Ein Sondernutzungsrecht gewährt einem Wohnungseigentümer das exklusive Recht, einen Teil des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss aller anderen Wohnungseigentümer allein und ausschließlich zu nutzen. Es handelt sich um eine Gebrauchs- und Nutzungsregelung im Sinne des § 15 WEG. Auch das Recht, einen Kfz-Stellplatz ausschließlich zu nutzen, ist ein typisches Sondernutzungsrecht.
Die Stellplatzflächen gehören regelmäßig und grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Sondernutzungsrechte werden dort vereinbart, wenn aus rechtlichen Gründen kein Sondereigentum begründet werden kann, eine Fläche aber dennoch einem einzigen Eigentümer zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen werden soll. Das damit verbundene Sondernutzungsrecht wird mit dem jeweiligen Sondereigentum (Wohnungseigentum oder Teileigentum) rechtlich verbunden.
Die „ Stellplatzverordnung“ spielt hier keine Rolle. Sie verpflichtet Bauherren beim Neubau eines Gebäudes eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen einzurichten.


Inhalt: Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz

  1. Stellplatz ist nicht gleich Stellplatz!
  2. Kostenregelung bei Instandhaltung und Instandsetzung
  3. Sondernutzungsrecht bedarf allseitiger Zustimmung
  4. Nur die Grundbucheintragung bietet Rechtssicherheit
  5. Zweckbestimmung bestimmt Inhalt des Sondernutzungsrechts
  6. Art und Weise der Ausübung des Sondernutzungsrechts
  7. Bauliche Änderungen

1. Stellplatz ist nicht gleich Stellplatz!

Je nach der baulichen Konstellation können sich individuelle Aspekte und teils komplexe Rechtsfragen ergeben. Ansatzpunkt für die rechtliche Einordnung ist die Teilungserklärung bzw. der Teilungsvertrag. Die rechtlichen Aspekte spielen vor allem dann eine Rolle, wenn Teilungserklärung Teilungsvertrag erstellt werden. Vielfach besteht Streit, ob und wie Stellplätze als Sondereigentum ausgewiesen oder nur Sondernutzungsrechte zugewiesen werden können.
Es gibt …

  • Stellplatz-Sondereigentum in einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Tiefgarage: Tiefgaragenstellplätze werden oft als Sondereigentum ausgewiesen und erhalten einen eigenen Miteigentumsanteil. Sie sollten allerdings durch dauerhafte Markierungen abgegrenzt sein (§ 3 II 2 WEG !). Im Gemeinschaftseigentum verbleiben alle tragenden baulichen Elemente sowie die für alle Benutzer notwendigen Fahr- und Rangierflächen.
  • Stellplatz-Sondernutzungsrechte an ebenerdigen Stellplätzen im Freien: Diese Stellplätze verbleiben auch bei Markierungen im Gemeinschaftseigentum und sind Teil des unbebauten Grundstücks. Die Begründung von Sondernutzungsrechten ist unproblematisch. Sondereigentum wird überwiegend abgelehnt (OLG Hamm RPfl 2007, 137).
  • An der vorstehenden Bewertung ändert sich auch nichts, wenn es sich um einen Carport (Umgrenzung mit vier Eckpfosten und Überdachung) handelt. Die Begründung von Sondereigentum an Carports wird nicht für möglich gehalten. Nur Sondernutzungsrechte sind möglich (BayObLG ZMR 1986, 207).
  • Stellplätze auf einem ebenerdig gelegenen und nach oben hin offenen Dach eines Gebäudes oder einer Tiefgarage: Die rechtliche Zuordnung ist ausgesprochen streitig. Sondereigentum wird teils anerkannt (OLG Hamm ZMR 1998, 456; OLG Köln DNotZ 1984, 700), teils ausgeschlossen. Allerdings soll Sondereigentum wiederum möglich sein, wenn die Fläche durch dauerhafte Markierungen ersichtlich abgegrenzt wird. Ansatzpunkt ist auch hier § 3 II 2 WEG, wonach Stellplätze sondereigentumsfähig sein sind, vorausgesetzt, sie besitzen eine gewisse Raumeigenschaft (hier fraglich).
  • Sondernutzungsrechte auf dem einzelnen Hebebühnenplatz einer Doppelstockgarage (Duplexgarage, Doppelparker): Alleiniges Sondereigentum am oberen oder unteren Hebebühnenplatz ist ausgeschlossen (BayObLG NJW-RR 1995, 783). Vielmehr wird Sondereigentum am gesamten Bühnenkomplex begründet und dieses in zwei oder mehrere gleiche Bruchteile aufgeteilt und jeder Bruchteil mit einem Nutzungsrecht versehen (Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 1010 BGB).
  • Fertigteilgaragen / gemauerte Garagen ebenerdig auf Gemeinschaftsgrundflächen sind regelmäßig separates Teileigentum mit einem eigenen Miteigentumsanteil. Lediglich die konstruktiven Bauteile (auch Garagentore) und Außenflächen einer Garagenzeile sind Gemeinschaftseigentum.

