Ist ein Wohnungseigentümer verhindert und kann nicht an der Wohnungseigentümerversammlung persönlich teilnehmen, hat er das Recht einen Vertreter zu beauftragen und darf ihn im Wege einer Stimmrechtsvollmacht bevollmächtigen, für sich an der Versammlung teilzunehmen (BGH ZMR 1993, 287).

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1. Muster für eine Stimmrechtsvollmacht (Orientierungshilfe)

Stimmrechtsvollmacht5

Wohnungseigentümerversammlung der WEG Gartenstraße 7, 22333 Vielstadt

Eigentümer: Hans und Hilde Hauser, Tannenweg 8, 23456 Freundheim3, 4, 6
Objekt: Gartenstraße 7, 22333 Vielstadt
Wohnung: WE 1, 4
Stimmanteile:
57,73/1000 WE 1
45,54/1000 WE 4
( ) Wir nehmen an der Versammlung persönlich teil.
(x) Wir nehmen an der Versammlung persönlich nicht teil und lassen uns entsprechend nachstehender Vollmacht vertreten.
Für die Wohnungseigentümerversammlung der

WEG Gartenstraße 7, 22333 Vielstadt

am 4.6.2014 um 17.00 Uhr

in Vielstadt, Holzweg 7, Gaststätte „Zum Tannenbusch“

und gegebenenfalls für die Zweitversammlung der
WEG Gartenstraße 7, 22333 Vielstadt
am 28.6.2014 um 17.00 Uhr
in Vielstadt, Holzweg 7, Gaststätte „Zum Tannenbusch“
bevollmächtige/n ich/wir, Hans und Hilde Hauser,
Herrn/Frau ………………………………………………… (Bevollmächtigte/r)1, 2, 12
………………………………………………… (Anschrift)
uns zu vertreten und unser Stimmrecht auszuüben8, 11.
Der Bevollmächtigte ist / ist nicht berechtigt, Untervollmacht zu erteilen9.
Ist in der Erstversammlung nicht die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten und ist diese deshalb nicht beschlussfähig, ist uns bekannt, dass die Zweitversammlung sodann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist.
Ort, Datum
Unterschrift Hans Hauser
Unterschrift Hilde Hauser

Muster: Stimmvorgabe für den Bevollmächtigten10

(Text kann auf die Rückseite der Stimmrechtsvollmacht gedruckt werden)

Stimmvorgabe für den Bevollmächtigten

Wohnungseigentümerversammlung der WEG Gartenstraße 7, 22333 Vielstadt

am 4.6.2014 bzw. eventuelle Zweitversammlung am 28.6.2014)

Eigentümer: Hans und Hilde Hauser, Tannenweg 8, 23456 Freundheim
Objekt: Gartenstraße 7, 22333 Vielstadt
Wohnung: WE 1, 4
Stimmanteile:
57,73/1000 WE1
45,54/1000 WE 4
TOP 2
Jahres-/Rücklagenabrechnung 2012 sowie Feststellung der korrekten Erstellung
Abstimmungsergebnis:
X ich stimme zu
0 ich stimme dagegen
0 Stimmenthaltung
TOP 3
Entlastung des Verwalters für das Abrechnungsjahr 2012
Abstimmungsergebnis:
X ich stimme zu
0 ich stimme dagegen
0 Stimmenthaltung
TOP 4
Abstimmung über neuen Wirtschaftsplan 2013
Abstimmungsergebnis:
X ich stimme zu
0 ich stimme dagegen
0 Stimmenthaltung
TOP 5
Beschlussfassung zur Sonderumlage in Höhe von 6,50 €/Miteigentumsanteil zur Finanzierung der Erdgasrechnung der Stadtwerke vom 18.4.2012, welche bis zum 1.9.2014 an den Verwalter zu entrichten ist.
Abstimmungsergebnis:
0 ich stimme zu
X ich stimme dagegen
0 Stimmenthaltung
Ort, Datum
Unterschrift Hans Hauser
Unterschrift Hilde Hauser

