Wer trägt die Kosten eines Wasserschadens, der durch eine defekte Waschmaschine verursacht wurde? Je nach Ausmaß des Schadens können die Kosten erheblich sein und nicht grundsätzlich werden die entstandenen Schäden nach einem durch eine Waschmaschine verursachen Wasserschaden von einer vorhandenen Hausrat- oder Haftpflichtversicherung getragen.
In vielen Fällen müssen die deutschen Gerichte hier ein Urteil fällen, welches auf Basis der vorhandenen Sachlage und unter Berücksichtigung der im Mietrecht festgelegten Obhutspflicht des Mieters getroffen wurde.
Wir zeigen in dem Artikel, wer für einen Wasserschaden aufkommt, welche Versicherung in der Regel verantwortlich ist und was es mit der Obhutspflicht des Mieters auf sich hat.

Die Obhutspflicht des Mieters im Mietrecht

Mit dem Abschluss eines Mietvertrages übernimmt der Mieter für die von ihm gemietete Wohnung eine Fürsorgepflicht, welche im Mietrecht als Obhutspflicht bezeichnet wird.
Die Obhutspflicht bedeutet für den Mieter, dass dieser die Wohnung pfleglich zu behandeln und soweit möglich vor Schäden zu bewahren hat (BGH Z 108, S.8).
Dieses beinhaltet unter anderem, die regelmäßige akustische und optische Überprüfung sämtlicher Hausgeräte.
Beschädigungen an der Wohnung, die infolge einer Missachtung dieser Fürsorgepflicht des Mieters entstanden sind, werden von den Gerichten in der Regel als grob fahrlässig geahndet.
Dieses hat vor allem in Bezug auf einen Wasserschaden durch eine Waschmaschine oftmals zur Folge, dass die Beseitigung der entstandenen Schäden nicht von einer vorhandenen Hausrat- oder Haftpflichtversicherung übernommen werden.

Wer übernimmt die Kosten bei einem Wasserschaden durch eine Waschmaschine?


Ein durch eine defekte Waschmaschine verursachter Wasserschaden in der eigenen Wohnung wird in der Regel von der Hausratversicherung beziehungsweise die Gebäudeversicherung reguliert. Für Wasserschäden bei betroffenen Nachbarn ist üblicherweise die Haftpflichtversicherung zuständig.
Hierfür ist es notwendig, die zuständige Versicherung möglichst umgehend nach Feststellung des Wasserschadens über diesen zu informieren. Zur Beweissicherung ist es je nach Größe des entstandenen Wasserschadens durch eine defekte Waschmaschine empfehlenswert, dieses durch Fotos zu belegen.
Für einen entstandenen Gebäudeschaden durch einen Wasserschaden haftet im ersten Schritt der Vermieter. Dieser kann jedoch unter Umständen vom Verursacher Ersatz für die von ihm aufgewendeten Kosten einfordern, sofern der Schaden durch eine Vernachlässigung der Obhutspflicht des Mieters entstanden ist.
Tritt der Wasserschaden infolge einer groben Verletzung der Obhutspflicht ein, so kommt grundsätzlich der Verursacher für sämtliche entstanden Schäden auf.
Hierunter fallen nicht nur die Übernahme der Kosten für beschädigtes Wohnungsinventar, sondern auch die Kosten für eine notwendige Renovierung der beschädigten Wände und Fußböden.

Wichtig: Bei der Kostenübernahme der Renovierungskosten infolge eines Wasserschadens dürfen jedoch nur die tatsächlich entstandenen Kosten für den beschädigten Bereich auf den Verursacher übertragen werden.

Beispiel: Durch eine auslaufende Waschmaschine ist ein Wasserschaden an einer Zimmerwand in der darunter liegenden Wohnung verursacht worden.
Der Verursacher muss nur die Renovierungskosten der beschädigten Zimmerwand tragen.
Möchte der betroffene Mieter den gesamten Raum neu tapeziert und gestrichen haben, so muss dieser die Kosten für die restlichen Wände in der Regel selber tragen.

Rechtfertigt ein Wasserschaden durch eine Waschmaschine eine Mietminderung?

Ein Wasserschaden an der Decke oder der Wand, auch wenn er durch eine ausgelaufene oder defekte Waschmaschine verursacht wurde, stellt einen Mangel der Wohnung dar.
Aufgrund dessen ist der Mieter auch dazu berechtigt eine Mietminderung gegenüber dem Vermieter geltend zu machen, da dieser für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung verantwortlich ist.
Die Höhe einer angemessenen Mietminderung ist jedoch abhängig vom Ausmaß des Wasserschadens.
Für durchfeuchtete Zimmerdecke hält beispielsweise das Landgericht Hamburg eine Mietminderung in Höhe von 8% für angemessen (LG Hamburg, Az. 11 S 86/71).
Stellt sich im Nachhinein jedoch heraus, dass dem Verursacher des Wasserschadens grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, ist der Vermieter dazu berechtigt, diese Mietminderung vom Verursacher zurückzufordern.

Wann kann dem Mieter grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden?

