Nach dem Auszug der Kinder wird auf einmal die Wohnung zu groß, ein Auslandssemester steht an oder die beste Freundin braucht nach der Trennung von ihrem Mann vorübergehend eine neue Bleibe – Gründe zur Untermiete kann es viele geben.
Doch darf man ein Zimmer einfach so untervermieten? Muss man dem Vermieter bescheid geben? Braucht der Untermieter einen extra Mietvertrag? Um späteren Ärger zu vermeiden, sollte man sich gründlich informieren, bevor man ein Zimmer untervermietet.

Zimmer frei

Sobald Sie ihre Wohnung ganz oder teilweise gegen Entgelt Dritten überlassen, ist der Sachverhalt der Untermiete erfüllt. Der Mietvertrag bei Untervermietung besteht dann zwischen dem Untermieter und dem Hauptmieter der Wohnung. Dabei sollten einige Dinge beachtet werden. Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wohnung nicht ohne Erlaubnis untervermieten.
Teilweise ist die Möglichkeit der Untervermietung bereits im Mietvertrag geregelt. Ansonsten ist erstes Vorgehen, den Vermieter Bescheid zu geben, wer der Untermieter ist und aus welchen Gründen Sie untervermieten wollen. Dazu muss ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegen, der Mieter bleibt Hauptmieter der Wohnung.


Kann der Vermieter eine Untervermietung verbieten?

Wenn keine unzumutbaren Gründe vorliegen, kann der Vermieter eine Untervermietung nicht versagen. Unzumutbare Gründe können beispielsweise Untermieter sein, die den Hausfrieden stören, eine Überbelegung der Wohnung oder eine bereits ausgesprochene Kündigung des Hauptmieters.
Der Vermieter kann jedoch einen Untermieterzuschlag fordern, z.B. wegen höherer Abnutzung der Mietsache. Dieser muss vom Hauptmieter bezahlt werden. Allerdings muss der Untermietzuschlag eine angemessene Höhe aufweisen, die sich an den Mehrkosten des Vermieters orientiert.
Bleibt die Zahl der in der Wohnung lebenden Personen gleich, weil z.B. ein Student ein Auslandssemester macht und sein Zimmer währenddessen wieder an einen Studenten untervermietet, kann der Vermieter keinen Zuschlag verlangen. Die Höhe des Zuschlags ist nur für Sozialwohnungen gesetzlich festgelegt: hier dürfen pro Monat 2,50 Euro für einen und 5 Euro für zwei oder mehr Untermieter verlangt werden.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

10 Gedanken zu „Zimmer untervermieten“

  1. Betrifft die Höhe des Untermieterzuschlags:
    Habe ein Zimmer meiner Wohnung seit ca. 5 Jahren ständig an diverse wechselnde Untermieter mit Zustimmung des Vermieters vermietet.
    Der Zuschlag betrug bisher immer 2,50 Euro (keine öffentlich geförderte Wohnung).
    Beim dem aktuellen Antrag auf Untervermietung nach einem Wechsel des Untermieters, hat der Vermieter den Untermietzuschlag von 2,50 auf 65 Euro / Monat erhöht, ohne konkret zu sagen, weshalb. Es wurden keine sichthaltigen Gründe für so eine Erhöhung genannt.
    Andere Mieter desselben Vermieters in selben Gebäuden zahlen weiterhin nur 2,50 Euro Zuschlag für Untermieter.
    Ist so eine große Erhöhung gegenüber vorher, nicht sittenwidrig und zusätzlich ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn der Eigentümer (Vermieter) ist ein großes städtisches, gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen.

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    • Hallo Jürgen,
      die Höhe den Untermietzuschlags ist in meinen Augen nirgend definiert. Man liest immer ein „angemessener“ Zuschlag. 5 Euro sind geläufig, 20 Euro kommt einem auch schon mal unter. 65 Euro als Untermietzuschlag scheint mir persönlich unangemessen. Es sei dann, Sie haben eine Inklusivmiete (rechnen die Nebenkosten nicht ab). Dann könnte es schon sein, dass Mehrkosten in dieser Höhe entstehen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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      • 2,50 bzw. 5 Euro beziehen sich auf öffentlich geförderte/Sozialwohnungen bei einem bzw. mehrern Untermietern. Bei nicht geförderten Wohnungen sind es 10% der Netto-Kaltmiete. Das können dann schon mal 65 Euro und mehr werden.

