Wird ein Mietverhältnis von vornherein auf eine bestimmte Laufzeit geschlossen, schließt man hierfür einen Zeitmietvertrag. Wir erklären in dem Artikel, ob es möglich ist einen Zeitmietvertrag vorzeitig zu kündigen.
Zeitmietverträge sind qualifizierte Mietverträge, was bedeutet, dass deren Abschluss von bestimmten Gründen abhängig ist, die unter § 575 BGB bezeichnet sind. So ist es unbedingt nötig, den Befristungsgrund, zum Beispiel Eigenbedarf, explizit im Mietvertrag aufzuführen (nur dann ist ein Zeitmietvertrag zulässig, bzw. wirksam). Ist dies nicht der Fall, wandelt sich das Mietverhältnis automatisch in ein unbefristetes und unterliegt damit den gesetzlichen Kündigungsfristen.

Kündigungsmöglichkeiten eines Zeitmietvertrages

Ein Zeitmietvertrag endet nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer automatisch. Eine extra Kündigung ist nicht mehr nötig. Normalerweise ist eine Kündigung während der Laufzeit eines Zeitmietvertrages nicht möglich, allerdings gibt es natürlich auch hier Ausnahmen von der Regel. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit des Zeitmietvertrages ist nur in beiderseitigem Einverständnis zwischen Mieter und Vermieter möglich. Möchte jedoch nur eine Partei das Mietverhältnis beenden, muss bei einem Zeitmietvertrag auf Sonderregelungen geachtet werden.


Außerordentliche und fristlose Kündigung eines Zeitmietvertrages

Durch den Vermieter:
Der Vermieter kann einen Zeitmietvertrag nur fristlos kündigen, wenn sich der Mieter vertragswidrig verhält. Unter vertragswidriges Verhalten fällt nach dem BGB dabei das vertragswidrige Benutzen der Wohnung (§ 553), ein unregelmäßiges Zahlen der Miete oder das komplette Ausbleiben der Zahlung (§ 554) sowie schwerwiegende Vertragsverletzungen (§ 554a). Andere Kündigungsgründe wird der Vermieter vor Gericht kaum durchsetzen können.
Durch den Mieter:
Eine fristlose Kündigung durch den Mieter kommt infrage, wenn seine Gesundheit durch die Wohnung Schaden nehmen kann (§ 544), ihm der Gebrauch der Wohnung verwehrt ist (§ 542) oder der Vermieter seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt (§ 554a). Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Mieter zum Beispiel zu, wenn er zur Berufsgruppe von Soldaten, Beamten usw. gehört und von seinem Dienstherrn versetzt wird (§ 570). Gründe für ein Sonderkündigungsrecht des Mieters wären beispielsweise, wenn der Vermieter dem Mieter ohne stichhaltige Gründe die Untervermietung verweigert oder wenn es aufgrund einer Modernisierung zu einer Mieterhöhung kommt.


Alle anderen Gründe, warum eine vorzeitige Kündigung eines Zeitmietvertrages infrage kommt, werden unter dem Begriff „Treu und Glauben“ zusammengefasst. Kündigungsgründe müssen dann durch vernünftige Gründe nachvollziehbar sein. Dies endet meist in Einzelfallentscheidungen per Gericht.

Fazit

Regulär kann ein Zeitmietvertrag nicht vorzeitig gekündigt werden. Nur wenn bestimmte Gründe zutreffen können Mieter und Vermieter ist vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag lösen. Eine einvernehmliche „Kündigung“ in Form einer Mietaufhebungsvereinbarung ist jederzeit möglich.
Tipp für Mieter:
Möchte ein Mieter einen Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen, ist es am ratsamsten, das direkte Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Wenn die Wohnung sich problemlos weitervermieten lässt (gute Lage!), dann kann der Mieter hoffen, dass der Vermieter sich kulant zeigt und den Mieter vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag „entlässt“.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

51 Gedanken zu „Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen“

    • Hallo…
      Ich bin im Begriff mit meiner Freundin und ihre Kinder zusammen zuziehen…
      Vor einem Jahr, bin ich in meine aktuelle Wohnung eingezogen…der Mietvertrag beläuft sich auf 3 Jahre…
      Ich habe meinem Vermieter auf Grund meiner Situation vorgeschlagen das ich ein Untermieter einbeziehen könnte, was er strikt ablehnte mit der Begründung diesbezüglich schlechte Erfahrungen in der Vergangenheit gemacht zu haben…des Weiteren fordert er das ein nachmieter nur in Frage kommt wenn dieser der Hausgemeinschaft (alle weiteren a wohner des Hauses ü60+) entspricht…
      Ist das rechtens oder hab ich das recht hier auszuziehen…?

