Hausverwaltung kündigen: In 3 Schritten einfach erklärt

Bei der WEG-Verwaltung erfolgt die Kündigung so:

  • Gesonderte Beschlüsse der Eigentümerversammlung über die vorzeitige Abberufung des amtierenden Verwalters und die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Verwaltervertrags, beides aus wichtigem Grund (Frist: Höchstens zwei Monate ab Kenntnis des wichtigen Grundes)
  • Falls kein wichtiger Grund vorliegt, gesonderte Beschlüsse über die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags unter Einhaltung der im Verwaltervertrag vorgesehenen Frist (Voraussetzung: Verwaltervertrag enthält Möglichkeit zur ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung)
  • Beweissichere Zustellung von Abberufung und Kündigung an die Hausverwaltung, sofern Verwalter auf der Eigentümerversammlung nicht anwesend war

Bei der Mietverwaltung gestaltet sich die Kündigung wie folgt:

  • Außerordentliche (fristlose) Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund (Frist: Zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes)
  • Falls kein wichtiger Grund vorliegt, Kündigung des Verwaltervertrags unter Einhaltung der im Verwaltervertrag vorgesehenen Frist (Voraussetzung: Verwaltervertrag enthält Möglichkeit zur ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung)
  • Beweissichere Zustellung der Kündigung an die Hausverwaltung

Die Kündigung der Mietverwaltung ist also einfacher als die der WEG-Verwaltung. Um Angebote von Hausverwaltungen in Ihrem Umfeld zu erhalten, brauchen Sie nur das folgende Anfrage-Formular auszufüllen und abzusenden. Kostenlos und unverbindlich erhalten Sie dann schnellstmöglich bis zu 6 Angebote per Post oder Email.

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