Der Verwalterwechsel ist vollzogen und die Hausgeldabrechnung für das Vorjahr ist zu erstellen. Leider fühlt sich weder der neue Verwalter noch der alte Verwalter dafür zuständig. Was ist in einem solchen Fall zu tun. An wen sollten sich die Wohnungseigentümer für die Jahresabrechnung richten. Wer ist zuständig und woraus ergibt sich das? Welche Ansprüche haben Wohnungseigentümer gegen den neuen und den alten Verwalter?
Der nachfolgende Beitrag klärt Wohnungseigentümer darüber auf, wer nach einem Verwalterwechsel die Hausgeldabrechnung für das Vorjahr erstellen muss.

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I. Grundsatz: Pflicht zur Hausgeldabrechnung hat der Verwalter im Amt

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verwalter gemäß § 28 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Jahresabrechnung zu erstellen. Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 S. 3 WEG trifft dabei grds. den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).

Beispiel 1: Verwalterwechsel im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
Der Verwalter A scheidet im Wirtschaftsjahr 2020 (vom 01.01-31.12) aus. Der Verwalterwechsel erfolgt am 01.11.2020 und der Verwalter B übernimmt zu diesem Zeitpunkt die WEG Verwaltung.

  • Die Hausgeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2019 hat A zu erstellen. Die Hausgeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2020 hat B zu erstellen.

Scheidet der Verwalter daher im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 17.03.1993 , Az.: 15 W 260/92) – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr, unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17). Die bisweilen in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Hausgeldabrechnung die Pflicht zur Erstellung der Hausgeldabrechnung beeinflusst (so z.B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 3 W 153/06) wurde damit vom BGH abgelehnt.
Zur Begründung führt des BGH aus: Für die Frage, wer die Erstellung der Jahresabrechnung schuldet, kann es nur auf das Entstehen der Abrechnungspflicht ankommen, denn die Fälligkeit sagt nichts darüber aus, wer die Leistung schuldet war (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17). Durch sie wird lediglich der Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2013,Az.: V ZR 118/11; BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, Az.: III ZR 159/06; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013, Az.: IV ZR 46/13). Für die Beantwortung der Frage, wer die Jahresabrechnung erstellen muss, ist das Kriterium der Fälligkeit daher praktisch unbrauchbar, da es von verschiedenen unsicheren Faktoren abhängt. Bei einem Verwalterwechsel im Laufe des Kalenderjahres müssen aber sowohl die Wohnungseigentümer als auch der bisherige und der neue Verwalter Klarheit darüber haben, wer die Jahresabrechnung zu erstellen hat (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).
Ist die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entstanden, besteht sie fort, auch wenn der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus dem Amt scheidet; sie geht nicht auf den neuen Verwalter über (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).

Beispiel 2: Verwalterwechsel vor Fälligkeit der Hausgeldabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr
Der Verwalter A scheidet im Wirtschaftsjahr 2021 (vom 01.01-31.12) aus. Der Verwalterwechsel erfolgt am 15.03.2021 und der Verwalter B übernimmt zu diesem Zeitpunkt die WEG Verwaltung. In der WEG Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die Erstellung der Hausgeldabrechnung des Vorjahres zum 01.03. des Folgejahres fällig wird.

  • Die Hausgeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2020 ist trotz des Ausscheidens von A vor dem Fälligkeitszeitpunkt von A zu erstellen.

Anzumerken ist hier, dass auch die Beendigung des Verwaltervertrags nichts daran ändert, dass die Erstellung der Hausgeldabrechnung als nachwirkende Pflicht weiter bestehen kann Einsichtsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17). Denn der Anspruch der Wohnungseigentümer ist in der Amtszeit des Verwalters entstanden. Eine besondere Vergütung kann der ausgeschiedene Verwalter grds. ebenfalls nicht verlangen. Er kann auch nicht entgegenhalten, dass ihm die Erstellung der Hausgeldabrechnung unmöglich ist, weil er die Verwaltungsunterlagen inzwischen an den neuen Verwalter herausgeben musste, denn er hat für seine Pflichtenerfüllung ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).