      Antworten
        • Guten Tag und zwar habe ich mal eine Frage, ich bin mit meinem Freund zusammen gezogen und der Mietvertrag wurde so angesetzt das wir mindestens ein Jahr drin wohnen müssen, nun haben sich aber die Umstände geändert da wir uns getrennt haben, ich hatte die Eigentümer da drüber informiert das ich durch die Trennung ausziehen möchte, wir wurde mündlich zugesichert das es da keine Probleme gibt, nun wollen sie mich aber nicht ausziehen lassen da es noch keine neuen Mieter gibt. Kann ich mich dagegen irgendwie wehren?

          Antworten
          • Hallo Nicole,
            Sie sind mit dem Vertrag eine Verpflichtung eingegangen, die Sie nun erfüllen müssen. Finden Sie möglichst eine einvernehmliche Lösung.
            Viele Grüße
            Dennis Hundt

  1. Hallo Herr Hundt, mein Vermieter hat mit mir einen Vertrag abgeschlossen der für 3 Jahre befristet ist (Dauer meiner Ausbildung) ohne Angabe von Gründen!
    Nun zieht aber mein Freund aus persönlichen Gründen auch in meine Stadt und ich möchte gerne mit ihm zusammen ziehen, da es für uns erheblich günstiger und praktischer wäre.
    In meinem Mietvertrag steht dass ich den Vertrag nur vorzeitig kündigen kann, wenn ich einen Nachmieter finde. Ist dies rechtens?
    Und wie kann ich den Vertrag eher kündigen, falls ich keinen Nachmieter finde?
    Gibt es da rechtliche Bestimmungen und wenn ja wo finde ich diese?
    Danke für Ihre Antworten
    LG Kirstin

    Antworten
    • Hallo Kirsten,
      ein Zeitmietvertrag ohne Grund ist ist als normaler unbefristet Mietvertrag anzusehen. Hier können Sie mit dreimonatiger Frist kündigen. Aber Achtung, vielleicht hat der Vermieter keinen Zeitmietvertrag abgeschlossen, sonder die Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten ausgeschlossen. Das ist für bis zu vier Jahre möglich (BGH vom 30.06.2004, Az. VIII ZR 379/03). Wenn es um die zweite Möglichkeit geht, halte ich die Vereinbarung im Mietvertrag durchaus für wirksam.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin aus Österreich u. habe letztes Jahr im September einen Zeitmietvertrag auf 3 Jahre, analog meines Arbeitsvertrages, abgeschlossen. Eine frühzeitige Kündigung ist beidseitig vertraglich ausgeschlossen worden. Der Vermieter hatte darauf bestanden, dass meine Freundin (auch aus Österreich) in den Vertrag für die 90m2 Wohnung mit aufgenommen wird.
    Wir haben im März 2012 Nachwuchs erhalten, die Freundin mit Baby kommt nicht nach München; und die räumliche Trennung ist auf Dauer (evtl. Beziehungsaus) nicht mehr aufrecht zu erhalten.
    Da ich einen neuen Job in Österreich in Aussicht habe stellt sich mir die Frage, ob ich als Ausländer verpflichtet bin die Miete in Deutschland weiterhin zu bezahlen, da Umzug ins Ausland, sollte der Vermieter nicht auf einen Mietaufhebungsvertrag eingehen? Bzw. was wäre der „worst case“?
    Vielen Dank im Voraus
    thomas

