Eine Mieterhöhung bei freifinanzierten Wohnungen kann nur nach Zustimmung des Mieters erfolgen. Diese Zustimmungsfrist zur Mieterhöhung beginnt mit dem Erhalt des schriftlichen Mieterhöhungsverlangens des Vermieters, der darin die Gründe für die gewünschte Mieterhöhung nennen und gegebenenfalls belegen muss.
Der § 558 BGB legt hierbei die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Mieterhöhung fest, die sowohl für den Vermieter als auch den Mieter binden sind. § 558b BGB befasst sich im einzelnen mit der Zustimmung zum Mieterhöhungsschreiben des Vermieters und der damit verbundenen Zustimmungsfrist.

Welche Zustimmungsfrist gilt bei einem Mieterhöhungsverlangen?

Nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters hat der Mieter gemäß § 558b BGB eine Zustimmungsfrist, die bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Erhalt der Ankündigung läuft.
Beispiel:
Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters wird dem Mieter zwischen dem 01.01 und dem 31.01 zugestellt. Die Zustimmungsfrist zur Mieterhöhung endet unabhängig vom genauen Tag der Zustellung am 31.03 des gleichen Jahres.


Innerhalb dieser zwei Monate besteht für den Mieter die Möglichkeit, die durch den Vermieter vorgelegten Gründe zur Mieterhöhung zu prüfen und gegebenenfalls der Mieterhöhung die Zustimmung zu verweigern. Liegen keine Gründe vor, die gegen eine Mieterhöhung sprechen, sollte innerhalb dieser Frist der Mieterhöhung zugestimmt werden.

Was passiert, wenn einer Mieterhöhung nicht zugestimmt wird?

Wird dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters widersprochen und somit die Mieterhöhung abgelehnt, kann der Vermieter dieses nicht als Argument für eine Kündigung des Mietvertrages nutzen.
Wird der Mieterhöhung widersprochen, so ist der Vermieter nach § 558b Abs. 2 BGB dazu berechtigt, eine Klage auf Erteilung der Zustimmung zu erheben. Hierfür wird dem Vermieter eine Frist von drei Monaten nach Ende der Zustimmungsfrist zur Mieterhöhung eingeräumt. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist eine Klage nicht mehr möglich.
Die Verweigerung der Zustimmung zur Mieterhöhung sollte dennoch nicht ohne einen berechtigten Grund erfolgen, da der Vermieter gemäß § 557 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf eine Erhöhung der Miete hat, sofern entsprechende Gründe vorliegen und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.


Während der Zustimmungsfrist zur Mieterhöhung hat der Mieter jedoch nach § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung.
Hiernach kann der Mieter den Mietvertrag bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens außerordentlich unter Angabe des Grundes kündigen. Die Kündigungsfrist läuft bis zum Ablauf des übernächsten Monats. Nimmt der Mieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch so erhöht sich die Miete auch während der Kündigungsfrist nicht.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

75 Gedanken zu „Zustimmungsfrist zur Mieterhöhung“

  1. Hallo,
    ich habe ein Frage und hoffe Ihr könnt helfen.
    Also wir haben letztes Jahr die Betriebskostenabrechnung bekommen, die wir teilweise widersprochen haben. Weil der Allgemeinstrom über das normale hinaus zu hoch ist. 5400kw für ein 8 Parteienhaus. Wir haben dann Widerspruch eingelegt und nur anteilig bezahlt. Danach haben wir aus trotzdem eine Mieterhöhung bekommen, die wir ignoriert haben. Paar Tage später also nach der Mitteilung der Mieterhöhung, haben wir noch ein Brief bekommen das wir ein Sonderkündigungsrecht bekommen von 4 Wochen. Also der Vermieter hat nicht bei Gericht geklagt auf seine Forderung einer Mieterhöhung statt zugeben.
    Jetzt meine Frage wie lange gilt das Sonderkündigungsrecht. Weil wir finden keine Wohnung mit den Mietzins mit der jetzigen Ausstattung.
    Was kann der Vermieter jetzt tun bzw. was können wir tun?
    Ich hoffe Sie können uns Helfen.
    Im Voraus Danke für die Hilfe.
    Gruß Müller

    Antworten
    • Hallo Herr Müller,
      danke für Ihren ausführlichen Kommentar. Eins vorweg: Die Abrechnung und Ihr Widerspruch haben nichts mit der Mieterhöhung zu tun. Überhaupt nichts.
      Zur Mieterhöhung: Sie haben bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zustellung der Mieterhöhung Zeit, dieser zu zustimmen. Machen Sie einfach nichts (wie in Ihrem Fall), hat der Vermieter nach Ihrer Zustimmungsfrist drei Monate Zeit auf Ihre Zustimmung zu klagen. Verpasst der Vermieter seine Klagefrist, bleibt es bei der alten Miete.
      Zum Sonderkündigungsrecht: Bei einer Erhöhung wegen Modernisierung oder bei einer Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete, haben Sie die Möglichkeit bis zum Ablauf des zweiten Monates nach der Zustellung zum Ende des übernächsten Monats zu kündigen.

      Was ist jetzt zu tun?
      Ich denke es bleibt alles beim Alten. Das Sonderkündigungsrecht scheint verstrichen zu sein, die Klagefrist des Vermieters ebenso. Der Vermieter könnte erneut versuchen eine Erhöhung durchzuführen und ggf. auf Zustimmung klagen.
      Ich hoffe ich konnte helfen.
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        vielen Dank für Ihre Antwort.
        Die Sonderkündigung ist verstrichen, und zwar bei beiden Parteien.
        Aber ist es so einfach die Mieter aus der Wohnung zu bekommen, wenn man gegen die Betriebskosten Widerspruch einlegt ?
        Da wäre es doch sehr einfach die Mieter aus dem Hause zu bekommen, wenn einen das Gesicht nicht mehr gefällt. Ist meine Meinung .
        Zum Sonderkündigungsrecht.
        Wir gehen davon aus das der Vermieter hofft, dass wir noch ausziehen, aber wir finden keine bezahlbare Wohnung. Wir hören ständig, wir verdienen zu wenig. Oder die Wohnung ist schon weg.
        Wir finden keine gleichwertige Wohnung die unserer jetzigen entspricht. Wir drehen uns im Kreis und haben auch kein Bock mehr zu suchen, weil sowie so nur Absagen kommen. Und raus der Wohnung wollen wir nicht unbedingt.
        Es denn wir finden eine, die uns auch gefällt und bezahlbar ist.
        Wie gesagt der Vermieter wird momentan nix unternehmen, weil er hofft das wir ausziehen.
        Vielleicht noch eine Idee oder ist das Pulver verschossen ?
        Gruß Müller

        Antworten
        • Hallo Herr Müller,
          wenn Sie einer Mieterhöhung nicht zustimmen, muss der Vermieter klagen. Er klagt Sie aber nicht aus der Wohnung, sondern klagt auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Dann müssen Sie Zustimmen und die erhöhte Miete zahlen.
          Wenn Sie also bei der nächsten Mieterhöhung nichts machen, nehmen Sie erneut in Kauf, dass Sie auf Zustimmung verklagt werden. Wenn Sie Glück haben, wartet Ihr Vermieter wieder zu lange und es passiert wieder gar nichts.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  2. Hallo,
    ich habe am 02.04.2012 ein Schreiben mit einer Mieterhöhung zum 01.05.2012 bekommen, 3%. Ist die Frist der Erhöhung mit 01.05.2012 nicht zu kurz? Müsste ich die Erhöhung nicht erst ab 01.07.2012 zahlen müssen?