Ein Mitverschulden an dem Wasserschaden durch eine ausgelaufene Waschmaschine, wird dem Mieter unterstellt, wenn dieser seiner Fürsorgepflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist.
Hierbei erstreckt sich die Fürsorge- oder auch Obhutspflicht auf mehr, als die Tatsache, dass eine Waschmaschine nicht unbeaufsichtigt in der Wohnung laufen darf.
So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Oldenburg im Jahr 2004, dass ein Mieter grob fahrlässig gehandelt hat, indem er über mehrere Jahre hinweg den Zuleitungsschlauch der Waschmaschine ohne eine entsprechende Aquastopvorrichtung lediglich mit einer Schelle am Wasserhahn befestigt hatte und dieser Schlauch aufgrund von Materialermüdung vom Wasserhahn rutschte.
In einem anderen Fall entschied das Oberlandesgericht Koblenz zugunsten eines Mieters, der seine laufende Waschmaschine kurz in der Wohnung alleine lies, sich jedoch dabei aussperrte. In der Zwischenzeit lief die Waschmaschine aus und das auslaufende Wasser konnte erst nach zwei Stunden abgestellt werden.
Die Versicherung unterstellte dem Mieter hier grobe Fahrlässigkeit, welches dem Gericht widersprach.
Nach Meinung des OLG Koblenz (Az. 10 U 1124/99) kann eine Abwesenheit während einer normalen Waschdauer der Waschmaschine in Höhe von 2 – 3 Stunden nicht als grob fahrlässig angesehen werden, wenn es während dieser Zeit zu einem Wasserschaden durch eine auslaufende Waschmaschine kommt.
Das Landgericht München hingegen entschied auf große Fahrlässigkeit eines Mieters, der vor dem Fernseher einschlief und die Waschmaschine während dieser Zeit auslief. (LG München I NJW RR 95, 860). Der verursachende Mieter konnte infolge dieses Urteils für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden.

Fazit

Bei einem Wasserschaden durch einen Defekt an einer Waschmaschine kann nicht grundsätzlich von einem Mitverschulden des Mieters ausgegangen werden. Ausschlaggebend, ob dem Verursacher eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird oder nicht, ist abhängig davon, ob dieser seiner Fürsorge- oder auch Obhutspflicht nachgekommen ist, die er als Mieter der Wohnung übernommen hat.
Die Fürsorgepflicht erstreckt sich nicht lediglich darauf, dass die Waschmaschine nicht unbeaufsichtigt läuft, sondern auch darauf, ob die Wartung der angeschlossenen Schläuche durchgeführt wurde, aber auch wie lange eine Waschmaschine unbeaufsichtigt war.
Im Zweifelsfall muss jedoch grundsätzlich der Mieter nachweisen, dass er seine Obhutspflicht nicht vernachlässigt hat, welches sich unter Umständen als sehr schwierig erweisen kann.
Sollte es jedoch trotz aller Vorsicht zu einem Wasserschaden durch eine defekte Waschmaschine kommen, so ist es ratsam sich unverzüglich an die Versicherung und auch den Vermieter zu wenden, Beweise zu sichern und unter Umständen <rat bei einem Anwalt oder dem Mieterverein einzuholen.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

3 Gedanken zu „Wasserschaden durch Waschmaschine – Was tun?“

  1. Sehr geehrter Herr Hundt,
    gerade wurde ich von einem Mieter im Obergeschoss unterrichtet, dass vom darüber wohnenden Mieter die Maschmaschine ausgelaufen ist. Das austretende Wasser lief entlang einer Wand in die Wohnung des Obergeschosses.
    Neben der Haftungsfrage, die sich aus Ihren bisherigen Kommentaren zumindest tendenziell erklärt, stellt sich für mich als Vermieter die Frage, in welchem Umfang eine Schadendiagnose gerechtfertigt ist. Konkret in der Obergeschoss-Wohnung ist die Decke abgehangen, kann ich auf Kosten des Mieters – dessen Waschmaschine aufgrund eines defekten Schlauches auslief, die Decke demontieren, das Schadausmaß begutachten und ggf. sanieren und anschließend montieren lassen? Was ist, wenn kein nennenswerter Schaden vorliegt?
    Dank und Gruß aus Buxtehude
    Dieter Wölfer

    Antworten
    • Hallo Herr Wölfer,
      ich würde die Vorgehensweise mit der Versicherung des Mieters (Haftpflicht) abstimmen. Nur dann können Sie sichergehen, dass Ihre Bemühungen auch durch die Versicherung beglichen werden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  2. Hallo Hr. Hundt,
    bei einem offen liegenden Schlauch ist die Rechtslage also anscheinend ziemlich klar – jetzt habe ich aber eine viel verzwicktere Situation. Bei meinen Mietern und der darunter liegenden Wohnung ist ein Wasserschaden dadurch entstanden, dass aus dem (vor Jahren eingebauten und mit einem verfliesten Vorbau unzugänglichen) Spülkasten der Toilette Wasser ausgetreten ist, weil der Installierende (noch beim Voreigentümer der Wohnung) durch den Wasserkasten ein Loch gebohrt und den Schlauch da hindurch verlegt hat. Die Gebäudeversicherung hat jetzt lediglich den Schaden an der anderen Wohnung beglichen und „meinen Anteil“ verweigert, da der Spülkasten nicht ordnungsgemäß eingebaut war. Kann ich nun den Voreigentümer nochmal ins Boot holen ?
    Mit bestem Dank im Voraus für Ihre Hilfe
    Elke Pistol

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Weitere Infos

Archiv