    Antworten
    • Hallo Thomas,
      ich kann, will und darf Ihnen hier keinen rechtlichen Rat geben. Nur soviel: Ich würde schwer davon ausgehen, dass eine Klage auch über die Ländergrenzen hinweg zugestellt werden kann. Wenn Sie in Deutschland einen Vertrag abschließen, dann werden Sie auch hier dafür gerade stehen müssen. (davon gehe ich zumindest stark aus).
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  3. Hallo Herr Hundt,
    meine Frage bezieht sich auf folgenden Sachverhalt:
    ich wohne in einer Zweier-WG, unmöbliert, zur Untermiete. Meine Mitbewohnrin ist ebenfalls Untermieterin. Hauptmieterin ist ihre Freundin, die aus beruflichen Gründen weggzogen ist, sich aber die Wohnung halten wollte, da sie ursprünglich vor hatte nach 1,5 Jahre in ihre Wohnung zurückzukommen. Mein Mietvetrag läuft vom 12.2.12 bis 31.12.12 und soll dann nochmal um ein Jahr verlängert werden (mündliche Zusage des letztendlichen Vermieters, Vermieter der Hauptmieterin).
    Ich habe zwei Probleme:
    1) meine Mitbewohnerin hat mir neulich verkündet, dass sie nicht möchte, dass unser Mietvertrag am 31.12.12 um ein weiteres Jahr verlängert wird, sondern nur bis zum 1.9.12, da sie ab da dann Gehalt bekommt und dann die Wohnung alleine in Anspruch nehmen möchte, sprich will, dass ich dann ausziehe. Ist es erlaubt, dass sie einfach beschließt, dass der Mietvertrag nur um 8 Monate und nicht wie ursprünglich mündlich mit dem Endvermieter besprochen am 31.12.12 um weitere 12 Monate verlängert wird?
    2) Die Hauptmieterin beabsichtigt mittlerweile nicht mehr zurückzukommen, da ihr ihre neue Arbeitsstelle gefällt und sie in der anderen Stadt bleiben möchte. Ist es dann überhaupt erlaubt, wenn am 31.12.12 unser Mietvertrag nochmal verlänger werden soll, diesen nur um 8 bzw. hoffentlich 12 Monate zuverlängern, oder muss dann nicht das Mietverhältnis ab dem 1.1.13 in ein unbefristetes Verhältnis übergehen, da der Eigenanspruch nicht mehr nachgewiesen werden kann? Also darf nochmal auf Zeit vermietet werden und wenn ja, für wie lang?
    3) Falls ab dem 1.1.13 das Mietverhältnis unter den unter 2) beschriebenen Gründen in ein unbefristet Mietverhältnis übergehen würde, könnte dann meine Mitbewohnerin sich als Hauptmieterin selber ernennen oder von unserer Hauptmieterin zur Nachfolgerhauptmieterin ernannt werden und mich nur als Untermieterin lassen?
    4) Angenommen der Mietvertrag würde am 31.12.12 bis 1.9. oder 31.12.13 verlängert werden, ich finde jedoch eine für mich geeignete Wohnung vor Ablauf der Zeit, darf ich mit 3 monatiger Vorankündigung kündigen, also vorzeitig aus dem befristeten Zeitmietvertrag aussteigen?
    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
    Mit freundlichen Grüßen!

    Antworten
    • Hallo Sonja,
      Ihr Fall ist denkbar kompliziert und das Untermietverhältnis macht es noch schwieriger. Wenn Sie sich nicht gütlich einigen können, würde ich eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt empfehlen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  4. Hallo,
    ich habe einen Zeitmietvertrag (Dauer 2 Jahre) abgeschlossen.
    Folgenden Zusatz habe ich in den Vertrag aufnehmen lassen:
    „Die Kündigungsfrist beträgt unabhängig von der Dauer des Mietvertrags 3 Monate zum Monatsende.“
    Mit dem Vermieter und mit dessen Makler wurde besprochen, dass ich damit die Möglichkeit habe, jederzeit mit einer 3 Monatsfrist den Vertrag zu kündigen.
    Kann ich damit dann tatsächlich problemlos kündigen?
    Danke für Ihr Feedback!

