Wir erklären in diesem Artikel umfassend, was es mit der Nachweisprovision und Vermittlungsprovision eines Immobilienmaklers auf sich hat. Welche Leistungen müssen jeweils erbracht werden, damit der Immobilienmakler einen Anspruch auf seine Provision hat. Wir klären auf:
Wer auf der Suche nach einer geeigneten Immobilie ist, wendet sich in vielen Fällen direkt an einen Makler vor Ort, insbesondere dann, wenn auf dem privaten Wohnungs- und Immobilienmarkt das gewünschte Miet- oder Kaufobjekt nicht gefunden werden kann.
In der Regel führt eine Zuhilfenahme eines Maklers bei der Immobiliensuche dazu, dass schnell und ohne großen eigenen Zeitaufwand die gewünschte Wohnung oder das gewünschte Haus gefunden wird.
Die Provision des Maklers wird dann im Regelfall nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages fällig. Hier jedoch kommt es in vielen Fällen zu Unstimmigkeiten zwischen Kunde und Makler. Grund hierfür ist in vielen Fällen die Vorstellungen des Kunden darüber, welche Leistung eines Maklers den Erhalt der Maklerprovision rechtfertigt.
Der § 625 BGB unterscheidet hier zwischen einer Nachweisprovision und einer Vermittlungsprovision. Gleichzeitig wird hier festgehalten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Makler seinen Provisionsanspruch geltend machen kann.
Im Folgenden möchten wir die Unterschiede zwischen der Nachweisprovision und der Vermittlungsprovision aufführen und auch erläutern, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Provisionsanspruch des Maklers wirksam ist.
Ich möchte an dieser Stelle nicht darauf eingehen, ob die Maklerprovision zu hoch der gerechtfertigt ist, denn das habe ich unter dem genannten Link schon getan.

Nachweisprovision

Ein Makler kann in dem Moment die Zahlung einer Nachweisprovision nach § 625 BGB vom Kunden fordern, wenn der Makler nachweisen kann, dass aufgrund seiner Mitteilung an den Kunden und den Eigentümer diese miteinander Kontakt aufnehmen konnten und ein gültiger Mietvertrag oder Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Diese Voraussetzung ist in der Regel schon dann erfüllt, wenn der Makler dem Kunden beziehungsweise dem Auftraggeber die genaue Anschrift der Immobilie sowie Name und Anschrift des Vermieters beziehungsweise des Verkäufers nennt.
Bewohnt der Eigentümer die zu vermietende oder zum Verkauf stehende Immobilie noch selber und ist aufgrund dessen vom Kunden ohne weitere Nachforschungen erreichbar, so ist in der Regel die Nennung der Anschrift der Immobilie ausreichend.
Eine Nachweisprovision kann ein Makler demzufolge schon dadurch gegenüber dem Kunden geltend machen, wenn der Makler lediglich die entsprechenden Informationen über Anschrift der Immobilie und Kontaktinformation des Eigentümers an den Kunden übergeben hat.
Im Falle einer Verkaufsimmobilie ist es zudem nicht vorausgesetzt, dass der Verkäufer der Immobilie einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hat. Der Käufer der Immobilie ist dennoch zur Zahlung der Nachweisprovision an den Makler verpflichtet, sobald ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Vermittlungsprovision


Anders als bei einer reinen Nachweisprovision, bei welcher der Makler lediglich die benötigen Informationen zur Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer beziehungsweise Vermieter an den Kunden weiter gibt, ist der Erhalt einer Vermittlungsprovision mit einem aktiven Mitwirken des Maklers verbunden.
Dieses erfolgt in der Regel dadurch, dass der Makler zusammen mit dem Interessenten die Wohnung oder die Immobilie besichtigt, Fragen rund um die Immobilie beantwortet und unter Umständen auch zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt, wenn es sich beispielsweise um Verhandlungen beim Kaufpreis handelt.
Ein weiterer Punkt, der die Vermittlungsprovision von der reinen Nachweisprovision unterscheidet, ist zudem, dass hierfür der Auftraggeber den Makler mit der Vermittlung beauftragt haben muss. Zudem ist der Makler bei einer Wohnungs- oder Immobilienvermittlung dazu verpflichtet, dem potentiellen Käufer etwaige Mängel oder Nachteile an der Wohnung oder dem Haus zu nennen.

