einschalten, ja. Das kostet zwar im ersten Moment Geld, spart Ihnen aber viel Zeit. Oftmals kommt man als Mieter (in dem Fall sich Sie der Bittsteller) nur mit einem Anwalt weiter. Daher würde ich hier nicht viel Zeit verlieren. Hier sollte die 3 jährige Verjährungsfrist gelten (ab Fälligkeit er Kaution), eine Verjährung ist also nicht zu befürchten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  28. Hallo Herr Hundt.
    Wenn man die Kaution nicht komplett gezahlt hat bis zum Ende des Mietverhältnisses.Bekommt man dann das was man gezahlt hat trotzdem zurück?
    Vielen Dank im vorraus

    Antworten
    • Hallo Stefanie,
      wenn Sie die Kaution nicht voll einzahlen, dann halten Sie sich wahrscheinlich nicht an die mietvertragliche Vereinbarung. Ich wüsste dennoch nicht, was eine komplette Auszahlung des geleisteten (Teil)Kaution verhindern sollte (wenn keine Schäden vorhanden sind, keine Mietzahlungen mehr offen sind und keine Nachzahlung aus den Nebenkosten ansteht, usw.)
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  29. Hallo Herr Hundt,
    wie vorhergesehen, habe ich meine Kaution am Tag der Übergabe nicht in bar erhalten. Meine Vermieterin + Zeuge haben mir bei der Übergabe zweimal bestätigt, dass keine Schäden erkennbar sind. Da meine Vermieterin meinte, es können doch noch Schäden vorhanden sein, die man nicht sofort sieht, wollte Sie die Kaution als Sicherheit einbehalten (außerdem steht noch eine geringe Nebenkostenabr. von 4 Monaten aus). Ich habe die Vermieterin bei der Übergabe gebeten, evtl. Schäden an mich zu melden, damit ich diese selber beheben kann.
    Nun habe ich meine Vermieterin aufgefordert (1,5 Woche nach Übergabe), mir mitzuteilen, ob noch Schäden gefunden worden. Zudem habe ich um einen Kontoauszug meiner Kaution gebeten. Auf beide Anfragen erhalte ich keine Rückmeldung. Kann ich eine Nachfrist bis zur Schadensbehebung setzen? Steht es mir zu, einen Kontoauszug inkl. Zinsen einzusehen?
    Vielen Dank!

    Antworten
    • Hallo Nadine,
      Ihre Vermieterin muss Ihnen die Kaution nicht sofort zurück zahlen. Viel mehr hat Sie sechs Monate Zeit. Eine Teil darf Sie sogar bis zur Erstellung Ihrer letzten Nebenkostenabrechnung einbehalten. Ob Sie unterjährig einen Anspruch auf einen Kontoauszug haben kann ich Ihnen nicht sagen, ich vermute jedoch nicht.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  30. Hallo Herr Hundt,
    warum unterjährig? Ich habe 1,5 Jahre in der Wohnung gelebt und die Nebenkosten worden von Juni 11 – Juni 12 abgerechnet, somit stehen jetzt nur noch 4 Monate aus (hier hatte ich bereits eine zusätzliche Zahlung zu den Nebenkostenvorauszahlungen geleistet), so dass ich eigentlich eine kleine Rückzahlung erwarte.
    Es gab keinerlei Schäden in der Wohnung (habe diese tip-top renoviert übergeben) und trotzdem hat der Vermieter das Recht mein Geld noch 6 Monate einzubehalten.
    Ich habe als Mieter quasi keine Rechte, weder eine Nachfrist auf Mängelanzeige geben, noch darf ich mein Kautionskonto einsehen?
    VIelen Dank im Voraus!

    Antworten
    • Hallo Nadine,
      wenn der Vermieter Mängel entdeckt, muss er Ihnen ohnehin eine Frist zu Beseitigung setzen. Unterjährig, weil Banken in der Regel einen Jahreskontoauszug versenden, nach Kalenderjahr. Ja, der Vermieter hat sechs Monate Zeit über die Kaution abzurechnen. Unabhängig vom Zustand der Wohnung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  31. Hier wird immer von Pauschal 6 Monate geschrieben, wenn es um die Rückzahlung der Mietkaution geht. Die ist aber nicht der Fall. Eine Mietkaution muss nach dem Auszug des Mieters so schnell wie möglich zurückgegeben werden. Dabei sei es egal, ob es sich um eine Barkaution, ein Sparbuch oder eine Bürgschaft handele, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.
    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (Re WM 87, 310) hängt die Überlegungsfrist, die dem Vermieter zusteht, wie üblich von den berühmten Umständen des Einzelfalles ab. Der Kautionsrückzahlungsanspruch kann dann evtl. sofort oder ziemlich bald nach Rückgabe der Wohnung fällig werden, wenn nämlich feststeht, dass zwischen den Parteien alles geklärt ist und der Vermieter nur eine kurze Frist zur Überlegung braucht, um festzustellen, was gezahlt werden muss.
    Eine Einbehaltung ist nur dann statthaft, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH,Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05 -). – Eine „evtl. Nachforderung“ reicht dafür nicht aus!
    Im Fall eines teilweisen Einbehalts der Mietkaution zur Absicherung einer Nachforderung aus einer noch zu erstellenden Nebenkosten-Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Vermieter einen zu erwartenden Nachzahlungsbetrag konkret vorträgt. (vgl. AG Hamburg 43 b C 133/03, Urteil vom 26.9.2003).
    Demzufolge müsste der Vermieter konkret darlegen, weshalb er dennoch mit einer Nachzahlung rechnet. Obwohl sich im Vorjahr ein Guthaben ergeben hat.
    Darüber hinaus kann der Vermieter lediglich den doppelten Betrag noch einbehalten, der in den Vorjahren an etwaigen Nachzahlungen berechnet worden ist (BGHZ, Urt. v. 29.03.2006 (Az: VIII ZR 71/05)).
    Erfolgte niemals eine Nachzahlung oder war generell immer noch Guthaben vorhanden, so muss der Vermieter die komplette Mietsicherheit herausgeben.
    Viele Grüße
    Karl Neuhäuser

