Wenn zwischen Vermieter und Mieter eine monatliche Vorauszahlung der Betriebsnebenkosten vereinbart wird, so ist der Vermieter nach § 556 BGB dazu verpflichtet, jährlich über die Nebenkosten abzurechnen und die tatsächlichen Kosten mit den geleisteten Vorauszahlungen der Mieter zu verrechnen.
Der Vermieter muss ein eventuelles Guthaben aufseiten des Mieters an diesen zurückzahlen und ebenso ist der Mieter zur Nebenkostennachzahlung verpflichtet, wenn seine geleisteten Zahlungen geringer ausgefallen sind, als der tatsächliche Verbrauch.
Kommt es zu einem solchen Fall und übersteigt diese vom Vermieter geforderte Nachzahlung das Budget des Mieters, kommt es zu der Frage, ob eine Nebenkostennachzahlung in Raten bezahlt werden darf.
Innerhalb des Mietrechts wird dem Mieter ein Recht auf Ratenzahlung bei einer Nebenkostennachforderung des Vermieters, nicht eingeräumt. Auch im BGB wird dieses Recht dem Mieter nicht zugesprochen.

Kurz: Mieter haben kein Recht die Nebenkostennachzahlung in Raten zu zahlen. Der Mieter ist darauf angewiesen, das der Vermieter sich auf die Ratenzahlung einlässt und dieser zustimmt.

Warum kein Rechtsanspruch auf eine Ratenzahlung bei Nebenkostennachforderung besteht:


Bei der Zahlung einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung handelt es sich nicht nur um eine Abschlagszahlung für die Kosten, die dem Vermieter und Eigentümer im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt entstehen. Hierin sind nicht nur die Kosten für beispielsweise Versicherungen und Gemeindeabgaben enthalten, sondern die Vorauszahlungen enthalten auch eine Abschlagszahlung für den zu erwartenden Verbrauch an beispielsweise Wasser, Abwasser oder Fernwärme des Mieters.
In der vom Vermieter erstellten Nebenkostenabrechnung wird die Vorauszahlung den Kosten, welche durch den tatsächlichen Verbrauch entstanden, sind gegenübergestellt.
Bei der daraus eventuell entstehenden Nachforderung handelt es sich somit nicht um ein Guthaben für den Vermieter, sondern um eine Nachforderung für bereits erbrachte Leistungen.
Rechtlich gesehen wird in diesem Zusammenhang der Mieter zum Schuldner und der Vermieter zum Gläubiger. Die Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung wird somit zur Schuldsumme.
Zur Begleichung einer solchen Schuldsumme wird dem Mieter gemäß § 286 Abs. 3 BGB eine Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung eingeräumt.
Innerhalb dieser Frist von 30 Tagen ist der Mieter dazu verpflichtet, die aus der Nebenkostenabrechnung entstandenen Forderung an den Vermieter zu begleichen.
Versäumt er dieses, so ist der Vermieter nach Ablauf der Frist dazu berechtigt den Mieter abzumahnen, der der Mieter mit der Begleichung seiner Schuld in Verzug geraten ist.

Was der Mieter tun kann, wenn er die Nebenkostennachzahlung in Raten begleichen möchte

Ist die Nachzahlungssumme aus der Nebenkostenabrechnung jedoch so hoch, dass der Mieter diese nicht innerhalb der gesetzlich in § 286 Abs. 3 BGB festgelegten Frist von 30 Tagen begleichen kann, so kann der Vermieter jedoch einer Ratenzahlung zustimmen.
Im Regelfall stimmt der Vermieter einer solchen Bitte seitens des Mieters zu. Insbesondere dann, wenn es sich bei der Nebenkostennachzahlung um eine größere Summe handelt. Jedoch sollte der Mieter darauf bedacht sein, die geforderte Summe möglichst innerhalb weniger Monate zu begleichen.
Besteht der Wunsch eine Nebenkostennachzahlung in Raten zu begleichen, so sollte der Mieter möglichst umgehen mit dem Vermieter sprechen und diesen Wunsch äußern. Nur mit Zustimmung des Vermieters ist eine Ratenzahlung wirksam.
Wichtig:
Gemäß § 288 BGB ist der Vermieter dazu berechtigt Verzugszinsen für die Nebenkostennachforderung in Höhe von maximal 5 % über dem Basiszinssatz pro Jahr zu berechnen. Dieses Recht nimmt ein Vermieter jedoch selten in Anspruch, sofern die Ratenzahlung vereinbart wurde und sich dies in einem angemessen Rahmen bewegt.
Tipp:
Kommt es zu einer Nebenkostennachzahlung, so ist es empfehlenswert innerhalb der Nebenkostenabrechnung die Posten zu suchen, welche für die Nachzahlung verantwortlich sind, um im Anschluss daran die monatliche Vorauszahlung entsprechend anzupassen.
Bei Nachforderungen aus den Abrechnungsposten Heizung und Wasser besteht eventuell zusätzlich die Möglichkeit, den Verbrauch und somit die Höhe der Verbrauchskosten zu senken.