    Antworten
  5. Hallo Herr Hundt,
    Wir haben unsere Ferienwohnung mit einem auf 2 Monate befristeten Mietvertrag an eine Frau mit Sohn, die ganz schnell eine Bleibe benötigte, vermietet. Die Wohnung sollte von Seiten der Dame nur eine Übergangslösung sein, bis sie eine geeignete Wohnung findet.
    Die Miete für die beiden Monate plus einer Kaution sollten im Voraus bezahlt werden.
    Nun hatte sie nur 1 1/2 Mieten bei Vertragsabschluss dabei. Im Vertrag wurde schriftlich vereinbart, dass der Rest bis zum 10. des Monats von ihr bezahlt wird.
    Nun haben wir den 18. und keine Zahlung erhalten. Nach einem heutigen Gespräch eröffnete uns die Dame dass sie keine Zahlung mehr leisten wird. Sie möchte jetzt einfach mal sehen, ob es ihr hier gefällt. Morgen kämen ihre Möbel.
    Können wir der Dame außerordentlich kündigen?
    Kann die Dame unsere Möbel einfach abbauen und die eigenen aufstellen?
    Können wir die Wohnung räumen lassen, wenn die Dame nicht bezahlt?
    An der Ferienwohnung sollten ab März noch Renovierungen für den Saissonstart an Ostern 2012 vorgenommen werden.
    Wir haben ihr die Wohnung nur vermietet, weil sie in einer Notlage war.
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!

    Antworten
    • Hallo Sylvia,
      es geht in Ihren Fall schnell um ein paar Tausend Euro. Ich würde Ihnen dringend empfehlen sich schnellstmöglich rechtlich beraten zu lassen um die Mieterin wieder los zu werden. Ich möchte diese schwierige Lage eigentlich sehr ungern kommentieren, da Sie ohne rechtlich Hilfe wahrscheinlich eh nicht weiterkommen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich besitze eine Wohnung, in der eine junge Frau lebt. Ihr Mietvertrag ist auf 2 Jahre angelegt und endet im Oktober 2013. Nun möchte ich die Wohnung meiner Enkelin verkaufen. Da diese dringend eine Wohnung benötigt, wäre es denkbar schlecht bis Oktober warten zu müssen! Besteht auch bei Verkauf das Recht bis Oktober in der Wohnung zu bleiben?
    Für einen Kommentar wäre ich Ihnen sehr dankbar!
    Im Voraus vielen Dank!

    Antworten
    • Hallo Herr Paul,
      Sie haben in dem Zeitmietvertrag sicherlich das Kündigungsrecht ausgeschlossen. Es gilt „Kauf bricht Miete nicht“. Der Mietvertrag hat also weiterhin Bestand.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Hallo Herr Hundt,
    wir haben einen Zeitmietvertrag für die Dauer von 12 Monaten unterschrieben und möchten vorzeitig aus der Wohnung. In dem Vertrag ist kein expliziter Grund für die Befristung aufgeführt, es ist lediglich ein Verweis zu allgemeinen Gründen (Eigenbedarf etc).
    Es ist folgende Klausel aufgeführt bzgl der Kündigung:
    „Die für die fristlose Kündigung durch den Vermieter geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt“
    Ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten hier defitiv möglich für den Mieter?
    Grüße

    Antworten
    • Hallo Herr Albrecht,
      ohne die genauen Klauseln zu kennen, kann man dazu nichts sagen. Wenn es Ihnen wichtig ist, sollten Sie den Vertrag von einem Anwalt prüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Hallo Herr Hundt,
    folgendes: Ich habe zum 01.03.2011 einen Mietvertrag über 24 Monate unterschrieben. Habe dann eine Frau kennen gelernt und wollte mit ihr zusammen ziehen, habe mich mit der Vermieterin in Verbindung gesetzt und auf Ihre Kulanz gebaut. Diese sagte Sie wolle keine Spielverderberin sein und sagte ich solle mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündigen, damit wir überhaupt mit dieser Situation umgehen könnten. Habe dies getan, also zum 31.04.2013 das Mietverhältnis aufgekündigt und mit Ihr vereinbart Nachmieter zu suchen um dann den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Die potentielle Nachmieterin ist eine Stunde vor Vertragsunterzeichnung abgesprungen, daraufhin hat meine Vermieterin mir gesagt, dass ich bei ihr weiter in dem 24 Monatsvertrag hänge.
    Meine Frage: Ist dem so? Ich habe ja nun eher gekündigt, wie es mündlich vereinbart wurde (habe leider keine schriftliche Kündigungsbestätigung).
    Auf eine Antwort freue ich mich sehr.
    Viele Grüße

    Antworten
    • Jegliche Tipps, die mir weiterhelfen oder Erfahrungswerte Ihrerseits mit Ausgängen solcher Situationen interessieren mich brennend!
      Vielen Dank