II. Sonderfall: Verwalterwechsel zum Jahreswechsel

Bei einem Verwalterwechsel zum Jahreswechsel des Wirtschaftsjahres, also z.B. zum 31.12. oder 01.01 hat der BGH noch keine klare Entscheidung dazu getroffen, ob die Abrechnungspflicht für das abgelaufene Wirtschaftsjahr am letzten Tag des abgelaufenen Wirtschaftsjahres oder am ersten Tag des folgenden Wirtschaftsjahres entsteht.
Nach dem BGH spricht für die Abrechnungspflicht des zum Jahreswechsel ausgeschiedenen Verwalters, dass die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben können, dass der Verwalter, der in einem Kalenderjahr die Verwaltung geführt hat, für dieses Kalenderjahr die Jahresabrechnung aufstellt (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17). Der Verwalter, der die Verwaltung geführt hat, muss den Wohnungseigentümern dafür einstehen, dass er die im Abrechnungszeitraum angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig erfasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016, Az.: I ZB 5/16).
Andererseits spricht § 28 Abs. 2 WEG davon, dass nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung zu erstellen ist. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Verwalter, der zu diesem Zeitpunkt im Amt ist, die Verwaltung des Vorjahres geführt hat (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17). Die Jahresabrechnung kann durchaus auch durch einen Dritten erstellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016, Az.: I ZB 5/16), denn der bisherige Verwalter muss mit Beendigung seiner Tätigkeit die Verwaltungsunterlagen ohnehin an die Wohnungseigentümergemeinschaft herausgeben nach §§ 675, 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein neuer Verwalter kann diese Unterlagen dann auswerten und das Ergebnis der Auswertung in der Jahresabrechnung geordnet darstellen. Der frühere Verwalter ist zur Rechnungslegung verpflichtet (BGH, Urteil vom 16.02.2018, Az.: V ZR 89/17).

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III. Schadensersatzanspruch für Wohnungseigentümer wegen Verweigerung der Hausgeldabrechnung nach Verwalterwechsel

Für Wohnungseigentümer ist es wichtig zu wissen, dass sie einen Anspruch auf Erstellung der Hausgeldabrechnung haben. Verantwortlich ist der Verwalter, der bei der Anspruchsentstehung im Amt war bzw. ist.
Weigert sich der ausgeschiedene Verwalter trotz Aufforderung mit Fristsetzung die Hausgeldabrechnung zu erstellen, kann die WEG z.B. den aktuellen Verwalter oder einen Dritten beauftragen, die Hausgeldabrechnung anzufertigen. Für die insoweit angefallen Kosten steht der WEG gegenüber dem ausgeschiedenen Verwalter ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 3 , § 281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 28 Abs. 2 WEG zu.

IV. Fazit und Zusammenfassung

Nach einem Verwalterwechsel erstellt immer der Verwalter die Hausgeldabrechnung für das Vorjahr, der im Amt war, als die Abrechnungspflicht entstand. Daher ist bei einem Verwalterwechsel im laufenden Wirtschafsjahr regelmäßig der alte Verwalter für das Vorjahr und der neue Verwalter für das laufende Jahr zuständig. Die Abrechnungspflicht geht grds. nicht von dem Verwalter auf den neuen Verwalter über. Verweigert sich der Verwalter trotz seiner Abrechnungspflicht die Hausgeldabrechnung zu erstellen, hat die WEG einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

34 Gedanken zu „Nach Verwalterwechsel: Wer erstellt die Hausgeldabrechnung für das Vorjahr?“

  1. Fehler beim Datum in Beispiel´2 : “ Der Verwalterwechsel erfolgt am 15.02.2021 und der Verwalter B übernimmt zu diesem Zeitpunkt die WEG Verwaltung. „

    Antworten
  2. Verwaltervertrag endete am 31.12.2020 und ist wegen Corona vom Gestzgeber noch bis 31.12.2021 tätig.
    Wir möchten abberufen zum 30.06.2021
    Müssen wir den Verwaltervertrag trotzdem kündigen zum 30.06.2021 obwohl es keinen Antrag
    von Seitendes Verwalters gab zur Vertragsverlägernung ?
    Müssen wir trotzdem den Verwalter 6 Monate weiterbezahlen – laut dem neuen WEG ?
    Danke für Rückmeldung

    Antworten
  3. Wenn ein neuer Verwalter die Jahresabrechnung für das Vorjahr durchführt, kann dieser eine für ihn sehr hohe Gebühr von der allten Verwaltung verlangen oder wo nach richtet sich seine Gebühr.

    Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        warum sollte der neue Verwalter, der ab 1.1. tätig ist, die Abrechnung des Vorjahres „aus seine Kosten“ erstellen ?
        Der bisherige Verwalter wurde dafür bezahlt, 12 Monate lang.
        Die „Pflicht zur Erstellung der Abrechnung“ geht zwar auf den neuen Verwalter über, aber ganz sicher nicht „kostenlos“.
        Der neue Verwalter soll und darf diese Tätigkeit den Eigentümern berechnen. Diese können vom Vorverwalter ja eine Kostenerstattung verlangen ….