    Antworten
    • Hallo Frau Kroll
      Der §557 im BGB regelt, das die geänderte Miete mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhung zu erstmalig zahlen ist. Bei Ihnen also ab dem 01.06.2012. Ich würde die Mieterhöhung erst einmal aufgrund dieses Formfehlers zurückweisen. Dann wird Ihnen Ihr Vermieter eine neue, geänderte Mieterhöhung zuschicken.
      Beste Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Guten Tag, Herr Hundt,
    eine Mieterin hat von uns nach über 10 Jahren eine Mieterhöhung zum 01.06. (Anpassung der NKM) erhalten. Leider wurde hierbei nicht um Zustimmung gebeten bzw. nicht auf das Sonderkündigungsrecht verwiesen. Ist die Mieterhöhung damit hinfällig? Wenn ja, kann im Nachgang ein aktualisiertes Mieterhöhungsverlangen mit Zustimmungsfrist und Sonderkündigungsrecht versandt werden?
    Viele Grüße
    A. Ehlert

    Antworten
    • Hallo Frau Ehlert,
      ja, ich halte die Erhöhung für nicht wirksam. Es sei den, der Mieter zahlt die neue Miete freiwillig und mehrfach. Damit würde er die Erhöhung wohl stillschweigend hinnehmen.
      Gegen ein neues, formal korrektes MIeterhöhungsverlangen spricht in meinen Augen nichts.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Hallo,
    wir haben eine Mieterhöhung zum 01.07.2012 erhalten, haben jedoch Gebrauch von unserem Sonderkündigungrecht gemacht und die Wohnung zum 01.08.2012 gekündigt.
    Der Mieterhöhung haben wir nicht zugestimmt.
    Muss ich jetzt für den kommenden Monat (Juli) die Mieterhöhung bezahlen oder bleibe ich bei dem alten Mietpreis?
    Liebe Grüße

    Antworten
    • Hallo Isa,
      wenn Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB Gebrauch machen, dann tritt auch die Mieterhöhung nicht ein. Siehe dazu auch § 561 BGB. Es bleibt also bei der alten Miete, auch für Juli.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Guten Tag,
    das ist eine wirklich interessante Seite.
    Ich habe am 10.7. eine kräftige Erhöhung wegen gestiegener Vergleichsmieten erhalten. Laut dem Schreiben endet meine Zustimmungsfrist mit dem 31.8. Dem hier geschriebenem entnehme ich, dass es eigentlich der 30.9. sein müsste, weshalb ich die Erhöhung wegen Formfehler vermutlich zurückweisen werde.
    Beginnen mit einem korrigierten Schreiben (z.B. am 1.8.) alle Fristen neu oder bleibt es bei der Zustimmungsfrist?
    Wie sind die Erfolgsaussichten mit einer „Gegendarstellung“, also 3 vergleichbare Wohnungen mit deutlich geringerer Kaltmiete, durchzukommen? Es gibt hier keinen Mietspiegel.
    Letzte Frage: Bezieht sich die Kappungsgrenze auf den Mieter oder die Wohnung? Denn zu meinem Einzug wurde die Miete bereits erhöht.
    Dank & Gruß
    Bastian

    Antworten
    • Hallo Bastian,
      ja, die Zustimmungsfrist läuft in Ihrem Fall bis Ende September. Ob die gesamte Mieterhöhung hierdurch unwirksam wird und der Vermieter ein neues Erhöhungsverlangen an Sie richten muss kann ich Ihnen leider nicht sagen. Bei eine ohnehin schwierigen Mietverhältnis könnte man den Vermieter dahin lenken. Ist das Verhältnis gut, wird es hierdurch sicherlich nicht besser.
      An den Vergleichswohnungen ist nichts zu rütteln. Der Vermieter kann die Wohnungen frei wählen, wichtig ist nur, das die Wohnungen tatsächlich vergleichbar sind.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Hallo und Guten Abend,
    ich habe folgende Sachverhalt: Einem Mieterhöhungsverlangen meines Vermieters habe ich u.a. widersprochen, weil keine der Angaben rechnerisch stimmig war, die 20 %-Grenze überschritten war, die angegebenen Quadratmeter meiner Wohnung falsch waren, ebenso wie die Angaben zu Miete und Nebenkosten. Er hat – nur zur Info – den Quadratmeterpreis benannt und diesen erhöht, dann die Gesamtmiete benannt. Da aufgrund der falschen Quadratmeterzahl der Preis pro Quadratmeter nicht stimmte, war die gesamte Rechnung nicht nachvollziehbar. Ein Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht fehlte ebenfalls. Der Vermieter hat auch einen Anwalt eingeschaltet, der allerdings nur einmal antwortete – wenig zielführend – und dann nichts wieder hören lies. Nun habe ich – wieder mit fehlendem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht – ein neuerliches Mieterhöhungsschreiben erhalten. Das erste Erhöhungsverlangen sei gegenstandslos und jetzt möchte er neuerlich die Miete erhöhen.
    Frage: Kann er das so einfach? Nachdem ich Widerspruch eingelegt habe und darauf hingewiesen habe, dass keine der Angabe stimmt, dann ein Anwalt bereits eingeschaltet war, fangen wir mal von vorne an? Geht das so einfach oder hätte er nicht aufgrund des ersten Schreibens bzw. meines Widerspruchs klagen müssen?
    Ich bedanke mich für eine Anwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Conny

    Antworten
    • Hallo Conny,
      ich denke Ihr Vermieter hat sich absolut richtig verhalten. Wenn der bei einem Erhöhungsverlangen Fehler macht, muss er erneut mit einer Mieterhöhung an Sie herantreten. Betrachten Sie die Verzögerung einfach als kleine Strafe für die fehlerhafte erste Erhöhung. Viel mehr werden Sie nicht tun können.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • Danke für die Antwort. Kann er das denn so lange, bis ihm alle seine Fehler aufgezeigt worden sind und er sie alle korrigiert hat? Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass das neuerliche Schreiben nicht innerhalb der Zustimmungsfrist kam, sondern nach deren Ablauf. Das würde ja bedeuten, dass der Vermieter unendlich oft versuchen kann, eine Mieterhöhung zu erreichen. Ist dem denn so? Nur zur Info, da unerheblich, die Wohnung ist reichlich mängelbehaftet.
        Vielen Dank.
        Conny

        Antworten
  7. Hallo Herr Hundt,
    was passiert, wenn man einer Mieterhöhung widerspricht, weil sie Formfehler enthält (Hinweis auf Mietspiegel od. Gutachten fehlt) und außerdem dann noch einiges über dem aktuellen Mietspiegel liegt, und der Vermieter klagt?
    Unser Rechtsanwalt meinte, oft würde der Richter sagen, man solle sich irgendwie einigen.
    Warum soll ich mich irgendwie einigen, wenn er doch über dem Mietspiegel liegt, was ja erstmal sowieso nicht in Ordnung ist?
    Für mich hört sich das ein wenig danach an, als ob ein Vermieter bei Gericht sowieso immer irgendwie durchkommt, auch wenn die Mieterhöhung überhaupt nicht rechtens ist.
    Was meinen Sie dazu?
    Danke