2. Kostenregelung bei Instandhaltung und Instandsetzung

Die Pflege sowie Instandhaltung und Instandsetzung der Gemeinschaftsflächen unterliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft. Insoweit ist es wesentlich, in der Teilungserklärung genau zu definieren, wer für was verantwortlich ist.
So kann abweichend von der Regel beispielsweise vereinbart werden, dass alle Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten an gemeinschaftlichen Bauteilen einer Tiefgarage allein von den Stellplatzsondereigentümern zu tragen sind. Fehlt jedoch eine Kostenregelung, ist der Grundsatz maßgebend, dass alle Eigentümer für das Tiefgaragengemeinschaftseigentum verantwortlich bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der einzelne Wohnungseigentümer überhaupt ein eigenes Stellplatzsondereigentum besitzt oder nicht.

3. Sondernutzungsrecht bedarf allseitiger Zustimmung

Das Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz kann von der Miteigentümergemeinschaft nicht beschlossen werden. Auch ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht. Zur Begründung von Sondernutzungsrechten ist immer die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer erforderlich. Wurde das Gebäude durch einen Bauträger errichtet, werden die Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen bereits in der Teilungserklärung regelmäßig vorgesehen.

4. Nur die Grundbucheintragung bietet Rechtssicherheit

Wichtig ist, dass das Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz im Grundbuch eingetragen ist. Nur dann muss auch ein späterer Erwerber einer benachbarten Wohnungseigentumseinheit das Sondernutzungsrecht gegen sich gelten lassen (dingliches Sondernutzungsrecht).
Insoweit genügt es nicht, wenn ein Bauträger das Grundstück teilt und in der Teilungserklärung nur schuldrechtlich versichert, ein Sondernutzungsrecht einräumen zu wollen (OLG Hamburg MDR 1979, 58).

5. Zweckbestimmung bestimmt Inhalt des Sondernutzungsrechts

Das Sondernutzungsrecht darf nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung ausgeübt werden. Im Idealfall ist in der Teilungserklärung genau definiert, was der Berechtigte darf und was er zu unterlassen hat. Mangels klarer Vereinbarung ist es dem Sondernutzungsberechtigten regelmäßig nicht erlaubt, auf der Abstellfläche Fahrzeuge zu reparieren oder dort Baumaterial dauerhaft zu lagern.
Ein Stellplatzbesitzer ist auch nicht berechtigt, auf seinem Stellplatz Kartons oder Hausrat zu lagern (AG München Urt. v. 21.11.2012 – 433 C 7448/12). Das Amtsgericht bezog sich zur Bestimmung des Nutzungszwecks auf die “Reichsgaragenverordnung“. Danach sei ein Stellplatz als nicht abgeschlossener und ungeschützter Raum nur zum Abstellen von Fahrzeugen geeignet und vorgesehen.
Grundsätzlich darf das Sondernutzungsrecht nur im Rahmen der Verkehrsüblichkeit genutzt werden. Der Inhaber muss Störungen anderer Eigentümer, mit denen diese üblicherweise nicht rechnen müssen, unterlassen. Das Nutzungsrecht allein beinhaltet nicht das Recht zum Gebrauch der Sache in der Art und Weise, wie ein Eigentümer damit verfahren könnte (BayObLG 2 Z 48/85).