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  2. Hallo Herr Hundt,
    ich bräuchte dringend Ihre Hilfe.
    Ich bin Student und wohne in einer WG. Jeder Mieter hat einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter.
    Nun möchte ich mein Zimmer wegen eines Auslandsaufenthaltes untervermieten.
    Der Vermieter möchte seine Zustimmung zur Untermiete an zwei Bedingungen koppeln:
    1) ein Untermietzuschlag
    2) eine Mieterhöhung nach Rückkehr
    Die Miete wurde vor kurzem ohnehin vertraglich erhöht.
    Ist seine „Erpressung“ rechtens?
    Viele Grüße
    Georg

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    • Hallo Georg,
      der Untermietzuschlag ist sicherlich in Ordnung und üblich. Das Ganze noch an eine Mieterhöhung zu knüpfen ist in meinen Augen nicht üblich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Hallo Herr Hundt.
    Folgender Sachverhalt: Meine Tochter studiert in Düsseldorf und hat dort mit einer Kommilitonin eine gemeinsame Wohnung. Beide sind zZt in NY zwecks Auslandssemester. Für die Zeit des Auslandsaufenthaltes (01.03. – 30.09.2013) haben die beiden die Wohnung untervermietet mit jeweils einem separaten Untermietvertrag. Diese Untervermietung ist dem Eigentümer aufgefallen. Dieser hat darauf hingewiesen das Untervermietung lt Hauptmietvertrag untersagt ist. Ein persönliches Gespräch erbrachte ebenfalls keine Einsicht. Um nun einer ev. fristlosen Kündigung zu entgehen wurde vereinbart das Untermietverhältnis zum 12.04.13 aufzulösen. Dieses wurde den Untermietern mitgeteilt. Eine ausserordentliche Kündigung zum 12.04. wurde ebenfalls übermittelt. Die Wohnungsübergabe am 12.04.ging dann im Beisein des Eigentümers, des Untermieters sowie meiner Person als Vertreter der Hauptmieter reibungslos vonstatten. Die Schlüsselübergabe erfolgte, die hinterlegte Kaution wurde bar zurückgezahlt. Als Aufwandsentschädigung wurde zudem die Aprilmiete komplett erstattet, einem der Untermieter wurde beim Umzug geholfen. Nun kommen die Untermieter mit einer Schadensersatzforderung, die Mehrkosten der neuen Wohnung bis zum 30.09.13. Ist eine solche Forderung rechtens? Ich bedanke mich vorab schon mal für eine hoffentlich erhellende Antwort.
    Mit besten Grüßen
    Andreas Schäkel

    Antworten
    • Hallo Herr Andreas,
      da heben die beiden Hauptmieter schönen Mist gebaut. Leider kann ich nicht beurteilen, ob Schadenersatzforderungen angebracht sind oder nicht. Verständlich ist das Verhalten der Untermieter in meinen Augen schon. Die Hauptmieter sollten sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  4. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir haben folgendes Problem. Mein Opa ist seit kurzem im Pflegeheim und wohnte davor in seinem Zweifamilienhaus im Erdgeschoss, die Wohnung im 1 Stock steht leer. Meine Idee war nun in der Wohnung im 1 Stock nur 1 Zimmer zu Vermieten ( Küche , Bad ) und wollte fragen ob dies möglich ist und was zu beachten sei zwecks den nebenkosten etc. oder geht auch ein Pauschalbetrage ohne Nebenkostenabrechnung ?! Ich bedanke mich schon im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen Raphael S.

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  5. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe in meinem Haus ein Zimmer auf gleicher Etage vermietet. Der Mieter hat am 27.12.2015 gekündigt und ist am 28.12. 2015 ausgezogen. Es wurde eine Zimmerabnahme gemacht und die Haus-und Zimmersclüssel übergeben. Der Mietvertrag bzw. läuft noch bis zum 31.03.2016. Nun kommt der Mieter und beansprucht das Zinner fü seine Freunde. Hat der Mieter weiterhin Anspuch auf das Zimmer?
    Erbitte eine Antwort. Vorerst vielen Dank.
    Mit freundlichem Gruß U.S.

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    • Hallo Ursula,
      die Situation ist nicht einfach, aber der Mietvertrag besteht ja noch und damit hat der Mieter auch das Recht auf den Besitz an der Mietsache. Wofür zahlt er denn sonst Miete? Im Zweifel sollten Sie dazu einen Anwalt befragen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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