    Antworten
    • Hallo Waldi,
      ich kann leider nicht sagen, wie Gerichte entscheiden. Ihr Rechtsanwalt hat da sicherlich mehr Erfahrungen. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass das Gericht dem Vermieter Recht zuspricht, wenn die Mieterhöhung Formfehler enthält. Vielmehr wird der Vermieter eine neue, korrekte Mieterhöhung verlangen müssen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. ok vielen Dank herr Hundt,
    jetzt habe ich aber noch eine andere Frage: Wenn der VM weder mit einem Mietspiegel dienen kann (weil er ja darüber liegt und sich somit ins eigene Fleisch schneiden würde) und/oder einem Gutachten, was er sicher keines hat, wie kann er dann nach Widerspruch eine erneute Mieterhöhung überhaupt begründen? Geht doch dann eigentlich gar nicht und er muß sich eben damit begnügen, daß er die Mieterhöhung nicht durchkriegt.
    Oder habe ich was übersehen?
    Außer daß er mit Vergleichswohnungen kommen kann, falls er diese Möglichkeit aber auch nicht hat, dann bleibt doch nichts übrig und die Miete würde sich eben nicht erhöhen, oder?
    vielen Dank

    Antworten
  9. Guten Tag,
    ich habe eine Mieterhöhung erhalten und habe diese abgeleht weil in meiner Wohnung einige Mänel seit meinem Einzug 1998 nicht beseitigt wurden. Auch so ist die Wohnung (Küche &Bad) nicht auf den neusten Stand. Ich würde erst dann die neue Miete bezahlen wenn die gröbsten Mängel beseitigt wurden. Mein Gedanke ist… die alte Miete weiterhin zu zahlen und ab 12/2012 die erhöhte Miete von 4,81€ auf ein seperates Konto (mein Sparbuch) einzuzahlen. Wenn die Mängel beseitigt wurden überweise ich den fehlenden Betrag (vom Sparbuch) an die Vermietungsgesellschaft.
    Kann ich meinen Gedankengang umsetzen oder gibt es Alternativen.
    Vielen Dank fürs lesen und vielleicht auch antworten, trotz Ihrer knapp bemessenen Zeit.
    Inès Hickmann

    Antworten
    • Hallo Inès,
      im schlimmsten Fall bauen Sie so Mietschulden auf und riskieren eine Kündigung. Die Mängel müssen einer Mieterhöhung nicht zwangsläufig im Wege stehen. Her muss der Einzelfall genau geprüft werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Hallo Herr Hundt,
    zunächstein großes Lob für Engagement in diesem Blog!
    Nun zum Thema: Ich habe diesen Monat eine ‚Mitteilung zur Mieterhöhung zum 01.03.2013‘ erhalten. Der seit kurzem neue Eigentümer meiner Wohnung hat bereits zwei Mal telefonisch bzw. persönlich versucht, sich mit mir hinsichtlich einer Mietzinserhöhung zu einigen. Begründet hat er damals sein Anliegen mit persönlichen, wirtschaftlichen Gründen. Ich habe ihm zu verstehen gegeben, dass ich solche Anliegen gerne schriftlich und ‚prüffähig‘ haben möchte, um es evtl. an Dritte weiter zu geben. Darüber war er nicht erfreut. Nun wie gesagt, habe ich seine Mitteilung in schriftlicher Form erhalten. Von seinen ersten ‚Versuchen‘ den Mietzins von momentan 9.38€ auf 11.00€ bzw. beim zweiten Versuch 10.05€ zu erhöhen hat er mittlerweile Abstand genommen und es gemäß Mietspiegel auf 9.50€ begründet – echt erstaunlich was man mit etwas Geduld erreichen kann! Nun ist es so, dass sich mein Vermieter anscheinend nicht mit der, seiner Meinung nach, zu geringen Erhöhung nicht zufrieden gibt. In meiner Wohnung gibt es im Eingangsbereich 2 Einbauschränke, die sich bei meinem Einzug bereits in der Wohnung befanden. Laut meinem aktuellen Mietvertrag, den ich noch mit dem Vorbesitzer abgeschlossen habe, miete ich KEINE teilmöblierte Wohnung. Die aktuelle Mitteilung zur Mieterhöhung beinhaltet jedoch neben dem höheren Mietzins, auch einen ‚Zuschlag für das Vorhandensein einer Teilmöblierung‘. Dies begründet mein Vermieter mit der Vorschrift über die Modernisierung von Wohnungen, listet die Anschaffungskosten auf (kein Datum) und legt 11% von diesen über das ganze Jahr auf den Mietzins drauf – macht 46€ extra!
    Meine Fragen:
    – Ist es gerechtfertigt, Einbauschränke als ‚Teilmöblierung‘ darzustellen? Obwohl mein Mietvertrag dies nicht erwähnt? Laut diesem miete ich eine ’normale‘ Wohnung.
    – Ist es gerechtfertigt, vor meinem Einzug (möglicherweise 10 Jahre vorher) angeschaffene Einbauschränke nun auf mich (aktueller Mieter) umzulegen?
    – Muss ich demnach der Mieterhöhung zustimmen?
    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe!

    Antworten
    • Hallo Martin,
      ich halte das Vorgehen des Vermieters für sehr merkwürdig. Ich würde den Einbauschrank als mitvermietet und die Nutzung mit der Mietzahlung als abgegolten betrachten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Sehr geehrter Herr Hundt,
    1. ich muss bis zum 31.12.2012 einer Mieterhöhung zustimmen. Ich habe eine Überweisung zum 27.12.2012 veranlaßt (Online-Banking). Im Überweisungstext habe ich der Mieterhöhung vorbehaltlos zugestimmt.. Reicht dies aus? Der Vermieter hat mich aufgefordert der Erhöhung schriftlich durch Unterschrift zuzustimmen. Ich werde zwar am 27.12.2012 ein Einschreiben losschicken. Ich weiß aber nicht ob dieses rechtzeitig ankommt.
    2. Im Mietvertrag ist keine Wohnungsgröße aufgeführt.. Die füir die Berechnung der Erhöhung angegebene Wohnungsgröße ist nach meinen Messungen zu hoch. Ich habe der Mieterhöhung nun vorbehaltlos zugestimmt aber darauf hingewiesen, dass ich die Begründung für falsch halte und darauf hingewiesen, dass ich zukünftige Erhöhungen nicht ohne weiteres akzeptieren werde.
    Kann der Vermieter gerichtlich eine Zustimmung einklagen oder muß er bis zur nächsten Erhöhung warten, da ich die Erhöhung selber anerkannt habe?
    Gruß,
    Thomas