Fälligkeit einer Nebenkostennachzahlung bei Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung

In Verbindung mit der Nebenkostenabrechnung, bei welcher dem Mieter nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung eine Frist von 12 Monaten zugesprochen wird, um die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung zu überprüfen, kann es jedoch im Zusammenhang mit der Fälligkeit zu Konflikten kommen, wenn der Mieter Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung einlegen möchte.
Bestehen bereits bei Erhalt der Nebenkostenabrechnung berechtigte Zweifel, so sollte der Mieter den Vermieter umgehend darüber, unter Bekanntgabe der entsprechenden Positionen, darüber informieren und eine Überprüfung der Nebenkostenabrechnung fordern.
Zusätzlich kann der Mieter den Teil der Nebenkostennachforderung begleichen, der keinen Grund zum Widerspruch gegeben hat.
Auch ist es empflehenswert die Nachzahlung unter „Vorbehalt der Prüfung“ zu zahlen. Diesen Vorbehalt sollte man auf dem Überweisungsträger und in einem kurzen Anschreiben an den Vermieter zum Ausdruck bringen.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

12 Gedanken zu „Nebenkostennachzahlung in Raten bezahlen – geht das?“

  1. Ich bin erfreut eine so klare und deutliche Aussage wegen Nebenkostennachzahlung erhalten zu haben. Was die Mietparteien müssen oder können ist ganz deutlich erläutert, ein Lob an den Autor.

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  2. Ganz großes Lob, für Ihre Kommentare.
    Ich habe meine Jahresabrechnung, vom Vermieter erhalten. In dieser steht ein Gesamtbetrag von 614,08 Euro für die Wärmeversorgung (Vorauszahlung).
    Ich gehe mal davon aus, das sich dieser Betrag, auf 12 Monate bezieht?
    Was ist Ihre Meinung dazu?
    Die Abrechnung, ist für 12 Monate ausgewießen:
    Mit freundlichen Grüßen
    Holger Kenzler

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  3. Einen schönen guten Morgen.
    Wie schaut es aus, wenn die Nebenkostenabrechnung so unklar war, dass man sich rat beim Schutzbund geholt hat, und dieser in einem Schreiben den Verwalter erst einmal bittet , die Möglichkeit der Einsichtnahme zu gewähren und ihn bittet, dass man den Betrag auf Raten zahlen kann ( natürlich unter Vorbehalt der Prüfung).
    Der Verwalter meldet sich darauf über einen Monat nicht, man tätigt aber schon einmal zwei Raten.
    Darf der Verwalter dann Abmahnen mit Anküdigung der fristlosen Kündigung, gleichzeitig aber den Vermerk, dass man eine Ratenvereinbarung gerne treffen könne, solange sie über das Mieterportal der Verwaltung läuft?

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  4. Hallo Herr Hundt,
    mich würde dennoch interessieren ob der Vermieter berechtigt ist , wenn der Mieter einen Ratenzahlungswunsch äußert, sämtliche Einkommensnachweise einzufordern.
    Kurz zur Lage: Ich habe dem Vermieter mitgeteilt das ich die knapp 600 € nicht auf einmal zum 05.08.2020 zahlen kann, sondern gerne in zwei teilen im Juli und August. Daraufhin wurde ich gefragt vom Vermieter warum ich nicht fristgerecht zahlen kann und ich erläuterte dies mit dem erhöhten Betreuungsaufwand der Kinder durch meine Frau zu Hause und die dadurch entstanden fehlenden Einkünfte. Nun möchte der Vermieter eine Erklärung über den Zusammenhang -Betreuungsbedarf der Kinder und Einkünfte haben sowie entsprechende Nachweiseüber das geringere Einkommen haben.
    Ist der Vermieter dazu berechtigt??

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    • Hallo Holger,
      Sie brauchen das Einverständnis des Vermieters. Wenn dieser die Zustimmung aber an große Hürden knüpft, sollten Sie vielleicht lieber eine andere Lösung finden.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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  5. Hallo Herr Hundt,
    wie sieht es denn aus, wenn der Vermieter einer Ratenzahlungsvereinbarung zugestimmt hat, die Zahlung aber nicht pünktlich auf dem Vermieter eingeht. Gilt bei Angabe 30.11. das Überweisungsdatum des Mieters oder das Buchungsdatum des Vermieterkontos? Sollte die Rate zu spät überwiesen worden sein, darf man als Vermieter dann Verzugszinsen verlangen?
    Vielen Dank im Voraus
    J. Weiss

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    • Hallo Jenny,
      als Vermieter sollte man vereinbaren, dass die Ratenzahlungsvereinbarung erlischt, wenn eine Rate nicht oder nicht pünktlich gezahlt wird. Ansonsten ist es müßig, sich über Zinsen für wenige Tage Gedanken zu machen.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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    • Hallo R. Schmidt,
      alles was sie mit Ihrem Mieter vereinbaren, sollte sie schriftlich festhalten. Das gilt insbesondere für eine Ratenzahlungsvereinbarung.
      Viele Grüße
      Dennis Hundt

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