      Antworten
  9. Hallo Herr Hundt,
    ich wohne derzeit in einer Art Studentenwohnheim in Aalen, das aber von einer Immobilienfirma vermietet wird und nicht von einem Studentenwerk. In meinem Mietvertrag steht, dass ich eine 3 monatige Kündigungsfrist habe, aber immer nur zum Semesterende hin gekündigt werden kann (jeweils zum 28.02. und 31.08. des Jahres). Allerdings ziehe ich Ende Juli um, und möchte nicht länger als nötig für die Wohnung zahlen. Der Vermieter hat mir schon mitgeteilt, dass eine frühere Kündigung nicht möglich ist, da es in diesem Zeitraum meist schwierig ist schon einen neuen Mieter zu finden zwecks Semesterferien. Gibt es trotzdem eine Möglichkeit aus diesem Mietvertrag zu kommen?

    Antworten
    • Hallo Frau Weber,
      das kann man nicht sagen, ohne den Vertrag genau zu studieren. Wenn Ihnen wirklich viel dran liegt, würde ich mich rechtlich beraten und den Mietvertrag prüfen lassen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  10. Hallo Herr Hundt,
    ich bin Vermieter und habe einen Zeitmietvertrag mit meinem MIeter bis Ende Juni 2014 abgeschlossen.
    Der Mieter ist mit einer Monatsmiete (Mai) im Zahlunbsrückstand. Da er Ende Juni 2014 ausziehen wird, verwendet er die Kaution für die Gegenrechnung der Miete. Da aber während der Mietzeit erhebliche Schäden durch den Mieter aufgetreten sind, werden Reparaturen erforderlich sein.
    Was heißt nun fristlose Kündigung? Kann ich ihn auch für Ende Mai 2014 vor die Tür setzen oder muß ich erst eine Räumungsklage einreichen? Das macht wenig Sinn, da der Mieter ja ohnehin am 30. Juni auszieht (er zieht wieder zurück nach Frankreich).
    Welche Optionen habe ich ?
    Viele Grüsse
    Katja Haslinger

    Antworten
  11. Sehr geehrter Verfasser,
    ich habe gerade die BGB § nachgeschaut und bin leider nicht fündig geworden.
    Können Sie diese bitte aktualisieren? Gerade der Punkt der Kündigungsmöglichkeiten für den Mieter ist in meinem Fall besonders wichtig.
    Ich würde mich sehr freuen, vielen Dank im Vorraus!
    Viele Grüße
    Martin

    Antworten
  12. Hallo Herr Hundt,
    wir haben folgendes Problem. Wir wollten unsere Wohnung kündigen da mein Freund am 1.5.15 eine neue Arbeitsstelle in unserer alten Heimat anfangen kann. Und jetzt haben wir von unserer Vermietungsgesellschaft erfahren das wir einen Mietvertrag haben der 24 Monate läuft, d.h. wir kommen erst am 14.05.2016 aus dem Mietvertrag. Uns wurde zwar angeboten das wir einen Nachmieter suchen können,aber so schnell findet man ja nie einen.
    Was können wir jetzt noch tun, damit er seine Arbeitsstelle antreten kann?
    Danke im voraus
    mit freundlichen grüßen
    linda marini

    Antworten
    • Hallo Linda,
      ich halte das Angebot des Vermieters für sehr fair. Sie haben ja noch Monate Zeit einen Nachmieter zu suchen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Hallo Herr Hundt,
    meine Vermieterin möchte meinen Mietvertrag wegen Eigenbedarf für Ihren Enkel kündigen. Der Enkel hat ein Haus in das er gerne zurückziehen will. Leider hat er es als er von seiner Ex verlassen wurde mit einem 10 Jahres Mietvertrag neu vermietet. Jetzt ist er wieder in einer Beziehung mit Kind und würde gerne wegen Eigenbedarf in das Haus zurück. Der MIetvertrag läuft aber noch bis 2018. Deswegen will er jetzt in meine Wohnung. D.h. wenn ich eine Möglichkeit finde, dass er in das Haus kann, wird mir nicht wegen Eigenbedarf gekündigt.
    Gibt es die Möglichkeit, dass er aus dem 10 Jahresvertrag wegen Eigenbedarf raus kommt und somit vor 2018 in sein Haus zurückziehen kann?
    Vielen Dank.
    Beste Grüße
    Patrick