    Antworten
    • Hallo Thomas,
      es empfiehlt sich immer der Mieterhöhung nicht nur konkludent (durch Überweisung) sondern auch schriftlich zuzustimmen. Wenn Sie die Wohnungsgröße für falsch halten, warum haben Sie der Mieterhöhung dann zugestimmt? Wenn Sie die aktuelle Mieterhöhung akzeptieren, wird der Vermieter wohl nicht auf Zustimmung klagen (müssen).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  12. Hallo Herr Hundt,
    Ich weiß nicht sorecht ob das hierrein passt, ich habe letztes Jahr eine Mieterhöhung bekommen. Das Schreiben von meinem Vermieter ist vollkommen in Ordung nach dem ich alles geprüft habe.
    Ich Wohne in einem Mehrfamilienhaus mit 6 Partein – nun habe ich einen anderen Mieter getroffen der im selben Haus wohnt wie ich – die Wohnungen sind alle identisch – Nach meiner Frage was er von der Mieterhöhung hält, meinte Er das er keine bekommen hat.
    Er ist ca. 1 Jahr später eingezogen wie ich.
    Meine Frage: Wieso hat er keine Mieterhöhung bekommen? Gibt es Regelungen das man erst nach einem bestimmten Zeitraum eine Mieterhöhung bekommt?
    Ich habe irgendwo gelesen das alle Mieter die im selben Mietkomplex wohnen eine Mieterhöhung bekommen müssen.
    Ich weiß nicht so richtig was ich machen soll..
    Viele Grüße Sebastian

    Antworten
    • Hallo Sebastian,
      es obliegt im Wesentlichen dem Vermieter zu welchem Mietzins er Wohnraum vermietet und Mieterhöhungen durchführt. Nach dem Einzug darf 12 Monate nicht die Miete erhöht werden, vielleicht zahlt Ihr Nachbar aber auch schon jetzt mehr Miete als Sie nach der Erhöhung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Guten Tag Herr Hundt,
    mein Vermieter hat mir heute eine SMS geschickt, in der er eine Mieterhöhung von 20€ ab Februar verlangt, ohne Angabe von Gründen. (Ich muss dazu sagen, mein Vermieter ist gleichzeitig mein Bruder)
    Da aber einige Dinge nicht so ganz in Ordnung sind in der Wohnung (ich kann z. B. die Wohnungstüre nicht abschließen, es sind Fliesen in der Wohnung kaputt, im Klo fehlen teilweise komplette Fliesenreihen, es existiert noch ein Warmwasserboiler, der mind. 30 Jahre alt ist) bin ich mit dieser Erhöhung nicht einverstanden.
    Meine Frage, da mein Vermieter mir keine schriftliche Erhöhung geschickt hat, noch dazu ohne Angabe von Gründen, kann ich doch einfach den vereinbarten Mietpreis weiterzahlen oder nicht?
    Hätte ich die Möglichkeit, Miete zu kürzen, auf Grund der o. g. Argumente oder wäre das nicht rechtens?
    Vielen Dank schon mal für die Antwort.
    Grüße
    Evelyn Grüttner

    Antworten
    • Hallo Evelyn,
      nach § 558a BGB muss die Erhöhung in Textform erfolgen und begründet werden. Ob Sie die Miete mindern können kann ich Ihnen leider nicht sagen. Vielleicht sollten Sie Ihren Bruder auf die Mängel aufmerksam machen und um Beseitigung bitten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Hallo Herr Hundt,
    wir haben unserem Mieter eine Mieterhöhung zukommen lassen. Dier Mieterhöhung hat er widersprochen und die Wohnung fristlos gekündigt. Da eine Mieterhöhung jedoch keine Grund für eine fristlose Kündigung darstellt haben wir ihm geantwortet, dass wir seine Kündung unter Berücksichigung seines Sonderkündigungsrechtes zum 31.01.2013 bestätigen. Nun macht der Mieter aber keinerlei anstalten die Wohnung zu räumen bzw. mit uns einen Übergabetermin der Wohnung zu vereinbaren. Wenn er jetzt nun nicht gehen will und die Kündigung zurückziehen will, muss er dann die ursprünglich angesetzte Mieterhöhung rückwirkend zahlen?
    Vielen Dank für Ihre Rückinfo.
    Grüße Sandra Steiner

    Antworten
    • Hallo Frau Steiner,
      die Zahlung der erhöhten Miete hängt wohl zwangsläufig an der Zustimmung. Wenn ein Mieter nicht zustimmt, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Hallo Herr Hundt,
    vielleicht haben sie einen Kommentar zu unserem Fall:
    Das Mieterhöhungsverlangen unseres Vermieters kam Mitte Januar mit der Bitte um Rücksendung bis Ende Januar und der Mieterhöhung zum 01. Mai. Ein Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht fehlte.
    Da wir zur Zeit eh auf Eigentumssuche sind/waren versuchten wir die Zustimmung erst einmal hinauszuzögern, da wir ja nicht nur bis Ende Januar, sonder bis zu 31.03. Zeit dazu haben. Der Vermieter hat uns nun des öfteren telefonisch dazu aufgefordert uns dieses Schreiben zukommen zu lassen. Wir möchten den Vermieter ja auch nicht verärgern. Verlieren wir mit der vorzeitigen Zustimmung das Sonderkündigungsrecht bis zum 31.03 (Auszug bis zum 31.05)?
    Können wir uns auch auf den Formfehler berufen?
    Danke!
    Viele Grüße
    Esch

    Antworten
  16. Hallo Herr Hundt,
    unser Vermieter sendete uns Ende Februar einen formlosen Brief zur Mieterhöhung von 10% die schon im April greifen sollte. Diesen haben wir leider unterschrieben zurückgesendet, da er auf eine 3 Wochen-Rücksende-Frist bestand und ansonsten den gesetzlichen Rahmen einer Mieterhöhung ausschöpfen würde.
    Nun habe ich im BGB $558 gelesen, dass erst nach 3 Monaten nach Mieterhöhungs-Bekanntgabe die Miete erhöht werden darf. Ist meine Unterschrift nun 100% gültig und ich habe keine Chance auf dieses 3 Monate zu bestehen? (Die erhöhte Miete wurde noch nicht überweisen)
    Wenn doch, wäre dann der Mai oder der Juni der Monat ab dem die Mieterhöhung gerechtfertigt wäre?
    Vielen Dank,
    Keller

    Antworten
    • Hallo Herr Keller,
      danke für die sehr spannende Frage. Leider kann ich Ihnen dazu nichts schreiben. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt beraten, diese kann Ihnen mit Sicherheit weiterhelfen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  17. Guten Abend Herr Hundt,
    ich würde gern einmal wissen ob man bei Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts bei einer Mieterhöhung verplichtet ist alle im Mietvertrag vereinbarten Punkte bei einer Kündigung
    dennoch erfüllen muss? Also Renovierungsarbeiten und was sonst noch so beim Auszug anfällt?
    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
    MfG
    C. Kühne

    Antworten
  18. Lieber Herr Hundt,
    ich habe gestern, 30.4. das erste Mal nach 12 Jahren von meinem Vermieter eine Mieterhöhung über 5 Prozent bekommen. Da er das Haus vor drei Wochen von seinem Vater geerbt und damit übernommen hat, wurde mit Änderung der Kontonummer auch die Miete erhöht, die ich ab dem 1. Juni zahlen soll.
    Was mich besonders ärgert ist, dass die Wohnung erhebliche Mängel vorweist, da in den vergangenen 15 Jahren nichts gemacht wurde (Bau von 1960). Es ist nicht isoliert, es gibt sogar noch ein einfach verglastes Fenster im Flur! Ich habe mich schon oft für die Wohnung geschämt, kann aber aus privaten Gründen zurzeit nicht umziehen.
    Also zum 1. Juni muss ich die neue Miete sicherlich noch nicht zahlen oder? Übrigens wurde auch keine Begründung für die Erhöhung angegeben. Wie soll ich mich verhalten?
    Vielen Dank im Voraus!
    Nina