    Antworten
  32. Hallo,
    das Mietverhältnis endete im August 2012, vor 3 Jahren ist mein Ehemann ausgezogen ohne den Mietvertrag zu verändern. Nachdem ich ALLEINE den Mietvertrag gekündigt habe, der Vermieter zugestimmt, die Wohnung im einwandfreien Zustand abgenommen hat, habe ich die Kaution zurückgefordert. Die Hausverwaltung allerdings weigert sich, die Kaution zurück zu zahlen, mit dem Hinweis,
    dass alle Mieter ( Eheleute) die Kaution einfordern müssen. Sie berufen sich auf ein Urteil des Kammergericht 02.02.12 8U193/11. Mein Mann möchte gern alles im Rahmen der Scheidung regeln, nur zieht sich diese bereits ins Unendliche. Habe ich ein Anspruch auf die Kaution (hälftig)? Was ist, wenn die Scheidung sich noch Jahre hinzieht? Die Immobilie, in der wir gewohnt haben, ist bereits verkauft und gehört nicht mehr unserem ehemaligen Eigentümer, der noch die Kaution behält.

    Antworten
    • Hallo Stefanie,
      ich denke die Verwaltung verhält sich schon richtig. Ich würde an Ihrer Stelle versuchen Ihnen Ehemann zur Zustimmung der Auszahlung der jeweils halben Kaution auf Ihre jeweiligen Konten zu überzeugen. Schließlich bekommt er so auch sein Hälfte der Kaution.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  33. Guten Tag.
    Zum 01.04.12 habe ich eine Mietwohnung ordnungsgemäß gekündigt. Die Übergabe erfolgte ohne Beanstandungen, allerdings ohne Protokoll. Ich habe jetzt (25.10.) die Abschlussrechnung erhalten, in der der Vermieter eine Neubehandlung des Parketts berechnet (800 Euro). Ich rief ihn daraufhin an und zeichnete das Gespräch auf. Er sprach von einer „Abstumpfung“ der Oberfläche und keinem direkten Schaden. Er zeigte sich auch kompromisslos und verweigerte Informationen über einen entsprechenden Nachweis. Lediglich die von ihm beauftragte Firma habe behauptet, dass der Boden stark abgenutzt sei (die wollen ja auch Geld verdienen). Ist es rechtmäßig, dass er so vorgegangen ist? Ich dachte, dass er mich zu informieren hat?

    Antworten
    • Hallo Werres,
      in meinen Augen hat der Vermieter nicht korrekt gehandelt. A: Ist die Versiegelung des Paket mit großer Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht Ihre Aufgabe als Mieter. Und B: hätte der Vermieter Ihnen eine Nachfrist zu Beseitigung „des Schadens“ setzen müssen (sofern Sie verantwortlich wären). Ich würde mir an Ihrer Stelle rechtlichen Rat einholen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  34. Hallo,
    danke für Ihren Blog. Ich habe folgenden Sachverhalt bzgl. meiner Kaution:
    Ich bin im Mai 2012 ausgezogen. 8 Monate zuvor ist meine vorherige Hausverwaltung insolvent gegangen, eine Neue war jedoch sofort da und hat uns darüber in Kenntnis gesetzt. Alles prima so weit. Als ich ausgezogen war, wollte die neue Hausverwaltung plötzlich Nachweise über meine Kautionszahlungen (vorher in Raten geschehen). Auch das konnte ich bewerkstelligen, Nachweise wurden erbracht. Allerdings konnte mir 2 Monate später niemand eine Auskunft darüber geben, ob oder wann ich meine Kaution zurückbekomme. Auf E-Mails antwortet mir im Moment niemand, telefonisch erreichte ich nur Leute die „nicht zuständig“ sind. Ich werde in den nächsten Tagen zurück gerufen. Meine Frage ist allerdings: muss die neue Hausverwaltung nicht meine Kaution zurückzahlen? Vor allem jetzt, da die vertraglich festgelegten 6 Monate für die Kautionsrückzahlung vorüber sind? Oder kann es sein, dass ich plötzlich gar nichts wiederbekomme? Das wäre wirklich ein Armutszeugnis für unser Rechtssystem…. Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
  35. Hallo Herr Hundt,
    ich habe mein Mietverhältnis ordentlich zum 01. August 2011 gekündigt. Die Wohnungsübergabe verlief problemlos und ohne Mängel. Bis heute habe ich jedoch, auch auf mehrmaliges Nachfragen, weder eine Nebenkostenabrechnung erhalten noch kam es zu einer Rückerstattung meiner Mietkaution. Diese, so wurde es mündlich vereinbart, sollte zur Verrechnung der noch ausstehenden Nebenkosten verwendet werden. Meine Frage: Hat der Vermieter überhaupt noch das Recht auf Erstattung der Nebenkosten, wenn ja wie lange und wann muss er mir spätestens die Kaution zurück erstatten?
    Freue mich über Ihre Antwort,
    viele Grüße
    Carsten

