Ratgeber

Mehrere Angebote von Hausverwaltungen einholen? Ja oder Nein?

Ein einzelnes Angebot reicht in der Praxis oft nicht aus, um Preis, Leistungen und Vertragsstruktur sauber einzuordnen.

Gerade bei Hausverwaltungen unterscheiden sich Angebote nicht nur beim Grundhonorar, sondern auch bei Sonderhonoraren, Vertragslaufzeiten und der Frage, was überhaupt im Standard enthalten ist. Bei der Bestellung eines neuen WEG-Verwalters kommt hinzu: Vergleichsangebote sind nach der prägenden BGH-Rechtsprechung regelmäßig Teil einer ordnungsmäßigen Entscheidungsgrundlage.

Warum mehrere Angebote allgemein sinnvoll sind

Mehrere Angebote einzuholen ist keine bloße Formalität. Es schafft vor allem Markttransparenz. Ein einzelnes Angebot sagt wenig darüber aus, ob die aufgerufene Vergütung marktgerecht ist, ob wichtige Leistungen fehlen oder ob Zusatzkosten später nachgeschoben werden. Erst der Vergleich zeigt, ob es sich um ein solides Verwaltungsangebot oder nur um einen scheinbar günstigen Einstiegspreis handelt.

Gerade bei Hausverwaltungen unterscheiden sich Angebote oft an drei Stellen:

  • Grundhonorar
  • Sonderhonorare
  • Leistungsumfang und Vertragsmodell

Der eigentliche Vorteil mehrerer Angebote liegt deshalb nicht nur im Preisvergleich. Er liegt vor allem darin, Preis und Leistung gemeinsam bewerten zu können. Das ist bei Verwalterverträgen wichtiger als in vielen anderen Dienstleistungsbereichen.

Preis und Leistung vergleichen

Mehrere Angebote einzuholen ist nicht nur Preisvergleich. Es ist der einfachste Weg, Preis, Leistung und Vertragsstruktur überhaupt sinnvoll gegenüberzustellen.

Bei einer neuen WEG-Verwaltung wird der Vergleich rechtlich besonders wichtig

Geht es um die Bestellung eines neuen WEG-Verwalters, ist die Einholung von Vergleichsangeboten nach der maßgeblichen BGH-Linie regelmäßig geboten. Der BGH hat bereits 2011 hervorgehoben, dass Angebote von mehreren Verwaltern im Grundsatz vor der Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters vorliegen sollen. Haufe fasst die Rechtsprechung später ebenso zusammen und verweist dabei auch auf die Entscheidung V ZR 110/19.

Dazu kommt ein zweiter wichtiger Punkt: Die Eigentümer müssen die Angebote oder jedenfalls die Namen der Bewerber und die Eckdaten der Angebote spätestens innerhalb der Einladungsfrist kennen, damit sie überhaupt sinnvoll prüfen und vergleichen können. Haufe fasst das für die Neubestellung ausdrücklich so zusammen, dass die Informationen spätestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung bekannt gemacht werden müssen.

Für die Praxis heißt das:

  • Wer einen neuen Verwalter bestellen will, sollte die Suche nicht erst kurz vor der Versammlung beginnen.
  • Wer nur mit einem einzigen Kandidaten in die Eigentümerversammlung geht, schafft unnötige Angriffsfläche.
  • Wer Angebote erst auf den letzten Drücker vorlegt, nimmt den Eigentümern oft die echte Vergleichsmöglichkeit.

Aber keine starre „Drei-Angebote-Regel“

Hier muss die Einordnung sauber bleiben. Der BGH hat im März 2026 klargestellt, dass es keine allgemeine Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt, bei Erhaltungsmaßnahmen schematisch immer Vergleichsangebote einzuholen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschlussfassung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Diese Entscheidung betrifft Erhaltungsmaßnahmen, nicht die Verwalterbestellung selbst. Sie zeigt aber deutlich, dass starre Automatismen rechtlich zu grob sind.

Wichtige Einordnung

Bei der Bestellung eines neuen WEG-Verwalters sind Vergleichsangebote regelmäßig sehr wichtig und nach der bisherigen BGH-Linie im Grundsatz geboten. Entscheidend bleibt aber immer, dass die Eigentümer auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage entscheiden – nicht eine starre Mindestzahl an Angeboten.

