Wird ein Mietvertrag über eine vorher festgesetzte Laufzeit geschlossen, spricht man von einem Zeitmietvertrag.
Das kann für den Vermieter durchaus sinnvoll sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vermietung bereits weiß, dass er nach Ablauf der Frist die Immobilie anderweitig nutzen möchte.
Auch der Mieter weiß bei einem Zeitmietvertrag, woran er ist, weil die Laufzeit von Anfang an vertraglich geregelt ist. Ein Zeitmietvertrag ist zulässig, solange sich der Vermieter an einige „Regeln“ hält.

Wann ist ein Zeitmietvertrag zulässig?

Seit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 können Zeitmietverträge nur noch in Form eines qualifizierten Mietvertrages abgeschlossen werden. Hierbei ist Voraussetzung, dass der Vermieter bereits im Mietvertrag den Befristungsgrund, wie zum Beispiel Eigenbedarf, darlegt. Die Gründe sind gesetzlich unter § 575 BGB geregelt. Erfüllt der Vermieter diese Punkte, so ist ein Zeitmietvertrag zulässig.


Bei der Reform wurde die zeitliche Obergrenze von fünf Jahren aufgehoben, ein Zeitmietvertrag kann nun also auch über sieben oder zehn Jahre geschlossen werden. Es ist allerdings darauf zu achten, den Befristungsgrund explizit zu nennen, da sonst ein Vertrag über ein unbefristetes Mietverhältnis geschlossen wird.

Worauf bei Zeitmietverträgen geachtet werden muss

Beginn und Ende der Mietzeit müssen im Vertrag bereits angegeben sein, also etwa in folgender Form: „Das Mietverhältnis beginnt am 01. Januar 2007 und endet am 31. Mai 2010, da ab diesem Zeitpunkt die Immobilie vom Vermieter nach Übertritt in den Ruhestand selbst bewohnt werden soll“. Nach der Laufzeit endet das Mietverhältnis automatisch.
Weder dem Mieter noch dem Vermieter steht während der Laufzeit ein reguläres Kündigungsrecht zu. Der Vermieter hat lediglich das Recht zur fristlosen Kündigung bei gegebenem Anlass (z.B. Miete wird mehrere Monate nicht gezahlt), der Mieter kann in Einzelfällen auf sein Sonderkündigungsrecht (z.B. wegen Mieterhöhung durch Modernisierung) oder Recht zur fristlosen Kündigung (z.B. Gesundheitsgefährdung durch Wohnung) ausweichen.


Möchte der Mieter die Wohnung nach Ablauf des Zeitmietvertrages weiterbewohnen, hat er die Möglichkeit, vier Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich beim Vermieter anzufragen, ob der Grund für die Befristung weiter besteht.
Als Sonderfall sind noch so genannte „kleine Zeitmietverträge“ zu nennen, bei denen das Mietverhältnis unbefristet ist, aber eine Kündigung vor Ablauf einer bestimmten Frist (z.B. 1 Jahr) nicht möglich ist.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

5 Gedanken zu „Ist ein Zeitmietvertrag zulässig?“

  1. Wenn keine Begründung des Vermieters im Zeitmietvertrag steht, kann man dann ganz normal kündigen, sprich innerhalb drei Monate???

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    • Hallo Frau Waitz,
      ich möchte Ihnen hier nichts falsches schreiben. Bei einer so wichtigen Frage muss man sich vorher den Mietvertrag ansehen. Sind Sie sicher, dass es sich um einen Zeitmietvertrag handelt und nicht um ein ausgeschlossenes Kündigungsrecht? Bis zu vier Jahre kann man sich als Mieter mit dem Vermieter fest „verheiraten“. Das Recht zur Kündigung kann über diesem Zeitraum wirksam ausgeschlossen werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  2. Mein Sohn hat für sein Studium in Darmstadt einen Zeitmietvertrag (01.10.12 – 31.05.13) mit einer Studentin abgeschlossen. Mein Sohn wird dieses Studium in Darmstadt nicht mehr fortführen, da er im Okt. 13 ein Duales Studium im Raum Stuttgart beginnen wird u. keine Noten vom jetzigen Studium dort einbringen kann. Die Zusage für das Duale Studium hat er leider erst jetzt bekommen.
    Im Mietvertrag wurden die gesetzlichen Kündigungsfristen handschriftlich gestrichen.
    Eine schriftliche Begründung, weshalb der Mietvertrag befristet abgeschlossen wurde ist nicht vermerkt.
    Ergänzend wurde im Mietvertrag noch Punkte aufgenommen,
    wann es zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung kommen kann.
    – keine Tierhaltung
    – Verstöße gegen die Hausordnung
    – keine Untermiete zulässig usw.
    Die Wohnung wurde von mir heute am 02.11.12 „schriftlich“ zum 31.01.13 gekündigt, da eine Kontaktaufnahme mit der Vermieterin nicht möglich ist, da sie sich in Australien aufhält.
    Ist meine Künding gültig? oder habe ich noch andere Möglichkeiten vorzeitrig rauszukommen.
    Mfg Andreas Moede

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    • Hallo Andreas,
      wenn es tatsächlich ein Zeitmietvertrag ist, dann wird dieser ohne Befristungsgrund automatisch zu einem „normalen“ Mietvertrag mit den üblichen Kündigungsfristen. Vermieter und Mieter können allerdings auch für bis zu vier Jahre das gegenseitige Kündigungsrecht ausschließen (das ist kein Zeitmietvertrag).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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