Manche Mietinteressenten machen sich über ihre Unterschrift unter einen Mietvertrag nicht viele Gedanken. Sie glauben, sie könnten von einem unterzeichneten Mietvertrag – wie beim Haustürgeschäft – innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Und da sie nicht wissen, ob sie noch eine bessere Wohnung finden, wird der Mietvertrag zu der ihnen angebotenen Wohnung schon einmal unterschrieben. Warum die Unterschrift unter einen Mietvertrag allerdings grundsätzlich bindend ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Der Artikel ist Teil der 20-teiligen Serie “Mietrecht: Die 20 größten Irrtümer und Mythen“.

Wer den Mietvertrag unterschreibt, der bleibt

Wer einmal einen Mietvertrag unterschrieben hat, den der Vermieter ebenfalls unterzeichnet hat, ist daran auch gebunden. Ob der Mieter in die neue Wohnung bereits eingezogen ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Es existiert grundsätzlich keine gesetzliche Regelung, die einem Mieter hier ein Rücktrittsrecht einräumt. Nur in dem in der Praxis äußert seltenen Fall, in dem im Mietvertrag ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Mieter ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Mieter – innerhalb der dafür mietvertraglich festgelegten Frist – vom Vertrag zurücktreten.


Rücktritt ansonsten nur beim Haustürgeschäft


Ein Rücktritt vom Mietvertrag – infolge eines Widerrufs – aufgrund eines sogenannten Haustürgeschäfts ist nur möglich, wenn etwa

  • der Vermieter oder der Hausverwalter
  • den Mieter in dessen Wohnung oder an dessen Arbeitsplatz
  • unaufgefordert aufgesucht hätten und
  • der Mieter daraufhin sofort einen ihm angebotenen Mietvertrag unterschrieben hätte.

Hier kann der Mieter den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen rückgängig machen. Die Widerrufsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Mieter darüber schriftlich belehrt wurde, §§ 312, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist

Hat der Mieter einen unbefristeten Mietvertrag unterschrieben, ohne zurücktreten oder widerrufen zu können, bleibt ihm nur die ordentliche fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses. Diese ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, § 573c Abs. 1 BGB. Obwohl der Mieter bereits vor oder auch ohne einen Einzug kündigen kann, kommt er nicht daran vorbei, drei Monatsmieten zahlen zu müssen. Hatte der Mieter mit der Wohnungssuche einen Makler beauftragt und mit ihm im Erfolgsfalle eine Provision vereinbart, ist diese ebenfalls fällig.


Wer sich also als Mieter nicht sicher ist, ob er die Wohnung auch wirklich haben möchte, sollte den Vermieter um die Aufnahme eines vertraglichen Rücktrittsrechts in den Mietvertrag bitten. Lässt sich der Vermieter darauf nicht ein, sollte der Mieter besser die Finger von diesem Mietvertrag lassen.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

2 Gedanken zu „Rücktritt vom Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen – Irrtum Nr. 16“

  1. Hallo,
    Wir haben unsere Wohnung nach 21 Jahren (Gesellschaft) gekündigt, nun wollen wir aber doch lieber hier wohnen bleiben.Können wir vom Mietvertrag kündigen zurücktreten?
    Bitte um Antwort.
    S. Weihmann

    Antworten

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