Auch bei der Wiederbestellung kann ein neuer Vergleich nötig werden

Bei der Wiederbestellung des bisherigen Verwalters gilt keine automatische Gleichsetzung mit der Neubestellung. Der BGH hat 2011 ausdrücklich entschieden, dass die Wiederbestellung des bisherigen Verwalters nicht voraussetzt, dass Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt und vor der Versammlung zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden.

Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Dieselbe Rechtsprechungslinie sagt auch: Wenn sich der Sachverhalt seit der Erstbestellung wesentlich verändert hat, können Vergleichsangebote wieder geboten sein. Genau so fasst Haufe die Entscheidungen zusammen.

Das ist der Punkt, den viele Eigentümer unterschätzen. Eine Wiederbestellung ist nicht automatisch ein reiner Routinefall. Sie kann wirtschaftlich und inhaltlich zu einer neuen Bewertungsfrage werden.

Besonders wichtig: deutliche Preiserhöhung bei der Wiederbestellung

Der wichtigste Praxisfall ist die spürbare Preiserhöhung des bisherigen Verwalters. Soll der bisherige Verwalter nur zu deutlich höheren Konditionen weitermachen, liegt oft gerade kein unveränderter Routinefall mehr vor. Dasselbe gilt, wenn neue Sonderhonorare eingeführt werden oder sich der Vertrag inhaltlich deutlich verändert. Dann spricht viel dafür, nicht einfach ohne neue Vergleichsangebote weiterzuentscheiden. Diese Linie passt zu der von Haufe zusammengefassten Rechtsprechung: Bei der Wiederbestellung kann ein neuer Vergleich geboten sein, wenn sich der Sachverhalt verändert hat.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede Preiserhöhung löst automatisch eine feste Pflicht zu neuen Angeboten aus. Das wäre zu pauschal. Die ältere BGH-Linie lässt ausdrücklich zu, dass Eigentümer auch am bisherigen Verwalter festhalten können. Richtig ist deshalb die differenzierte Aussage: Je deutlicher sich Vergütung, Sonderhonorare oder Vertragsinhalt verändern, desto eher sollte die Gemeinschaft neue Vergleichsangebote einholen.

Wiederbestellung: Routinefall oder neuer Vergleich?

Normale Wiederbestellung
  • Vergütung und Vertragsinhalt bleiben im Wesentlichen gleich.
  • Die Zusammenarbeit wird unverändert fortgesetzt.
  • Nach BGH-Linie sind neue Vergleichsangebote im Grundsatz nicht zwingend.
  • Die Gemeinschaft kann am bisherigen Verwalter festhalten.
Deutlich geänderte Konditionen
  • Vergütung wird spürbar erhöht.
  • Neue Sonderhonorare kommen hinzu.
  • Der Vertrag ändert sich inhaltlich wesentlich.
  • Dann sollte die Gemeinschaft die Konditionen neu vergleichen.

Worauf Eigentümer Angebote konkret vergleichen sollten

Mehrere Angebote bringen nur etwas, wenn sie vergleichbar sind. In der Praxis sollte nicht nur der monatliche Betrag nebeneinandergestellt werden. Wichtiger sind oft diese Fragen:

  • Welche Leistungen sind im Grundhonorar enthalten?
  • Welche Sonderhonorare kommen zusätzlich hinzu?
  • Gibt es Unterschiede bei Laufzeit, Kündigung und Verlängerung?
  • Werden Eigentümerversammlungen, Mahnwesen, Sanierungsbegleitung oder Zusatztermine extra berechnet?
  • Ist das Angebot inhaltlich überhaupt mit den anderen Angeboten vergleichbar?

Der häufigere Fehler ist deshalb nicht, zu wenige Angebote zu haben. Der häufigere Fehler ist, formal mehrere Angebote zu besitzen, die inhaltlich kaum vergleichbar sind.