6. Art und Weise der Ausübung des Sondernutzungsrechts

Ein Stellplatzbesitzer hat keinen Anspruch darauf, dass der links neben ihm parkende Stellplatzbesitzer sein Fahrzeug so parkt, dass ein Mindestabstand von 50 Zentimeter eingehalten wird und er linksseitig problemlos aussteigen kann (AG München Urt. v. 11.6.2013 – 415 C 3398/13). Er braucht nicht „mittig“ zu parken.
In diesem Fall sei auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme (Schikaneverbot) beeinträchtigt, da der links parkende Eigentümer nur dann so weit nach rechts parkte, weil er selbst linksseitig zugeparkt war und damit linksseitig nur so selbst aussteigen konnte. Jeder Stellplatzbesitzer darf sein Fahrzeug also so parken, dass er den Stellplatz vollumfänglich ausnutzt. Dies gilt auch bei besonders großen Fahrzeugen und ist in diesen Fällen ohnehin unumgänglich.

7. Bauliche Änderungen

Auch ist es bei Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts regelmäßig verwehrt, bauliche Änderungen vorzunehmen. Bauliche Änderungen sind nur erlaubt, wenn diese in der Vereinbarung gestattet wurden oder wenn sie von den übrigen Wohnungseigentümer unbeanstandet bleiben (§ 22 I WEG).
So bleibt es einem Stellplatzbesitzer verwehrt, seinen Stellplatz gegen die Fremdnutzung durch einen Parkbügel zu schützen. Dabei handele sich um zustimmungsbedürftige bauliche Veränderungen, die den Charakter des Stellplatzbereiches erheblich veränderten. Die Eigentümergemeinschaft hatte sich optisch an den hochgeklappten Parkbügeln gestört, die zudem das Rangieren behinderten (LG Düsseldorf Az. 19 S 55/12 U).
Bloße Modernisierungsmaßnahmen können mit einer Dreiviertelmehrheit und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden, sofern die Anpassung an den Stand der Technik erfolgt und kein anderer Wohnungseigentümer unbillig beeinträchtigt wird (§ 22 II WEG).

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Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

40 Gedanken zu „Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz (z.B. im Freien oder in der Garage)“

  1. Wer trägt die Kosten für den Winterdienst bei Sondernutzungsrechten von Stellplätzen?
    Die Teilungserklärung sieht eine Verkehrssicherungspflicht und alleiniges Nutzunsrecht vor.

    Antworten
    • Hallo Herr Stricker,
      sagt die Teilungserklärung dann nicht eindeutig, dass der jeweilige Eigentümer für die Sicherung / den Winterdienst verantwortlich ist?
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

      Antworten
      • die Miteigentümer wurden trotz eindeutiger Ausführungen in der Teilungserklärung an den
        Kosten des Winterdienstes beteiligt.
        Kann man die diese Kosten von der Verwaltung zurückfordern?

        Antworten
  2. Wir sind eine Eigentümergemeinschaft mit 3 Häusern (a 9 Wohnungen)Es sind 10 Garagen und 17 Stellplätze vorhanden. Es wurde vor kurzem ein neues Einkaufszentrum in unserer nähe gebaut. Seit dem haben wir sehr viele Fremdparker auf unserem Grundstück. Überwiegend vor unserem Haus. Wir die Eigentümer von Haus Nr.3 sind uns einig und haben auf unsere Kosten 2 Parkverbotsschilder nur vor unserem Haus aufgestellt. (Die Häuser 1.2.3 stehen neben einander getrennt durch je 2 Doppelgaragen) Seitdem kaum Fremdparker mehr. Nun verlangen einige Eigentümer von den anderen 2 Häusern über die Hausverwaltung das die Schilder wieder entfernt werden. Sonst will die Hausverwaltung einen Anwalt einschalten. Darf Sie das überhaupt? 1. Frist von 2 Wochen ist verstrichen nun wurde eine 2. Frist bis zum 13.07.2016 gesetzt. Die
    Teilungserklärung sagt hierüber nicht viel, es gibt auch keine feste Stellplatzzuordnung. Müssen die Schilder wieder weg? Sind an 2 Zaunpfosten verschraubt. Die anderen Eigentümer sind doch nicht beeinträchtig? Müssen Sie das dulden? Wie sollen wir vorgehen? Danke für Ihren Rat.