Voraussetzungen für den Provisionsanspruch von Nachweisprovision und Vermittlungsprovision

Ein Makler hat nur dann einen Anspruch auf eine Provisionszahlung, wenn die Verhandlungen zu einem positiven Abschluss gekommen sind und ein wirksamer Kaufvertrag oder Mietvertrag zustande gekommen ist.
Hierbei ist es für die Berechnung der Provisionshöhe unbedeutend, ob es sich um eine Nachweisprovision oder eine Vermittlungsprovision handelt.
Bei der Berechnung der Provisionshöhe ist lediglich ausschlaggebend, ob die Maklertätigkeit in Verbindung mit einem Mietvertrag oder einem Kaufvertrag erfolgte.
Erfolgt die Zahlung einer Vermittlungsprovision oder Nachweisprovision in Verbindung mit einem abgeschlossenen Mietvertrag, so darf die maximale Maklerprovision maximal zwei Netto-Monatsmieten zuzüglich der Mehrwertsteuer betragen. Dieses ist innerhalb des Wohnvermittlungsgesetzes geregelt.
Kommt durch die Dienstleistung des Maklers ein Kaufvertrag zustande, so kann die Provision frei zwischen den Parteien verhandelt werden. In der Regel beläuft sich jedoch die Provisionshöhe auf einen Betrag zwischen 3% und 6% des Kaufpreises.
Grundvoraussetzung ist außerdem, dass der Makler auf die durch den Käufer zu zahlende Provision hinweist, der Käufer sich einverstanden erklärt und damit ein Vertrag zwischen Käufer und Immobilienmakler zustande kommt. Dieser Vertrag kann durchaus mündlich, in Textfom (z.B. per E-Mail), schriftlich (unterschriebener Vertrag in Papierform) oder auch konkludent (der Vertrag wird durch das Handeln der beiden Vertragsparteien geschlossen).

Fazit

Sobald ein Kunde einen Makler aufsucht und ihn um Unterstützung bei der Wohnungs- oder Immobiliensuche bittet und es zu einem positiven Vertragsabschluss kommt, ist der Makler dazu berechtigt, für seine erbrachte Leistung die vereinbarte Provisionszahlung zu erhalten. Die Höhe der Provision ist hierbei bei einer Nachweisprovision und einer Vermittlungsprovision gleich. Ausschlaggebend ist lediglich, ob es sich in Verbindung mit dem Vertragsabschluss um einen Mietvertrag oder Kaufvertrag handelt.
Erfolgt durch den Makler lediglich eine Informationsweitergabe von Anschrift der Immobilie und der Nennung der Kontaktaktdaten des Eigentümers und kommt es zu einem Vertragsabschluss, so ist der Makler zum Erhalt einer Nachweisprovision berechtigt.
Ist der Makler aktiv bei der Vermittlung der Immobilie beteiligt, indem er beispielsweise an der Besichtigung teilnimmt oder zwischen Eigentümer und Käufer oder Mieter vermittelt, so besteht die Berechtigung für eine Vermittlungsprovision.

Grundsätzlich also hat ein Makler auch dann einen Provisionsanspruch, wenn dieser lediglich Informationen weitergibt, die zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss führen. Ganz gleich, ob der Eigentümer ihn damit beauftragt hat oder nicht. Wichtig ist nur, dass mit dem Kunden ein schriftlicher Vertrag oder eine mündliche Absprache darüber getroffen wurde, dass eine entsprechende Provisionszahlung nach erfolgreichem Vertragsabschluss fällig wird.

Da die Ansprüche an die Dienstleistungen eines Maklers innerhalb der letzten Jahre stark gestiegen sind, sind die meisten Makler in der Regel aktiv an der Vermittlung einer Miet- oder Kaufimmobilie beteiligt, wodurch die Zahlung einer Vermittlungsprovision üblich ist. Hierbei begleitet der Immobilienmakler Verkäufer und Käufer vom ersten Kontakt bis zum Notar. Die Nachweisprovision ist eher die Seltenheit, wenngleich sich viele Makler in Ihren Verträgen auf die Vermittungs- und auf die Nachweisprovision beziehen.

Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

3 Gedanken zu „Nachweisprovision und Vermittlungsprovision – Was heißt das?“

  1. Sehr geehrter Herr Hundt,
    sehr schön ausführlich beschrieben, gute graphische Hervorhebung, aber Achtung der Fehlerteufel hat sich eingeschlichen:
    in den ersten Zeilen, indem Sie einen Zahlendreher, nämlich die stillschweigende Vertragsverlängerung bei Dienstverhältnissen zitieren mit dem § 625 BGB!
    Mit freundlichem Gruß
    Anke Heinrichs-Tebbel

    Antworten
  2. Sehr hilfreicher Artikel für mich als Immobilieninteressenten. Hat mir die Provisionsarten gut erläutert und sollte jedem Immobilienerwerber vor Kontaktaufnahme mit einem Makler bewusst sein. Thx!

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