    Antworten
  36. Hallo Herr Hundt,
    Ich möchte sie um ihre persönliche Einschätzung des folgenden Falls bitten.
    Meine Freundin hat vor ca 2 1/2 Jahren die Mietkaution und Maklerprovision von der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ex-Partner übernommen. Es gibt dafür auch noch Belege, u.a. Überweisungsträger, Kontoauszüge, etc. Als sie im Dezember 2011 wegen der gescheiterten Beziehung ausziehen wollte, hatte er sich geweigert die Kündigung der Wohnung zu unterschreiben. Er wollte die Wohnung behalten. Die Verwaltung wollte sie auch als Alternativlösung aus dem gemeinschaftlichen Mietvertrag nicht rauslassen, weil ihr Ex-Freund gehaltstechnisch als alleiniger Mieter nicht genug Sicherheiten bot. Also gab sie des lieben Frieden wegens zusammen mit ihrem Ex gegenüber der Hausverwaltung vor sie würden beide weiter zusammenleben. In Wirklichkeit ist sie wie geplant 12/2011 zu einer guten Freundin vorübergehend gezogen und er hat in der Wohnung weitergelebt. Etwas später lernte ihr Ex eine neue Frau kennen, die dann auch bei ihm etwas später im Oktober 2012 einzog. Dadurch gab es ja jetzt jemand, der an die Stelle meiner Freundin in dem Mietvertrag rücken konnte. Die Hausverwaltung hat die neue Freundin des Ex als Ersatz auch akzeptiert und einen neuen Vertrag aufgesetzt. Hat sie gute Chancen darauf, die Kaution und evtl. auch einen Teil der Maklerprovision von ihrem Ex einzufordern? Weil er hält sie seit Monaten hin und nutzt ihre Gutmütigkeit aus, in der Hoffnung dass sie irgendwann garnicht mehr danach fragt. Deshalb erwägen wir einen juristischen Schritt.

    Antworten
    • Hallo Sven,
      ich hätte für den Verbleib der Kaution direkt im Zuge des neuen Mietvertrages eine Absprache getroffen. Die Maklerprovision würde ich eher als verloren betrachten und auch die Kaution können Sie wohl nur mit juristischer Hilfe zurückholen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  37. Hallo,
    ich möchte sie gerne um Ihren Rat bitten.
    Ich bin im August 2009 in eine Wohnung gezogen und habe dort eine Mietkaution in Höhe von 1200,00 EUR gezahlt. Nach meinem Auszug am 01.02.2012, warte ich noch immer auf die Rückzahlung der Kaution.
    Nach einer schriftlichen Mahnung, wurden heute nun 700,00EUR gezahlt. Kann mein Vermieter nun den Rest von 500,00EUR noch länger einbehalten?
    Eine Nebenkostenabrechnung für 2011 oder 01.2012 habe ich nicht bekommen. Da mein Vermieter, eine privat Person ist und mit der Abrechnung anscheinend Probleme hat.
    Wie lange kann er diese Nebenkosten nachfordern?
    Vielen Dank
    S. Lifer

    Antworten
  38. Sehr geehrter Herr Hundt,
    vor 2 Jahren bin ich hier in diese Mietwohnung gezogen und habe eine Mietkaution in Höhe von 637,40 Euro gezahlt. Per Zufall hat sich nun herausgestellt, dass mein Vermieter diese bisher nicht angelegt sondern auf seinem Girokonto „geparkt“ hat. Ich bin darüber mehr als erschrocken und auch über alle Maßen enttäuscht.Für mich stellt sein Verhalten einen großen Vertrauensbruch dar.
    Ich habe diesen Betrag als Darlehen vom Jobcenter erhalten und ihn in bitteren Raten abgezahlt. Ich kann meiner Enttäuschung gar keinen Ausdruck verleihen und möchte am liebsten ausziehen,da es hier ohnehin noch andere Schwierigkeiten gibt.Aber wahrscheinlich reicht dieser Sachverhalt nicht aus,um das Mietverhältnis meinerseits schnellstmöglich zu beenden.
    Dazu kommt, dass mein WG-Partner, der im vorigen Jahr zugezogen ist, ebenfalls als Hauptmieter im Mietvertrag steht.
    Haben Sie einen Rat für mich? Und darf der Vermieter das MK-Konto auf den Namen beider Mieter laufen lassen, obwohl sie einzig von mir gestellt wurde?
    Für eine rasche Antworte bedanke ich mich!
    Mit freundlichem Gruß
    Andrea Altmann