Hinweise und Erklärungen

  1. Eine Stimmrechtsvollmacht (Link: Vertretung von Eigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung) bezieht sich auf die Teilnahme eines Vertreters des Wohnungseigentümers an der Versammlung. Die Teilnahme Dritter (Link: Teilnahme Dritter an der WEV) (sach- und rechtskundige Personen als Berater, Teilnahme wegen eines berechtigten Interesse des Wohnungseigentümer, Mitarbeiter des Verwalters) bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer in der Versammlung.
  2. Achtung: Die Gemeinschaftsordnung kann Stimmrechtsvertretungen (Link: Vertretung von Eigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung) einschränken und bestimmen, dass nur ein bestimmter Personenkreis vertretungsberechtigt ist (Miteigentümer, Mitglied des Verwaltungsbeirats, Ehepartner, Familienangehörige).
  3. Minderjährige, geschäftsunfähige und betreute Personen (Link: Vertretung von Eigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung) werden durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern, Betreuer) vertreten. Der gesetzliche Vertreter benötigt keine Vollmacht. Die betreffende Person ist dann seitens des Verwalters bereits entsprechend zu erfassen: … Jens Hauser, vertreten durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter, ….
  4. Juristische Personen (Link: Vertretung von Eigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung) (GmbH, AG, KG, Verein) werden durch ihr vertretungsberechtigtes Organ oder einen beauftragten beliebigen Firmenangehörigen (Prokuristen, Abteilungsleiter, Immobilienverwalter) vertreten. Lässt sich das Vertretungsorgan selbst wieder vertreten, benötigt der Bevollmächtigte (Abteilungsleiter, Immobilienbeauftragter) eine entsprechende Vollmacht. Personengesellschaften (KG, oHG, GbR) handeln durch ihren vertretungsberechtigten Gesellschafter. Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, kann das Stimmrecht (Link: Vertretung von Eigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung) nur einheitlich ausgeübt werden.
  5. Die Vollmacht muss immer als Originalurkunde (Link: Vertretung von Eigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung) mit der Unterschrift des bevollmächtigenden Wohnungseigentümers vorgelegt werden. Eine Kopie genügt dafür nicht. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat das Recht, eine erteilte Vollmacht zu überprüfen (OLG München 34 Wx 91/07). Gleiches gilt für einen Verwaltungsbeirat (OLG München 34 Wx 60/07). Die Vorlage der Vollmacht kann bereits zu Beginn der Versammlung, nicht erst bei der Abgabe einer Stimme zur Beschlussfassung verlangt werden (OLG München ZMR 2008, 236). Es genügt nicht, die vorhandene Vollmacht nachzureichen.
  6. Soweit Ehepartner/Lebenspartner Miteigentümer einer Wohneinheit sind, soll die Vollmachtsvorlage verzichtbar sein. Derjenige Mitinhaber, der an der Versammlung teilnehme, gelte regelmäßig als legitimiert, das Stimmrecht auch für den anderen Mitinhaber des Wohnungseigentums auszuüben. Im Übrigen sollte ein Miteigentümer den anderen ausdrücklich bevollmächtigen. Nur so lässt sich gewährleisten, dass der in der Versammlung anwesende Miteigentümer nicht entgegen den Interessen des nicht anwesenden Miteigentümers abstimmt.
  7. Die Stimmrechtsvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, das Stimmrecht für den Wohnungseigentümer auszuüben und gewährt ihm auch eine Rede- und Antragsrecht (Link: Rede- und Antragsrecht in der WEV) in der Versammlung).
  8. Der Vollmachtgeber kann in der Vollmacht auch eine Untervollmacht erteilen, soweit in der Gemeinschaftsordnung Untervollmachten nicht ausgeschlossen sind.
  9. Die Vollmacht kann zeitlich und inhaltlich oder auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Der Vollmachtgeber kann in der Vollmacht auch bestimmte Weisungen erteilen.
  10. Besteht für einen Wohnungseigentümer ein Stimmrechtsverbot (Link: Interessenkonflikte bei der ETV: Ausschluss von der Abstimmung), kann er keine Bevollmächtigung erteilen.
  11. Soweit der Verwalter bevollmächtigt wird, ist das „Selbstkontrahierungssverbot“ (Link: Interessenkonflikte bei der ETV: Ausschluss von der Abstimmung), des § 181 BGB zu berücksichtigen, es sei denn, dass er im Verwaltervertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB ausdrücklich befreit ist. Selbstkontrahieren bedeutet, dass der Verwalter im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft tätigen würde. Wegen des bestehenden Interessengegensatzes ist ihm dies grundsätzlich verboten.

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Mein Name ist Dennis Hundt. Seit 2009 schreibe ich hier Beiträge für Immobilien­eigentümer. Mit meinem Portal Hausver­walter-Vermittlung.de helfe ich Eigentümern bei der Suche nach einer neuen Haus­ver­waltung. Eigentümer können hier kostenfrei und unverbindlich Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Nähe anfordern.

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