Gefeiert wird gerne, besonders an Geburtstagen. Daher besteht die Auffassung, in Mehrfamilienhäusern dürfe einmal im Jahr – manche glauben sogar, dreimal im Jahr oder einmal im Monat – lautstark mit vielen Leuten und kräftiger Musikbeschallung bis in die frühen Morgenstunden gefeiert werden. Das ist falsch. Nach den Landesimmissionsschutzgesetzen hat ab 22:00 Uhr ausnahmslos Ruhe zu herrschen.
Dieser Artikel erklärt, warum ab 22:00 Uhr lautstarkes Feiern in Mehrfamilienhäusern generell verboten ist. Er ist Bestandteil der 20-teiligen Serie “Mietrecht: Die 20 größten Irrtümer und Mythen“.

Die Nachtruhe darf nicht gestört werden

In jedem einzelnen Bundesland gilt ein Immissionsschutzgesetz. In allen Gesetzen ist vorgeschrieben, dass von 22:00 bis 6:00 Uhr Betätigungen verboten sind, welche zur Störung der Nachtruhe geeignet sind. Ausnahmen für private Feiern sind nicht vorgesehen. Wer hiergegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Auch nach § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die nächtliche Ruhestörung untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Zudem sind in kommunalen Satzungen häufig die Zeiten der Nachtruhe festgelegt.
Wer also nach 22:00 Uhr lautstark feiert, muss damit rechnen, dass die Polizei vor der Türe steht und den Gastgeber wegen nächtlicher Ruhestörung anzeigen kann. Damit aber nicht genug: In der Praxis zeigt sich häufig, dass weitergefeiert wird, sobald die Polizeibeamten weg sind. Das wissen aber auch die Beamten: Diese halten sich meistens nach ihrem Besuch in der Nähe auf und warten ab. Wird es dann wieder zu laut, ist die Polizei aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigungen sogar dazu berechtigt, die Musikanlage zu beschlagnahmen und/oder die Feier aufzulösen. Kommt es soweit, erhält der Gastgeber in jedem Fall eine Anzeige wegen der Ordnungswidrigkeit der nächtlichen Ruhestörung.

Nach den landesrechtlichen Immissionsschutzgesetzen, § 117 OWiG und bestimmten kommunalen Satzungen ist privates lautstarkes Feiern nach 22:00 Uhr ausnahmslos verboten.

Wie man trotzdem feiern kann


Wer laut feiern möchte, sollte sich mit seinen Nachbarn abstimmen. Damit ist aber nicht ein Zettel im Treppenhaus gemeint, der die Feier ankündigt. Denn dadurch entsteht kein Einvernehmen.
Vielmehr sollte mit den Nachbarn persönlich gesprochen und sollten diese am besten zur Feier gleich miteingeladen werden. „Nachbarn“ sind aber nicht nur die Personen, mit denen der Mieter in einem Haus wohnt. Sondern auch die Leute, die auf der anderen Straßenseite oder in den Nachbarhäusern wohnen und sich durch die Feier in ihrer Nachtruhe gestört fühlen können. Ist mit all diesen Nachbarn die Feier abgestimmt, dürfte dem geselligen Ereignis nichts im Wege stehen.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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