    Antworten
    • Hallo Nina,
      wenn Sie Formfehler in der Mieterhöhung entdeckt haben, sollten Sie den Vermieter darauf hinweisen und um Korrektur bitten. Alternativ könnten Sie die geringe Erhöhung akzeptieren und so Ärger und eine mögliche größere Erhöhung umgehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Hallo Herr Hundt,
    ich finds klasse das sie hier bei kleinen Fragen weiterhelfen.
    So hab auch ich eine, ich wohne in einer kleinen Wohnung (als Student). Dabei zahle ich immer alles komplett pro Monat, da die Nebenkosten nicht extra berechnet werden können (Altbau).
    Nun sollte die Miete erhöht werden, als Begründung „gestiegene Betriebskosten“. Ich fand allerdings das ich bereits schon eine sehr hohe Miete zahle und habe nicht unterschrieben.
    Hab mir einen Mietspiegel aus der Stadt geben lassen und versucht die Nebenkosten für die Wohnung aufzustellen (anhand von aktuellen Durchschnittswerten aus dem Netz) -> mit dem was ich herausbekomme, liege ich sogar noch unter der jetzigen Miete. Dabei war ich beim Mietspiegel schon großzügig und hab den höchsten Durchschnittswert genommen, sowie gute Lage+Ausstattung, was nichtmal der Fall ist.
    Wenn mich der Vermieter nun verklagt, habe ich denn dann überhaupt etwas zu befürchten? Da er nicht genau sagen kann was ich verbrauche, hat er doch nix in der Hand oder?
    Vielen Dank!
    (bitte schreiben Sie nicht das ich mich von einem Anwalt beraten lassen soll 🙂 als Student fehlen mir derzeit dazu leider die Mittel)

    Antworten
    • Hallo Sören,
      leider kann ich wirklich nur auf eine Rechtsberatung verweisen. Ohne ALLE Einzelheiten (Mietvertrag, Mietzahlungen, sonstige Vereinbarungen, Lage, Ausstattung, Vergleichsmiete) zu kennen, wird Ihnen niemand was zu Ihrem Fall sagen können.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  20. Hallo Herr Hundt,
    wir würden auch gern mal Ihre Meinung hören.
    Wir haben ein Schreiben zur Mieterhöhung bekommen, was wir unter anderem wg. Formfehler, Mietansetzung über den Mietspiegel usw. zurückgewiesen haben. Nun hat der Vermieter angerufen und gefragt ob wir generell gegen eine Erhöhung wären. Wir möchten uns natürlich aussergerichtlich einigen und das haben wir auch so mitgeteilt. Nun kam ein zweites Schreiben wo der Vermieter rückwirkend die Mieterhöhung etwas herab gesetzt hat (sprich zu dem Termin wo die ursprüngliche Mieterhöhung stattfinden sollte).
    Ist dies rechtens? Beginnt nicht mit einem neuen „Vorschlag“ der Mieterhöhung wieder die gesetzliche Frist?
    Vielen Dank vorab!!

    Antworten
  21. Hallo Herr Hundt,
    kurz zur Sachlage: Das Mietverhältnis besteht seit ca. 2 Jahren. Nun wurde eine Mieterhöhung für Modernisierung (Solaranlage mit Warmwasseraufbereitung) angekündigt zum 01.06. (mit Formfehlern, daher wird sie zurückgewiesen, aber sicher wieder neu kommen). Allerdings wurde die Solaranlage bereits vor Unterzeichnung des Mietvertrags fertiggestellt und in Betrieb genommen, die Modernisierung war meiner Meinung nach somit schon Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages (wenn auch nicht gesondert aufgeführt). Ist eine nachträgliche Mieterhöhung mit dieser Begründung über zwei Jahre nach Fertigstellung überhaupt möglich?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!
    Viele Grüße
    Chris

    Antworten
  22. Hallo Herr Hundt,
    ein kurze präzise Frage. Ich habe eine Mieterhöhung bekommen und habe dieser widersprochen und „Recht bekommen“. Ein paar Tage später flatterte die 2. Mieterhöhung (sozusagen der zweite Anlauf) ins Haus, jedoch so geschrieben, dass es nur eine Änderung der ersten sei – sie wollen da die Form-und Berechnungsfehler ausbessern und beziehen sich dann auf die Fristen. D.h. dass ich für die zweite Mieterhöhung nicht wie bei der 1. 3 Monate zur Zustimmung Zeit habe, sondern, da ich nach 1,5 Monaten Widerspruch eingelegt habe….nun bei der 2. Mieterhöhung nur noch 1 Monat zur Zustimmung habe. Ist dass rechtens? Denn es ist doch eine Neue Mieterhöhung (auch ganze 12 euro weniger, nach meinem vorherigen widerspruch)
    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, denn nun rennt mir die Zeit weg und ich finde es nicht in Ordnung dass ich nun nur 1 Monat Bedenk-Zeit habe.
    Liebe Grüße
    Emilia

    Antworten
  23. Zustimmung Mieterhöhung
    Ich habe im Juli ein Erhöhungsverlangen erhalten. Danach soll die Miete ab 01.12.2015 erhöht werden. Nun sagt ja § 558 b Abs. 2 BGB, dass ich bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimm muss, ansonsten kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Also Zustimmung bis zum 30.09.2015.
    Jetzt sagt aber § 558 b Abs. 1: Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens, also danach ab 01.10.2015. Ich schulde ja aber die Miete – wenn überhaupt – nach Vermieterverlangen erst ab 01.12.2015…
    Jetzt schreibt mir der Anwalt, dass ich zustimmen soll, ansonsten Klage. Gebühren soll ich auch zahlen (Wo ist bitte der Verzugssschaden und warum muss eine Wohnungsgesellschaft für ein einfaches Mieterhöhungsverlangen einen Anwalt nehmen?). Originalvollmacht ist auch nicht beigefügt, so dass ich mich Frage, ob nicht auch § 174 BGB greifen könnte.
    Es kann doch aber nicht sein, dass ich schon jetzt zustimmen muss. Muss die Frist zur Zustimmung nicht Rückwärts, also ab dem Kalendermonat, ab dem die Miete gezahlt wird = Zustimmung spätestens bis zum 30.11.2015?

