Ungeräumte Gehwege und glatte Treppenstufen können unangenehme Folgen für den Vermieter haben, denn wenn der Winterdienst nicht richtig ausgeführt wird können Passanten zu Schaden kommen. Daher ist es von großer Wichtigkeit, die Zuständigkeit für den Winterdienst klar zu regeln.

Vermieter kann Winterdienst an Mieter abgeben

Die Verkehrssicherungspflicht regelt, dass öffentliche Gehwege geräumt und gestreut werden müssen. Die Gemeinden legen diese Pflicht in der Regel an die Straßenanlieger, also die Hauseigentümer um. Vermieter können die Verpflichtung zum Winterdienst an die Mieter abwälzen, allerdings muss dies eindeutig im Mietvertrag geregelt sein.
Eine Regelung, die nur die Mieter von Erdgeschosswohnungen betrifft, ist dabei nicht zulässig. Der Winterdienst ist für alle Parteien des Hauses verpflichtend, kann aber nach Vereinbarung von einem Mieter übernommen werden (mit einer individuellen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter) oder auch einer Firma übertragen werden. Die Kosten, die dann entstehen (auch für Streumittel), kann der Vermieter wieder als Nebenkosten auf die Mieter umlegen.


Der Vermieter hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass der Winterdienst ordnungsgemäß ausgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, muss er den Zuständigen (z.B. die Mieter oder den beauftragten Winterdienst) abmahnen.

Umfang des Winterdienstes

Grundsätzlich gilt, dass Gehwege, Zugänge zum Haus und zu den Garagen sowie Treppen täglich zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und gestreut werden müssen. Bei Gehwegen ist darauf zu achten, so zu räumen, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können (entspricht etwa einem Meter).
Gestreut werden kann mit Granulat, Sand oder Split, Salz ist nicht vorgeschrieben. Beachtet werden muss jedoch, dass bei anhaltendem Schneefall eine Pflicht zu mehrmaligen Räumen und Streuen besteht, das jedoch in angemessenen Abständen erfolgen kann. Die Grundsätze geltend unabhängig davon, ob der Vermieter, eine Firma oder die Mieter den Winterdienst erledigen.


Mieter eines Einfamilienhauses haben grundsätzlich selbst für die Anschaffung eines geeigneten Räumgerätes und von Streumaterial zu sorgen und sind von derselben Pflicht betroffen, den Gehweganteil ihres Hauses zu räumen. Wie sie mit ihrem privaten Bereich, also zum Beispiel eine nicht öffentliche Treppe zum Haus oder der Zugang zu den Mülltonnen verfahren, bleibt hingegen ihnen selbst überlassen.
Kommt es zu Unfällen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, kann Schadenersatz verlangt werden. Mieter sind hier mit einer Privaten Haftpflichtversicherung geschützt, Vermietern ist zum Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht geraten.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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