    Antworten
    • Hallo Patrick,
      man muss den Vertrag und den Kündigungsausschluss auf Wirksamkeit prüfen. Einfach so, kann man dazu nichts sagen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Hallo Herr Hundt,
    folgendes ist bei mir in der Wohnung passiert:
    Ich habe ein Zeitmietvertrag für 3 Jahre unterschrieben und es läüft noch bis zum 31.12.2015.
    Seit letztem Jahr im Juni (06/2014) tropft es bei mir im Flur durch die Decke. Es war erst mal nur ein leichtes tropfen vom Regen wasser. Der Vermieter wollte es reparieren, aber hatte kein Erfolg. Weil man nicht genau wusste, woher genau die tropfen in die Wohnung hinein dringen. Nun wurde im August provisorisch die Decke repariert, aber erst nach mehreren Versuchen dem Vermieter zu bieten es zu machen. Aber es wurde auf keinen fall besser!
    Im gegenteil, erst tropfte es auf einer Ecke, jetzt seit Dezember habe ich schon 4 Eimer drunter gestellt und muss soger mitten in der Nacht diese entleeren, weil es heftiger wird. Um so stärker der regen, umso müder bin ich auf der Arbeit. Weil es aus 4 verschiedenen Ecken es im Flur tropft und ich es ständig ausleeren muss.
    Ich werde langsam richtig Krank davon und meine Arbeitsstelle will die verspätungen nicht mehr hinnehmen. Denn ich wohne allein und es gibt keinen der darauf auf passen kann, wenn ich mal nicht da bin.
    Aus diesem Grund habe ich dem Vermieter seit Dezember keine Miete mehr überwiesen. Der Vermieter verspricht mir seit einem halben Jahr, das dass Dach neu gemacht wird. Aber wieder mal ohne Erfolg. Nun habe ich von dem Schäden, bilder und Videos gemacht, als beweismittel und es dem Vermieter geschickt. Der Vermieter meinte, es würde eine Mietminderung geben, aber nur wenn ich weiterhin die Miete überweisen würde.
    Meine frage ist: ich möchte so schnell wie möglich hier raus, weil mich das langsam krank macht.
    Kann ich auf meine Sonderrechte zugreifen und sofort Kündigen ?
    Danke für Ihre Hilfe!!
    LG, Dennis

    Antworten
  15. Sehr geehrter Herr Hundt,
    mein Mann hat letztes Jahr im April einen Zeitmietvertrag mit der Frau seines ehemaligen Chefs abgeschlossen der zum März 2019 enden sollte weil wir das Haus dann kaufen wollten. Als die Kündigung kam wurde das Verhältnis etwas schwierig da wir Garten an Garten wohnen mit den Vermietern. Der Grund für die Befristung ist gleich 3-fach gesichert indem sie angeben das Haus nach Ablauf der Frist selbst zu nutzen, oder die Kinder oder aber dass sie das Haus veräußern wollen. Ist dies denn rechtens sich 3 Gründe vorzumerken damit einer nach der Zeit auch greifen kann? Wir würden gerne vorzeitig ausziehen weil plötzlich auch der Hund stört und sie uns drohen bemächtigt zu sein die Tierhaltung zu untersagen. Es steht zwar im Vertrag drin dass es einen Schimmelbefall gibt aber dass der so schlimm wird hätte auch niemand gedacht. Der Schimmel blüt regelrecht.
    Kann man da evtl etwas machen? Auf einen Aufhebungsvertrag geht die Vermieterin nicht ein und zeigt sich auch sonst sehr unzumutbar.
    Ich hoffe Sie können und helfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Nicole

    Antworten
    • Hallo Nicole,
      ich würde an Ihrer Stelle die Befristung anwaltlich prüfen lassen. Wenn diese unwirksam vereinbart wurde, könnten Sie mit drei monatiger Frist kündigen.
      Ich sende Ihnen dazu einen Link per E-Mail.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  16. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe heute einen Zeitmietvertrag laufend bis März 2019 für ein Altbau-Zimmer unterzeichnet. Befristungsgrund: Sanierung des Gebäudes.
    Da nun die beauftragten Architekten zum Ausmessen anfragten, befürchte ich, das Projekt soll nun doch schon früher umgesetzt werden. Kann der Vermieter mich, falls die Organisation der Sanierung schneller klappt als gedacht, auch schon früher vor die Tür setzen?
    Vielen Dank!