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  24. Hallo Herr Hundt,
    ich habe am 17.10.15 ein Schreiben zu einer Mieterhöhung von meiner Vermieterin erhalten. Hier wird auf eine Mietanpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete verwiesen. Die Zustimmung soll bis spätestens 31.12.15 von mir erbracht werden und die neue Miete soll ab 01.01.16 gelten. Jetzt befinden sich aber in diesem Schreiben einige Formfehler, wie z.B. die Höhe der Kaltmiete, die ich bisher zahle, diese soll bei 515€ liegen, NK bei 185€, allerdings steht in meinem Mietvertrag 520€ und NK 180€, die Größe der Wohnung wird auf 81qm verwiesen, sie ist allerdings ohne Balkon 78qm, mit wären es 80qm.
    Für die Euroanzahl pro qm wurde ein Mittelwert genommen und zusätzlich 13% für Balkon und Gäste-WC). Jetzt besitze ich allerdings kein Gäste WC, sondern ein seperates WC, so steht es auch im Mietvertrag. Der Balkon hat nur eine Breite von 1,30m und nicht mehr als 1,50m, ist nicht überdacht und kann somit nur bedingt genutzt werden und sollte deshalb nicht als Sonderausstattung gezählt werden. Weiter befinden sich in der Wohnung zu wenig Steckdosen in den einzelnen Räumen, Wohnzimmer und Schlafzimmer haben nur jeweils eine und beeinträchtigt ungemein die Wohnqualität und es gibt auch einige andere kleinere Mängel. Das Bad besitzt lediglich eine Dusche und keine Badewanne.
    Ich werde dieser Erhöhung widersprechen, wegen den Formfehlern und der fehlerhaften Berechnung der qm Miete.
    Meine Fragen sind folgende:
    Darf der Balkon bei diesen Beschaffenheiten (Breite nur 1,30m) und ein nicht vorhandenes Gäste WC für die Berechnung zugrunde genommen werden, es wurden ja 13% dadurch aufgeschlagen.
    Und müsste der Mittelwert der qm Anzahl nicht aus den letzten 4 Jahren des Mietspiegels genommen werden?
    Und ich würde gerne wissen, wenn ich dem widerspreche und eine erneute Mieterhöhung erhalten werde, wo dann das Schreiben keine Formfehler enthält und alles korrekt ist, ob dann die Frist für Zahlung der neuen Miete erneut beginnt oder es dann zum 01.01.16 geltend gemacht werden kann.
    Weiter wurde im letzten Jahr Dezember ebenfalls eine Modernisierung des Daches durchgeführt. In dem Schreiben der Vermieterin wurde mitgeteilt, dass sich hier vorbehalten wird, aufgrunddessen ebenfalls eine Erhöhung durchzuführen.
    Die Modernisierung wurde damals nicht 3 Monate im Voraus angekündigt und es wurde auch nicht mitgeteilt, dass es eine Erhöhung der Miete geben könnte oder wie hoch diese sein könnte. Weiter wurde auch nicht Dauer der Modernisierung mitgeteilt. Ist dies so rechtens vom Vermieter oder hätte hier nicht schon damals bei der Modernisierung auf alle Beschaffenheiten hingwiesen werden müssen?
    Falls hier die 11% berechnet werden, bezieht sich das dann auf die neue Miete oder die alte, die gezahlt wurde?
    Ich danke Ihnen vielmals und verbleibe mit freundlichen Grüßen
    Markus G.

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    • Hallo Markus,
      danke für Ihre Ausführungen. Sie haben sich bereits intensiv mit dem Thema beschäftigt, das ist gut. Ich kann Sie hier leider nicht zu einem komplexen Sachverhalt wie Ihre Mieterhöhung beraten. Daher empfehle ich Ihnen die mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Nach der Durchsicht des Mietvertrages und der Mieterhöhung kann dieser Sie dazu beraten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  25. Hallo Herr Hundt,
    ich habe trotzdem noch eine kurze Frage.
    Wenn ich jetzt dem ganzen erstmal widerspreche aus den genannten Gründen und das im Dezember´15 abschicke usw und die Vermieterin dann ihre Erhöhung entsprechend korrigiert mit einem neuen Schreiben, würde dann, wenn das Schreiben keine Formfehler enthält und alles korrekt ist, die Frist für Zahlung der neuen Miete erneut beginnen, sprich mit der Zustellung und meiner erneuten Zustimmung oder wird dies dann rückwirkend, also mit Eingang des ersten Schreibens zum 01.01.16 geltend gemacht?
    Vielen Dank nochmal und viele Grüße
    Markus G.

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    • Hallo Markus,
      ich kann hier leider nur eingeschränkt kommentieren. Auf Ihre Frage finden Sie in anderen Beiträgen die passenden Antworten. Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, würde ich immer eine rechtlich Beratung empfehlen, um keine Fehler zu machen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  26. Hallo Herr Hundt,
    ich hatte ja dieses „Problem“ mit der Mieterhöhung, welcher ich im Dezember widersprochen habe. Ich habe jetzt im Februar ein erneutes Schreiben erhalten, was folgendes beinhaltet. Der Widerspruch wurde nicht akzeptiert, allerdings wurde akzeptiert, dass einige Sachen herausgenommen wurden, wie z.B. das Gäste WC, womit sich die Erhöhung absenken soll. Jetzt wurde mir in einem Schreiben dies alles erläutert und abgewiesen, was ich aber noch prüfen werde. In dem Schreiben wurde mir jetzt eine Frist zur Antwort binnen 10 Tagen gesetzt, um dann die erhöhte Miete ab dem 01.03.16 zu zahlen. Die Mieterhöhung wurde etwas abgesenkt und der Vermieter ist hier nochmal auf einen niedrigeren Wert gekommen.
    Allerdings wurde dem Schreiben auch ein offizielles neues Mieterhöhungsschreiben beigelegt, welches ich ja dann unterschreiben sollte. Es weist hier allerdings andere Daten auf, hier wurde alles korrekt übermittelt, Mietspiegel, Vergleichsmieten usw, die Miete und dass ich diese aber ab Mai´16 bezahlen solle und die entsprechende gesetztliche Überlegungsfrist hätte. Bei diesem Schreiben ist auf dem Kopf eine falsche Adresse vermerkt, hier steht wohl mein Name, aber die Adresse meiner Exfreundin, die hier gewohnt hatte und auch noch im Mietvertrag steht (da der Vermieter sich weigert, sie aus dem Vertrag einzeln zu entlassen). Dort werde auch nur ich aufgeführt mit falscher Adresse und nicht meine Exfreundin, die ja ebenfalls noch im Mietvertrag steht. Sie wurde allerdings auch angeschrieben, gesondert.
    Jetzt ist meine Frage, wie ich hier reagieren soll, welche Frist hat nun Bestand und soll ich dem Schreiben widersprechen oder teilweise, wegen der Formfehler? Außerdem müssten meines Erachtens nach noch einige Mietumstände eingebracht werden, die die Mieterhöhung senken sollten.
    Ich hatte auch überlegt, dass ich erstmal antworte, dass ich binnen der gesetzlichen 2 Monate antworten werde, da ich die erneute angekündigte Mieterhöhung prüfen müsse, hier mich also nur auf das gesonderte Schreiben beziehe.
    Für eine Antwort wäre ich wirklich sehr dankbar :).
    Viele Grüße
    Markus Gersonde