    Antworten
  3. Hallo,
    ein sehr spannendes Thema, in welches ich mich auch gerade ein arbeite.
    In meinem Fall geht es um drei Stellplätze die als gemeinschaftliches Eigentum zwei(!) Wohnungen als Sondernutztungsrecht in der Teilungserklärung zugesprochen werden.
    Also Wohnung A mit 1,5 Stellplätzen und Wohnung B auch mit 1,5 Stellplätzen. Die Wohnung werden jeweils mit 1 Stellplatz vermietet und der übrige dritte wird, je nach Möglichkeit, an „jemanden“ weitervermietet.
    Geht das? Es gibt keinen Mietvertrag über diesen dritten Stellplatz und die Miete geht an die beiden Wohnungseigentümer. Ich bilde mir ein das laut WEG §15 zumindest die WEG darüber mehrheitlich abstimmen muss ob dies erlaubt wird. Die Frage ist dann wem die Mieteinnahmen zugute kommen.
    Habt Ihr da irgendwelche Erfahrungen mit?
    Gruß,
    Nils

    Antworten
    • In einer Sammelgarage wurden am Stellplatz mit dauerhafter Markierung, vom Eigentümer ( hat eingetragenes Sondernutzungsrecht ) 2 größere Schränke und eine Ablage am innerenTeil der Außenwand angeschraubt. Da diese Mauer meines Erachtens zum Gemeinschaftseigentum gehört nun meine Frage, ob dies erlaubt ist. Dies dürfte auch aus brandschutzrechtlichen Gründen verboten sein.
      Wer weiß Bescheid?
      Gruß
      Harry

      Antworten
  4. Hallo,
    ich habe gerade etwas Schwierigkeiten mit der Abrechnung unserer neuen Hausverwaltung. In der Teilungserklärung ist jeder 4-fach Parker in der Tiefgarage eine abgeschlossene Gemeinschaft (mit 4 Blättern im Grundbuch), was soweit OK zu sein scheint, wenn ich den Artikel richtig lese.
    Die bisherigen Verwalter haben die Nebenkostenabrechnung für jeden einzelnen (Teil-)Eigentümer erstellt. Die neue Verwaltung sagt nun, dass dies rechtlich nicht möglich ist und schickt jedem (Teil-)Eigentümer die komplette Abrechnung für den 4-fach Parker. Kann ich darauf bestehen, dass die Verwaltung weiterhin die Abrechnung eigentümerspezifisch erstellt oder ist es wirklich richtig, dass die Verwaltung hier nur eine Gesamtabrechnung für alle 4 Parkplätze erstellt? Aus dieser Abrechnung ist nicht ersichtlich, wie hoch mein Anteil an der Nachzahlung ist, da hier nur eine Gesamtforderung ausgewiesen wird.
    Danke für eine hoffentliche Klärung der Situation.
    Viele Grüße,
    Wolfgang

    Antworten
  5. Hallo,
    wir haben ein Haus, das durch Grundstücksteilung und Verkauf hinter den anderen Häusern steht. Also nicht an der Straße angrenzt. Bei der Teilung wurde auf dem oberen Grundstück ein Sondernutzungsrecht eines Stellplatzes im Grundbuch eingetragen. Wir sind also nicht Eigentümer des Grundstücks mit diesem Stellplatz, sondern lediglich Nachbarn. Die Räum- und Streupflicht wurde uns per Grundbuch übertragen.
    Meine Fragen hierzu:
    – Das Nachbargrundstück wird gerade in Eigentumswohnungen umgewandelt. Dabei will der Makler (jetziger Eigentümer) auch den Stellplatz neu pflastern. Sind wir hier zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet?
    – Ständig stehen fremde Autos auf unserem zugewiesenen Stellplatz, momentan sind es täglich neue Handwerker. Wie können wir uns dessen wehren? Darf man ein Schild o.ä. dort anbringen, oder können wir den Eigentümer verpflichten, dafür zu sorgen?
    – Bedeutet ein eingetragenes Nutzungsrecht allgemein das alleinige Nutzungsrecht oder steht es dem Eigentümer zu, dass er auch ab und zu dort stehen darf, um abzuladen etc…
    – Kann im Falle der weiteren widerrechtlichen Nutzung auch Anzeige ans Ordnungsamt gestellt werden (§12 LOwiG, Parken auf Privatgelände) oder ist es hierzu erforderlich, dass ich an dem Stellplatz auch Eigentümer bin?
    Danke und Grüße

    Antworten
  6. Was kann ich tun, wenn auf meinem Parkplatz, an dem ich ein Sondernutzungrecht habe, ständig Fremdparker stehen (neue Mieter, Besucher u.ä.). Die Hausverwaltung sagt, ich müsste auf eigene Kosten abschleppen lassen. Kann ich von der Verwaltung/ der WEG verlangen, dass die Parkplätze entsprechend ausgewiesen oder markiert werden oder dass z.B. schließbare Pfosten aufgestellt werden?

