Gerade Vermieter oder auch manche Hausverwalter meinen oft, sie dürften einen Wohnungstürschlüssel einbehalten, wenn sie eine Wohnung vermieten. Abgesehen von der unerhörten Peinlichkeit, einem gerade aus der Dusche kommenden nackten Mieter zu begegnen, liegen Vermieter mit dieser Meinung falsch.
Warum Vermieter keinen Schlüssel zurückbehalten dürfen und wie Mieter trotzdem sicher stellen müssen, dass Vermieter in Notfällen die Wohnung betreten können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Er ist der letzte Teil der 20-teiligen Serie „Mietrecht: Die 20 größten Irrtümer und Mythen“.

Alleiniges Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf alle Wohnungstürschlüssel

Spätestens nach dem rechtswirksamen Zustandekommen des Mietvertrags und der Wohnungsübergabe hat der Mieter das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung. Damit hat er auch Anspruch auf die Herausgabe sämtlicher Wohnungsschlüssel. Vermieter und auch Hausverwalter dürfen daher keinen Schlüssel einbehalten, auch nicht heimlich. Findet der Mieter zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Vermieter trotzdem über einen Schlüssel verfügt, kann das für den Vermieter teuer werden: Denn gibt der Vermieter diesen Schlüssel nicht heraus, kann der Mieter das Schloss der Wohnungstüre auf Kosten des Vermieters auswechseln lassen (Amtsgericht (AG) Köln, Urteil vom.18.02.1994, Az.: 217 C 483/93). Betritt der Vermieter mit einem einbehaltenen Schlüssel sogar heimlich die Wohnung des Mieters, macht sich der Vermieter wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Darüber hinaus ist der Mieter hier zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (LG Berlin, Urteil vom 09.02.1999, Az.: 64 S 305/98).

Mieter muss Zutritt des Vermieters sicherstellen


Trotz dieser eindeutigen Rechtslage gibt es allerdings Fälle, in denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, die Wohnung des Mieters zu betreten. Dazu gehört etwa das Ablesen von Zählerständen oder die Überprüfung bzw. Durchführung notwendiger Reparaturmaßnahmen. Hier muss der Mieter dem Vermieter – nach dessen vorheriger mündlicher oder schriftlicher Ankündigung, die an Wochentagen mindestens 24 Stunden zuvor zu erfolgen hat – Zutritt zur Wohnung gewähren. Im Übrigen ergibt sich ein Besichtigungsrecht des Vermieters auch aus § 809 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


Sollte der Mieter längere Zeit abwesend sein, muss er daher sicherstellen, dass der Vermieter Zutritt zur Wohnung hat. Möchte der Mieter dem Vermieter keinen Schlüssel aushändigen, kann der Schlüssel auch etwa bei Nachbarn hinterlegt werden. Entscheidend dabei ist, dass der Vermieter darüber informiert ist. Denn entsteht in der Wohnung ein Schaden und hat der Vermieter keine Zutrittsmöglichkeit, kann sich der Mieter schadensersatzpflichtig machen (Bundesgerichtshof (BGB), Urteil vom 20.10.1971, Az.: VIII ZR 164/70).
In Notfällen mit Gefahr für Leib und Leben (etwa Feuer, massive Wasserrohrbrüche u. ä.) darf der Vermieter auch ohne den Willen des Mieters dessen Wohnung betreten. Alle anderen Fälle sind jedoch grenzwertig, so dass der Vermieter hier Polizei und Feuerwehr hinzuziehen sollte, um sich nicht dem Vorwurf eines strafbaren Hausfriedensbruchs auszusetzen.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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