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  27. Hallo Herr Hundt,
    letzte Woche habe ich von meinem Vermieter ein Schreiben zu einer Mieterhöhung erhalten.
    Der Vermieter bezieht sich auf eine Mietanpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete.
    Die Miete soll um 15 Euro/Monat steigen. Der Mieterhöhung habe ich widersprochen und den Vermieter gebeten zunächst die bestehende Mängel in der Wohnung zu beseitigen.
    Ich habe ein Problem in der Wohnung, sehr hohe Luftfeuchtigkeit, dadurch total nasse Fenster und Schimmel am Fensterrahmen und in den Ecken der Wände. Über diese Mängel habe ich bereits von einem Jahr meinem Hausmeister berichtet. Als Antwort habe ich nur „Sie müssen öfter lüften und mehr heizen“ zu hören bekommen. Das tue ich aber bereits. Wir sind eine Junge Familie, mit einem kleinen Baby. Wir heizen ständig und lüften mehrt als drei Mal am Tag, haben keine Unmengen an Pflanzen, trocknen keine Wäsche in der Wohnung und sind trotzdem mit einem Waschlappen unterwegs. Bereits vor sechs Monaten habe ich die Probleme schriftlich meinem Vermieter mitgeteilt und habe ihn gebeten die Fenster auf die Mängel zu überprüfen. Es wurde mir gesagt, dass alle Fenster neu wären und wir wurden erneuert auf ein richtiges Heiz- und Lüftungsverhalten hingewiesen. Ich habe drei Schreiben damals verschickt und auf mein letztes Schreiben habe ich sogar nie eine Antwort erhalten.
    Drei Tage nach meinem Widerspruch waren die Hausmeister da. Diesmal mit einem Schimmelprotokoll, sie haben alles geprüft, gemessen und aufgeschrieben. Es hat sich bei der Prüfung herausgestellt, dass die Fenster aus den Jahren 1984 und 1988 stammen und bei der letzten Modernisierung nicht ausgetauscht wurden. Aus welchen Gründen, das konnten sich selbst die Hausmeister nicht erklären. Die waren fest überzeugt, dass alle Fenster im Wohnblock ausgetauscht waren.
    Nun kommt aber eine Antwort auf meinen Widerspruch, mit folgendem Satz „Wir weisen auch darauf hin, dass behebbare Mängel für die Begründung eines Mieterhöhungsverlanges unberücksichtigt zu lassen sind.“ Die haben nicht mal das Ergebnis der Prüfung durch den Hausmeister abgewartet und bitten mich noch mal meine Entscheidung zu überlegen und der Mieterhöhung zuzustimmen. Kann ich hier noch etwas dagegen machen? Oder sind die von mir geschilderten Probleme kein Grund um der Mieterhöhung nicht zuzustimmen? Danke im Voraus für Ihre Hilfe.
    Viele Grüße
    Paul A.

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  28. Hallo,
    ich habe einen Indexmietvertrag zu dem ich einen Mieterhöhung erhalten habe. Der Index ist um 8,08 % gestiegen. Die Mieterhöhung belief sich auf 10 %. Somit habe ich der Erhöhung widersprochen und dem Vermieter mitgeteilt das ich max. diese 8,08 % mehr bezahlen werde. Darauf hin habe ich meinen Dauerauftrag gleich auf die höhere Miete umgestellt. Nun meine Frage: Da ich der Erhöhung widersprochen habe und seit dem auch nichts mehr vom Vermieter gehört habe ist es doch nun so das dieser Mehrbetrag eine Überzahlung der Miete ist. Oder liege ich hier falsch? Oder habe ich dem Vermieter durch mein Schreiben bzgl. der Erhöhung um 8,08 % doch zugestimmt?
    mfg
    Daniel

    Antworten
  29. Hallo Herr Hundt,
    Habe zum 30.4. Eine Mieterhöhung bekommen nach Eigentümer Wechsel. Mit 20 %. Er will die Erhöhung zum 1.5. Haben.wir wohnen seit 9 jahren und hatten nie ne Erhöhung. Jedoch muss ich sagen, das wir jetzt schon über dem Mietspiegel im mm preis liegen? Ist eine Erhöhung nicht nur zulässig wenn man drüberliegt und wann muss ich zahlen wenn am 30.4. eingeht?
    Hoffe auf ihre Antwort
    Danke

    Antworten
    • Hallo Melanie,
      eine Mieterhöhung kann nicht von einen Tag auf den anderen erfolgen, sondern muss die Fristen nach dem BGB beachten. Zudem kann die Miete nicht über Mietspiegel-Niveau erhöht werden.
      Lassen Sie die Mieterhöhung bei Bedarf bitte rechtlich prüfen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  30. Hallo Herr Hundt,
    danke für diese gute Übersicht!
    Eine Frage konnte ich mir auch nach langer Recherche nicht beantworten:
    Wenn einer Erhöhung widersprochen wurde und der begründete Formfehler in der Erhöhung anschließend behoben wurde, beginnt nach dieser Behebung die Frist bis zur Mieterhöhung von vorne?
    Vielen Dank vorab!
    Freundliche Grüße
    STW

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  31. Guten Tag,
    mein Vemieter möchte eine neue Heizungsanlage einbauen (für 8 Mietparteien) und danach die Miete erhöhen. Dem stimme ich eigentlich auch zu. Der neue Gas-Heizkessel für das ganze Haus soll allerdings auf dem Dachboden in einem Raum direkt über meinem Wohnzimmer eingebaut werden (bisher hat jede Wohnung eigene Gasöfen mit Schornstein nach draussen). Ich befürchte ein ständiges lästiges Heizungsbrummen, welches mich im Wohnzimmer belästigen oder sogar gesundheitlich schädigen könnte. Ich habe der Modernisierung daher schriftlich nur unter dem Vorbehalt, dass ich keinen unzumutbaren Heizungsgeräuschen ausgesetzt sein werde zugestimmt. Welche Rechte habe ich? Wie könnte man sich einigen und worauf sollte ich achten?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe und Einschätzung!
    Sabine S.

    Antworten
    • Hallo Sabine,
      Sie wissen wahrscheinlich nicht, ob eine Heizung in einer anderen Etage und in einem anderen Raum überhaupt Geräusche zu Ihnen durchlässt. Fragen Sie doch bei einem Heizungsbauer nach.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  32. Hallo Herr Hundt,
    mir wurde eine Mieterhöhung zum 01.03 vorgelegt, welche ich im Januar erhalten habe. Durch die 2 Monate Überlegungsfrist hätte ich bis zum 31.03 zeit von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Ich bin mir allerdings noch nicht sicher, ob ich kündigen möchte und dies wird sich erst Ende März entscheiden.
    Wenn ich nun die Mieterhöhung zum 01.03 zahle verliere ich doch automatisch mein Sonderkündigungsrecht, falls ich es richtig verstanden habe. Ist es nun rechtens wenn ich für März die Mieterhöhung nicht zahle? Muss ich dies dem Vermieter auch mitteilen, dass ich während der Überlegungsfrist aus diesem Grund nicht die Mieterhöhung zahle?
    Viele Grüße
    TH

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  33. Guten Abend Herr Hundt,
    mein Schreiben kam 28.09.17 und hat folgenden Inhalt:
    Sehr geehrte XYZ,
    aufgrund des neuen Mietspiegels 2017 sowie de § 558 BGB erhöhe ich Ihre Kaltmeite ab 01.01.18 von x € auf y €. Somit ergibt sich folgende Neuberechnung Ihrer Miete…“
    Mit freundlichen Grüßen
    Hausverwaltung
    Reicht dies für eine formale Richtigkeit aus (kein Zustimmungsverlangen, kein Sonderkündigungsrecht)?
    Herzlichen Dank für Antwort
    C.