    Antworten
  17. Lieber Herr Hundt,
    ich habe eine Zeitmietvertrag für eine möblierte Wohnung für die Dauer 01.02.-01.08. abgeschlossen und merke, dass dies aus persönlichen Gründen eine große Fehlentscheidung war.
    Wenn ich mich richtig eingelesen habe, muss im Vertrag ein Grund für die Befristung angegeben sein, ist er aber nicht. Ist das meine Chance, vorzeitig mit 3Monaten Frist rauszukommen?
    Die junge Frau/ Untervermieterin ist bis Mitte/Ende Juli in Übersee. Ich hätte für die Kündigung auch keine Sendeadresse, weiß aber dass ein Nachsende-Auftrag hinterliegt.
    Ich hatte gehofft, dass ich einen Nachmieter stellen kann, ein Kompromiss wird mir aber nicht angeboten.
    Ich rechne auch nicht, sollte die Kündigung rechtskräftig sein, dass mir eine alternative Adresse zum Versenden der Kündigung gegeben wird. Schicke ich in dem Fall falls überhaupt möglich, die Kündigung am Besten zu angemieteter Adresse und vertraue auf die Weiterleitung, vielleicht per Einschreiben oder Einschreiben/-Rückschein?
    Vielen Dank im Vorfeld!

    Antworten
    • Hallo Ninon,
      ich würde in einem so heiklem Fall immer die rechtliche Beratung empfehlen. Lassen Sie Ihren Vertrag auf eine mögliche, frühere Kündigung prüfen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  18. Sehr geehrter Herr Hundt,
    folgende Situation: In unserem Mietvertrag steht dass die Mindestmietdauer 3 Jahre beträgt. Mein Lebensgefährte und ich haben uns getrennt und ich werde die gemeinsame Wohnung verlassen, da ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Mein Ex Partner wird in der bestehenden Wohnung blieben und kann diese auch nachweislich finanziell tragen. Der Vermieter verlangte erst gehaltsnachweise meines Ex Partners, welche er dann auch erbracht hat und möchte er von mir eine Bürgschaft für die noch restliche Mietdauer haben. Nur dann würde er einer Kündigung meiner Seitens und der Anpassung des Mitvertrages zustimmen. Kann er das in der Form, wenn mein Ex Partner ja das Mietverhältnis ganz normal weiter führt?

    Antworten
    • Hallo Skal,
      zwei Mieter bedeuten für den Vermieter doppelte Sicherheit. Wenn einer nicht zahlt, wendet der Vermieter sich an den anderen Mieter. Diesen Vorteil möchte er gerne mit Hilfe einer Bürgschaft beibehalten. Das ist in meinen Augen nachvollziehbar.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  19. Sehr geehrter Herr Hundt,
    wie bereits oben gelesen gehören für einen Zeitmietvertrag 3 wesentliche Gründe dazu. Mein jetziges Mietverhältnis läuft vom 01.04.17 bis voraussichtlich 31.03.18. Ich wohne derzeit in einer „WG“, dabei gibt mein Vermieter als Grund an, dass „nach dem Auszug vom Herr Y das Mietverhältnis endet und einer der Mieter als alleiniger Vertragspartner das Mietverhältnis fortsetzen kann. Allerdings seh ich die Formulierung als sehr schwammig an. Ist dieser Grund, den mein Vermieter angegeben hat bindend für mich ?
    Ich würde mich über eine kleine Rückmeldung sehr freuen und bedanke mich herzlich im Voraus,
    Mit freundlichen Grüßen,
    Alex

    Antworten
  20. Hallo Herr Hundt,
    ich habe einen zeitlich befristeten Mietvertrag da das Haus abgerissen werden soll. (4 Jahre)
    Allerdings habe ich vergessen eine Kündigungsklausel mit aufnehmen zu lassen, nun überlege ich mich beruflich neu zu orientieren und dies in einer neuen Stadt.
    Die Wohnung gehört außerdem einer Genossenschaft welcher ich beitretten musste.
    Habe ich irgendeine Möglichkeit frühzeitig aus dem Vertrag rauszukommen?
    Danke Ihnen und liebe Grüße
    Janine