    Antworten
  39. Hallo Herr Hundt,
    ich habe bereits vor eigenen Monaten hier einen Beitrag verfasst.
    Bis heute habe ich meine ausstehende Kaution (Auszug aus der Wohnung war der 30.09.2012) + Nebenkostenabrechnung meiner nicht erhalten.
    Ich hatte mich hierzu auch an einen Anwalt gewandt, die Beratung kostete mich über 300 EUR, die Kaution nur 1.000 EUR beträgt, sehe ich nicht ein, noch mehr Kosten in einen Anwalt zu stecken – meine Rechtsschutzversicherung deckt Mietrecht leider nicht ab.
    Habe ich weitere rechtliche Möglichkeiten, gegen meine ehem. Vermieterin vorzugehen? Ich warte nun schon 8 Monate und ich erhalte nie eine Antwort oder bekomme eine Rückmeldung von dem Vermieter.
    Vielen Dank.
    Beste Grüße
    Nadine

    Antworten
  40. Hallo Herr Hundt,
    ich bin jetzt aus meiner Wohnung ausgezogen und dabei hat die Vermieterin an der Tür einen Schaden entdeckt, sowie sie war der Meinung, dass alle Wände gestrichen werden müssten!
    Bei unserem Einzug war gar nichts gestrichen und allgemein war die Wohnung in einem sehr schlechtem Zustand, da die Vermieterin damals sehr nett war, haben wir natürlich nichts aufgeschrieben oder so…
    Heute habe ich die Kaution zurück erhalten und die Vermieterin hat sich ca. 60% dieser behalten! Das finde ich sehr sehr viel! Kann man dagegen etwas unternehmen? Nach Rechnungen oder so fragen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Uwe

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  41. Hallo ,
    wir haben letztes Jahr unsere alte Wohnung gekündigt und sofort 2/3 unserer Kaution wieder bekommen . Da 1/3 einbehalten wurde falls etwas nachgezahlt werden muss bei der Nebenkostenabrechnung . Nun hatten wir aber ein Guthaben bei der Nebenkostenabrechnung . Dieses Guthaben haben wir ausbezahlt bekommen . Aber unseren Teil der Kaution nicht mehr . Nach dem wir die Unterlagen angefordert haben haben wir ersehen können das die Verwaltung den einbehalt unserer Kaution einfach mit in die Nebenkostenabrechnung einberechnet hat . Nun unsere Frage können die einfach unsere Kaution die uns ausgezahlt werden sollte mit einberechnen in die Nebenkostenabrechnung ohne uns davon in Kenntniss zu setzen ?

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  42. Hallo Herr Hundt,
    ich bin am 23. Augsut 2014 aus meiner Mietwohnung ausgezogen. Ich habe die Wohnung laut Übergabeprotokoll in sehr gutem Zustand hinterlassen und sogar meine Kaution sofort erhalten.
    Nach einem Monat stellt mein Vermieter angebliche Mängel (Flecken auf den Fliesen?!) fest, die Kosten dafür soll icht tragen.
    Bestätigt der Vermieter nach Freigabe der Kaution, dass keine weiteren Kosten auf den Mieter fallen können?

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    • Hallo Marc,
      ob Sie aufgrund der Auszahlung der Kaution auf Mangelfreiheit schließen können, sollten Sie einen Anwalt fragen. Auf jeden Fall ist es für den Vermieter nun deutlich schwieriger die Mängel auf Ihre Kosten zu beseitigen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  43. Sehr geehrter Hr. Hundt!
    Ich bin nach über 9 Jahren Ende August aus meiner Mietwohnung ausgezogen und die Übergabe der Wohnung an den Nachmieter erfolgte ohne Anwesenheit des Vermieters (auf dessen Wunsch wegen).
    Der neue Nachmieter und ich haben ein Übergabeprotokoll unterschrieben mit dem Vermerk, dass zum einen das Ausmalen der Nachmieter übernimmt, die Kosten hiefür aber zwischen ihm und mir geteilt werden und die Wohnung ansonsten in einem einwandfreien Zustand übergeben worden ist.
    Nun sträubt sich mein Vermieter, mir die von mir damals 900,00 Euro hinterlegte Kaution auszubezahlen. Zur Begründung verweist er darauf hin, dass die Nebenkostenabrechnung 2014 noch offen steht und voraussichtlich mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Dieses Argument ist auf jeden Fall verständlich, wobei er hiefür eigentlich nur einen Teil einbehalten dürfte.
    Aber darüber hinaus hat er mir auch das noch in dem Brief mitgeteilt:
    „Gem. des abgeschlossenen Mietvertrags wären sie verpflichtet gewesen, nach Ihrem Auszug aus der Wohnung Schönheitsreparaturen auszuführen, zumal das bestehende Mietverhältnis über einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren bestanden hat
    Aufgrund dessen schlage ich vor, dass die Ihrerseits bezahlte Kaution in Höhe von €900,00 meinerseits einbehalten wird und Einigkeit darüber besteht, dass keinen gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen, sodass auch die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung 2014 miterledigt wäre.“
    Ich habe den Vermieter noch nie persönlich gesehen, hatten ausschließlich telefonischen Kontakt, da die Wohnung damals noch seiner Frau gehört hat. Während meiner Mietzeit erfolgte wohl eine Überschreibung.
    Die Wohnung war bei meinem Auszug in einem tadellosen Zustand, habe auch einige Bilder vor Auszug gemacht. Deshalb lasse ich das Argument der Schönheitsreparaturen absolut nicht gelten.
    Was würden Sie mir anraten zu tun? Soll ich hier gleich einen Anwalt damit beauftragen oder soll ich mich an den Mietrechtsschutz wenden?
    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung,
    Nicole Binder