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      • Hallo Herr Hundt,
        danke für die Rückmeldung!
        Habe leider nicht ausreichend formuliert…
        Ich bin Mieter und habe dieses Schreiben vom Vermieter erhalten!
        Daher die Frage ob es wirksam ist.
        LD und ein sonniges WE
        C.

        Antworten
  34. Sehr geehrter Herr Hundt,
    vor längerer Zeit wurde bei uns eine Modernisierungsmaßnahme (Fassadensanierung) und die dadurch gerechtfertigte Mieterhöhung angekündigt, die Sanierung ist jetzt dem Anschein nach abgeschlossen. Auf das Schreiben damals, man sollte der Sanierung zustimmen, reagierte ich nicht. (die drei monatige Ankündigungsfrist wurde nicht gewahrt) Nun hörte ich von meiner Nachbarin, dass scheinbar im Januar, Briefe mit der neuen Miete an die Mieter, zahlbar ab Mai 2018 verteilt wurden. Mein Briefkasten blieb leer.
    Was habe ich zu befürchten?
    Ich habe schon versucht die Hausverwaltung zu kontaktieren. Das gestaltet sich allerdings schwierig. Eine E-Mail habe ich auch verschickt. Bis jetzt keine Reaktion.

    Antworten
  35. Sehr geehrter Herr Hundt, ich habe heute am 22.06.2018 eine 150%ige Mieterhöhung erhalten. Das Haus, in dem ich wohne, war sehr baufällig, wurde mehrmals verkauft.So hat sich meine Miete nicht verändert in den letzten Jahren und war auch nicht sehr hoch. Nach der Wende hatte der damalige Besitzer eine Sanierung begonnen und neue Fenster und Heizung eingebaut. Der Zustand der Wohnung wurde von den Mietern erhalten. Seit zwei Jahren setzt der neue Vermieter Keller und die leeren Wohnungen instand, auch die Aussenfassade soll gemacht werden. Das Haus befindet sich nach wie vor in der Umbauphase, in meiner Wohnung ist nichts gemacht worden. Ich bin über 80 Jahre alt, kann keinen Umzug mehr leisten.Die neue Miete soll ich ab 01.08.2018 bezahlen. Nun habe ich in Ihren Antworten gelesen, dass ich mindestens 2 Monate Überlegungsfrist habe, dieses Schreiben zu unterschreiben. Wofür soll ich denn auf einmal so viel Miete zahlen, wenn sich in meiner Wohnung nichts geändert hat? Ich habe auch keine Mitteilung über die Baumaßnahmen seitens des Vermieters erhalten. Es steht in dem Schreiben auch nicht, wofür ich die Erhöhung bezahlen soll. Ich wäre dankbar für Ihre Hilfe Frau Adelheid Sasse

    Antworten
    • Hallo Adelheid,
      ich kann Ihnen hier – ohne die Mieterhöhung zu lesen – leider nur schwer helfen. Lassen Sie sich Erhöhung vom Mietverein oder von einen Anwalt prüfen. Es kann sich m.E. nur um Modernisierungsmaßnahmen handeln – aber auch hier gibt es vom Vermieter viel zu beachten.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  36. Hallo Herr Hundt,
    ich habe vor zwei Monaten eine Mieterhöhung erhalten, welche m. E. soweit ok ist. Einzig wurde der bisher eingeräumte Abschlag von 6% wegen Verkehrs- und Industrielärm nicht berücksichtigt. Ich habe darauf meinen Vermieter angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass ich grundsätzlich der Mieterhöhung zustimmen würde, er aber bitte den o.g. Abschlag noch prüfen möge. Bisher habe ich nichts weiteres von meinem Vermieter gehört und morgen würde die Frist ablaufen. Muss ich nun mit einer Klage rechnen oder ist der Vermieter in der Pflicht mir erst zu antworten?
    Viele Grüße und danke für Ihr Engagement!
    Dirk

    Antworten
  37. Guten Tag Herr Hundt,
    im Januar 2018 bekamen wir von unserem Vermieter ein Schreiben für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Zustimmung sollte spätestens bis 31.03.2018 gesendet werden. In der deteillierten Auflistung zur Mieterhöhung ist uns dann ein Fehler aufgefallen. Berechnet wurde ien Bad mit Fenster, wobei wir ein innenliegendes Bad besitzen. Wir haben dem Vermieter schriftlich auf dem Fehler hingewiesen und um eine Übersendung der korrekten Mieterhöhung gebeten. Die Wochen vergingen und immer mal wieder kamen Erinnerungsschreiben zwecks der Abgabe der Zustimmung, ohne, dass wir bis dahin eine korrigierte Fassung in den Händen hielten. Bei der Hotline riefen wir auch an, um nochmal zu erklären, dass wir auf das Schrieiben warten.
    Letztendlich erhielten wir vom Vermieter Mitte Mai – und damit weit über der vom Vermieter gesetzten Frist für die Zustimmung – endlich die korrigierte Mieterhöhung. Dann ist uns der Fehler passiert, dass wir beim Akten sortieren das Zustimmungsschreiben versehentlich abgeheftet und nicht zurückgeschickt hatten.
    Das ist uns erst aufgefallen, als wir letzte Woche eine Abschrift vom Anwalt des Vermieters zum Amtsgericht bekamen, in der wir verklagt werden. Wir haben dann schnellstmöglich die Zustimmung per Fax gesendet, um größeres Unheil von uns abzuwenden.
    Im Internet habe ich recherchiert, dass dem Mieter eine Frist von 2 Monaten zur Abgabe der Zustimmung gegeben werden muss. Und im §558b BGB steht: „Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.“
    Verstehe ich es richtig, dass die Überlegungsfrist also erst nach der korrigierten Fassung beginnt und wir somit bis ende Juli Zeit gehabt hätten?

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  38. Guten Tag Herr Hundt,
    wir haben einer Mieterin am 5.8. ein Mieterhöhungsersuchen für den 1.11. geschickt. Diese Mieterhöhung wurde von der Mieterin am 23.10. schriftlich abgelehnt. Zum 30.10. haben wir jetzt das Kündigungsschreiben der Mieterin zum 31.12. erhalten.
    Meine Frage ist jetzt, ob das Sonderkündigungsrecht der Mieterin auch nach der Ablehnung der Mieterhöhung noch gültig ist oder ob die Mieterin mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen muss.
    vielen Dank für Ihre Hilfe
    Stephan Seiler

    Antworten
  39. Guten Tag Herr Hundt,
    ich habe am 23.11.18 eine Mieterhöhung nach 3 Jahren von 20% erhalten(zwecks Mietspiegel und Vergleichsmieten von 4 versch. Wohnungen) , die ich ab 01.01.19 zahlen soll. Ich kann und will mir das nicht leisten und würde gerne von meinem Sonderkündigungsrecht , Anspruch nehmen. Das hieße, ich habe eine Überlegungsfrist von 2 Monaten, sprich bis 31.01.19. Bis wann muss ich meinem Vermieter mitteilen, dass ich nicht zustimme. Meine Kündigung wäre dann ja zum 31.03.19 mit der 2-monatigen Sonderkündigungsfrist ? Oder hätten Sie mir einen Ratschlag, wie lange ich das Ganze hinauszögern kann ohne dass ich die erhöhte Miete zahlen muss und bis 31.03. oder bis 30.04. ausziehen kann?
    Vielen Dank im Voraus.

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