        Antworten
        • Hallo Andruzzo,
          der Vorverwalter hat vermutlich auch die Abrechnung für die Zeit vor deinem Verwaltungsbeginn erstellt. Klar, die Konditionen sind immer Verhandlungssache und ein Verwalter kann sich die Erstellung der Abrechnung (wie auch viele andere Leistungen) separat bezahlen lassen.
          Viele Grüße
          Dennis Hundt

          Antworten
  4. Hallo,
    auch wir haben ab dem 01.01.2022 einen neuen Verwalter.
    Unsere jetzige Hausverwaltung möchte die Abrechnung 2021 nicht machen, ist das korrekt, da wir ja die alte bis 31.12.2021 zahlen.
    Können wir die WEG hier was machen, haben wir hier Rechte?
    Viele Grüße
    Sabine Imhof

    Antworten
    • Hallo Sabine,
      die Hausgeldabrechnung 2021 kann erst nach Ablauf des Jahres 2021 erstellt werden. Ab dem 01.01.2022 haben Sie einen neuen Verwalter – dieser ist dann entsprechend für die Hausgeldabrechnung verantwortlich.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  5. Hallo,
    ab dem 01.01.2021 haben wir in der WEG einen neuen Verwalter. Muss dieser die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 erstellen oder noch der alte Verwalter?
    Viele Grüße
    Sarah

    Antworten
    • Hallo Sarah,
      der alte Verwalter übergibt mit dem Jahreswechsel alle Unterlagen an den neuen Verwalter. Der neue Verwalter erstellt entsprechend die Hausgeldabrechnung für das Vorjahr.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
  6. Guten Tag Herr Hundt,
    wir haben seit 1.1.22 einen neuen Verwalter. Der hat nun die Abrechnung für 2021 erstellt. Allerdings mit einem Unterschied zum bisherigen: Der alte Verwalter hat die Arbeitszeit aus Handwerkerechnungen in der Abrechnung aufgeführt. Unser neuer Verwalter verlangt für die „Bescheinigung“ 35.- €. Darf er das auch bereits für die Abrechnung 2021, oder gilt hier noch die alte Regelung (denn die Abrechnung gehört doch noch zum alten Kalenderjahr)?
    Grüsse — A.Wiederer

    Antworten
    • Hallo Armin,

      entscheidend sind die Vereinbarungen im Verwaltervertrag. Lesen Sie hier beim neuen Verwalter nach. Da der neue Verwalter in der Pflicht steht die Vorjahresabrechnung zu erstellen, gelten die Regeln des neuen Verwalters bzw. es gilt der neue Verwaltervertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  7. Hallo,

    bei uns ist es so, dass der Vertrag des alten Hausverwalters im September 2020 endeten.
    Der neue allerdings erst Ende Feb2021 sein Amt angetreten hat. Wie sieht es bei diesem Fall aus. Bin gespannt.

    Antworten
    • Hallo Ralph,

      da im Januar in aller Regel noch nicht abgerechnet werden kann, weil zum Beispiel noch gar nicht die Heizkostenabrechnungen von den Versorgern da sind, sehe ich den neuen Verwalter in der Pflicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  8. Guten Tag Herr Hundt,
    wer muss unsere Hausgeldabrechnung vom 1.10.21 bis 30.9.2022 erstellen, wenn der Verwaltervertrag zum 31.12 2022 endet.
    Die Schlussrechnungen für Strom und Gas wird es erst im Januar bzw. Februar 2023 geben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ilona Drews

    Antworten
    • Hallo Ilona,

      leider stimmen die Abrechnungszeiträume für Strom und Gas nicht mit dem Abrechnungszeitraum Ihrer Hausgeldabrechnung überein. Schlau wäre, die Hausgeldabrechnung mit dem Kalenderjahr zu synchronisieren. Rein technisch / praktisch kann die Abrechnung nur die neue Hausverwaltung erstellen (wenn die Abrechnungen da sind). Das die Hausverwaltung sich den Aufwand bezahlen lassen wollen wird wäre m.E. verständlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  9. Guten Tag Herr Hundt,

    der Verwaltervertrag endete am 30.04.2022. Die Hausgeldabrechnung für das Jahr 2021 wurde erst nach dem 30.04.2022 vom alten Verwalter fertiggestellt.
    1. Muss der alte Verwalter noch die Eigentümerversammlung für das Jahr 2021 inkl. Beschlussfassung der Hausgeldabrechnung 2021 durchführen, obwohl die Tätigkeit des alten Verwalters beendet ist oder muss die Abrechnung vom neuen Verwalter zur Beschlussfassung den Eigentümern vorgelegt werden.