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  44. Hallo,
    ich und mein Freund haben zum 01.06. diesen Jahres einen gemeinsamen Mietvertrag abgeschlossen. Da er kein Geld hatte, habe ich die Gesamtkaution von 1.770€ hinterlegt.
    Er versprach mir bei Auszug seines alten WG Zimmers sowie Rückzahlung seines Kautionsanteiles von seinem ehemaligen Mitbewohner mir sofort die Hälfte unserer Kaution zu überweisen.
    Als es zum Auszug kam, gab es angeblich Streit zwischen ihm und seinem Mitbewohner, womit dieser ihm die Kaution nicht geben wollte und dieser angeblich den Kontakt zu ihm abgebrochen habe.
    Ich habe ihn bis vor 4 Tagen regelmäßig im Streit dazu aufgefordert seinen ehemaligen Mitbewohner anzurufen um die Kaution einzufordern. Erst vor 4 Tagen als ich ihm gedroht habe selber bei seinem ehemaligen Mitbewohner anzurufen, teilte er mir mit dass er die Kaution längst erhalten hatte und anderweitig ausgab. Seither gibt es Streit da ich mich getäuscht fühle und ich den Kautionsanteil erstmal nicht bekomme, da er kein Geld hat. Unglücklicherweise ist er jetzt auch in den Hartz4 Beteich gerutscht, womit nichts zu holen wäre.
    Meine Frage hierzu: kann ich dennoch rechtlich gegen ihn bzw. seinen Vater vorgehen? Sein Vater ist im Mietvertrag als sein Bürge hinterlegt und zahlt sogar derzeit seine Miete.
    Bitte um kurzfr. Antwort, da ich es nicht mehr in der gemeinsamen Whg wegen diesem Streit aushalte.
    Vielen Dank und Grüße

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  45. Hallo,
    ich habe einen komplexen Kautionsfall. Ich habe eine Wohnungszusage bekommen und einen Vorvertrag zum prüfen.
    Der Vormieter wäre regulär zum 31.12.2014 in der Whg, ich wollte die Wohnung bereits zum 01.11.14 anmieten was kein Problem war weil die Wohnung schon leer stand. Allerdings war die Wohnung unrenoviert. Ich habe mit der Hausverwaltung ausgehandelt einen Monat mietfrei zu wohnen dafür in Eigenregie komplett zu streichen usw.
    Ich habe den Schlüssel am 23.10.14 vom Vormieter bekommen, allerdings bestand die Hausverwaltung darauf dass ich die Kaution zahle um den Schlüssel zu bekommen weil es deren Geschäftsgebaren sei. Am 24.10.14 haben die das Geld bekommen und ich hatte den Mietvertrag im Briefkasten. Dieser wich aber vom Entwurf ab, Staffelmiete. Im Gespräch vom 20.10.14 wurde mir telefonisch zugesichert, dass ich die nächsten 10 Jahre keine Mieterhöhung zu befürchten bräuchte. Ich habe den Vertrag nicht unterschrieben, dachte dass es ein Irrtum sei und wollte es am Folgewerktag klären.
    Um Zeit zu sparen habe ich am 25./26.10. die komplette Wohnung weiß gestrichen. Dabei erst sind mir erhebliche Mängel in der Wohnung aufgefallen wie feuchte Wände, Schimmel usw.
    Ich habe gleich am Montag angerufen und den Sachverhalt geschildert. Von der Staffel wollten die nicht abrücken. Gleich Dienstag sollte die Abnahme erfolgen. Der Mensch von der Hausverwaltung hat keinen der Mängel eingesehen, somit habe ich gesagt dass ich die Wohnung nicht nehme unter den Voraussetzungen.
    Ich habe daraufhin in der Buchhaltung angerufen und um Rückzahlung der Kaution gebeten. Zuzüglich Material und Aufwandsentschädigung für das Streichen. Im Nachgang noch per Mail festgehalten mit Frist.
    Kaution habe ich bis jetzt noch nicht und Material wollen die mir nicht erstatten, selbst schuld war deren Argument.
    Hausverwaltung ist auch 250 km entfernt, persönlich etwas zu klären fast nicht möglich da die Personen nur von zwölf bis Mittag erreichbar sind und nie zurück rufen. Auf emails reagieren die auch nicht.
    BTW: Am Tag der Abnahme ist gleich jemand anders eingezogen.
    Strafantrag stellen oder was ist das Klügste?