Wann Sie mit der Suche beginnen sollten

Wer mehrere Angebote für eine anstehende Verwalterwahl benötigt, sollte die Suche frühzeitig starten. Wenn Eigentümer die Angebote oder jedenfalls die relevanten Eckdaten innerhalb der Einladungsfrist kennen müssen, reicht eine Suche kurz vor der Versammlung oft nicht mehr aus. Praktisch ist es sinnvoll, den Prozess deutlich früher anzustoßen, damit Angebote eingeholt, geprüft und inhaltlich überhaupt vergleichbar gemacht werden können.

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Was Eigentümer zum Angebotsvergleich sagen

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Für meine einzelne Eigentumswohnung war es kaum möglich, eine Hausverwaltung zu finden. Die meisten nehmen nur größere Objekte. Hier habe ich tatsächlich ein passendes Angebot erhalten.

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Es ist wirklich nicht leicht bei uns in Düsseldorf für kleine Objekte Hausverwaltungen zu finden, da viele Verwaltungen nur an großen Objekten interessiert sind. Hier konnten wir mehrere gute Angebote für unsere kleine WEG einholen.

Josefine S. aus NRW

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Unsere WEG in Frankfurt hatte jahrelang Probleme mit der alten Verwaltung. Über dieses Portal haben wir vier Angebote von lokalen Hausverwaltungen erhalten und uns für eine entschieden, die wirklich kompetent ist.

Klaus-Dieter M. aus Frankfurt

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Häufige Fragen zu mehreren Angeboten

Sind mehrere Angebote für eine Hausverwaltung immer Pflicht?

Nein. Allgemein sind mehrere Angebote vor allem sinnvoll, weil sie Preis, Leistung und Vertragsstruktur vergleichbar machen. Eine starre allgemeine Pflicht gibt es nicht für jede Entscheidung im WEG-Recht; der BGH hat 2026 gerade für Erhaltungsmaßnahmen betont, dass es auf eine hinreichende Tatsachengrundlage ankommt, nicht auf eine schematische Angebotszahl.

Sind mehrere Angebote bei der Bestellung eines neuen WEG-Verwalters regelmäßig erforderlich?

Ja, bei der Neubestellung eines WEG-Verwalters sind Vergleichsangebote nach der prägenden BGH-Rechtsprechung im Grundsatz regelmäßig geboten. Außerdem müssen die Eigentümer die Eckdaten rechtzeitig vor der Beschlussfassung kennen.

Reicht bei der Wiederbestellung das Angebot des bisherigen Verwalters aus?

Das kann ausreichen. Der BGH hat klargestellt, dass die Wiederbestellung des bisherigen Verwalters nicht automatisch neue Alternativangebote voraussetzt. Das gilt aber nur, solange der Fall tatsächlich einer normalen Wiederbestellung entspricht.

Wann werden auch bei der Wiederbestellung neue Vergleichsangebote wichtig?

Dann, wenn sich der Sachverhalt wesentlich verändert hat. Das kann insbesondere bei deutlicher Preiserhöhung, neuen Sonderhonoraren, spürbar verändertem Vertrag oder gravierenden Zweifeln an Preis und Leistung relevant werden.

Reicht schon eine deutliche Preiserhöhung des bisherigen Verwalters aus?

Nicht automatisch. Aber sie ist ein starker Praxisanlass, die Entscheidung nicht bloß als Routine-Wiederbestellung zu behandeln. Je stärker sich Vergütung und Vertragsstruktur verändern, desto eher sollte die Gemeinschaft neue Vergleichsangebote einholen.

Bis wann sollten die Angebote den Eigentümern vorliegen?

Bei der Neubestellung müssen die Eigentümer die Angebote oder jedenfalls Namen und Eckdaten der Bewerber rechtzeitig kennen. Haufe fasst die Rechtsprechung so zusammen, dass dies spätestens innerhalb der Einladungsfrist, also typischerweise zwei Wochen vor der Beschlussfassung, geschehen muss.

Mehrere Angebote einzuholen ist meist der vernünftigere Weg

Bei einer neuen WEG-Verwalterbestellung oft auch der rechtlich sicherere. Wenn Sie Angebote kostenlos und unverbindlich anfragen möchten, können Sie dafür direkt unser Formular nutzen.

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