    Antworten
    • Die WEG auf Schadensersatz verklagen, weil der Stellplatz nicht uneingeschränkt genutzt werden kann. Ich habe beim Neubau in der WEG meinen Stellplatz über den Bauherrn mit einer Parksperre versehen lassen und ich habe ein Schild aufgestellt P Privat
      Eine Möglichkeit wäre eine Parkkralle an dem Rad der Fremdparker anzubringen und einen Zettel an der Scheibe …melden bei….
      Und Geld verlangen 10€ oder so weil Sie ins Parkhaus mußten

      Antworten
  7. Bauobjekt mit 7 Eigentumswohnungen, unabhängig von der TG sind 5 Stellplätze im Freien auf Gemeinschaftsgrund errichtet worden, davon 2 Stellplätze mit Nutzungsrechte im Grundbuch eingetragen, in der Teilungsordnung und im Bauplan ausgewiesen.
    Frage:
    1. Kann der Bauherr, nachdem bereits 1-2 Wohnungen verkauft waren, den nachfolgenden Käufern das Nutzungsrecht einräumen, er kassierte dafür € 3500?
    2. Hätten hier die bereits vorhandenen und künftigen WE gem. GB-Eintrag zustimmen müssen?
    3. Kann das Nutzungsrecht beim Verkauf der Wohnung auf den neuen Käufer übertragen werden oder muss die Eigentümergemeinschaft zustimmen?

    Antworten
  8. Ich beschäftige mich gerade auch mit baulichen Veränderungen am Sondernutzungsrecht. Wie ist es, Es befinden sind 2 Stellplätze in einem überdachten Carport. Ein Eigentümer hat hier eine Videokamera (schwenkbar) angeschraubt, die sein Eigentum vor Schäden schützen soll. ist das Anbringen einer Videokamera, (die auch so verstellt werden kann das der Hauseingang gefilmt wird) eine bauliche Änderung? Muß jemand (Mieter/Vermieter) einverstanden sein, wenn diese Kamera abgebracht wird?

    Antworten
  9. Wir haben unsere Eigentumswohnung verkauft und das im Grundbuch eingetragene alleinige Sonderniutzungsrecht zur Errichtung von 2 Garagen auf eine andere im Haus befindliche Eigentumswohnung übertragen – die Garagen stehen jetzt schon seit 7 Jahren.
    Nun tritt das Finanzamt an den neuen Inhaber des Sonderniutzungsrechtes heran und verlangt für die Garagen Grundsteuer, ist dies überhaupt berechtigt?

    Antworten
  10. Sehr geehrte Damen und Herren,
    unserer Tiefgarage soll saniert werden Insgesamt 27 Plätze, davon 15 Einzelstellplätze und
    12 Duplexgaragen. Die Eigentümer der Duplexgaragen fühlen sich gegenüber den Einzelstellplätzen
    kostenmäßig benachteiligt, wenn die Kosten gleichmäßig auf die 27 Eigentümer aufgeteilt wird.
    Ist die Kostenaufteilung richtig ?
    Oder muss sie anders berechnet werden?
    Mit freundlichen Grüßen
    Monika

    Antworten
  11. Sondernutzungsrecht für 2 Pkw-Aussen-Stellplätze bestehen lt. Teilungserklärung nebeineinander.
    Der linke Nachbar stellt direkt an die Grenze (evtl. auch leicht über die Grenze) zwei Planzentröge.
    Der rechte Nachbar ist dadurch z.B. beim Aussteigen oder Ein.-Ausladen behindert.
    Düfen auf einem Pkw-Stellplatz nur Kraftfahrzeuge/Kräder/angemeldete Anhänger stehen?

    Antworten
  12. Hallo,
    Wir haben folgendes Problem:
    Wir haben eine Wohnung geerbt, laut Teilungserklärung besteht ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz im Freien.
    Dieses Sondernutzungsrecht ist nicht im Grundbuch eingetragen.
    Habe ich das Sondernutzungsrecht laut Teilungserklärung mit Annahme des Erbes weiterhin?
    Auf welches Gesetz und Paragraphen kann ich mich hier beziehen?
    Und wie kann ich mich rechtlich absichern, bei einem 3 Parteien Haus?