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    • Hallo Mara,
      das klügste wäre gewesen, die Wohnung erst nach Mietvertragsunterzeichnung zu renovieren. Ich würde die Kaution zurückverlangen und Ihren Schadenersatz „verfallen“ lassen und unter „dumm gelaufen“ verbuchen. Alles andere verschafft Ihnen nur Probleme und Kosten, zumal Sie ohne rechtliche Beratung nicht weiterkommen werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  46. Hallo Herr Hundt,
    Ich wohne seit fast 3 Jahren in meiner Mietwohnung und ziehe mit Ende November aus. Laut meinem Mietvertrag zahle ich €20 monatlich schon seit Mietanfang als Vorrauszahlung für Malerarbeiten die entstehen am Ende der Mietdauer.
    Können die fast €700 in verrechneten Malerarbeiten zurück verlangt werden wenn die Wohnung nicht tatsächlich Ausgemahlt wird?
    (Ich kenne den nächsten Mieter der Wohnung und er wird am Tag nachdem ich den Schlüssel übergebe einziehen in die Wohnung!)
    Vielen Dank und Grüße

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    • Hallo Georg,
      ich weiss leider nicht, was Sie mit Ihren Vermieter genau vereinbart haben. Aber eine solche Vereinbarung scheint zumindest nicht sehr üblich zu sein. Lassen Sie sich Klausel am besten rechtlich prüfen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  47. Hallo,
    wir haben zum 01.08.2014 das Einfamilienhaus gekündigt. Unser damaliger Vermieter kam nicht persönlich zur Schlüsselübergabe, so dass wir den Schlüssel unserem Nachbar übergeben mussten.
    Wir haben danach telefoniert und die Sache war so in Ordnung.
    In der Zwischenzeit hat unser alter Vermieter das Haus verkauft.
    Jetzt will er uns die Kaution trotz eines Einbehaltes von Betriebskosten weiterhin nicht ausbezahlen, mit der Begründung, dass er die Renovierungsarbeiten der neuen Eigentümer abwarten möchte.
    Hat er trotz Verkauf denn das Recht auf Schönheitsreparaturen etc.? Darf er meine Kaution noch einbehalten?
    Er hat doch bzgl. dieses Haus keine Rechte mehr oder?
    Besten Dank schon im voraus.
    dk

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  48. Hallo,
    Ich bin zum 15.11.2014 mit meiner Freundin zusammen gezogen und habe 735€ Kaution gezahlt, Am 27.11.2014 hat sie sich von mir getrennt und ich musste wieder ausziehen, Jetzt sagt die Wohnungsgesellschaft ich bekomme meine Kaution nicht zurück weil meine Ex Freundin ja in der Wohnung bleibt und wir müssten das unter uns klären!? Ist das rechtens so? Wir stehen noch beide im Mietvertrag aus dem ich erst raus komme wenn sie eine Bescheinigung vom Amt hat das ihr die Wohnung alleine bezahlt wird. Gibt es keine möglichkeit an mein Geld zu kommen? Ich muss jeden Tag hart dafür Arbeiten und habe leider kein Geld zu verschenken da ich jetzt selber keine Wohnung mehr hebe und das Geld brauche um eine neue Kaution zu zahlen.

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    • Hallo NEDO,
      Sie sollten Ihren Austritt aus dem Mietvertrag daran binden, dass die verbleibende Mieterin Ihren Teil der Kaution übernimmt und Sie entsprechend auszahlt. Schließen Sie dazu einen entsprechenden Vertrag.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  49. Hallo,
    wir haben in unserem letzten Mietverhältnis vom 01.10.2013 – 31.10.2014 eine Mietkaution in Höhe von 1200 € auf einem Kautionskonto hinterlegt.
    Eine ordentliche Nebenkostenabrechnung wurde von der Vermieterin während des Mietverhältnisses und bis jetzt nicht angefertigt
    bzw./und verweigerte sie bisher die Einsicht der dazugehörigen Unterlagen.
    Sie verlangte während der Mietzeit und jetzt weiterhin mündlich und handschriftlich immer wieder diverse Beträge (z.B. Kosten aus einer Wasserabrechnung), die aus unserer Sicht durch die monatliche Zahlung von 70 € Nebenkosten laut Mietvertrag bereits gedeckt waren. Diesen Zahlungsaufforderungen widersprechen wir immer wieder und verlangen nach einer schlüssigen Nebenkostenabrechnung. Bisher ohne Erfolg.
    Die Wohnungsübergabe dagegen wurde ohne Mängel dokumentiert. Wie lange müssen wir nun auf die Freigabe unserer Kaution warten (wenn es doch nie eine Nebenkostenabrechnung gab)? Sollen wir die Vermieterin bereits jetzt auffordern das Geld freizugeben oder die üblichen 6 Monate abwarten?
    Dankeschön und liebe Grüße
    Nadine

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    • Bin gerade über ihren Beitrag gestolpert. Haben sie ihr Geld bereits zurückerhalten? Falls nicht, würde ich darum kämpfen. Auch jetzt noch nach über 2 Jahren. Wenn der Vermieter keine Schäden o.ä. In der Wohnung gefunden hat, die er ihnen von ihrer Kaution abziehen könnte, dann stehen Ihnen die 1000 EURO + Zinsen zu. Eine vernünftige Nebenkostenabrechnung steht Ihnen ohnehin zu. Wenn Sie das nicht gebacken bekommt, ist das nicht ihr Problem und auch das würde ihr Anwalt der Ex Vermieterin deutlich mitteilen. Da sollte sie sich auch davon nicht abschrecken lassen, dass sie beim Anwalt in Vorkasse gehen müssen. Wenn ihr Anwalt den Ex Vermieter anmahnt und eine Zahlungsaufforderung verschickt, dann wird er ihm auch die Ihnen entstandenen Anwaltskosten in Rechnung stellen. Selbst wenn er nicht einsichtig ist und das Ganze vor Gericht geht, wird er im Falle einer Niederlage die ihnen zusätzlich entstandenen Kosten zahlen müssen.
      Und selbst wenn sie es selber bezahlen müssten. Am Ende 700 EUR haben ist besser als nichts. Wie heißt es so schön: Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach

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  50. Hallo Herr Hundt,
    meine Verlobte und ich haben für eine Hochzeit einen Saal reserviert, wofür eine Kaution von 1000€ fällig war. Weitere Bedingungen wurden NICHT gestellt. Einen Monat später haben wir einen Mietvertrag vorgelegt bekommen, den wir nicht unterschrieben haben, da wir eventuell noch einen anderen Saal zur Verfügung gehabt hätten. In diesem Mietvertrag steht, dass bei Rücktritt aus dem Vertrag 50% der Kaution vom Vermieter einbehalten wird. Da wir uns für einen anderen Saal nun entschieden haben, wollten wir die 1000€ Kaution zurückerhalten und sahen uns im Recht, da wir a) den Mietvertrag nicht unterschrieben haben und b) vorab nicht über diese Klausel informiert wurden.
    Allerdings will der Vermieter uns jetzt nur die Hälfte überweisen.
    Wer hat nun Recht?
    Mit freundlichen Grüßen
    Tolik Schmidt

    Antworten
    • Hallo Tolik,
      Sie hätten sicherlich damit rechnen können, dass eine Kaution oder Anzahlung einen bestimmten Sinn hat. In der Regel dient diese als Sicherheit für den Vermieter, dass Sie sich tatsächlich für den Saal entschieden haben.
      Wie Ihr individueller Fall zu betrachten ist, sollten Sie am besten von einem Anwalt bewerten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  51. Viel zu viele Leute kennen sich nicht mit Mietrecht aus oder lassen sich einschüchtern. Bei meiner letzten Wohnungsübergabe hat mein Vermieter von den neuen Mietern die Kaution in vollem Umfang in bar(!) verlangt und meinte, sonst würde er ihnen den Schlüssel nicht geben. Bisher war es auch bei mir immer so, dass Vermieter darauf bestanden, dass sie Kaution VOR der Wohnungsübergabe 100% auf dem Konto haben. Aber was soll man machen, wenn man die Wohnung haben möchte? Es gibt gerade in Großstädten immer genug andere, die dazu gerne bereit sind, also macht man halt mit, wenn man die Wohnung möchte.

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  52. Hallo Herr Hundt,
    Wir sind im November 2016 aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Laut Mietvertrag sollten die Türzargen gestrichen werden. Diese haben wir nicht gestrichen und beim endabnahmeprotokoll haben notiert das wir die Hälfte der Kosten zum Tür zargen streichen zahlen sollen.
    Nun meine Fragen:
    Muss der Mieter die Tür zargen streichen?
    Da wir sie nicht gestrichen haben und uns der Betrag dafür von der Kaution abgezogen wurde, steht uns die Rechnung der Fachfirma zu?
    Da ich weiss das der Vermieter die Zargen nicht hat streichen lassen, muss ich denn trotzdem für das streichen aufkommen?
    Mit freundlichen Grüssen
    Leslie

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  53. Hallo Herr Hundt,
    ich hoffe Sie können mir helfen.
    Wir haben unseren Mietverhältnis zum 01.04.2017 beendet. Die Wohnungsübergabe erfolgt am 28.03.2017 also drei Tage vor eigentlichen Termin. Darf man die Vermieter nun drauf aufmerksam machen, dass die dann die Kaltmiete für die drei Tage an uns zurück überweisen müssen/sollen? Und die haben schon direkt Nachmieter, die Nachmieter ziehen auch schon am 28.03.2017 ein. Wie siehts da mit Kaution? Müssen die Vermieter auch die Kaution sofort zurück geben? Und in voller Summe? Vielen Dank voraus
    LG Andreas

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  54. Moin,
    Folgender Sachverhalt: Das Mietverhältnis ist ordnungsgemäß zum 31.12.2016 gekündigt worden. Stand heute gibt es trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung keine Abrechnung über die Höhe der Kaution inkl. Zinsen, keine Aufrechnung der strittigen Nachforderungen (diese wurden lediglich in einem Schreiben benannt, ohne über Kostenvoranschläge zu informieren) und keine Auskunft, wann diese erfolgt. Dazu läuft bereits eine Klagevorbereitung.
    Meine Frage ist nun: Wo muss in der Zeit seit dem Ende des Mietverhältnisses und dem Auflösen des Kautionskontos der Geldbetrag aufbewahrt werden? Greift nach wie vor die Schutzklausel „getrennt vom Vermögen des Vermieters“ oder darf diese auf dem Firmenkonto liegen? Wie sieht es mit der Verzinsung für diese Zeit aus, insbesondere wenn herauskommt, dass die Kaution unrechtmäßig zurückgehalten wurde? Was passiert, wenn das Geld veruntreut wurde oder die Firma in dieser Zeit insolvent geht?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen!
    Viele Grüße
    Daniel