    Antworten
  21. Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich hab am 1.3.18 einen „Studentenmietvertrag“ unterschrieben.Ich bin Angestellte, also keine Studentin mehr (das weiß der Vermieter) und habe das Zimmer bezogen, da ich für mehr zur Zeit noch nicht das Geld habe. Mein Arbeitsvertrag ist bis Mitte Oktober befristet. Ich würde gern wieder ausziehen, weil ich mich hier nicht wohlfühle und auf der Suche nach einer Stelle in der Nähe meiner Heimatstadt bin. Laut Vertrag heißt es: „Der Mietvertrag beginnt am 01.03.18 für die Dauer eines Semesters einschl. der sich anschließenden Semesterferien. Das SS wird vom… bis… und das WS… vom… bis… […=nicht ausgefüllt] eines jeden Jahres gerechnet.
    Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 2 Monate zum Ende des laufenden Semesters.“
    Heißt das jetzt, dass ich wenn man regulär vom 31.08.18 (als Semesterende) ausgeht, ich auch erst dann bei fristgerechter kündigung am 01.07.18 aus dem Vertrag rauskomme?
    Habe ich ggf. die Möglichkeit früher raus zu können?.
    Vor ab vielen Dank für Ihr Bemühen

    Antworten
    • Hallo Dana,
      danke für Ihren Kommentar. Ich kann ihnen hier leider keine zuverlässige Antwortet geben. Lassen Sie die Klausel bei Bedarf rechtlich prüfen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  22. Guten Tag Herr Hundt,
    mein Mann und ich haben vor 1 Jahr einen Mietvertrag unterschrieben, der auf 10 Jahre ausgelegt ist. Das ist mit beidseitigem Einverständnis geschehen, da der Vermieter immer wieder überlegt hatte, das Haus zu verkaufen und wir keinerlei Sicherheit mehr hatten, ob wir bleiben können oder nicht.
    Im Mietvertrag steht eine Standartklausel, die besagt, dass der Mieter die Möglichkeit hat, vorzeitig zu kündigen, wenn dringende persönliche Gründe vorliegen.
    Nun ist es so, dass wir Stockwerke des Hauses bewohnen und im Dach noch ein weiterer Mieter lebt. Mit diesem Mieter gibt es immer wieder Schwierigkeiten, weil wir eine behinderte Tochter mit starker Weglauftendenz haben und das Haus und Grundstück entsprechend gesichert sein muss.
    Ständig liegen Zigarettenkippen irgendwo auf dem Grundstück, der Hausmeister kommt seiner Arbeit nicht nach, das Grundstück verkommt und wenn wir nicht regelmäßig seinen Job machen würden, würde hier gar nichts mehr gemacht werden (z.B. auch Hof kehren, Gartenpflege etc.). diese Tätigkeiten fallen aber nicht unter unseren Mietvertrag.
    Da uns diese Gesamtsituation ziemlich zusetzt, sind wir nun am Überlegen den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen und auf die Klausel bezug nehmen, dass hier dringende persönliche Gründe (z.b. die Sicherheit unserer Tochter) vorliegen.
    Ist dies so möglich?
    Vielen Dank,
    Melanie Stadelbauer

    Antworten
    • Hallo Melanie,
      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen leider nur raten, dass Sie die Sachlage rechtlich bewerten lassen. Rumliegende Zigaretten und ein ungepflegter Garten sind vermutlich kein Grund, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  23. Hallo,
    der Mieter hat einen zweimonatigen Mietvertrag unterschrieben und die Kaution und die Möbelkosten bezahlt, aber den Vertrag weniger als einen Monat vor dem Einzug plötzlich gebrochen. Kann der Vermieter die Kaution und die Möbelkosten nicht zurückerstatten?

    Antworten
  24. Hallo,
    Ich möchte mein Mietvertrag mit Mindestlaufzeit kündigen, weil ich ein Haus gekauft habe.

    ist es rechtlich möglich zu kündigen?
    Ist der Kauf eines Hauses ein Grund für die Kündigung eines Mietvertrages mit Mindestlaufzeit
    VG,
    Wilfried

    Antworten
    • Hallo Wilfried,

      der Kauf eines Hauses berechtigt nicht dazu, ein Mietvertrag mit Mindestlaufzeit zu kündigen. Sie können den Vertrag nur einvernehmlich mit dem Vermieter aufheben. Alternativ könnten Sie die Klausel zur Laufzeit rechtlich prüfen lassen. Sollte die Klausel unwirksam sein, wäre auch eine normale Kündigung mit drei Monatsfrist möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten

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