    Antworten
  13. Ich habe eine Frage: Ich besitze seit Ende 2029 eine Ferienwohnung in ein Ferienpark. Die Wohnung befindet sich auf Grundstück A. Auf Grundstück B befindet sich ein großer Parkplatz, wo alle Stellplätze einzeln verkauft wurden, ich selbst habe hier keinen Stellplatz.
    Erst gestern habe ich erfahren, dass sich der Parkplatz nicht auf Grundstück A, sondern auf einem anderen Grundstück befindet. Die Hausverwaltung rechnet jedoch die Kosten (Schneedienst, Grünschnitt etc) für die Eigentümer der Ferienwohnung von Grundstück A ab, obwohl nicht alle Wohnungseigentümer ein Parkplatz besitzen. Dafür besitzen aber Eigentümer von Grundstück C Parkplätze auf Grundstück B, denen aber diese Kosten nicht in Rechnung gestellt werden, sondern nur anteilig von Grundstück C, auf dem sich auch ein Parkplatz befindet.
    Und zu guter Letzt hat unsere Hausverwaltung gar kein Vertrag mit den Besitzern von Grundstück B und C…
    In wie weit kann man diesen Kosten (nachträglich) wiedersprechen?
    Sorry, die Angelegenheit ist wohl ziemlich kompliziert…
    Besten Dank!

    Antworten
  14. Hallo, ich möchte auf meinen Carportplatz mit Sondernutzungsrecht zwei Fahrradbügel montieren lassen, da das Auto nicht mehr gebraucht wird. Die Bügel sind demontierbar.
    Wer muss zustimmen? Nur Verwalter oder Eigentümergemeinschaft?

    Antworten
    • Hallo Norbert,

      die Eigentümergemeinschaft, da die Zustimmung zu dieser baulichen Veränderung nicht im Bereich der Hausverwaltung liegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
  15. Mich würde mal eure Meinung interessieren.
    An unserem Flurstück mit den Stellplätzen befinden sich angrenzende Sträucher, ein kleines Wiesenstück sowie ein Gehweg der im Winter geräumt werden muss.
    In der Teilungserklärung gibt es unter §4 Sondernutzungsrechte b.) PKW Stellplätze einen Passus der besagt, dass „Dem jeweiligen Sondernutzungsberechtigten obliegt die Unterhaltung, Instandhaltung und Verkehrssicherung“.
    Ungeachtet dessen zahlen alle Eigentümer die Grünpflege sowie den Winterdienst. Unabhängig davon, ob sie dort einen Stellplatz hast oder auch nicht.

    Unser Verwalter ist der Meinung das das so richtig ist, „denn das Flurstück beinhaltet lediglich den Stellplatz selber. Dieser wird meines Wissens nicht schneegeräumt, sondern nur der Gehweg um die Stellplätze. Auch die Sträucher befinden sich nicht auf dem Stellplatz, sondern um diese herum.“

    Einer Korrektur der Hausgeldabrechnung bedarf es daher nicht.

    Wie seht ihr das?

    Antworten
    • Hallo Nic,

      es wäre üblich, dass die Sondernutzungsberechtigten nur für die Sicherung und Instandhaltung der Sondernutzungsflächen verantwortlich sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Dennis,

        was heißt das jetzt genau? Das wir als Eigentümer für die angrenzenden Sträucher sowie den Gehweh, Grünpflege sowie Winterdienst zu zahlen haben.

        Könnte man das auch per Beschluss konkretisieren, so dass die Nutzungsberechtigten auch dafür aufkommen?

        Viele Grüße

        Antworten
        • Hallo Nic,

          ich kenne Ihr Grundstück nicht, aber wo soll die Grenze verlaufen? Gemeinschaftseigentum ist Gemeinschaftseigentum und ein Sondernutzungsrecht (und die Pflicht sich darum zu kümmern) bezieht sich auf eine konkrete und definierte Fläche.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          Antworten
          • Darüber kann ich leider in unserer Teilungserklärung sowie Gemeinschaftsordnung keine Antworten finden und unser Hausverwalter hat sich definitiv nicht bemüht. Frage ist nun, wo die diese relevante Antwort finden kann?

  16. Hallo.
    Darf ich meinen Parkplatz, Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen, die vorhandenen aber stark verwaschenen Markierungen erneuern mit Markierungsfarbe? Oder muss in der Eigentümerversammlung abgestimmt werden?