    Antworten
  55. Hallo Herr Hundt,
    ich habe eine Frage, im Auftrag meiner Eltern. Diese haben vor zwei Jahren eine „Seniorenwohnung“ bezogen. Dafür mußten sie 2 Monatsmieten Kaution bezahlen. Da meine Eltern nicht mehr aus der Wohnung ausziehen werden, haben sie natürlich jetzt die Frage, was passiert mit der Mietkaution?
    Können Sie mir eine Antwort geben?
    Herzliche Grüße,
    Antje

    Antworten
  56. Hallo Herr Hundt,
    Vor 2,5 Jahren sind wir aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Alle offenen Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung oder Miete sind beglichen und der Vermieter hat das Kautionskonto frei gegeben. Diese Unterlagen haben wir der Bank eingereicht, nachdem alle Unterschriften und Kontoauszüge vorlagen.
    Innerhalb der Bank sind diese unterschriebenen unterlagen nun jedoch verloren gegangen. Wir haben also noch einmal die Anträge zur Freigabe des Kautionskonto unterschrieben und die Bank hat den alten Vermieter angeschrieben und diese Freigabe dort nochmals zu erhalten. Der alte Vermieter reagiert jedoch nicht und die Bank löst das Konto nicht auf.
    Was können wir hier noch tun um die Freigabe des Kautionskonto durch die Bank zu erhalten?
    Viele Grüße
    markus

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  57. Hallo Herr Hundt!
    Wir haben vor 10 Jahre gemeinsam mit meinem Ex-Mann eine Wohnung gemietet mit Kaution. Der ist nach ein dreiviertel Jahr ausgezogen und wir haben uns scheiden lassen . Ich bin in Wohnung geblieben. Jetzt habe ich gekündigt und er will die Hälfte die Kaution zurück haben.
    Meine Frage wäre: hat er das Recht auf die Hälfte der Kaution? Muss ich ihm auszahlen?
    MFG
    Viktoria

    Antworten
  58. Hallo Herr Hundt,
    ich habe folgendes Problem:
    Meine Wohnungsübergabe war am 01.11.18 und eine Vorabnahme ein paar Tage vorher. In der Vorabnahme wurden einige Mängel festgestellt, die ich beheben sollte.
    Einen Tag vor Vorabnahme habe ich, als ein Schrank abgebaut wurde, einen ziemlich großen Schimmelfleck entdeckt. Meine Schrankrückwand wies mittig kleine Flecken aus. der Schimmel musste sich schon lange dort befunden haben. Er stand an einer Aussenwand, die ziemlich marode und voller Risse ist. Der Vermieter hat sich nie darum gekümmert.
    Er wollte es prüfen lassen von einem Experten.
    Wir haben uns auf eine einmalige Zahlung geeinigt, mit der alle noch offenen Mängel abgegolten sind. Ferner habe ich ihm, auf meine Rechnung, eine komplette Tür und zwei Türblätter für 900 Euro ersetzt, ein neues Waschbecken mit Armatur gekauft und einen neuen Thermostatkopf für einen Heizkörper. Das alles für 80 Euro.
    Die Einmalzahlung der 400 Euro war u.a. für schimmelige Silikonfugen in der Dusche, die ein Fachmann austauschen sollte, weil er keine Fugen legen kann. Ich weiß aber, dass er die Silikonfugen bei meinem Auszug auch ausgewechselt hat, weil sie schimmelig waren.
    Ausgetauscht hat sie letztendlich er selber oder sein Vater. Dieses habe ich per Foto festgehalten, als ich noch einmal in der Wohnung war, als die Türen gewechselt wurden.
    Die schimmelige Wand wurde bis auf die Grundmauern abgeschlagen und behandelt. Auch das hat kein Experte gemacht, sondern er selber oder sein Vater.
    Mir schrieb er dann, dass der Schimmel nur oberflächlich war auf Tapete und Putz, so dass es mein Schrank gewesen sei und für ihn die Angelegenheit damit abgeschlossen sei. Über eine Kostenbeteiligung sollten wir noch einmal reden.
    Wie soll ich mich nun verhalten? Er hat in den ganzen Jahren nichts an dem Haus getan. Der Keller ist feucht und muffig, die Wohnung im Erdgeschoß ist feucht und die Wände reissen.
    Ich habe ihm Geld zugestanden für eine Arbeit, die ein Profi machen sollte und er macht es selber., so dass ich schon in diesem Fall zu viel bezahlt habe.
    Und auch die schimmelige Wand wurde durch ihn bearbeitet. Ich kann und will mich nicht auf seine Aussage verlassen, weil diese einfach nicht objektiv ist und er mir alles erzählen kann.
    Im Protokoll hat er auch unterschrieben, dass er mir meine Kaution + Nebenkostenabrechnung zeitnah zukommen lässt. Bisher habe ich weder Kaution noch Nebenkostenabrechnung.
    Wenn er die Klärung der schimmeligen Wand gesondert behandelt gewusst hätte, dann hätte es doch im explizit im Protokoll stehen müssen, zumal er nochmals deutlich gefragt wurde.
    Gerne lese ich von Ihnen und bin gespannt auf Ihre Antwort.
    Liebe Grüße, Nicole

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