Ein Zwischenmietvertrag wird in der Regel dann abgeschlossen, wenn die Wohnung oder ein einzelner Wohnraum nur für einen begrenzten Zeitraum vermietet wird.
Bei einem Zwischenmietvertrag handelt es sich jedoch nicht um einen Zeitmietvertrag, sondern um einen Untermietvertrag, bei dem der Hauptmieter seine Wohnung oder ein Zimmer für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung stellt und für diesen Zeitraum eine Mietzahlung vom Untermieter erhält.
Einige wichtige Fragen zur Zwischenvermietung möchten wir hier im Artikel erläutern.

Muss der Vermieter der Wohnung einer Zwischenvermietung zustimmen?

Möchte der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses einen Teil des Wohnraums oder den gesamten Wohnraum vorübergehend Untervermieten bzw. Zwischenvermieten, so bedarf es nach § 540 BGB grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters, ganz gleich, ob es sich um die Untervermietung eines einzelnen Zimmers oder um den gesamten Wohnraum handelt. Wird ein Zwischenmietvertrag ohne Einwilligung des Vermieters abgeschlossen, so kann dieses unter Umständen zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Wichtig: Insbesondere bei der Untervermietung des gesamten Wohnraums, kann der Vermieter seine Zustimmung zum Zwischenmietvertrag verweigern.


Besteht jedoch der Wunsch oder der Bedarf nur ein einzelnes Zimmer unterzuvermieten, so kann der Mieter gemäß § 553 Abs. 1 die Zustimmung des Vermieters verlangen. Der Vermieter kann in diesem Fall seine Zustimmung nur unter Angabe von Gründen verweigern. Berechtigte Gründe gegen eine Untervermietung sind beispielsweise eine Überbelegung der Wohnung oder ein wichtiger Grund, der gegen die Person des Untermieters spricht.

Worauf ist bei der Zwischenmiete und beim Vertrag zu achten?

Ein Zwischenmietvertrag oder auch Untermietvertrag sollte grundsätzlich schriftlich zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter abgeschlossen werden. Innerhalb dieses Zwischenmietvertrages werden, wie in einem regulären Mietvertrag, unter anderem der

  • Beginn und das Ende der Mietzeit,
  • die Höhe der monatlichen Mietzahlung und der Mietgegenstand festgehalten.

Wird für den vermieteten Wohnraum eine Mietkaution gefordert, so muss diese auch innerhalb des Zwischenmietvertrages eingetragen werden. Wird vom Hauptmieter eine Kaution verlangt, so muss dieser die Kaution gemäß § 551 BGB anlegen – mit der entsprechenden Verzinsung.


Nebenkostenabrechnung:
Oftmals werden bei der Zwischenmiete Pauschalen für die Nebenkosten ausgemacht. Wer mit dem Untermieter eine Abrechnung der Nebenkosten beschließt, muss für den Untermieter eine entsprechende Nebenkostenabrechnung erstellen. In der Regel wird der Hauptmieter auf seine eigene Abrechnung vom Vermieter warten und den entsprechenden Teil an den Untermieter weitergeben.
Achtung Hauptmieter: Zudem ist zu beachten, dass der Zwischenmietvertrag keinen Einfluss auf das bestehende Mietverhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter hat. Der Hauptmieter ist somit weiterhin für den Zustand der Mietwohnung verantwortlich und kann im Zweifelsfall vom Vermieter haftbar gemacht werden.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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