    Freundliche Grüße und vielen Dank für Ihre Antwort

    Antworten
    • Hallo Volker,

      der alte Verwalter gibt alle Dokumente an die neue Verwaltung. Mit dem 1. Mai übernimmt die neue Verwaltung und auch nur diese kann die Abrechnung erstellen. Der alte Verwalter hat damit nichts mehr zu tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        vielen Dank für Ihre Antwort.

        Ich muss nochmal nachfragen, da es hierbei nicht um die Erstellung der Abrechnung geht, sondern um die Beschlussfassung dazu.

        1. Wirtschaftsjahr 01.01.2021 – 31.12.2021
        2. Verwalter alt hatte Vertrag bis zum 30.04.2022 und muss demnach die Abrechnung für das Jahr 2021 erstellen. Das hat er auch gemacht.
        3. Die Besonderheit hierbei ist, dass die Abrechnung 2021, aufgrund von späten Abschlussbuchungen, erst nach dem 30.04.2022 fertiggestellt werden konnte.
        4. Der alte Verwalter kann keinen Beschluss für die Abrechnung 2021 erstellen, da er nicht mehr Verwalter ist.
        5. Übergibt der alte Verwalter die fertige Abrechnung 2021 an den neuen Verwalter zur Beschlussfassung?
        6. Muss der neue Verwalter die EV für das Jahr 2021 durchführen, da der alte Verwalter nicht mehr bestellt ist?

        Vielen Dank für Ihre Hilfe.

        Freundliche Grüße
        Volker

        Antworten
        • Hallo Volker,

          der neue Verwalter formuliert einen Beschluss der Verabschiedung der Hausgeldabrechnung 2021 (auch wenn diese von der Vorverwaltung erstellt wurde).

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          Antworten
  10. Hallo Herr Hundt,

    ich möchte auf die Fragestellung von Herr Volker Bayer eingehen, da wir auch einen sehr ähnlich gelagerten Fall haben.

    Irgendwie erscheint es mir aber nicht plausibel, dass der alte Verwalter die Jahresabrechnung erstellt und der neue Verwalter die Beschlüsse herbeizuführen hat. Daraus ergeben sich dann für mich Folgefragen:

    Wer ist dann für Fragen und eventuelle Korrekturen an der Abrechnung und dem Wirtschaftsplan zuständig?

    Wenn der Beschluss zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan von der neuen Hausverwaltung herbeigeführt wird, ist eventuell eine außerordentliche ETV notwendig. Müssen die Kosten dafür dann von der Eigentümergemeinschaft oder von dem alten Verwalter getragen werden?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Michael

    Antworten
    • Hallo Michael,

      die Genehmigung der Hausgeldabrechnung per Beschluss, eine mögliche Korrektur der Hausgeldabrechnung / des Wirtschaftsplans obliegt dem neuen Verwalter. Es kann niemand anderes tätig werden. Diese Arbeiten wird der neue Verwalter wohl kaum kostenfrei übernehmen und daher separat abrechnen. Ob ein Schadenersatzanspruch gegen den alten Verwalter besteht, muss geprüft werden. Zum Beispiel für die Arbeitsleistung des neuen Verwalters oder auch für die Durchführung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  11. Guten Abend,

    ich hätte eine kurze Frage. Ich wohne zur Miete. Es geht um das Abrechnungsjahr 2021. Die Abrechnungen hat immer eine Hausverwaltung übernommen. Zum 01.04.2022 gab es einen Eigentümerwechsel. Der neue Vermieter nutzt die Hausverwaltung nicht mehr als Sondereigentumsverwaltung. Ich habe keine Abrechnung erhalten. Keiner fühlt sich als Ansprechpartner. Wie verhält es sich hier? Die Hausverwaltung wurde ja bis zum 31.03.2022 als Sondereigentumsverwaltung bezahlt. Muss diese dann den Mieter auch die Abrechnung für 2021 zusenden? Bei einer Nachzahlung wäre es für mich irrelevant aber ich habe ein Guthaben.

    Vielen Dank im Voraus.