    Antworten
    • Hallo Melih,

      die Organisation der Durchführung sollten Sie der Hausverwaltung überlassen. Es handelt sich schließlich um Gemeinschaftseigentum.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten
      • Hallo Herr Hundt,
        Die HV meinte dass dass zu meinen Kosten erfolgen würde. Ich habe es dann selbst gemacht. D.h. Spezielle Farbe gekauft, die vorhandenen aber ausgeblichenen Steine behandelt damit auch zu erkennen ist dass da 4 Parkplätze sind und nun soll ich es sofort wieder weg machen. Sauber halten und pflegen soll ich auch selbst! Aber markieren nicht. Es ist neunmal besser zum einparken wenn die Markierungen da sind.
        Andere Parkplatzbesitzer haben neu angelegte Parkplätze wo man natürlich die Markierten Steine deutlich sieht aber meine eben nicht mehr. Meine Markierungen sind von 1967!!!!!!
        Es hat sich eben nur eine Miteigentümerin daran aufgeregt, die allerdings allen zu leise lebt. Nun weiß ich nicht was ich machen soll. Soll ich ne Klage riskieren? Andere mehrere Miteigentümer finden es gut.
        LG Melih

        Antworten
  17. Hallo,

    In unserer WEG steht die Sanierung der Tiefgarage und der darüberliegenden Stellplätzen bevor. In der Teilungserklärung ist ausgewählten Wohnungsbesitzern ein Sondernutzungsrecht auf die Garagen- bzw. Oberirdischen Stellplätzen enthalten. Laut Teilungserklärung müssen die Eigentümer mit Sondernutzungsrechten die Kosten für die Instandhaltung übernehmen. Dies ist auch notariell beurkundet worden.

    Wer trägt nun die Kosten für die Sanierung? Alle Eigentümer oder nur die Eigentümer mit Sondernutzungsrechten?

    Viele Grüße

    Antworten
      • Hallo Herr Hundt,

        in der Teilungserklärung ist nur angegeben, dass die Kosten für die Instandhaltung durch die Sondernutzungsberechtigten zu tragen ist.

        Gehört hierzu auch die Sanierung?

        Viele Grüße

        Kure

        Antworten
        • Hallo Kure,

          vom Grundgedanken her, sollen die Nutzer auch die Kosten tragen. Jetzt könnte man sich die Definition einer Instandhaltung und einer Sanierung vornehmen und prüfen, ob die Vereinbarung in der Teilungserklärung hier noch zutrifft. Als Hausverwaltung würde ich hier mit dem richtigen Formulierungen arbeiten. Damit zweifelsfrei klar ist, wer die Kosten zu übernehmen hat.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          Antworten
  18. Hallo,
    ich besitze eine Wohnung, zu der das Nutzungsrecht einer fest zugeteilten Garage gehört. Diese soll nun separat vermietet werden, wozu ich den Vorstand des Verwaltungsbeirats kontaktiert habe, da er eine Warteliste führt. Er hat nun einen Interessenten gefunden, möchte aber keinen Kontakt zwischen ihm und mir herstellen. Stattdessen möchte er mir den fertigen Vertrag zuschicken, den ich nur „blind“ unterschreiben und im Original an ihn zurückschicken soll. Die Schlüssel, die er momentan aufgrund einer Reparatur besitzt, will er am liebsten ohne meine Anwesenheit übergeben. In meinen Augen ist dieses Vorgehen nicht rechtens und er überschreitet seinen Aufgabenbereich. Liege ich damit richtig?

    Antworten
  19. Hallo Herr Hundt,
    habe ein Sondernutzungsrecht an einem Parkplatz unter einem Carport. Ich weiß aus ihrem Blog, dass Reparaturen am KFZ innerhalb dieses Sondernutzungsrechtes nicht erlaubt sind. In der Teilungserklärung steht auch nichts davon.
    Darf ich dann lediglich die Reifen wechseln auf Winter und Sommer oder ist das auch verboten, weil es unter einer Reparatur fällt. Behindert wird dadurch niemand, weil der Parkplatz sich am äußeren Ende befindet.
    Danke für Ihre Mühle vorab.
    LG Valentin

    Antworten
    • Hallo Valentin,

      in der Praxis würde ich die Räder auf dem Stellplatz wechseln. Wenn sich jemand daran stört, dann ggf. woanders. Besprechen Sie die Dinge im Zweifel mit Ihrem Verwalter und/oder in der kommenden Eigentümerversammlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      Antworten

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