    Antworten
    • Hallo Peter,

      Ansprechpartner ist immer Ihr aktueller Vermieter. Die Hausverwaltung hat kein Vertragsverhältnis mit Ihnen, sondern mit dem Eigentümer. Wenden Sie sich also bitte an den neuen Eigentümer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  12. Hallo Herr Hundt,
    Ich bin (einzige) Beirätin einer WEG mit 67 Eigentümern.Der Vorverwalter -Vertrag endet zum 31.12.21 übergibt mir im August 22 in elektronischer Form die Buchungsunterlagen. Da es viele Buchungsfehler und Hinweise auf nicht ordnungsgemäßer Verwaltung gibt möchte ich meine Fragen dazu vom Vorverwalter geklärt haben und bestimmte Unterlagen z.B. die Konten einzelner Eigentümer bzw. in 21 bezahlte Gutachten über Sanierungsmaßnahmen übermittelt bekommen. Seit Oktober 22 weigert sich die Vorverwaltung diese Unterlagen zu übermitteln und Antworten auf meine Fragen zu geben.
    Welche Rechte habe ich als Beirat diese Unterlagen zu erhalten oder muß der Nachfolgeverwalter diese Unterlagen anfordern.
    Inwieweit ist der Vorverwalter mir gegenüber auskunftspflichtig zu Fragen z.B. 3 Versicherungsschadenabrechnungen sind nicht einsehbar : müssen mir diese Abrechnungen übermittelt werden damit ich die Abrechnung prüfen kann?
    Es gab doch ein BGH Urteil aus 2018 dass der Vorverwalter die Abrechnung erstellen muß. Gilt das auch nach dem neuen WEG?

    Antworten
    • Hallo Frau Dr. Wagener,

      leider müssen Sie sich mit den Themen an den aktuellen Verwalter wenden. Nur dieser hat die Unterlagen Ihrer WEG. Inklusive der Unterlagen der Vorverwaltung. Hier gab es sicherlich eine Übergabe der Unterlagen. Die alte Hausverwaltung wird sich also schon mit dem Argument „wir sind nicht mehr ihr Verwalter und haben keine Unterlagen“ aus der Verantwortung stehlen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  13. Guten Tag Herr Hundt,
    zum 30. November 2022 endete unser Verwaltervertrag mit einer Eigentümergemeinschaft. Da sich diese Gemeinschaft auf einer Versammlung im Oktober 2022 nicht auf einen neuen Verwalter einigen konnte, bzw. es lagen ihnen zu wenig Angebote vor, haben wir uns bereit erklärt, bis zur Wahl eines neuen Verwalters die Geschäfte ohne einen neuen Vertrag und ohne eine erneute Bestellung fortzuführen. Zum 31. mai 2023 wurde nun ein neuer Verwalter bestellt. Wer erstellt die Jahresabrechnung zum 31. Dezember 2022?

    Vielen Dank!

    Antworten
    • Hallo Susanne,

      ich gehe davon aus, dass Sie für Ihre Arbeit bezahlt wurden – daher sehe ich keinen grundsätzlich anderen Fall als oben im Artikel beschrieben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  14. Guten Tag Herr Hundt,
    da die letzten Einträge vom April 2023 stammen, kann ich nicht sagen, ob das Portal noch aktuell ist. Wenn ja, habe ich folgende Frage.
    Der Verwalter unserer WG hat zum 31.12.2023 gekündigt. Ein neuer Verwalter ist im Moment nicht vorhanden, d.h. die Eigentümer sind nun gefordert einen neuen Verwalter zu suchen. Wann ein neuer Verwalter nun die Tätigkeit aufnimmt ist nicht gesichert.
    Muss der ausscheidende Verwalter die Abrechnung für das WJ 2023 noch durchführen?
    Für diesen Fall ist das BGH Urteil sehr schwammig ausgelegt.

    Viele Grüße und Danke

    Antworten
    • Hallo Günther,

      da der alte Verwalter ab dem 01.01.2024 nicht mehr für Sie tätig ist, kann dieser auch nicht die Hausgeldabrechnung 2023 erstellen. Diese kann ohnehin in aller Regel erst im Frühjahr erstellt werden, wenn die Heizkostenabrechnungen für das Vorjahr vorliegen. Kurz um, die Abrechnung für das Vorjahr kann immer nur der Nachfolgeverwalter erstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Unser Verwalter hat die Abrechnung für 2022 noch nicht erstellt. Aller Voraussicht nach wird es hierbei (Erstellung/Versammlung erst Mitte Dezember 2023) zu Unklarheiten kommen; diese werden sich auf jeden Fall zwecks Klärung erst 2024 bearbeitet lassen. Wir planen einen Wechsel des Verwalters per 1.01.2024. Ist für die Unklarheiten aus 2022 noch der alte Verwalter Ansprechpartner?
    26.11.2023

    Antworten
    • Hallo Bernd,

      der alte und abgewählte Verwalter kann nach seiner Vertragslaufzeit nicht mehr für Sie tätig sein. Der neue Verwalter tritt in die Position des Verantwortlichen und muss sich auch um die Altlasten aus dem Jahr 2022 kümmern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten

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